Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0923-L/05
Keine Haftung für Abgabenschulden, wenn das Finanzamt durch Aufrechnung im Eilnachrichtenverfahren gegenüber anderen Gläubigern begünstigt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0923-L/05vom 02.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, vertreten durch Staudinger &
Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, 4020 Linz, Brucknerstraße 3-5, vom
12. Oktober 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom
13. September 2005 zu StNr. 000/0000, mit dem der Berufungswerber
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der Firma S Handels GmbH in Liquidation im Ausmaß
von 19.848,33 € in Anspruch genommen wurde, entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftungsinanspruchnahme wird auf Umsatzsteuer
2002 in Höhe von 12.320,84 € eingeschränkt.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war alleiniger
Geschäftsführer der am 27.1.2000 errichteten Firma S Handels GmbH.
Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 9.6.2005 wurde
ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens
abgewiesen.
Auf diesen Umstand wies das Finanzamt in einem an den
Berufungswerber gerichteten Vorhalt vom 7.7.2005 hin. Dieser möge darlegen,
warum er nicht dafür Sorge tragen habe können, dass näher
aufgegliederte Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt
20.694,58 € entrichtet wurden (z.B. Fehlen ausreichender Mittel,
Zessionsvereinbarung, Einstellung der Überweisungen durch die Hausbank,
Weisungen der Gesellschafter usw.). Die entsprechenden Unterlagen zum Beweis
seiner Rechtfertigung wären vorzulegen. Falls vorhandene Mittel anteilig
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden wären,
sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen.
In einer Stellungnahme vom 8.8.2005 wurde dazu
ausgeführt, dass hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben
keine Gehälter ausbezahlt worden wären und somit eine
Geschäftsführerhaftung nicht gegeben sein könne. Die Umsatzsteuer
7/2004 in Höhe von 3.515,41 € habe nicht bezahlt werden
können, da das Finanzamt die gesamte Rechnung (einschließlich
Umsatzsteuer) für den Rückstand an Umsatzsteuer 2002 in Höhe von
ca. 20.000,00 € verwendet habe, und somit keine Mittel mehr für
die Umsatzsteuer 7/2004 zur Verfügung gestanden wären. Die Rechnungen
betreffend die Aufträge des Bundesheeres wären seitens des Finanzamtes
für die Verrechnung der Abgabenschulden herangezogen worden, und auch die
Banken hätten keine Überweisungen mehr durchgeführt. Im
Verhältnis zu den restlichen Gläubigern habe das Finanzamt durch die
Verrechnung der Bundesheeraufträge eine höhere Quote als die anderen
Gläubiger erhalten.
Mit Haftungsbescheid vom 13.9.2005 nahm das Finanzamt den
Berufungswerber für folgende Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in
Anspruch:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
2002
|
17.02.2003
|
12.320,84
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
06/04
|
15.07.2004
|
8,98
|
Lohnsteuer
|
06/04
|
15.07.2004
|
107,64
|
Dienstgeberbeitrag
|
06/04
|
15.07.2004
|
106,34
|
Säumniszuschlag
1
|
2003
|
16.08.2004
|
671,59
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/04
|
16.08.2004
|
437,00
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
07/04
|
16.08.2004
|
1,02
|
Lohnsteuer
|
07/04
|
16.08.2004
|
95,01
|
Dienstgeberbeitrag
|
07/04
|
16.08.2004
|
12,07
|
Umsatzsteuer
|
07/04
|
15.09.2004
|
3.515,41
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
09/04
|
15.10.2004
|
1,02
|
Lohnsteuer
|
09/04
|
15.10.2004
|
95,01
|
Dienstgeberbeitrag
|
09/04
|
15.10.2004
|
12,07
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/04
|
15.11.2004
|
439,00
|
Lohnsteuer
|
10/04
|
15.11.2004
|
95,01
|
Dienstgeberbeitrag
|
10/04
|
15.11.2004
|
12,07
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
10/04
|
15.11.2004
|
1,02
|
Säumniszuschlag
1
|
2004
|
18.11.2004
|
70,31
|
Stundungszinsen
|
2004
|
18.11.2004
|
199,23
|
Lohnsteuer
|
11/04
|
15.12.2004
|
82,78
|
Dienstgeberbeitrag
|
11/04
|
15.12.2004
|
103,50
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
11/04
|
15.12.2004
|
8,74
|
Körperschaftsteuer
|
01-03/05
|
15.02.2005
|
437,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
02/05
|
15.03.2005
|
3,42
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
02/05
|
15.03.2005
|
0,27
|
Körperschaftsteuer
|
04-06/05
|
17.05.2005
|
437,00
|
Dienstgeberbeitrag
|
04/05
|
17.05.2005
|
3,42
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
04/05
|
17.05.2005
|
0,27
|
Dienstgeberbeitrag
|
05/05
|
15.06.2005
|
124,34
|
Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag
|
05/05
|
15.06.2005
|
9,95
|
Körperschaftsteuer
|
07-09/05
|
16.08.2005
|
437,00
|
Summe
|
|
|
19.848,33
In der Bescheidbegründung
wurden die allgemeinen Haftungsvoraussetzungen dargestellt, und auf die den
Berufungswerber treffende qualifizierte Darlegungs- und Nachweispflicht
hingewiesen. In der Vorhaltsbeantwortung sei zwar behauptet worden, dass das
Finanzamt nicht benachteiligt worden sei, der Berufungswerber habe dies aber
nicht entsprechend dargestellt bzw. nachgewiesen. Zur
haftungsgegenständlichen Lohnsteuer wurde auf die Bestimmung des § 78
Abs. 3 EStG verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2005
Berufung erhoben. Zu den haftungsgegenständlichen Lohnabgaben wurde
ausgeführt, dass - wie bereits in der Stellungnahme vom 8.8.2005
mitgeteilt - keine Gehälter ausbezahlt werden hätten
können, und somit auch die Geschäftsführerhaftung für die
Lohnabgaben nicht schlagend werden könne. Der Berufungswerber sei im
Zeitraum Juni 2004 bis April 2005 der einzige Angestellte gewesen. Lediglich im
Mai 2005 wären noch zwei Dienstnehmer beschäftigt gewesen, die jedoch
auch keine Löhne mehr erhalten hätten. Laut beigeschlossener
Saldenliste vom 31.12.2004 sei ersichtlich, dass die Gehälter monatlich
gebucht, jedoch über das Verrechnungskonto 3620 als Verbindlichkeit gegen
den Berufungswerber ausgewiesen worden seien. Zum 31.12.2004 haftete ein Betrag
von 12.314,79 € aus. Es hätten die Gehälter nicht ausbezahlt
werden können, und daher seien auch die Lohnabgaben nicht entrichtet
worden. Zum Vorwurf der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes wurde
ausgeführt, dass laut beigelegten Saldenlisten per 29.2.2004 und 31.3.2005
das Lieferantensammelkonto von 11.586,72 € auf 27.752,53 €
angewachsen sei. Im selben Zeitraum seien die Finanzamtverbindlichkeiten von
38.727,59 € auf 20.975,98 € reduziert worden. Auch aus der
beiliegenden Kreditorenliste per 31.12.2004 und der Saldenliste per 31.5.2005
sei ersichtlich, dass auch bei den einzelnen Kreditoren bis auf einige
geringfügige Barzahlungen keine Zahlungen geleistet werden konnten. Somit
könne hinsichtlich des Finanzamtes in keinster Weise von einer
Schlechterstellung gesprochen werden, da dieses im Verhältnis zu den
übrigen Gläubigern überdurchschnittlich hohe Zahlungen erhalten
habe. Weiters wurden die Ausführungen in der Stellungnahme vom 8.8.2005
wiederholt. Schließlich ersuchte der Berufungswerber "aufgrund der
Verlustsituation" von der "Vorschreibung" der Mindestkörperschaftsteuer
bzw. der Säumniszuschläge und Stundungszinsen abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 leg. cit. haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Der Berufungswerber war seit der Gründung der
Gesellschaft deren alleiniger Geschäftsführer und daher für die
Entrichtung der Abgaben verantwortlich.
Da mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 9.6.2005 ein
Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens
abgewiesen wurde, konnte das Finanzamt von der Uneinbringlichkeit der Abgaben
bei der Primärschuldnerin ausgehen (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO³,
§ 9 Tz 6). Vom Berufungswerber wurde auch nicht behauptet, dass bei der
Gesellschaft noch Vermögen vorhanden wäre, welches zur
Abgabenentrichtung herangezogen werden könnte.
Zur Frage des Vorliegens schuldhafter Pflichtverletzungen
führte der Berufungswerber hinsichtlich der haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben aus, dass die diesen zugrunde liegenden Gehälter nicht
ausbezahlt worden wären. Das Finanzamt verwies auf die Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG.
Reichen die einem Vertreter zur Verfügung stehenden
Mittel nicht auch für die Entrichtung der auf die ausbezahlten Löhne
entfallende Lohnsteuer aus, darf der Geschäftsführer gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG nur einen entsprechend niedrigeren
Betrag zur Auszahlung bringen, sodass die davon einbehaltene Lohnsteuer auch
abgeführt werden kann. Wird dagegen die auf
ausbezahlte Löhne entfallende
Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin - von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Die
Verpflichtung eines Vertreters nach § 80 BAO geht hinsichtlich der
Lohnsteuer über das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller
Schulden (bzw. aller Gläubiger) hinaus (z.B. VwGH 25.2.2003,
97/14/0164).
Eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9
BAO liegt allerdings insoweit nicht vor, als die den von der Gesellschaft dem
Finanzamt bekannt gegebenen Lohnsteuern zugrunde liegenden Arbeitslöhne
tatsächlich nicht ausbezahlt wurden, da insofern keine Verletzung der in
§ 78 Abs. 3 EStG normierten Pflicht zur Einbehaltung und Abfuhr der auf die
ausbezahlten Arbeitslöhne
entfallenden Lohnsteuer vorliegt (UFS 11.1.2005, RV/0799-L/03;
UFS 16.12.2003, RV/1968-L/02).
Im gegenständlichen Fall erscheint die Verantwortung
des Berufungswerbers, dass die den haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
zugrunde liegenden Gehälter nicht ausbezahlt wurden, glaubwürdig. Zum
einen kann dies aus der der Berufung beigelegten Saldenliste zum 31.12.2004
abgeleitet werden. Zum anderen war bereits vor Einleitung des
gegenständlichen Haftungsverfahrens mit Eingabe des damaligen steuerlichen
Vertreters vom 6.6.2005 ein berichtigter Jahreslohnzettel betreffend den
Berufungswerber an das Finanzamt übermittelt worden. Nach
Überprüfung der Lohnauszahlungen bzw. Abstimmung laut
Buchhaltungskonto sei festgestellt worden, dass lediglich der Dezembergehalt
ausbezahlt worden sei (die Lohnabgaben für Dezember 2004 sind nicht
Gegenstand des Haftungsverfahrens, da sie von der Gesellschaft - wenn auch
verspätet - am 2.3.2005 entrichtet worden waren).
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuern
konnte daher aus diesen Gründen von keiner schuldhaften Pflichtverletzung
ausgegangen werden. Bezüglich der übrigen Abgaben verantwortete sich
der Berufungswerber damit, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt und
das Finanzamt gegenüber den anderen Gläubigern nicht benachteiligt,
sondern sogar bevorzugt worden sei.
Verfügt der Vertreter über (wenn auch nicht
ausreichende) Mittel, so darf er bei der Entrichtung von Schulden die
Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Er hat
die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen
(Gleichbehandlungsgrundsatz; Ritz, BAO³, § 9 Tz 11 mit
Judikaturnachweisen).
Dazu legte der Berufungswerber Saldenlisten per 29.2.2004
und 31.3.2005 vor, aus denen unter anderem ein Anwachsen des
Lieferantensammelkontos von 11.586,72 € um rund 140 % auf
27.752,53 € zu entnehmen ist. Es trifft auch zu, dass in diesem
Zeitraum die Abgabenverbindlichkeiten beträchtlich reduziert wurden. Die
Gesellschaft hatte einen größeren Auftrag vom Bundesheer erhalten. In
einer Eilnachricht hatte die Heeresbuchhaltung Wien dem Finanzamt Linz eine
offene Rechnungsforderung der Gesellschaft in Höhe von
19.992,00 € mitgeteilt. Das Finanzamt rechnete diese Forderung mit
offenen Abgabenforderungen der Primärschuldnerin auf. Dem Abgabenkonto ist
zu entnehmen, dass sich dadurch der offene Saldo von 39.704,49 € um
rund 50 % auf 19.712,49 € reduzierte. Dadurch, dass Forderungen der
Gesellschaft gegen die öffentliche Hand im Eilnachrichtenverfahren mit
Abgabenrückständen aufgerechnet werden können, befindet sich das
Finanzamt faktisch in einer Position, die vergleichbar ist mit einer durch
Zession besicherten Bank, und naturgemäß zu einer Besserstellung
eines solchen Gläubigers gegenüber den anderen Gläubigern
führt. Eine weitere nennenswerte Reduktion von Verbindlichkeiten ergab sich
am Konto "3220 Sp" von 80.970,00 € auf 50.630,40 €, die mit
rund 38 % aber deutlich unter dem Verhältnis der Reduktion der
Abgabenverbindlichkeiten liegt. Wenn man schließlich noch
berücksichtigt, dass es sich laut den eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen beim gegenständlichen Bundesheerauftrag um den
mit Abstand größten Umsatz des Jahres 2004 gehandelt hat, kann die
Verantwortung des Berufungswerbers, dass es insgesamt gesehen im vorliegenden
Fall durch die Aufrechnung zu keiner Benachteiligung des Abgabengläubigers
sondern im Gegenteil zu einer Bevorzugung kam, nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates nicht widerlegt werden. Es war daher
hinsichtlich der zwischen dem 15.7.2004 und 16.8.2005 fällig gewesenen
Abgabenschulden von keiner Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes auszugehen.
Die haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2002 war
dagegen bereits am 17.2.2003 fällig gewesen. In der Jahreserklärung
für diesen Zeitraum wurde eine Gesamtzahllast von 66.588,27 €
ausgewiesen. Da aber nur Vorauszahlungen in Höhe von 33.008,98 €
bekannt gegeben bzw. entrichtet worden waren, ergab sich aus der
Jahresveranlagung eine Nachforderung von (gerundet)
33.579,30 €.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären. Maßgebend ist daher
der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob und wann die
Abgaben bescheidmäßig festgesetzt werden (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar³, § 9 Tz 10 und die dort zitierten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes).
Der Berufungswerber hat im vorliegenden Fall weder
dargelegt, warum rund die Hälfte der gesamten Umsatzsteuerzahllast des
Jahres 2002 erst im Zuge der Jahreserklärung "nachgemeldet" und nicht
bereits ordnungsgemäß im Rahmen der monatlichen Voranmeldungen
berücksichtigt worden war, noch wurde behauptet oder glaubhaft gemacht,
dass im Zeitpunkt der Fälligkeit dieser Nachforderung (17.2.2003) die
Gesellschaft nicht über ausreichende Mittel zur Entrichtung dieser
Forderung verfügt hätte. Da aber nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Abgabenbehörde das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel
im Fälligkeitszeitpunkt (z.B. VwGH 9.8.2001, 98/16/0348), und ein solcher
Nachweis hinsichtlich der Umsatzsteuer 2002 nicht erbracht wurde, ging das
Finanzamt bezüglich dieser Abgabe zu Recht vom Vorliegen einer schuldhaften
Pflichtverletzung aus. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine
Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war.
Die Geltendmachung der Haftung stellt die letzte
Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches dar. Der Berufungswerber
ist erst 44 Jahre alt (geb. 24.9.1961) und daher noch geraume Zeit
erwerbsfähig. Es muss daher nicht von vornherein davon ausgegangen werden,
dass die Haftungsschulden auch beim Haftungspflichtigen zur Gänze
uneinbringlich wären. Der Berufungswerber hat selbst mit Eingabe vom
10.4.2006 einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet, und
eine 20 %ige Abschlagszahlung auf die Haftungsschuld (zahlbar in zwei Raten)
angeboten. Es seien ihm finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt worden,
die es ihm erlauben würden, nach Zustimmung sämtlicher Gläubiger
sofort 10 % auszuschütten. Weitere 10 % könnten sodann bis 30.9.2006
ausbezahlt werden. Obwohl das Finanzamt diesem Vorschlag zugestimmt hat, wurde
die angebotene und bereits fällig gewesene erste Rate aber nicht
entrichtet. Ob der außergerichtliche Ausgleich mangels Zustimmung der
übrigen Gläubiger oder aus anderen Gründen gescheitert ist, kann
dahingestellt bleiben. Jedenfalls musste das Finanzamt im gegenständlichen
Fall nicht von vornherein von einer bereits feststehenden und dauerhaften
Uneinbringlichkeit der Abgaben auch beim Haftungsschuldner ausgehen. In diesem
Zusammenhang wird bemerkt, dass die Haftung nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes keineswegs etwa nur bis zur Höhe der aktuellen
Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend
gemacht werden darf (VwGH 29.6.1999, 99/14/0128 mit Hinweis auf VwGH
25.6.1990, 89/15/0067). Die Geltendmachung der Haftung kann selbst dann
zweckmäßig sein, wenn die Haftungsschuld im Zeitpunkt der
Geltendmachung uneinbringlich ist, da dies nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (VwGH 28.11.2002,
97/13/0177). Unter Berücksichtigung aller Umstände war die
Heranziehung des Berufungswerbers zur Haftung daher zweckmäßig.
Billigkeitsgründe, die eine Abstandnahme von der Geltendmachung der
Geschäftsführerhaftung rechtfertigen und die genannten
Zweckmäßigkeitsgründe überwiegen würden, wurden nicht
vorgebracht und sind auch nicht aktenkundig.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 2.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0923-L/05
- Stammnummer
- 23522
- Gültig
- 02.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF