Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0191-S/03
Kreditvertragsgebühr, Wohnbauförderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0191-S/03vom 03.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Gebühren 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw und seine Ehegattin
stellten am 26. Dezember 1995 an das Amt der Salzburger
Landesregierung ein "Ansuchen um die Gewährung einer Förderung
für die Errichtung eines Bauernhauses gemäß den Bestimmungen des
Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl.Nr. 1/1991 (S.WFG 1990),
und der Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung (WFV), LGBl.Nr.
135/1993, jeweils in der geltenden Fassung."
Unter "Art des Bauvorhabens"
wurde die Wohnnutzfläche mit 219,95 m² angegeben.
Am 2. April 1996 wurde vom
Amt der Salzburger Landesregierung die Zusicherung
1.1. der Gewährung eines
unverzinslichen Förderungsdarlehens des Landes Salzburg gemäß
§ 10 WFV im Betrag von S 200.000 und
1.2 der Gewährung von
rückzahlbaren Annuitätenzuschüssen des Landes Salzburg
gemäß
§ 11 WFV für das erstrangige
Hypothekardarlehen der R-Bank im Betrag von S 1,525.000
erteilt.
Mit dieser
Förderungszusage wurde vom Amt der Salzburger Landesregierung eine "Schuld-
und Pfandbestellungsurkunde" ausgestellt, die vom Bw und seiner Gattin am
11. Juli 1996 gegengezeichnet wurde. Vertragspunkt 1. dieser Urkunde
enthält die Ausführungen über das Darlehen. Unter Vertragspunkt
2. "Höchsbetragspfandrecht für kreditierte
Annuitätenzuschüsse" ist festgehalten:
"2.1.
Der Gläubiger gewährt den Schuldnern auf Grund des Salzburger
Wohnbauförderungsgesetzes 1990 und der
Wohnbauförderungs-Durchführungsverordnung neben dem in Punkt 1.1.
bezeichneten Darlehen rückzahlbare Annuitätenzuschüsse und
räumt den Schuldnern hiefür einen Kredit im Sinne des § 14 Abs. 2
GBG ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und
Nebenverbindlichkeiten jeder Art bis zum Höchstbetrage von
S 1.982.500, welche dem Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem
Kredit entstehen, verpfänden die Schuldner die
Liegenschaft
Einlagezahl
.... (je 1/2 Anteile)
Grundbuch
58021 ..................und erteilen hiemit die ausdrückliche Einwilligung,
dass auf Grund dieser Urkunde das Pfandrecht für die Kreditforderung bis
zum Höchstbetrag von S 1.982.500 in
Worten:............................................ auf diese Liegenschaft zu
Gunsten des Gläubigers einverleibt werde.
2.2.
Kommen die Schuldner den Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt
2.1. eingeräumten Kredit innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit nicht
nach, gilt Punkt 1.3. sinngemäß."
Mit angefochtenem Bescheid vom
9. Jänner 2003 setzte das Finanzamt, ausgehend von einer
Kreditsumme in Höhe von S 1.982.500,00, gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 1 Z 1 GebG eine
Gebühr von € 1.152,59 (S 15.860,00) mit der Begründung
fest, dass in Punkt 2. der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde ein Kreditvertrag
vereinbart worden sei. Die tatsächliche Inanspruchnahme des Kredites habe
auf die Gebührenpflicht keinen Einfluss. Die Befreiung von der
Kreditgebühr gemäß
§ 33 TP Abs. 4 Z 9 GebG sei nicht
anwendbar, da die Wohnnutzfläche von 150 m²
überschritten
werde.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und
vorgebracht, dass ausschließlich das unverzinsliche
Förderungsdarlehen des Landes im Betrag von S 200.000,00 und nicht das
Hypothekardarlehen der R-Bank in Anspruch genommen wurde. Maßgebend
für die Gebührenpflicht sei nicht der von den Parteien gebrauchte
Wortlaut, sondern der gewollte (wirkliche) Inhalt, die rechtliche Natur des
Rechtsgeschäfts, die sich unter Berücksichtigung des gesamten
Urkundeninhalts ergebe (unter Hinweis auf Fellner, Kommentar, Stempel- und
Rechtsgebühren, § 17, Seite 193, 7. Auflage). Nachdem gegenüber
dem Land Salzburg auf die Gewährung von rückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen für das Hypothekardarlehen verzichtet worden
sei und nur das zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes
in Anspruch genommen wurde, ergebe sich eindeutig, dass der Vertragswille eben
nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen sei. Das
Hypothekardarlehen wurde nicht in Anspruch genommen, weshalb das angeblich
gebührenpflichtige Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I.) Entstehen der
Gebührenschuld:
Gemäß
§ 15 Abs.
1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über
sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas
Abweichendes bestimmt ist.
Voraussetzung der
Gebührenpflicht ist, dass ein Rechtsgeschäft gültig zustande
gekommen ist und beurkundet wurde (vgl. VwGH 26.06.1996,
93/16/0077).
§ 33 TP 19 GebG unterwirft
Kreditverträge, mit welchen den Kreditnehmern die Verfügung über
einen bestimmten Geldbetrag eingeräumt wird, von der vereinbarten
Kreditsumme einer Rechtsgebühr von 0,8 % oder 1,5 %.
Für den Bereich des § 33 TP 19 GebG ist unter
einem Kreditvertrag ein - zweiseitig verbindliches -
Rechtsgeschäft zu verstehen, mit welchem dem Kreditnehmer die
Verfügung über einen Geldbetrag eingeräumt wird. In welcher Weise
der Kredit in Anspruch genommen wird, ob durch Barbehebung durch Anweisung oder
auf sonstige Weise, ist nicht entscheidend. Dabei stehen der
Leistungsverpflichtung des Kreditgebers in der Regel Zinsen- und
Provisionszahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers gegenüber. Wird die
Leistung des Kreditgebers in Anspruch genommen, dann trifft den Kreditnehmer
eine Rückzahlungs- bzw. Ersatzpflicht (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, § 33 TP 19 GebG, 11 unter Hinweis auf VwGH
21.05.1981, 81/15/0005 bis 81/15/0009).
Der Kreditvertrag ist kein Darlehensvertrag, weil dieser
ein Realvertrag ist, bei dem der verbindliche Abschluss erst mit der Erbringung
der vereinbarten Leistungen zustande kommt (§ 983 ABGB), aber auch kein
Darlehensvorvertrag, da der Wille der Parteien nicht auf den künftigen
Abschluss eines Vertrages gerichtet ist. Der Kreditvertrag schafft nämlich
nicht bloß Anspruch auf Abschluss eines Hauptvertrages
(Darlehensvertrages), sondern begründet bereits unmittelbar die in ihm
vorgesehenen Leistungsansprüche und Leistungsverpflichtungen. Die
Inanspruchnahme der Kreditsumme durch den Kreditnehmer erfolgt auf Grund des
Kreditvertrages selbst in dessen Erfüllung und nicht erst auf Grund eines
weiteren Vertrages. Der Kreditvertrag ist ein Konsensualvertrag, der durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner und nicht erst
mit Erbringung der vereinbarten Leistungen zustande kommt (vgl. VwGH 10.06.1991,
90/15/0129, und die dort zitierte Rechtsprechung des OGH).
Der Bw bringt vor, dass weder
ein Kreditvertrag abgeschlossen noch eine Urkunde errichtet worden sei. Nachdem
gegenüber dem Land Salzburg auf die Gewährung von rückzahlbaren
Annuitätenzuschüssen für das Hypothekardarlehen verzichtet worden
sei und nur das zugesicherte unverzinsliche Förderungsdarlehen des Landes
in Anspruch genommen wurde, ergebe sich eindeutig, dass der Vertragswille eben
nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen sei.
In der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde - die Bezeichnung der Urkunde ist im Übrigen nicht
von Bedeutung - wird unter Punkt 2. soweit für das Berufungsverfahren von
Bedeutung vereinbart:
"2.1. Der Gläubiger
gewährt den Schuldnern ..............................rückzahlbare
Annuitätenzuschüsse und räumt den Schuldnern hiefür einen
Kredit .............ein. Zur Sicherstellung aller Forderungen
................................. bis zum Höchstbetrag von
S 1.982.500,00, welche dem Gläubiger gegen den Schuldnern aus diesem
Kredit entstehen, ..................................
2.2. Kommen die Schuldner den
Zahlungsverpflichtungen aus dem gemäß Punkt 2.1. eingeräumten
Kredit ................................. nicht nach, ....................
"
Aus dem Vertragswortlaut geht
zweifelsfrei hervor, dass das Land den Schuldnern "einen Kredit" einräumt.
Der Kreditgeber hat sich durch die gegenständliche Vereinbarung zur -
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängigen -
Zuzählung von Geldbeträgen bis zu einem Höchstbetrag
verpflichtet.
Dem Einwand, der Vertragswille
sei nicht auf Abschluss eines Kreditvertrages gerichtet gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass das Hypothekardarlehen der R-Bank, welches mit dem
Annuitätenzuschuss bzw. Kredit gefördert werden sollte, Teil der
Förderungszusage und damit Teil des Finanzierungsplanes war. Die
vorliegenden Urkunden und das Berufungsvorbringen lassen nur den Schluss zu,
dass zunächst ein Kreditvertrag über rückzahlbare
Annuitätenzuschüsse vereinbart, der vereinbarte Geldbetrag jedoch
- aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch genommen
wurde. Der Kreditvertrag ist als Konsensualvertrag aber bereits durch
übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner, somit
spätestens mit der Vertragsunterzeichnung, zustande gekommen.
Gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG entsteht die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über
das Rechtsgeschäft im Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
§ 16 GebG regelt den
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (vgl. VwGH 29.01.1996,
93/16/0058, 0059).
Die Gebührenschuld
für den (zweiseitig verbindlichen) Kreditvertrag ist mit der Unterzeichnung
am 11. Juli 1996 durch den Bw und seiner Gattin
entstanden.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG sind bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist, die Unterzeichner der
Urkunde zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
Gemäß Abs. 5 dieser
Bestimmung sind bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen werden, von
denen der eine Teil von der Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen
Teil aber diese Befreiung nicht zukommt, die Gebühren von dem nicht
befreiten Teile zur Gänze zu entrichten.
Sind mehrere Personen Schuldner
derselben Gebühr, so schulden sie diese
nach § 28 Abs. 6 GebG grundsätzlich als
Gesamtschuldner.
Das Wesen der Gesamtschuld ist
darin zu sehen, dass der Gläubiger die Mitschuldner nicht nur
anteilsmäßig in Anspruch nehmen, sondern dass er auch die gesamte
Schuld nur einem der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf (vgl.
VwGH 12.12.1995, 92/14/0174).
In Punkt 5.1. der Schuld- und
Pfandbestellungsurkunde haben sich die Förderungswerber zur ungeteilten
Hand verpflichtet, alle mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen oder sich
daraus ergebenden Kosten und Abgaben zur ersetzen.
Gegen die Inanspruchnahme des
Bw als primärer Förderungswerber für die gesamte Abgabenschuld
wurden keine Einwendungen erhoben.
II.) Maßgeblichkeit des
Urkundeninhaltes:
§ 17 GebG lautet auszugsweise:
"(1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften,
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
.......................
(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die
entstandene Gebührenschuld nicht auf."
Wie bereits oben erwähnt, ist die Gebührenschuld
bereits entstanden. Dispositionen nach diesem Zeitpunkt, z.B. Verzicht, oder das
Unterbleiben seiner Ausführung sind gebührenrechtlich unbeachtlich.
III.)
Gebührenbefreiung:
Gemäß
§ 33 TP 19 Abs. 4 Z. 9 GebG sind
Kreditverträge gebührenfrei, die nach dem behördlich oder von
einem Landeswohnbaufonds genehmigten Finanzierungsplan zur Finanzierung eines
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung des
Wohnbaus und der Wohnhaussanierung geförderten Bauvorhabens erforderlich
sind, sofern die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, 150 m2 je Wohnung nicht überschreitet;
Gebührenpflicht tritt jedoch ein, sobald die Voraussetzungen für die
Befreiung nachträglich wegfallen.
Durch die
Gebührengesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 407/1988, wurde diese neue
Ziffer 9 angefügt. Die Gesetzesbestimmung hat ihre endgültige
Fassung erst nachträglich vor Beschluss des Nationalrates erfahren (siehe
Protokoll des Nationalrates XVII.GP, 70. Sitzung vom 7.
Juli 1988).
Befreiungsvoraussetzung nach
dieser Bestimmung ist ua., dass die Nutzfläche im Sinne des WFG 1984, BGBl.
Nr. 482, "150 m² je Wohnung nicht übersteigt". Diese 150
m²-Grenze gilt unabhängig von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt
lebenden Personen. Der Verweis auf das WFG 1984 bezweckt offenkundig lediglich
eine Vereinfachung des Gesetzestextes dergestalt, dass der Begriff
"Nutzfläche" ident definiert wird wie in der Begriffsbestimmung des §
2 Z 7 WFG 1984 in seiner Stammfassung, mag auch diese Bestimmung im Zuge der
Verländerung bereits aufgehoben sein (lex fugitiva; vgl.
Arnold, Rechtsgebühren6,
§ 33 TP 19 Rz 30c).
Gemäß
§ 2 WFG
1984 gelten:
"7.
als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines
Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der
Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und
Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder
Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie
für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete
Räume innerhalb der Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht
zu berücksichtigen."
Laut Förderungsansuchen
weist das Objekt eine Wohnnutzfläche von 219,95 m² auf.
Die zulässige
Wohnnutzfläche von 150 m² wird daher zweifelsfrei überschritten,
weshalb die Befreiungsbestimmung nicht anwendbar ist.
Der angefochtene Bescheid
entspricht daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war.
Salzburg,
3. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 19 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 19 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0191-S/03
- Stammnummer
- 6607
- Gültig
- 03.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF