Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100130/2025
Stellt ein in Tranchen ausbezahlter Zielerreichungbonus einen steuerbegünstigten sonstigen Bezug dar?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100130/2025vom 25.08.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Roman Galehr in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch E. Igerz & Co Wirtschafsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, Bergmannstraße 7, 6850 Dornbirn über die Beschwerde vom 2. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31. Juli 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund des in diesem Zuge übermittelten Beschwerdeaktes der belangten Behörde, stellt sich der Verfahrensgang für das Bundesfinanzgericht wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 durch seinen steuerlichen Vertreter datierend mit 27. Juni 2024 an die belangte Behörde übermittelt. Im Formular L17 erklärte der Beschwerdeführer unter der Kennzahl 351 (sonstige Bezüge) den Betrag von € 30.407,49. Nebst den Abgabeerklärungen übermittelte der steuerliche Vertreter die folgenden Unterlagen an die belangte Behörde:
Aufstellung Bruttobezüge und Sonderzahlungen 2023
Aufstellung Werbungskosten 2023
Aufstellung Sonderausgaben 2023
Aufstellung ag. Belastungen 2023
Lohnausweis des ausländischen Arbeitgebers 2023
Bonusvereinbarung mit dem ausländischen Arbeitgeber datierend mit 19. Jänner 2023
College Bestätigung der Tochter des Beschwerdeführers
Honorarnoten samt Quittung Steuerberatungskosten
Die belangte Behörde führte in der Folge die Veranlagung durch und erließ datierend mit 31. Juli 2024 den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2023. Darin setzte sie Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit € 60.284,00 fest. In der Bescheidbegründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus wie folgt:
"Das "Herausrechnen" des steuerlich günstigsten Jahressechstels ist nicht zulässig. Sie erhalten Bezüge, die nicht monatlich gewährt werden.
Diese sind bis zu einem Sechstel der laufenden Bezüge eines Kalenderjahres mit festen Steuersätzen begünstigt besteuert (§ 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988). Den übersteigenden Betrag haben wir nach dem Lohnsteuertarif versteuert."
Mit Schriftsatz vom 2. August 2024 erhob der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gemäß § 243 BAO. Darin führte er im Wesentlichen aus wie folgt:
"Im Namen und im Auftrage unseres Klienten erheben wir in offener Frist eine Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid und stellen die folgenden Anträge:
1. Der angefochtene Bescheid möge wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als gesetzwidrig aufgehoben werden.
2. Im neu zu erlassenden Bescheid mögen die sonstigen Bezüge gem § 67 Abs 1 EStG 88 erklärungsgemäß mit € 30.407,49 festgesetzt werden.
Begründung:
Der Abgabenpflichtige erhält jährlich im Nachhinein eine Prämie. Mit dem Arbeitgeber wurde bereits vor der Auszahlung der Prämie schriftlich vereinbart, dass die auf die laufenden Bezüge entfallenden Prämienanteile in den Monaten Jänner bis Juli ausbezahlt werden und dass die zusätzliche Prämienauszahlung im Juni als sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 EStG 88 ausbezahlt wird (vgl LStR, § 67 Rz 1052). Die Prämienauszahlung im Juni 2023 (€ 10.000) ist daher als sonstiger Bezug gem § 67 Abs 1 EStG 88 zu besteuern. Die sonstigen Bezüge wurden daher nicht herausgerechnet."
Datierend mit 31. Oktober 2024 erließ die belangte Behörde die Beschwerdevorentscheidung betreffend den Einkommensteuerbescheid 2023. Darin wies sie die Beschwerde als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung führte sie aus wie folgt:
"Wir haben sämtliche Sonderzahlungen bereits im ersten Bescheid als solche berücksichtigt."
Datierend mit 29. November 2024 übermittelte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Vorlageantrag via FON an die belangte Behörde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie folgt:
"Im Namen und im Auftrage unseres Klienten stellen wir die folgenden Anträge:
1. Unsere Beschwerde vom 02.08.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 vom 31.07.2024 möge dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werden:
Begründung:
Wir verweisen auf den beigefügten Vorlageantrag mit den Beilagen."
Als Beilage zum Vorlageantrag übermittelte der Beschwerdeführer durch seinen steuerlichen Vertreter die folgenden Unterlagen:
Schriftsatz des steuerlichen Vertreters datierend mit 29. November 2024
Zusammenstellung Bruttobezüge, laufende Bezüge und Sonderzahlungen
Darstellung Rechtsansicht Beschwerdeführer und Rechtsansicht belangte Behörde
Lohnkonto des Beschwerdeführers für das Jahr 2023
Bonusvereinbarung 19. Jänner 2023
Artikel aus der ÖStZ 2011/953, mit dem Titel Prämien/Provisionen - Klarstellungen des BMF
Im Schriftsatz des steuerlichen Vertreters vom 29. November 2024 wird ausgeführt wie folgt:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
im Namen und im Auftrage unseres Klienten stellen wir die folgenden Anträge:
1. Unsere Beschwerde vom 02.08.2024 gegen den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2023 vom 31.07.2024 möge dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
2. Die Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit mögen erklärungsgemäß mit € 158.506,21 festgestellt werden.
