…Jahre 2001 S 269.000,00 eingezahlt, wobei auch die Herkunft dieser Mittel nicht vollständig aufzuklären ist. Es handelt sich also insgesamt um einen Betrag von S 1.955.000,00 bei dem die Finanzierung (Mittelherkunft) zu überprüfen war. Seitens des Bw. wurde dazu angegeben…
…im Berufungsverfahren mehrfach aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Bw. hatte ausreichend Gelegenheit, die Mittelherkunft der gegenständlichen Einlagen durch entsprechende Unterlagen zu belegen bzw. zur Aufklärung des gegenständlichen Vermögenszuwachses durch konkretes Vorbringen beizutragen. Wenn der Bw. auch noch vorbringt, dass eine Vermögensentwicklung in der…
…seinen weiteren Ausführungen nur zu dem Ergebnis einer Falschaussage iSd § 289 StGB kommen. Ob bzw inwieweit der Herkunft nach unklare Geldmittel aus verschwiegenen Quellen stammen können, läßt sich nach der eigenständigen Schätzungsmethode einer Vermögensdeckungsrechnung hinterfragen, bei der mehrere Einkommensperioden zusammengefasst und die erklärten Einkünfte einer…
…Konto des Bw auf ein BTV-Konto der Ehegattin (Kto-Nr. 431ff), die in Erstbetrachtung unklar ist. Ein Zusammenhang mit dem Hausbau ist nach den Unterlagen der Prüfungsabteilung Strafsachen (PAST) hier deshalb gegeben, weil von diesem Konto nachvollziehbare Zahlungen an ausführende Firmen des Wohnobjektes in…
…Provisionseinnahmen. Ein unentgeltlicher Verzicht auf die gewinnbringende Tätigkeit sei absolut unglaubwürdig. Zugleich seien die Mittelherkunft und der Verwendungszweck wiederholter Bareinzahlungen des Bf und seiner Gattin in den Jahren 2014 und 2015 ungeklärt geblieben. Gleiches gelte für den Verbleib der ursprünglichen ID-Nummer des Bf. Eine…
…00, angegeben wurde und er erst nach einem weiteren Vorhalteverfahren, Ende April 2012, den vollständigen Betrag von EUR 548.625 zugestand. Zur Mittelherkunft führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Gelder auf Überbringersparbücher in Österreich gehalten, sie dort behoben und auf das Konto **R** einbezahlt…
…ungeklärten Barbewegungen zu den Einkünften des Bf. aus Gewerbebetrieb sowie die Nichtanerkennung der sofortigen Absetzbarkeit der Instandhaltungskosten für die Zufahrtstraße. 1. Unklare Barbewegungen Folgende Mittel seien bei der Herkunftsprüfung nicht berücksichtigt worden: a. Einnahmen der Gattin des Bf. in Höhe von 1.813,32 Euro…
…die Kosten als verdeckte Gewinnausschüttung der Umsatzsteuer zu unterziehen, sei doch für die Grillhütte offenkundig keine Vorsteuer abgezogen worden. 2. Unklare Barbewegungen Folgende Mittel seien bei der Herkunftsprüfung nicht berücksichtigt worden: a. Einnahmen der Gattin des Bf. in Höhe von 1.813,32 Euro im…
…- der Darlehensvertrag vom 5. Jänner 2005 habe unklare Bestimmungen, die Rückzahlungsbedingungen seien mehrmals geändert worden - ein ordentlicher Unternehmer hätte das Privatdarlehen in die Bilanz aufgenommen Da somit die Mittelherkunft der Privateinlagen in der Kassa nicht glaubhaft gemacht werden konnte, werde den erklärten Umsätzen sowie den…
…unklare und fehlende Vertragsgestaltungen 3. bare Aus- und Einzahlungen nur durch Eigenbelege des Herrn K. dokumentiert 4. keine Geschäftsführerentlohnung des Herrn K. nach außen hin sowie kein klarer Nachweis über die Mittelherkunft im Ausmaß von 2,000.000,00 ATS usw. Aus all dem folgerte…
…Im Zeitpunkt der Erlassung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 – 2008 war dem Finanzamt weder bekannt, dass eine Anschaffung des KFZ (AM) getätigt wurde, noch dass die Mittelherkunft unklar, bzw. nicht nachgewiesen wurde. Für die Frage der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neu…
…sich habe. Da der Verkauf der Liegenschaft wohl unstrittig sei, wäre anderenfalls der Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft völlig unklar. Die Privatdarlehen hätten nur zur Zwischenfinanzierung gedient. Der Vermögenszuwachs lasse sich alleine durch die Liegenschaftsveräußerung und den aufgenommenen privaten Bankkredit eindeutig aufklären. Sowohl die…
…sich habe. Da der Verkauf der Liegenschaft wohl unstrittig sei, wäre anderenfalls der Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft völlig unklar. Die Privatdarlehen hätten nur zur Zwischenfinanzierung gedient. Der Vermögenszuwachs lasse sich alleine durch die Liegenschaftsveräußerung und den aufgenommenen privaten Bankkredit eindeutig aufklären. Sowohl die…
…sich habe. Da der Verkauf der Liegenschaft wohl unstrittig sei, wäre anderenfalls der Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft völlig unklar. Die Privatdarlehen hätten nur zur Zwischenfinanzierung gedient. Der Vermögenszuwachs lasse sich alleine durch die Liegenschaftsveräußerung und den aufgenommenen privaten Bankkredit eindeutig aufklären. Sowohl die…
…sich habe. Da der Verkauf der Liegenschaft wohl unstrittig sei, wäre anderenfalls der Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft völlig unklar. Die Privatdarlehen hätten nur zur Zwischenfinanzierung gedient. Der Vermögenszuwachs lasse sich alleine durch die Liegenschaftsveräußerung und den aufgenommenen privaten Bankkredit eindeutig aufklären. Sowohl die…
…sich habe. Da der Verkauf der Liegenschaft wohl unstrittig sei, wäre anderenfalls der Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft völlig unklar. Die Privatdarlehen hätten nur zur Zwischenfinanzierung gedient. Der Vermögenszuwachs lasse sich alleine durch die Liegenschaftsveräußerung und den aufgenommenen privaten Bankkredit eindeutig aufklären. Sowohl die…
…sich habe. Da der Verkauf der Liegenschaft wohl unstrittig sei, wäre anderenfalls der Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft völlig unklar. Die Privatdarlehen hätten nur zur Zwischenfinanzierung gedient. Der Vermögenszuwachs lasse sich alleine durch die Liegenschaftsveräußerung und den aufgenommenen privaten Bankkredit eindeutig aufklären. Sowohl die…
…fraglichen Mittelherkunft eine weitergehende Beweisführung unmöglich und daher das dbzgl. Beharren der Behörde nach § 138 BAO unzulässig. Weshalb die Behörde die angebotenen Zeugenbeweise aber auch die Einholung von Urkunden- oder Sachverständigenbeweisen als nicht Erfolg versprechend beurteilt habe, sei nicht begründet worden und deshalb ebenso unklar…
…§ 184 BAO nicht zulässig ist. Die Hinzurechnung der Bareinzahlung über € 30.000 zu den Einkünften bedingt, eine Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsquelle vorzunehmen. Bis dato ist unklar, welcher Einkunftsquelle die Bareinzahlung zugeordnet werden wird. Geht man davon aus, dass die Bareinzahlung aus nicht erklärten…
…vornherein geplante zu beurteilen ist. Die Nichtdurchführung von als nicht geplant beurteilten Tilgungen kann nie eine abgeschlossene Betätigung bewirken. Im Übrigen ist die "ohne Berücksichtigung von Sondertilgungen" (wobei unklar ist, welche gemeint sind) durchgeführte Liebhabereibeurteilung und ihr nicht konkretisiertes Ergebnis, selbst bei Ansatz eines Zinssatzes…