Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des K, vertreten durch Staudinger & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, Brucknerstraße 3-5, vom 12. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 13. September 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber gemäß…
…vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Oktober bis Dezember 2005 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 20.705,18 (10/05 € 6.051,22 + 11/05 € 6.494,11 + 12/05 € 8.159,85) und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt…
…bzw. Abfuhr zu veranlassen (Buchungsabfrage). Am 9. Jänner 2006 wurden - offensichtlich durch die Steuerberatungskanzlei, nachdem die Säumnisse des W aufgefallen waren - die Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume Juli bis November 2005 nachgemeldet, welche nachträglich - offenbar unter Einwirkung der Steuerberatungskanzlei - durch Umbuchung am 8. Februar 2006 bzw…
…30 + 04/12: € 1.562,40 + 05/12: € 2.235,04 + 06/12: € 2.362,62 + 07/12: € 4.361,20) und b.) Lohnsteuern (L), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (DB) und Zuschläge zu letzteren (DZ) betreffend die Lohnzahlungszeiträume März, April…
…Fortbildungskosten) und für das - gegenüber den Lohnzetteldaten erhöht - beantragte Pendlerpauschale angefordert hatte, erging unter Hinweis auf die unterbliebene Nachweisführung der nunmehr angefochtene Einkommensteuer (ESt-) Bescheid ohne Abzug der unaufgeklärt gebliebenen Aufwandspositionen. Die selbständigen Einkünfte wurden erklärungsgemäß berücksichtigt. In der Berufung gegen diesen Bescheid verwies die…
…in dem er als Geschäftsführer für die Bezahlung der Abgaben verantwortlich war, andere Zahlungen (z.B. Lieferantenzahlungen, Lohnzahlungen, Krankenkassenzahlungen, etc.) geleistet wurden. Hierauf brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.10.2018 vor, dass er die Geschäftsführung der ***A*** GmbH im August 2016 aus gesundheitlichen…
…auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen. Hinsichtlich der Haftung für aushaftende Lohnsteuer sei festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es wäre daher Sache des Bf. gewesen, für eine…
…Gestellers ein Dienstverhältnis begründet wird. Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag, die Lohnzahlung und – verrechnung sowie die Verantwortung für die Sozialversicherungsbelange des Arbeitnehmers liegen dabei typischer Weise weiter beim Gesteller. Beim Gestellungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag eigener Art. Der Gesteller haftet nicht…
…2 lit. a FinStrG hinterzogen und betreffend die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2011 Lohnsteuern in Höhe von € 3.645,97, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von € 2.638,84 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 234,56 vorsätzlich nicht spätestens…
…92 (06/05 € 3.815,83 + 07/05 € 3.461,10 + 09/05 € 2.578,55 + 10/05 € 1.679,32 + 12/05 € 3.208,65 + 01/06 € 3.617,47) und I.1.b. betreffend die Lohnzahlungszeiträume April…
…Sein Girokonto sei als reine "Zahlstelle" zu betrachten, wobei eine Überschreitung des Überziehungsrahmens unzulässig sei. Die monatlichen Lohnzahlungen dienten nur dem Kontoausgleich. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei die Einhebung einer Abgabe unbillig, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre. Die…
…in Höhe von S 72.375,10 als Jahressechstelüberhang bei den laufenden Bezügen und somit unter den Einkünften ohne inländischen Steuerabzug zu berücksichtigen. In Bezug auf die seitens des Finanzamtes im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung unterbliebene Anrechnung der ausländischen Steuer führte der Bw. aus…
…der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend"zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nur…
…Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen könne. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG nur noch…
…was im Ergebnis auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung zur Folge gehabt habe. Der angefochtene Haftungsbescheid leide daher an entscheidungswesentlichen Sachverhalt- und Begründungsmängel sowie im Hinblick auf das faktisch unterbliebene Parteiengehör an der Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb dieser als rechtswidrig aufzuheben sei. ***** Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23…
…sie auch nicht daran hindern, die darauf entfallende Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Reichten die Mittel zur vollen Lohnzahlung und Abfuhr der Lohnsteuer nicht aus, müsse ein niedrigerer Betrag ausbezahlt und davon die Lohnsteuer einbehalten werden. Unter Annahme der rechtlichen Möglichkeit zur Stellung eines Antrages auf…
…Aufgrund der ordnungsgemäßen Lohnzahlungen an die Dienstnehmer habe der Beschwerdeführer auch keinen Grund an der ordnungsgemäßen Abfuhr der Lohnabgaben zu Zweifeln gehabt. Zum Beweis für das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie für das Vorliegen der faktischen Geschäftsführung des ***P 1*** und der ***P 2*** beantragte der…
…Beschwerdeführer an, dass Hauptkriterium für Bonuszahlungen der erwirtschaftete Gewinn sei. Zusätzlich dazu würden die Bonuszahlungen dazu dienen, unterbliebene Gehaltsanpassungen auszugleichen. Datierend mit 18. September 2025 richtete das Bundesfinanzgericht einen Vorhalt an die belangte Behörde. In diesem Zuge übermittelte es die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen. Der…
…II Nr. 467/2004 und BGBl. II Nr. 395/2015 an den Verfassungsgerichtshof stellen. Weiters stellte die Beschwerdeführerin an das Finanzamt Wien 1/23 einen ANTRAG AUF UNTERBLEIBEN DER BESCHWERDEVORENTSCHEIDUNG: Das Finanzamt Wien 1/23 möge gemäß § 262 Abs. 2 lit. a BAO von der…
…Ad Lohndifferenzen: Die Gegenüberstellung von Einnahmen und Lohnausgaben beschränke sich auf Annahmen, die Mitarbeit des Unternehmers bleibe völlig unberücksichtigt. Mangelhaft sei auch der unterbliebene Branchenvergleich bzw. die Verprobung mit betriebswirtschaftlichen Kennzahlen. Der Prüfer habe die massive Arbeitsleistung des Unternehmers unberücksichtigt gelassen und auch die Besonderheiten…