3. Die gemäß § 67 Abs 1 EStG zu versteuernden sonstigen Bezügen mögen mit € 30.407,49 (CHF 30.000) festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG
1. Sachverhalt
Der Abgabenpflichtige erhielt im Kalenderjahr 2023 vierzehn Monatsbezüge in Höhe von jeweils CHF 10.000,00 und einen erfolgsabhängigen Bonus in Höhe von CHF 70.000,00 welcher vereinbarungsgemäß in den Monaten Jänner bis Juli (jeweils CHF 10.000,00) ausbezahlt wurde. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Abgabenpflichtigen wurde am 19.01.2023 schriftlich vereinbart, dass die Auszahlungen des Bonus in den Monaten Jänner bis Juni 2023 laufende Bezüge und die Auszahlung des Boni im Juli 2023 ein sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 EStG sei.
Wir verweisen auf das beigefügte Lohnkonto und auf die zwischen dem Arbeitgeber und dem Abgabenpflichtigen getroffene Vereinbarung. In der eingereichten Steuererklärung wurden der 13. Monatsgehalt (CHF 10.000,00 im Juni), der 14. Monatsgehalt (CHF 10.000,00 im Dezember) sowie die Auszahlung des Bonus im Juli (CHF 10.000,00) als sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG behandelt.
Der monatlich ausbezahlte Grundlohn im Zeitraum Jänner bis Dezember (CHF 120.000,00), die laufenden Auszahlungen des Bonus in den Monaten Jänner bis Juni (CHF 60.000,00) sowie die monatlich ausbezahlten Arbeitgeberzuschüsse zur Krankenversicherung (CHF 1.878,00) wurden als laufende Bezüge (insgesamt CHF 211.878,00) behandelt. Es ergab sich somit ein maximales Jahressechstel iSd § 67 Abs 1 EStG in Höhe von CHF 30.000,00.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der 13. und der 14. Monatsgehalt (CHF 20.000,00) sowie die im Zeitraum Jänner bis Juli ausbezahlten Boni-Teilbeträge (CHF 70.000,00), insgesamt somit CHF 90.000,00 sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG seien.
Die belangte Behörde gelangte aufgrund der von ihr vertreten Rechtsauffassung zu dem Ergebnis, dass der Abgabenpflichtige laufende Bezüge in Höhe von CHF 121.878,00 bezogen haben und dass daher das maximale Jahressechstel CHF 20.313,00 betrage.
2. Rechtliche Grundlagen
Sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG sind insbesondere einmalige Bezüge, die neben den laufenden Bezügen von demselben Arbeitgeber ausbezahlt werden. Das Jahressechstel gem. § 67 Abs 2 EStG beträgt ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge.
"Erfolgsabhängige Bezugsbestandteile, die erst im Nachhinein ermittelt werden, stellen nicht zwingend einen sonstigen Bezug dar. Soweit sie aufgrund vertraglicher Regelungen (Rechtstitel) laufend (Auszahlungsmodus) ausgezahlt werden, sind sie als laufender Bezug zu behandeln. Bei diesen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zB Dienstvertrag, Zusatzvereinbarung) gilt Folgendes:
Die Vereinbarung muss schriftlich abgefasst werden und Regelungen übe den Anspruch und die Auszahlungsmodalität enthalten.
Die Vereinbarung muss vor der Auszahlung getroffen werden.
Bei ratenweiser Auszahlung (insb. bei einem erfolgsabhängigen Bezugsbestandteil für einen bestimmten Leistungszeitraum wie zB einer Belohnung für ein bestimmtes Kalenderjahr) darf nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrages die vereinbarte Auszahlungsmodalität mit steuerlicher Wirkung nicht mehr abgeändert werden (vgt Kirchmayr/Schaunig, in Doralt, EStG, § 67 Abs 1, Tz 13)"
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 03.05.1957 (GZ 1073/55) festgestellt, dass Erfolgsprämien, die höchstens fünfmal jährlich in Teilbeträgen ausbezahlt werden, sonstige Bezüge sind.
Rechtliche Würdigung
Der Abgabenpflichtige erhält grundsätzlich 14 Monatsbezüge und hat mit seinem Arbeitgeber schriftlich vereinbart, dass der Jahresboni in Höhe von CHF 70.000,00 in sieben Raten zu jeweils CHF 10.000,00 ausbezahlt wird. Es wurde auch vereinbart, dass die im Zeitraum Jänner bis Juni 2023 ausbezahlten Raten ein laufender Bezug und die im Juli ausbezahlte Rate ein sonstiger Bezug sind.
Unseres Erachtens sind daher die Zeitraum Jänner bis Juni erfolgten Ratenzahlungen als laufender Bezug und die im Juli ausbezahlten Bezüge als sonstiger Bezug iSd § 67 Abs 1 EStG zu behandeln."
Datierend mit 2. September 2025 erließ das Bundesfinanzgericht ein Ersuchen um Ergänzung an den Beschwerdeführer. Darin wurde dieser gebeten in Bezug auf seine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2023 die folgenden Fragen zu beantworten bzw. dazu aussagekräftige Unterlagen beizubringen:
"Haben Sie in der Vergangenheit - außerhalb des Beschwerdezeitraumes 2023 - von ihrem jetzigen Arbeitgeber schon einmal einen Zielerreichungsbonus erhalten?
Für den Fall, dass Sie bereits in der Vergangenheit einen solchen Bonus erhalten haben, wie erfolgte diesbezüglich die Auszahlung (einmal im Jahr, über mehrere Monate verteilt)?
An welchen Messgrößen orientiert sich der Zielerreichungsbonus, welcher im Beschwerdejahr 2023 zur Auszahlung gelangt ist?"
Zur Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt.
Mit E-Mail vom 17. September 2025 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme als auch ein Konvolut von Unterlagen.
Aus den übermittelten Lohnkonten für den Zeitraum 2020 bis 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2021 bis zum Beschwerdezeitraum 2023 jeweils Bonuszahlungen mit ähnlichen Auszahlungsmodalitäten erhalten hat.
In seinen schriftlichen Ausführungen gibt der Beschwerdeführer an, dass Hauptkriterium für Bonuszahlungen der erwirtschaftete Gewinn sei. Zusätzlich dazu würden die Bonuszahlungen dazu dienen, unterbliebene Gehaltsanpassungen auszugleichen.
Datierend mit 18. September 2025 richtete das Bundesfinanzgericht einen Vorhalt an die belangte Behörde. In diesem Zuge übermittelte es die vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen. Der belangten Behörde wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Von dieser Möglichkeit nahm die belangte Behörde keinen Gebrauch.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2023 als Grenzgänger nach Liechtenstein tätig. Er erzielt daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Die monatlichen laufenden Bezüge des Beschwerdeführers im Jahr 2023 belaufen sich auf CHF 10.000,00. Zudem erhält der Beschwerdeführer ein 13. und 14. Monatsgehalt in der jeweiligen Höhe von CHF 10.000,00. Diese werden jeweils im Juni und Dezember neben dem laufenden Bezug zur Auszahlung gebracht.
Zusätzlich dazu haben der Beschwerdeführer und sein ausländischer Arbeitgeber datierend mit 19. Jänner 2023 eine schriftliche Vereinbarung getroffen.
Darin wurde vereinbart, dass der Beschwerdeführer einen "Management by Objectives" Bonus erhalten kann.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer im Jahr 2022 erbrachten Leitungen für den ausländischen Arbeitgeber verpflichtet sich dieser darin, dem Beschwerdeführer einen einmaligen Bonus in der Höhe von CHF 70.000,00 zur Auszahlung zu bringen.
Dieser wird vereinbarungsgemäß in Tranchen von jeweils CHF 10.000,00 in den Monaten Jänner bis Juli 2023 zur Auszahlung gebracht. Die Teilbeträge der Monate Jänner bis Juni sollen laut Vereinbarung einen laufenden Bezug darstellen, die Zahlung im Juli soll einen sonstigen Bezug darstellen.
Strittig ist, wie der in 7 Tranchen ausbezahlte Bonus in der Höhe von gesamthaft CHF 70.000,00 steuerlich zu behandeln ist.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt eröffnet sich dem Bundesfinanzgericht aufgrund des von der belangten Behörde übermittelten Beschwerdeaktes.
Darin inne liegend sind u.a. die Abgabenerklärung des Beschwerdeführers, die vertragliche Vereinbarung über die Bonuszahlung in der Höhe von CHF 70.000,00 samt Auszahlungsmodalitäten als auch das Lohnkonto des Beschwerdeführers für das Jahr 2023, wie es von seinem ausländischen Arbeitgeber geführt wurde.
Zudem hat das Bundesfinanzgericht eigene Ermittlungen durchgeführt. Datierend mit 02. September 2025 richtete es ein Ersuchen um Ergänzung an den Beschwerdeführer. Darin wurde dieser gebeten darzulegen, an welchen Messgrößen sich der Bonus orientiert, ob bereits in der Vergangenheit Bonuszahlungen erfolgten und wie die entsprechende Auszahlungsmodalität war.
Der Beschwerdeführer übermittelte eine Aktenkonvolut an das Bundesfinanzgericht, welches aus den Lohnkonten des Zeitraumes 2020 bis 2023 besteht. Zudem übermittelte er seine persönliche Stellungnahme in welchem er darüber aufklärt, welche Messgrößen für den Zielerreichungsbonus maßgeblich sind.
Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich übermittelten Unterlagen wurden an die belangte Behörde übermittelt und ihr auf diesem Wege rechtliches Gehör eingeräumt. Eine diesbezügliche Stellungnahme gab die belangte Behörde bis zur Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses nicht ab.
Das Bundesfinanzgericht hegt keine wie immer gearteten Zweifel an der Echtheit und Glaubwürdigkeit der vorgelegten Unterlagen.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 67 EStG in der im Beschwerdezeitraum geltenden Fassung BGBl I 71/2021 lautet wie folgt:
(1) Erhält der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), beträgt die Lohnsteuer für sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Abs. 2 nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge
1. für die ersten 620 Euro .................................................................. .............................. 0%, 2. für die nächsten 24 380 Euro ......................................................... .............................. 6%, 3. für die nächsten 25 000 Euro ......................................................... ............................ 27%, 4. für die nächsten 33 333 Euro.......................................................... ....................... 35,75%. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel gemäß Abs. 2 höchstens 2 100 Euro (Anm. 1) beträgt. Der Freibetrag von 620 Euro und die Freigrenze von 2 100 Euro (Anm. 1) sind bei Bezügen gemäß Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 erster Teilstrich, Abs. 6 bis 8 und Abs. 10 nicht zu berücksichtigen.
(2) Das Jahressechstel beträgt ein Sechstel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Soweit die sonstigen Bezüge gemäß Abs. 1 mehr als das Jahressechstel oder nach Abzug der in Abs. 12 genannten Beträge mehr als 83 333 Euro betragen, sind diese übersteigenden Bezüge im Auszahlungsmonat nach Abs. 10 zu besteuern. Bei der Berechnung des Jahressechstels ist jener laufende Bezug, der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausgezahlt wird, bereits zu berücksichtigen. Wird ein sonstiger Bezug in einem Kalenderjahr vor Fälligkeit des ersten laufenden Bezuges ausgezahlt, ist dieser erste laufende Bezug in seiner voraussichtlichen Höhe auf das Kalenderjahr umzurechnen. Steuerfreie laufende Bezüge gemäß § 3, ausgenommen laufende Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 15 lit. a, erhöhen nicht das Jahressechstel, steuerfreie sonstige Bezüge gemäß § 3, ausgenommen sonstige Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 11, werden auf das Jahressechstel nicht angerechnet. Der Arbeitgeber darf in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs. 4a), davon ausgenommen sind die in § 77 Abs. 4a Z 1 lit. a bis lit. j genannten Fälle.
(3) Die Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes bestimmt, wird so berechnet, daß die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigungen mit 6%. Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund - gesetzlicher Vorschriften, - Dienstordnungen von Gebietskörperschaften, - aufsichtsbehördlich genehmigter Dienst(Besoldungs)ordnungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, - eines Kollektivvertrages oder - der für Bedienstete des Österreichischen Gewerkschaftsbundes geltenden Arbeitsordnung zu leisten ist. Die vorstehenden Bestimmungen sind auf - Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 14 des Bezügegesetzes sowie gleichartige Bezüge und Entschädigungen auf Grund landesgesetzlicher Regelungen, - Bezüge und Entschädigungen im Sinne des § 5 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, - Abfertigungen durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse auf Grund des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 anzuwenden. Die Lohnsteuer von Abfertigungen sowie von Kapitalbeträgen (§§ 55 und 67 BMSVG) aus BV-Kassen beträgt 6%. Wird der Abfertigungsbetrag oder der Kapitalbetrag an ein Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung, an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds (§ 108b in Verbindung mit § 17 BMSVG oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften) oder an eine Pensionskasse übertragen, fällt keine Lohnsteuer an. Die Kapitalabfertigung angefallener Renten unterliegt einer Lohnsteuer von 6%. Zusätzliche Abfertigungszahlungen im Sinne dieser Bestimmung für Zeiträume, für die ein Anspruch gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind gemäß Abs. 10 zu versteuern.
(4) Die Lohnsteuer von Abfertigungen der Witwer- oder Witwenpensionen, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften aus dem Grunde der Wiederverehelichung geleistet werden, wird so berechnet, daß die auf die letzte laufende Witwer- oder Witwenpension entfallende tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes von 6% niedriger, so erfolgt die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpension mit 6%. Diese Bestimmungen sind auch anzuwenden - auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf die Ablösung von Witwer- oder Witwenpensionen auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sowie - auf Abfindungen im Sinne des § 269 ASVG und vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene im Rahmen der gesetzlichen Pensionsversicherung oder vergleichbare Abfindungen an Hinterbliebene auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
(5) Für Arbeitnehmer, die dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, unterliegen, gilt Folgendes: - Von dem Urlaubsentgelt, der Urlaubsersatzleistung oder der Abfindung gemäß den §§ 8 bis 10 BUAG und der Überbrückungsabgeltungen gemäß § 13m Abs. 1 und 3 BUAG, ist die Hälfte als sonstiger Bezug zu behandeln und mit 6% zu besteuern. - Weitere sonstige Bezüge sind abweichend von Abs. 2 (Jahressechstel) insoweit gemäß Abs. 1 und 2 zu besteuern, als diese vor Abzug der in Abs. 12 genannten Beiträge innerhalb eines Kalenderjahres ein Zwölftel der bereits zugeflossenen, auf das Kalenderjahr umgerechneten, laufenden Bezüge nicht übersteigen. Übersteigende Beträge sind dem laufenden Bezug des Lohnzahlungszeitraumes zuzurechnen, in dem sie ausgezahlt werden.
(6) Sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zum Beispiel freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, ausgenommen von BV-Kassen ausbezahlte Abfertigungen und Zahlungen für den Verzicht auf Arbeitsleistung für künftige Lohnzahlungszeiträume), sind nach Maßgabe folgender Bestimmungen mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern:
1. Der Steuersatz von 6% ist auf ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, höchstens aber auf den Betrag anzuwenden, der dem Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG entspricht.
2. Über das Ausmaß der Z 1 hinaus ist bei freiwilligen Abfertigungen der Steuersatz von 6% auf einen Betrag anzuwenden, der von der nachgewiesenen Dienstzeit abhängt. Bei einer nachgewiesenen Dienstzeit von 3 Jahren 5 Jahren 10 Jahren 15 Jahren 20 Jahren 25 Jahren ist ein Betrag bis zur Höhe von 2/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 3/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 4/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 6/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate 12/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern. Ergibt sich jedoch bei Anwendung der dreifachen monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG auf die der Berechnung zu Grunde zu legende Anzahl der laufenden Bezüge ein niedrigerer Betrag, ist nur dieser mit 6% zu versteuern.
3. Während dieser Dienstzeit bereits erhaltene Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder gemäß den Bestimmungen dieses Absatzes sowie bestehende Ansprüche auf Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 kürzen das sich nach Z 2 ergebende steuerlich begünstigte Ausmaß.
4. Den Nachweis über die zu berücksichtigende Dienstzeit sowie darüber, ob und in welcher Höhe Abfertigungen im Sinne des Abs. 3 oder dieses Absatzes bereits früher ausgezahlt worden sind, hat der Arbeitnehmer zu erbringen; bis zu welchem Zeitpunkt zurück die Dienstverhältnisse nachgewiesen werden, bleibt dem Arbeitnehmer überlassen. Der Nachweis ist vom Arbeitgeber zum Lohnkonto (§ 76) zu nehmen.
5. Abs. 2 ist auf Beträge, die nach Z 1 oder Z 2 mit 6% zu versteuern sind, nicht anzuwenden.
6. Soweit die Grenzen der Z 1 und der Z 2 überschritten werden, sind solche sonstigen Bezüge wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
7. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für jene Zeiträume, für die keine Anwartschaften gegenüber einer BV-Kasse bestehen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2015)
(8) Für die nachstehend angeführten sonstigen Bezüge gilt Folgendes:
a) auf gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichen beruhende Vergleichssummen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3, 6 oder dem letzten Satz mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG; Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Fallen derartige Vergleichssummen bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber einer BV-Kasse besteht, sind sie bis zu einem Betrag von 7 500 Euro mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern; Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
b) Kündigungsentschädigungen sind gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen, höchstens jedoch ein Fünftel des Neunfachen der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 ASVG.
c) Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen, sind, soweit sie nicht nach Abs. 3 oder 6 mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind, gemäß Abs. 10 im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen. Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen.
d) Ersatzleistungen (Urlaubsentschädigungen, Urlaubsabfindungen sowie freiwillige Abfertigungen oder Abfindungen für diese Ansprüche) für nicht verbrauchten Urlaub sind, soweit sie laufenden Arbeitslohn betreffen, als laufender Arbeitslohn, soweit sie sonstige Bezüge betreffen, als sonstiger Bezug im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen.
e) Zahlungen für Pensionsabfindungen, deren Barwert den Betrag im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Pensionskassengesetzes nicht übersteigt, sind mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt.
f) Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses im Rahmen von Sozialplänen als Folge von Betriebsänderungen im Sinne des § 109 Abs. 1 Z 1 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Bestimmungen anfallen, soweit sie nicht nach Abs. 6 mit dem Steuersatz von 6% zu versteuern sind, sind bis zu einem Betrag von 22 000 Euro mit der Hälfte des Steuersatzes, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohnzahlungszeitraum ergibt, zu versteuern.
g) Nachzahlungen in einem Insolvenzverfahren sind, soweit sie Bezüge gemäß § 67 Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f betreffen, mit 6% zu versteuern. Von den übrigen Nachzahlungen ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 ein Fünftel steuerfrei zu belassen. Nachzahlungen für Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 behalten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ihre Steuerfreiheit, wobei in diesen Fällen kein steuerfreies Fünftel zu berücksichtigen ist. Der verbleibende Betrag ist als laufender Bezug mit einer vorläufigen laufenden Lohnsteuer in Höhe von 15% zu versteuern.
(9) Sonstige Bezüge, die mit festen Steuersätzen versteuert werden, bleiben bei der Veranlagung der Einkommensteuer außer Betracht. § 41 Abs. 4 ist zu beachten. Als fester Steuersatz gelten auch die vervielfachte Tariflohnsteuer der Abs. 3 und 4 sowie die Tariflohnsteuer des Abs. 8 lit. e und f.
(10) Sonstige Bezüge, die nicht unter Abs. 1 bis 8 fallen, sind wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Diese Bezüge erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß Abs. 2. (11) Die Abs. 1, 2, 6 und 8 sind auch bei der Veranlagung von Arbeitnehmern anzuwenden. (12) Die auf Bezüge, die mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, entfallenden Beiträge im Sinne des § 62 Z 3, 4 und 5 sind vor Anwendung der festen Steuersätze in Abzug zu bringen.
§ 67 EStG folgt gesetzessystematisch dem in § 66 EStG geregelten Lohnsteuertarif und legt für "sonstige Bezüge" eine begünstigte Besteuerung fest. Während der Lohnsteuertarif des § 66 dem Einkommensteuertarif des § 33 EStG folgt und nur eine Umrechnung des Jahrestarifs auf die Lohnzahlungszeiträume enthält, werden die sonstigen Bezüge aus der allgemeinen Bemessungsgrundlage ausgeschieden und einer selbständigen Besteuerung unterworfen (vgl hierzu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 67 Tz 1).
§ 67 Abs 1 EStG legt gestaffelte feste Steuersätze von 6%, 27% und 35,75% fest; des Weiteren kommt für diverse andere Bezüge eine begünstigte Besteuerung mit 6% (Abs 3, Abs 4, Abs 5, Abs 6, Abs 8 lit a zweiter Fall) bzw mit dem halben Durchschnittssteuersatz (Abs 8 lit e und f) in Betracht. Die begünstigten Steuersätze für sonstige Bezüge (idR Jahressechstel) führen zu effektiv verminderten Steuersätzen abhängig von den jeweiligen Tarifsteuersätzen (zur Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 vgl Rainer, ÖStZ 2014, 581). Die Begünstigungen des § 67 EStG sind nur dann anzuwenden, wenn die Lohnsteuer nach den Regeln für unbeschränkt Steuerpflichtige erhoben wird und es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt (vgl E 20.2.1997, 95/15/0079; E 23.10.1997, 96/15/0244; E 28.5.1998, 98/15/0021; E 25.11.2009, 2005/15/0055; UFS 4.12.2006, RV/0842-W/06)(vgl hierzu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 67 Tz 2).
Sonstige Bezüge liegen nur vor, wenn die Bezüge neben dem laufenden Arbeitslohn und von demselben Arbeitgeber ausgezahlt werden; eine weitere Definition enthält die Bestimmung nicht. Die in Abs 3 bis 8 angeführten Bezüge sind jedenfalls sonstige Bezüge; bei den anderen Bezügen ist zu prüfen, ob sonstige Bezüge iSd Abs 1 vorliegen (E 30.10.2014, 2011/15/0140) (vgl hierzu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 67 Tz 6).
Bei der Abgrenzung des sonstigen Bezuges vom laufenden Bezug ist auf die Bindung zum Lohnzahlungszeitraum abzustellen: Laufende Bezüge sind Bezüge, die für regelmäßige Lohnzahlungszeiträume (idR Monat) flüssig gemacht werden (E 21.9.1983, 82/13/0094, 1984, 98).
Zu den laufenden Bezügen gehören nicht nur der Höhe nach fixe Löhne, sondern auch laufend ausgezahlte leistungs- oder umsatzabhängige Beträge (zB Vertreterprovision) (vgl hierzu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 67 Tz 9).
Sonstige Bezüge sind dagegen solche Lohnteile, die
zwar aufgrund eines Dienstverhältnisses (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 und 47 EStG) und
vom selben Arbeitgeber,
aufgrund desselben Dienstverhältnisses wie der laufende Lohn,
aber neben dem bzw zusätzlich zum laufenden Lohn (siehe auch Tz 11) gezahlt werden; ihnen haftet daher das Merkmal der Außerordentlichkeit an (E 5.12.1962, 869/61, 1963, 71; E 21.9.1983, 82/13/0094, 1984, 98; E 19.3.1997, 95/13/0070; E 30.4.2003, 97/13/0148).
Weitere Kennzeichen sonstiger Bezüge sind außerdem:
Die Bezüge dürfen nicht für den üblichen Lohnzahlungszeitraum (idR ein Monat) gezahlt werden (LStR 2002 Rz 1052; E 13.9.2006, 2002/13/0097 zur Auszahlungsfrequenz);
es müssen Leistungen aus mehreren Lohnzahlungszeiträumen abgegolten werden (E 20.2.2008, 2005/15/0135; E 23.2.2010, 2008/15/0243; Fellner in Hofstätter/Reichel § 67 Abs 1 und 2 Rz 7);
es muss ein Rechtstitel bestehen (idR Gesetz, Kollektivvertrag, Dienstordnung, Dienstvertrag, andere vertragliche Festsetzungen oder auch Regierungsbeschluss, vgl UFS 24.3.2010, RV/0563-S/09; E 13.9.2006, 2002/13/0097 zum Unterscheidungsmerkmal "Rechtstitel" bei sonstigen Bezügen; zu Kollektivverträgen vgl Gruber, ARD 6453/5/2015);
die tatsächliche Auszahlung muss sich von den laufenden Bezügen unterscheiden (E 30.4.2003, 97/13/0148; UFS 26.2.2010, RV/0419-F/08); ein Rechtsanspruch auf den sonstigen Bezug ist jedoch nicht erforderlich (E 26.4.1989, 86/14/0027; E 19.3.1997, 95/13/0070; E 24.4.1997, 93/15/0047; LStR 2002 Rz 1050)(vgl hierzu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 67 Tz 9)
Rechtstitel und tatsächliche Auszahlung:
Die sonstigen Bezüge müssen sich sowohl
durch den Rechtstitel als auch
durch die tatsächliche Auszahlung
deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (zB E 20.2.2008, 2005/15/0135; 23.2.2010, 2008/15/0243; 30.10.2014, 2011/15/0140; UFS 31.10.2011, RV/0016-K/08; BFG 18.8.2015, RV/5100532/2010). Sonstige Bezüge dürfen grundsätzlich nicht regelmäßig (monatlich) geleistet werden.
Neben dem laufenden Arbeitslohn:
Neben dem laufenden Bezug bedeutet nicht eine zeitliche, sondern eine kausale Verknüpfung; eine gleichzeitige Auszahlung der laufenden und sonstigen Bezüge ist demnach nicht erforderlich (LStR 2002 Rz 1055). Es genügt, wenn der Anspruch auf sonstige Bezüge aufgrund eines Arbeitsverhältnisses besteht, für das im laufenden Kalenderjahr laufende Bezüge angefallen sind (E 2.7.1985, 84/14/0150, 1986, 49; E 26.4.1989, 86/14/0027; vgl auch E 13.9.2006, 2002/13/0097; E 23.2.2010, 2008/15/0243; BFG 13.8.2015, RV/5100349/2010). Ein sonstiger Bezug muss zusätzlich zum laufenden Bezug bezahlt werden; dies muss aus äußeren Merkmalen ersichtlich sein (vgl hierzu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 67 Tz 11).
Bei diesen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (zB Dienstvertrag, Zusatzvereinbarung) gilt Folgendes:
Die Vereinbarung muss schriftlich abgefasst werden und Regelungen über den Anspruch und die Auszahlungsmodalität enthalten.
Die Vereinbarung muss vor der Auszahlung getroffen werden.
Bei ratenweiser Auszahlung (insb bei einem erfolgsabhängigen Bezugsbestandteil für einen bestimmten Leistungszeitraum wie zB einer Belohnung für ein bestimmtes Kalenderjahr) darf nach erfolgter Auszahlung eines Teilbetrages die vereinbarte Auszahlungsmodalität mit steuerlicher Wirkung nicht mehr abgeändert werden.
Die Auszahlung in monatlichen Raten ohne schriftliche Zusatzvereinbarung bewirkt bei einer vertraglich zugesicherten jährlichen Einmalzahlung (zB Jahresprämie) eine Versteuerung gem. § 67 Abs 10. Wird aufgrund einer Vereinbarung eine Jahresprämie laufend akontiert, ist die Endabrechnung als sonstiger Bezug zu behandeln. Die Endabrechnung kann auch mittels vertraglicher Vereinbarung nicht als laufender Bezug gewidmet werden. Wird in einer lohngestaltenden Vorschrift gem § 68 Abs 5 Z 1 bis 6 (zB Kollektivvertrag) ein Anspruch auf eine Sonderzahlung begründet (zB 13. und 14. Bezug, Jubiläumsgeld usw), kann für die Auszahlungsmodalität keine abweichende einzelvertragliche Regelung mit steuerlicher Wirkung getroffen werden; es liegt in diesen Fällen jedenfalls ein sonstiger Bezug vor, der bei laufender Auszahlung nach § 67 Abs 10 zu versteuern ist.
Zur Ermittlung des Jahressechstels bei Auszahlung eines sonstigen Bezuges sind alle im Kalenderjahr bis zu diesem Zeitpunkt zugeflossenen laufenden Bezüge heranzuziehen und auf einen fiktiven Jahresbezug umzurechnen; der zusammen mit dem sonstigen Bezug ausbezahlte laufende Bezug ist bereits zu berücksichtigen (vgl hierzu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 67 Tz 26).
Die das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezüge sind dem laufenden Bezug hinzuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern (vgl hierzu Kirchmayr/Schaunig in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25 (2025) § 67 Tz 29).
In Hinblick auf die vorliegende Beschwerde gilt auszuführen wie folgt:
Der Beschwerdeführer ist bei einem ausländischen Dienstgeber in Liechtenstein beschäftigt. Er erzielte im streitverfangenen Jahr 2023 daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Aus dem, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Lohnkonto des Beschwerdeführers für das Jahr 2023 sind der laufende Bezug, als auch die sonstigen Bezüge klar und übersichtlich gegliedert. Sie weisen die folgenden Bezeichnungen auf:
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Lohnart
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Bezeichnung
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Auszahlungszeitraum
|
Betrag p.m. CHF
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Gesamtbetrag
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MON
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Monatsgehalt
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Jänner bis Dezember
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10.000,00
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120.000,00
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BON
|
Bonus
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Jänner bis Juli
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10.000,00
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70.000,00
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MON13
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13. Monatsgehalt
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Juni
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10.000,00
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10.000,00
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MON14
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14. Monatsgehalt
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Dezember
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10.000,00
|
10.000,00
Der laufende Bezug des Beschwerdeführers in der Höhe von CHF 10.000,00 hat auf dem vorliegenden Lohnkonto sowohl eine separate Lohnart als auch Bezeichnung. Er wird 12-mal jährlich zur Auszahlung gebracht.
Neben dem oben beschriebenen laufenden Bezug erhält der Beschwerdeführer auch noch sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 1 EStG. Diese gliedern sich in die "Sonderzahlungen" des 13. und 14. Monatsgehalts in der jeweiligen Höhe von CHF 10.000,00. Sie sind, wie aus dem Lohnkonto ersichtlich betreffend Lohnart, Bezeichnung und Auszahlungszeitraum unterschiedlich vom laufenden Bezug. Die Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts erfolgt jeweils im Juni und Dezember 2023.
Neben den eben beschriebenen sonstigen Bezügen (13. und 14. Monatsgehalt) erhält der Beschwerdeführer einen freiwilligen Zielerreichungsbonus in der Höhe von CHF 70.000,00 von seinem Dienstgeber.
Dieser basiert auf einer neben und außerhalb des Dienstvertrages geschlossenen schriftlichen Vereinbarung vom 19. Jänner 2023. Die Auszahlungsmodalität wird der Art und Weise gewählt, als dass der Bonus in 7 gleich großen Tranchen von jeweils CHF 10.000,00 in den Monaten Jänner bis Juli 2023 zur Auszahlung gelangt.
Der Zielerreichungsbonus unterscheidet sich sowohl hinsichtlich seines Rechtstitels als auch hinsichtlich der Auszahlungsmodalitäten klar und deutlich vom laufenden Bezug. Dieser Unterscheidung zum laufenden Bezug wird auch auf dem vorliegenden Lohnkonto Rechnung getragen.
Sonstige Bezüge unterliegen nur dann der begünstigten Besteuerung nach § 67 EStG, wenn sie im sog. Jahressechstel Platz finden.
Das Jahressechstel berechnet sich nach der folgenden Formel:
[Grafik]
Der laufende Bezug des Beschwerdeführers beträgt im Jahr 2023 brutto CHF 120.000,00. Der obigen Formel folgend entspricht das Jahressechstel dem Betrag von CHF 20.000,00.
Sonstige Bezüge in der Höhe von CHF 20.000,00 sind somit im Streitjahr 2023 der begünstigten Besteuerung des § 67 Abs 1 EStG zu unterwerfen.
In Bezug auf die ebenso als sonstige Bezüge zu qualifizierende tranchenmäßige Bonuszahlung in der Höhe von jeweils CHF 10.000,00 (gesamthaft CHF 70.000,00) liegt eine sogenannte Sechstelüberschreitung vor.
Diese ist gemäß § 67 Abs 2 EStG in Verbindung mit § 67 Abs 10 EStG wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen. Solche Bezüge vermögen es nach § 67 Abs 10 letzter Satz EStG nicht, das Jahressechstel gemäß Abs 2 leg cit zu erhöhen.
Die vorliegende Beschwerde war als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das gegenständliche Erkenntnis ergeht in Einklang mit den oben dargestellten gesetzlichen Bestimmungen als auch der angeführten Judikatur. Eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor.
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war somit zu versagen.
Feldkirch, am 25. August 2026
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Normen und Schlagworte
- § 67 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100130/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100130.2025
- Stammnummer
- 152476
- Gültig
- 25.08.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF