Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0302-L/03
Zurechnung nicht aufgeklärter Mittel (Sparguthaben, Wertpapiere) Schätzung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-L/03vom 20.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen.
Zudem muss festgestellt werden, dass die Wahl der
Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei steht.
Die Schätzung nach der Methode des unaufgeklärten
Vermögenszuwachses wie hier, wo sehr genau der Vermögenszuwachs
ermittelt worden ist, muss als dem Finanzamt bzw der Bp. frei zustehende
sachgerechte Wahl der Schätzungsmethode angesehen werden. Die hypothetische
Tauglichkeit alternativer Schätzungsmethoden ist nicht mehr von Belang.
Eine Schätzung ist eben mit gewissen Unsicherheiten belastet und lässt
sich nicht mathematisch exakt verifizieren.
Wird in einem mängelfreien Verfahren ein
Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht
aufzuklären vermag, ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte
Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten (unversteuerten) Einkünften
stammt.
Wenn die Abgabenbehörde den Nachweis über die
Herkunft des Vermögenszuwachses zu Recht als nicht erbracht ansieht, ist
sie nicht zur Nachprüfung verpflichtet, aus welchen Gründen sonst das
neu hervorgekommene Vermögen stammen könnte.
Das Vorliegen eines unaufgeklärten
Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der
Behörde aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten
Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen
erklärten Einkünften zu bestehen hat (VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166
mwN).
Wenn es dem Abgabepflichtigen nicht gelingt, die Herkunft
der in sein Unternehmen eingelegten Mittel aufzuklären, ist somit
anzunehmen, dass sie aus nicht offen gelegten Einkünften aus seinem Betrieb
stammen.
Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als
ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der
Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage
(vgl. zB VwGH 29.1.2004, 2001/15/0022; VwGH 9.12.2004,
2000/14/0166; VwGH 29.1.2003, 97/13/0056; VwGH 27.2.2002, 97/13/0201;
VwGH 26.9.2000, 97/13/0143; VwGH 22.2.2000, 95/14/0077;
VwGH 31.3.1998, 96/13/0002; VwGH 20.9.1995, 95/13/0132;
VwGH 24.2.1993, 91/13/0198).
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen
ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO).
Die Abgabenbehörde trägt zwar die
Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen
Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der
Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes
beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht
bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im
Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen, sodass die
Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges, sondern auch ein klares Bild von
den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen erhält
(vgl. VwGH 20.9.1989, 88/13/0072). Dort, wo nach Lage des Falles nur
die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, findet die Pflicht zur
amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ihre Grenze
(vgl. VwGH 25.10.1995, 94/15/0131 sowie 94/15/0181). Diesfalls besteht
eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und
eine Vorsorgepflicht. Gibt ein Abgabepflichtiger zur Schätzung Anlass, so
hat er das Risiko, unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen
(vgl. VwGH 16.2.2000, 95/15/0050).
Je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus
schlüssige Folgerungen gezogen werden können, desto
größer sind naturgemäß die Unsicherheiten, desto weiter
kann sich das Schätzungergebnis vom tatsächlichen Geschehen entfernen.
Gibt der Steuerpflichtige keine brauchbare Erklärung
woher - wenn nicht aus nicht erklärten Betriebserlösen -
der Zuwachs an Spargeldern und Wertpapieren stammen sollte, so muß er die
mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen (VwGH 19.09.1984,
84/13/0021).
Entscheidend für die Zurechnung der vom Bw. in den
Berufungsjahren getätigten Einlagen zu den von ihm erwirtschafteten
Umsätzen und Gewinnen ist die Frage nach der Herkunft bzw. der Quelle
dieser Mittel.
Als Begründung für die Herkunft der in der
Höhe festgestellten Einlagen wurde von Seiten des Bw. die
Vermögenszuflüsse aus den sehr guten Gewinnen in den Vorjahren also
von 1996 bis 1998, die Erlöse aus den Verkäufen der Wertpapieren in
den Jahren 1997 und 1998, deren Erlöse auf ein Sparbuch überwiesen
worden seien, und das Sparguthaben der Sparbücher angeführt, zumal ein
Wertpapierdepot, ein Schließfach und mehrere Sparbücher vorhanden
gewesen seien.
Die von der BP vorgenommene Schätzung wurde auf Basis
sämtlicher Unterlagen, die dieser vorgelegt wurden und unter Einbeziehung
der vom Bw. in dem berufungsgegenständlichen Zeitraum erzielten
Einkünften und Umsätzen erstellt, wobei anzumerken ist, dass die
Betriebsprüfung vom Bw. sämtliche diesbezügliche Unterlagen
abverlangte und Vermögenensbewegungen, die auf den vom Bw. beigebrachten
Konten bzw. Sparbuchauszügen im berufungsgegenständlichen Zeitraum
aufschienen, berücksichtigt und herangezogen bzw. beachtet
wurden.
Unter Berücksichtigung des in der Berufungsschrift vom
20. Dezember 2002 aufgestellten Vorbringens und der übrigen vorgebrachten
Behauptungen des Bw. wird festgehalten, dass der Bw. die Gelegenheit nicht
ausreichend genutzt hat, den Vermögenszuwachs - Herkunft der Privateinlagen
auf den Konten - durch ein konkretes substanziertes Vorbringen nachzuweisen und
zwar aus folgenden Gründen:
Dass die vom Bw. in der Vermögensberechnung
berücksichtigte Abfertigung in Höhe von S 300.000,00 aus den
Zeiten, als der Bw. noch nichtselbständig als Angestellter tätig war
(Jahr 1993) im berufungsgegenständlichen Zeitraum vorhanden war, wurde vom
Bw. nicht glaubhaft dargelegt und nachgewiesen.
Anzumerken ist weiters, dass das Bausparguthaben in
Höhe von S 54.000,00 bzw. S 54.432,00 wiederum doppelt als
Barvermögen vom Bw. in seiner Berechnung angesetzt wurde, obwohl es nur
einmal zur Auszahlung gelangte. Dabei handelt es sich offensichtlich um den
Bausparvertrag Nr. LTxy (Abschlussdatum 22.2.1993, Ablaufdatum 22.2.1999) der
per 31.12.1997 einen Kapitalsaldo von S 54.432,95 aufwies. Auf welches Sparbuch
dieser Betrag überwiesen wurde, und wie hoch der Stand des Sparbuches zum
1.1.2000 war, konnte nicht mehr festgestellt werden (Niederschrift vom 06. Mai
2000). Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass dieser Betrag angespart wurde und
im Berufungszeitraum somit noch verfügbar war.
Weiters wird festgestellt, dass die Berechnung des
verfügbaren Guthabens nicht nachvollziehbar ist und das Bild über das
Wertpapier- und das Sparguthaben total verzerrt wird, zumal der steuerliche
Vertreter die in Abwicklung befindlichen befindlichen Geschäfte per
31.12.1996 hinsichtlich der Wertpapierdepots mit den Nr. 2xx; 1xx; und 3xx
einerseits und die tatsächlichen Verkäufe der Wertpapiere und
Erlöse aus den Verkauf dieser Wertpapiere andererseits vermischt und somit
doppelt in die Berechnung - nämlich als Vermögensstand bis
31.12.1998, und als Vermögensstand ab 1.1.1999 - aufgenommen und
berücksichtigt hatte.
Dass der Bw. " dieses Geld größtenteils auf
Sparbücher oder in privaten Wertapierdepots veranlagte" wird nicht
bestritten.
Zu den behaupteten Verkäufen von Wertpapieren in den
Jahren 1997 bzw 1998, und Erlösen aus diesen Verkäufen wird folgendes
entgegengehalten:
Aus den vorgelegten Unterlagen - Auszügen der
Wertpapierdepots - geht hervor, dass Wertpapiere im Jahr 1996 vorhanden waren
und im Jahr 1998 teilweise verkauft wurden:
Depotauszug per
31.12.1996:
Depot-Nr.3xx
|
Stand per 31.12.1996
|
WP.-Bezeichung
|
Börsenkurs
|
Kurswert
|
3 Stk
|
Raiffeisen-Genuszsch.88-31.12.1999
|
8.800,00
|
26.400,00
|
3 0+ 0-
|
Summe
|
|
26.400,00
Firma/Herrn/Frau M.J.,xyP.
Aufstellung der in
Abwicklung befindlichen Geschäfte per 31.12.1996:
Depot-Nr.:2xx
:
|
Stand per 31.12.1996
|
WP-Bezeichnung
|
Börsenkurs
|
Kurswert
|
100.000
|
Raiff.Anl.94-98/2/PP
|
96,850
|
96.850
|
|
Summe Schillinganleihen
|
|
96.850
|
0
220
220+ 0-
|
Stk Verbundakt (OE.EL.W.-AG)
|
810,500
|
178.310
|
24
|
Stk Vorarlberger Kraftwerke AG
|
3.509,00
|
84.216
|
|
Summe Aktien
|
|
262.526
|
0+ 0- 100.244
|
Summe
|
|
359.376
Herrn/Frau/Firma WKK400
Depot Nr.: 1xx
:
|
Stand per 31.12.1996
|
Wp.Bezeichnung
|
Börsenkurs
|
Kurswert
|
220
|
Stk Verbundakt (OE.EL.W.-AG)
|
810,500
|
178.310
|
220
|
Summe
|
|
178.310
Herrn/ Frau/Firma
WKK446
Wertpapier-Verkauf am
08.06.1998
Depot Nr.:2xx
|
Stück
|
Kurs
|
Kurswert
|
240 Vorarlberger Kraftwerke AG
|
418,00
|
100.320,00
|
abzüglich Spesen und Depotsgebühr +20%
Umsatzsteuer
|
|
1.254,00 88,06 17,61
|
zugunsten ATS 334/xxxx
|
Wert 13.06.1998
|
98.960,33
Herr/Frau/Firma WKK
400
Wertpapier- Verkauf am
21.4.1998
Depot Nr.:2xx
|
Stück
|
Kurs
|
Kurswert
|
220 Verbundakt (OE.El.W.-AG).
|
1.570,00
|
345.400,00
|
abzüglich Spesen und Depotsgebühr und
20% Umsatzsteuer
|
|
4.317,50 213,00 42,60
|
zugunsten ATS
334/xxxx
|
Wert 25.04.98
|
340.826,90
Herr/Frau/Firma WKK400
Depot Nr.:1xx
:
|
Stückzahl
|
Kurs
|
Kurswert
|
220 Verbundakt.(OE.El.W.-AG)
|
1.570,00
|
345.400,00
|
abzgl Spesen und Depotgebühr 20%
Umsatzsteuer
|
|
4.317,50 213,00 42,60
|
zugunsten
ATS 335/xxxx
|
Wert am 25.4.1998
|
340.826,90
Herr/Frau/Firma WKK446
Aus der Niederschrift vom 06. Mai 2002 geht hervor, dass
der Bw. offensichtlich über drei Wertpapierdepots verfügt haben soll
mit einem Gesamtbestand in Höhe von S 570.000,00 zum 31.12.1996. Dieser
Stand ist aus den vorliegenden Wertpapierdepotsauszügen ersichtlich. Dabei
handelt es sich um "die in Abwicklung befindlichen Wertpapiere" in Höhe von
S 359.000,00 (Tabelle oben "WKK 400 ", Depot-Nr. 2xx ), von S 178.000,00 ("WKK
446 " Depot-Nr. 1xx , Tabelle oben) und S 26.000,00 (Kundenbesitz M., Depot-Nr.
3xx Tabelle oben).
Im Jahr 2000 waren die 3 Stk Raiffeisengenußscheine
(Depots Nr. 3xx ) noch im Besitz des Bw., zumal aus Kontoauszügen
erichtlich ist, dass er per 19. Juni 2000 Zinsen für 3 Stk
Raiffeisengenußscheine in Höhe von S 12.869,04 erhalten
hat.
Wenn der Bw. behauptet (Niederschrift vom 06. Mai.2002),
dass zum 31.12.1996 Guthaben von mehr als S 600.000,00 in Form
vonSparbüchern und
Wertpapierenvorhanden gewesen seien,
und er in den Jahren 1997 und 1998 sehr gut verdient habe und so dass bestehende
Guthaben weiter erhöht hätte um damit die Einlagen in den Jahren 1999
bis 2001 in Millionenhöhe zu tätigen so ist dem
entgegenzuhalten:
Dass Wertpapierverkäufe im Jahr 1998 stattgefunden
haben ist aus den vorliegenden Wertpapierdepotsauszügen auch zu entnehmen.
Es fand ein zweimaliger Verkauf von 220 Verbundaktien (OE.EL.W.-AG) zu einem
Kurs von S 1.570,00 (pro Stk) und ein Verkauf von 240 Stk Vorarlberger
Kraftwerke AG Aktien zu einem Kurs von S 418,00 (pro Stück)
statt.
Die Wertpapierverkäufe erfolgten mit 21.April 1998 und
08. Juni 1998.
Interessant ist dabei, dass diese Beträge auf zwei
verschiedene Konten mit den Nr. 334 und 335 (der Raika A. mit der Bankleitzahl
xxxx) überwiesen wurden. Dass der Bw. der Empfänger der gesamten
Wertpapiererlöse war, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht abzuleiten,
zumal der Bw. nicht als Kontoinhaber angesprochen wurde. Angeführt war als
Frau/Herrn/Firma "WKK 400 , WKK 446 ". Auch dass der Bw. Inhaber der beiden
Nummernkonten war, wurde durch nichts bewiesen.
Auch ist nicht nachvollziehbar, was mit den Erlösen
aus den Wertpapierverkäufen im Jahr 1998 tatsächlich geschehen ist,
bzw wohin sie geflossen sind und ob sie im berufungsgegenständlichen
Zeitraum noch verfügbar waren.
Wie oben ausgeführt wurden sie auf Nummernkonten
übertragen.
Dass in der Folge diese gesamten Wertpapiererlöse -
wie der Bw. behauptet - auf Sparbücher gelegt wurden, konnte aufgrund der
Unterlagen nicht verifiziert werden, zumal aussagekräftige Auszüge aus
Sparbüchern, die die Einzahlungen bzw. den beträchtlichen
Guthabensstand dokumentieren hätten können, fehlen.
Aufgrund seiner unpräzissen Angaben konnten weder
Sparbuchnummern, noch die Bankinstitute der Sparbücher noch die Höhe
der Sparguthaben festgestellt werden. Ein zeitlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen den Privateinlagen und den Abhebungen aus Sparbüchern
konnte auch nicht hergestellt werden.
Die Behauptung des Bw., dass die Erlöse auf
Sparbücher gelegt wurden, angespart und daher im
berufungsgegenständlichen Zeitraum noch vorhanden waren, damit die Einlagen
getätigt werden konnten, wurde durch nichts bewiesen.
Im übrigen gab der Bw. auch selbst an, dass die
Sparbücher bzw. Unterlagen der Wertpapierdepots nicht mehr vorhanden sind -
Niederschrift vom 06. Mai 2002: ..... die
genaue Anzahl der Sparbücher kann nicht mehr angegeben werden, die
ungefähre Höhe der Guthabensstände zum 1.1.2000 kann ebenfalls
nicht mehr angegeben werden. Zum
Nachweis dieser vorhandenen Guthaben wird hingewiesen, dass ich zumindest 3
Wertpapierdepots besessen habe, ungefähr 1997 und 1998 wurden dies Depots
aufgelöst und die daraus resultierenden Mittel auf Sparbücher
angelegt:.....- bzw. Vorhaltsbeantwortung vom 12. April
2006:..Da dieses Geld größtenteils
auf Sparbüchern oder in privaten Wertpapierdepots veranlagt wurden, sind
diese leider nicht mehr vorhanden.
Da keine aussagefähigen Auszüge der
Sparbücher sowie die damit. zusammenhängende Buchungen vorliegen, ist
es nicht nachvollziehbar, dass der Bw. sein offensichtlich im Jahr 1996 von mehr
als S 600.000,00 - Niederschrift vom 06. Mai 2002 - in Form von Wertpapieren und
Sparbüchern - bestandenes Guthaben weiter erhöhte um damit die
Einlagen in beträchtlicher Höhe in den berufungsgegenständlichen
Jahren zu tätigen.
Es wurde auch nicht einmal der Versuch unternommen, die
Geldflüsse bzw. die Herkunft der Privateinlagen konkret nachzuvollziehen,
obwohl die BP. einen genauen Weg -"er wurde.... aufgefordert, seine
vorhandenen Bankkonten aus Vorjahren auf derartige Überweisungen hin zu
untersuchen, und in der Folge über die aus den Überweisungsbelegen
ersichtlichen Kontonummern (Sparbuchnummern) diese Sparbücher bei den
Banken nachzubeschaffen und zur Unterstützung seiner Behauptungen
vorzulegen (Niederschrift vom 5. August 2002, Ergänzungsvorhalt vom 4.
Februar 2003 etc) - aufgezeigt hat, wie der Bw. zu den Unterlagen kommen
hätte können, um die Herkunft der Einlagen aufzuzeigen.
Die Rechtfertigung des Bw. für die Nichtvorlage, -
dass er sich aufgrund der umfangreichen Verluste in einer angespannten Situation
befunden hätte und es ihm nicht einfach möglich sei Unterlagen bei der
Bank zu besorgen, da er befürchten hätte müssen, dass die Bank
bei der Beschaffung eines Sparbuches dies als Anlass genommen hätte seine
Kredite fällig zu stellen. Da alleine die Annahme genügt hätte,
dass er noch zukünftig Zahlung an die Finanzbehörde zu leisten gehabt
hätte, welche wiederum die Bank zur Annahme hätte führen
können, dass die Rückzahlungen der offenen Salden dadurch
gefährdet wären - widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und
kann nur als Schutzbehauptung des Bw. gewertet werden. Denn es kommt im
Wirtschaftsleben (bzw. in Zusammenhang mit Bankgeschäften und
Vermögen) immer wieder vor, dass jemand Auskünfte über sein
Vermögen bzw. auch seine Geldflüsse von Banken benötigt. Damit
gleich anzunehmen, dass - wie im gegenständlichen Fall - die
Rückzahlungen gefährdet seien, wenn Unterlagen wie ein
Sparbuchduplikat oder diverse Kontoauszüge bei der Bank angefordert werden,
ist nicht nachvollziehbar und entbehrt wohl jeder Grundlage.
Auch mit der Behauptung, dass er bei der Raiba K. über
ein Bankschließfach verfügt hätte, ist der Nachweis, dass der
Bw. mit Stichtag 1.1.2000 Bargeld in Höhe von einigen Hundertausenden
Schillingen in diesem Schließfach gehabt hätte, nicht gelungen. Die
genaue Bargeldsumme, die im Bankschließfach gelegen sein sollte, war
offensichtlich auch dem Bw. nicht bekannt, wenn er von "ca einigen
hundertausenden Schilling" spricht. Von woher dieses Geld stammt, wurde mit
keinem Wort erwähnt. Aufzeichnungen diesbezüglich fehlen
auch.
Dazu kommt noch, dass der Bw. selbst nicht mehr
wußte, über welche Sparguthaben in welcher Höhe und über
wieviele Sparbücher er zum 1.1.2000 überhaupt verfügte, wenn er
vorbringt, dass die genaue Anzahl der
Sparbücher und, die ungefähre Höhe der Guthabensstände zum
1.1.2000 nicht mehr angeben werden kann.
Dass der Bw. über Sparbücher verfügte, ist
nicht abwegig und wurde auch nicht bestritten.
Der Behauptung des Bw., dass " zumindest zwei
Sparbücher einen Guthabensstand zum 1.1.1996 von S 300.000,00" aufgewiesen
hätten, wird entgegengehalten:
Es wurden Auszüge eines gewissen "Ferrari Sparbuchs"
(uvw, Bezeichung Ferrari) - über den Zeitraum 04.05.1999 bis 12.10.2000 und
05.12.2000 bis 29.11.2001 - vom Bw. vorgelegt.
Aus diesen Auszügen des "Ferrari Sparbuchs" ist
lediglich ein Guthabensstand per 4. Mai 1999 von S 2,509,77 ersichtlich. Die
davor stattgefundenen bzw. durchgeführten Kontobewegungen auf diesem
Sparbuch - die Aussagekraft gehabt hätten - wurden nicht
vorgelegt.
Weiters behauptete der Bw, dass er noch über ein
weiteres Sparbuch verfügte, dass zwar unbekannt sei, aber aus dem
Kontoauszug vom 12. Jänner 2001, KtoNr. 00 bei der Raiffeisenbank S.
- "Übertrag Sparbuch 46.000,00" - hervorgeht bzw. ersichtlich
ist.
Was dieses Sparbuch betrifft, so wurde durch nichts
bewiesen, weder durch Auszüge aus dem Sparbuch noch durch das Sparbuch
selbst, dass dieses sich im Eigentum des Bw. befand. Anhaltspunkte, wie die
Sparbuchnummer, bei welcher Bank es angelegt war, noch der Guthabensstand -
fehlen.
Auf die Aussage des Bw. in der Niederschrift vom 06. Mai
2003, Punkt e) wird hingewiesen: "..... es
waren noch weitere Sparguthaben vorhanden, die genaue Anzahl der Sparbücher
kann nicht mehr angegeben werden. Die ungefähre Höhe der
Guthabenstände zum 1.1.2000 kann ebenfalls nicht mehr angegeben
werden". Somit erübrigen sich diesbezüglich weitere
Ausführungen.
Der Zufluß von S 46.000,00 ist
unstrittig.
Unterlagen von weiteren Sparbüchern, wie Auszüge
aus den Sparbüchern selbst, Sparbuchnummern, Höhe der Guthaben,
Aufzeichnungen über den wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit
den Einlagen fehlen.
Dass die Erlöse aus den Verkäufen der Wertpapiere
im Jahr 1998 auf das "Ferrari Sparbuch" überwiesen wurde, konnte nicht
verifiziert werden, da der Bw. trotz mehrfacher Urgenz dieses Sparbuch bzw
sämtliche Auszüge und Buchungen für diesen Zeitraum nicht
vorgelegt hatte.
Laut Auszüge der Wertpapierabrechungen wurden die
Erlöse im Jahr 1998 auf die Konten mit den Nummern 334, 335
überwiesen
Eine Übertragung auf irgendein Sparbuch kann -
entgegen der Behauptung des Bw. - auch nicht festgestellt werden.
Woher die Einzahlungen auf das "Ferrari Sparbuch" im
Zeitraum 1999 stammten (zB am 04.05.1999 S 50.000,00, am 25.05.99 S 285.000,00,
25.06.1999 S 35.000,00 22.07.1999 S 60.000,00) wurde vom Bw. nicht näher
erörtert und erklärt. Dass diese aus den Einzahlungen der
Wertpapiererlöse aus dem Jahr 1998 resultierten ist schon aufgrund des
zeitlichen Zusammenhanges nicht möglich.
Ein zeitlicher sowie auch ein sachlicher Zusammenhang
zwischen den Auszahlungen aus dem "Ferrari Sparbuch" und den Einlagen im Jahr
2000 und 2001 kann - mangels Vorliegen von Sparbuchauszügen - nicht
hergestellt werden.
Unstrittig ist, dass der Guthabensstand des "Ferrari
Sparbuchs" per 10. September 1999 S 5.509,77 betrug, und erst im Jahr 2000
nämlich am 12. Oktober 2000 die nächste Einzahlung in Höhe von S
83.560,00 (? Auszug des Sparbuchs) und am 5.12.2000 ein Nachtrag von S
332.269,00 - dabei handelt es sich offensichtlich um die teilweise Auszahlung
der Lebensversicherung, die außer Streit steht - erfolgte.
Wenn der Bw. weiters vorbringt, dass Privatentnahmen vom
Girokonto in Höhe von S 1.375.000,00 im Jahr 1998 getätigt worden
seien, die zur Verfügung gestanden wären, dann ist dem
entgegenzuhalten, dass daraus nicht abzuleiten ist, dass die gesamten Entnahmen
im berufungsgegenständlichen Zeitraum noch verfügbar bzw vorhanden
gewesen ist, um damit die Privateinlagen zu tätigen. Nachweise, die diese
Argumenation des Bw. bestätigen hätten können wurden nicht
vorgelegt (Vorhalt vom 6. Februar 2006, und Vorhaltsbeantwortung vom 12. April
2006). Es gibt keinen einzigen Anhaltspunkt, der dafür sprechen würde,
dass mit den Entnahmen die Einlagen im Berufungszeitraum getätigt wurden.
Zudem kommt noch, dass der Bw. im Jahr 1999 einen Verlust in Höhe von S
135.000,00 erklärte. Nicht zu vergessen, dass auch Einlagen in Höhe
von S 773.000,00 im Jahr 1999 schon erfolgten.
Auch ist nicht nachvollziehbar (und würde auch nicht
der Vorgangsweise eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen), dass Entnahmen in
Millionenhöhe getätigt werden, sie "irgendwo herumliegen" lässt,
um sie dann ca zwei Jahre später wieder in den Betrieb einzulegen.
Entgegen der Behauptung des Bw., dass "er zumindest
über drei Wertpapierdepots verfügte", wird ausgeführt, dass aus
den vorliegenden Kontoauszügen hervorgeht, dass der Bw. noch mindestens
über zwei weitere Wertpapierdepots (von diversen Subkonten und
Fremdwährungskonten nicht zu sprechen) mit den 6xx und 5xx verfügte.
Diesbezüglich wird auch auf die 2. ergänzende Stellungnahme der BP.
hingewiesen.
Mit welchem Geld diese Wertpapiere finanziert wurden, wurde
vom Bw. nicht konkretisiert, Auch wurde nicht bestritten, dass er über
diese Depots verfügte.
Ein genauer Überblick über diese
Wertpapierbestände bzw. wieviel Geld in beide Wertpapierdepots
tatsächlich investiert wurde, konnte nicht festgestellt werden, da
aussagefähige Auszüge bzw. Abrechnungen - trotz mehrmaliger
Urgenzen - nicht vorgelegt wurden. Auch wurden Zukäufe und
Abgänge der vorhandenen Wertpapierdepots vom Bw. nicht aufgelistet und
dargelegt. Auch, ob der Bw. noch im Besitz dieser Wertpapierdepots in den Jahren
1999 bis 2001 war, konnte nicht geklärt werden. Unterlagen wurden einfach
vom Bw. nicht vorgelegt.
Aus den vorliegenden Kontoauszügen (Kto Nr.: 800
vorliegend bis 01.09.1998, vom 30.09.1998 und 10.11.1998) geht hervor, dass
immer wieder Änderungen - sprich An- und Verkäufe - aus
dem Depot 4xx erfolgten. Aus den letzten vorgelegten Kontoauszug vom 10.11.1998
ist der Kontostand mit "Haben 0,00" angegeben. Kontoauszüge aus den Jahren
1999 bis 2001, die für den Berufungszeitraum von wesentlicher Bedeutung
gewesen wären, fehlen .
Aus den Kontoauszügen Kto. 800 geht auch hervor, dass
der Bw. in einem beträchtlichen Ausmaß - Millionenhöhe-
Wertpapiere angekauft hat (zB Sammler 1.072.000,0 per 31.8.1998 etc, ), bzw.
auch über Subkonten (zB DM-Konten) verfügte. Aufgrund des zeitlichen
Zusammenhanges wäre es durchaus möglich (und wurde vom Bw. auch nichts
gegenteiliges vorgebracht), dass diese mit den zur Verfügung gestandenen
Wertpapiererlöse (aus dem Verkauf vom 08. Juni 1998 bzw. 21. April 1998)
sowie mit den Privatentnahmen aus dem Jahr 1998 finanziert wurden
Über das Wertpapierdepots Nr. 5xx ist überhaupt
nichts bekannt. Nicht einmal der Wertpapierstand bzw. mit welcher Summe in
Wertpapiere überhaupt veranlagt wurde.
Wie sich die beiden Depots in den Jahren 1999 bis 2001
überhaupt entwickelten, konnte überhaupt nicht nachvollzogen werden,
zumal vom Bw. diesbezüglich überhaupt nicht Stellung genommen
wurde.
Die Kontoauszüge betreffend Kto Nr. 00 wurden bis
2.11.1999 vorgelegt, wobei der Kontostand mit S 18.244,34 angegeben war.
Kontoauszüge, betreffend den berufungsgegenständlichen Zeitraum, die
wesentlich wären, wurden - bis auf den Kontoauszug vom 12.1.2001
(siehe Ausführungen oben) nicht vorgelegt.
Daraus ist aber nicht ableitbar, dass der Bw. über
wesentliche Guthaben verfügen konnte.
Sollte der Bw. noch in Besitz von Wertpapieren sein -
wovon aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch auszugehen ist - dann ist
durchaus der Schluß zulässig, dass das in Wertpapieren angelegte Geld
nich verfügbar war um Privateinlagen zu tätigen. Dass die gesamten
Wertpapierbestände verkauft wurden, hat der Bw. nie vorgebracht. Nachweise
diesbezüglich ist er auch schuldig geblieben.
Ergänzend wird noch angeführt, dass den
Argumenten der BP., dass die Deckung der laufenden Lebenskosten außer
Streit stehen würde, der Bw. nichts substanzielles bzw. wesentliches
entgegengesetzt hat. Mit dem pauschalen Vorbringen, dass er nur geringe
monatliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten gehabt habe und er weder eine
Eigentumswohnung noch Grundstücke oder Häuser gekauft habe, zeigt er
nicht auf, dass dadurch die Einlagen aus den Einkünften herrühren bzw.
stammen und somit geklärt sind. Außerdem ging die BP. bei der
Schätzung nie davon aus, dass der Bw. in Grundstücke und Häuser
etc investiert hätte.
Entgegen den Ausführungen der steuerlichen Vertretung
ist der Bw. einen Nachweis dafür , dass die gegenständlichen Einlagen
tatsächlich aus den Wertpapierelösen, aus den guten Gewinnen in den
Vorjahren sowie aus Sparguthaben stammen, gänzlich schuldig geblieben, dies
obwohl der Bw. im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens wie auch im
Berufungsverfahren mehrfach aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise zu
erbringen.
Der Bw. hatte ausreichend Gelegenheit, die Mittelherkunft
der gegenständlichen Einlagen durch entsprechende Unterlagen zu belegen
bzw. zur Aufklärung des gegenständlichen Vermögenszuwachses durch
konkretes Vorbringen beizutragen.
Wenn der Bw. auch noch vorbringt, dass eine
Vermögensentwicklung in der Privatsphäre mangels Vermögenssteuer
keine Aufbewahrungspflicht in abgabenrechtlicher Hinsicht bewirken könnte,
so ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis hinsichtlich eines festgestellten
unaufgeklärten Vermögenszuwachses demjenigen obliegt, bei welchem ein
solcher festgestellt worden ist. Insofern wird die rein private Sphäre
verlassen und der Bw. hat die Mittelherkunft nachzuweisen.
Die Vermögensunterdeckung ist nach den bisherigen
Ausführungen als nicht aufgeklärt anzusehen. Eine Verpflichtung zur
Nachprüfung, aus welchen Gründen sonst das neu hervorgekommene
Vermögen entstanden sein könnte, besteht für die
Abgabenbehörde nicht (VwGH 24.2.1993, 91/13/0198).
Wenn der Bw. Vermögenszuwächse nicht
aufzuklären vermag, ist die Abgabenbehörde nicht verhalten, ihm
nachzuweisen, wie er die ungeklärten Zuwächse verdienen hätte
können (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098).
Sohin war, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt
hat, gänzlich ungeklärt, welche wirtschaftlichen Vorgänge den
gegenständlichen Einlagen zugrunde lagen, aus welchen Mitteln die in Rede
stehenden Einlagen getätigt wurden.
Eine bloße Glaubhaftmachung ist im Übrigen unter
den gegebenen Voraussetzungen nicht hinreichend. Eine Glaubhaftmachung ist,
abgesehen davon, dass auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegt,
nach § 138 Abs. 1 BAO dann ausreichend, wenn dem
Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden
kann.
Eine Unzumutbarkeit der Beweisführung über die
Herkunft der in den Betrieb eingelegten Mittel ist für den
Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Stammen diese, wie vorgebracht,
aus den gegenständlichen Wertpapierverkäufen und den Sparguthaben
sowie aus den Gewinnen in den Vorjahren, wäre es für den Bw. durchaus
möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Bankbelege, Sparbücher,
Aufzeichnungen, vollständige Wertpapierauszüge oder dergleichen zu
Beweiszwecken über die behauptete Mittelherkunft aufzubewahren und den
behaupteten Zahlungsfluss (der Einlagen, Zusammenhänge zwischen
Sparbüchern, Wertpapiererlöse und Bankeingängen und
Ausgängen) in nachvollziehbarer Weise nachzuweisen.
Da der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
gegenständlich seiner Mitwirkungspflicht nicht im zumutbaren (und
erfüllbaren) Ausmaß nachkam, kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg
entgegengetreten werden, wenn es die Mittelherkunft hinsichtlich der
getätigten Einlagen als ungeklärt ansah und einkommen- und
umsatzsteuerlich Hinzurechnungen in diesem Umfang vornahm; ausgehend von der
Feststellung unaufgeklärter Vermögenszuwächse war das Finanzamt -
im Sinne der eingangs dargestellten Ausführungen - daher gemäß
§ 184 Abs. 2 und Abs. 3 BAO berechtigt, diese
Vermögenszuwächse den vom Bw. erklärten Einkünften aus
Gewerbebetrieb schätzungsweise hinzuzurechnen.
Die BP. hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, dass
die Herkunft der gegenständlichen Eingänge nicht nachgewiesen werden
konnte, und ausführlich die daraus resultierenden, rechtlichen Folgerungen
dargelegt. Im übrigen wird auf die Ausführungen der BP.
(Besprechungsprogramm vom 24. Mai 2002, Niederschrift vom 05. August 2002,
Ergänzungsersuchen vom 4. Februar 2003, 2. ergänzende Stellungnahme
zur Berufung etc).
Aufgrund der obigen Ausführungen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 20.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-L/03
- Stammnummer
- 25537
- Gültig
- 20.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF