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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0302-L/03

Zurechnung nicht aufgeklärter Mittel (Sparguthaben, Wertpapiere) Schätzung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-L/03vom 20.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Zudem muss festgestellt werden, dass die Wahl der Schätzungsmethode der Abgabenbehörde grundsätzlich frei steht. Die Schätzung nach der Methode des unaufgeklärten Vermögenszuwachses wie hier, wo sehr genau der Vermögenszuwachs ermittelt worden ist, muss als dem Finanzamt bzw der Bp. frei zustehende sachgerechte Wahl der Schätzungsmethode angesehen werden. Die hypothetische Tauglichkeit alternativer Schätzungsmethoden ist nicht mehr von Belang. Eine Schätzung ist eben mit gewissen Unsicherheiten belastet und lässt sich nicht mathematisch exakt verifizieren. Wird in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten (unversteuerten) Einkünften stammt. Wenn die Abgabenbehörde den Nachweis über die Herkunft des Vermögenszuwachses zu Recht als nicht erbracht ansieht, ist sie nicht zur Nachprüfung verpflichtet, aus welchen Gründen sonst das neu hervorgekommene Vermögen stammen könnte. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166 mwN). Wenn es dem Abgabepflichtigen nicht gelingt, die Herkunft der in sein Unternehmen eingelegten Mittel aufzuklären, ist somit anzunehmen, dass sie aus nicht offen gelegten Einkünften aus seinem Betrieb stammen. Ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (vgl. zB VwGH 29.1.2004, 2001/15/0022; VwGH 9.12.2004, 2000/14/0166; VwGH 29.1.2003, 97/13/0056; VwGH 27.2.2002, 97/13/0201; VwGH 26.9.2000, 97/13/0143; VwGH 22.2.2000, 95/14/0077; VwGH 31.3.1998, 96/13/0002; VwGH 20.9.1995, 95/13/0132; VwGH 24.2.1993, 91/13/0198). Nach ständiger Rechtsprechung hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO). Die Abgabenbehörde trägt zwar die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen, doch befreit dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß im Sinne des § 119 Abs. 1 BAO offen zu legen, sodass die Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen erhält (vgl. VwGH 20.9.1989, 88/13/0072). Dort, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann, findet die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes ihre Grenze (vgl. VwGH 25.10.1995, 94/15/0131 sowie 94/15/0181). Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine Vorsorgepflicht. Gibt ein Abgabepflichtiger zur Schätzung Anlass, so hat er das Risiko, unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen (vgl. VwGH 16.2.2000, 95/15/0050). Je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können, desto größer sind naturgemäß die Unsicherheiten, desto weiter kann sich das Schätzungergebnis vom tatsächlichen Geschehen entfernen. Gibt der Steuerpflichtige keine brauchbare Erklärung woher - wenn nicht aus nicht erklärten Betriebserlösen - der Zuwachs an Spargeldern und Wertpapieren stammen sollte, so muß er die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen (VwGH 19.09.1984, 84/13/0021). Entscheidend für die Zurechnung der vom Bw. in den Berufungsjahren getätigten Einlagen zu den von ihm erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen ist die Frage nach der Herkunft bzw. der Quelle dieser Mittel. Als Begründung für die Herkunft der in der Höhe festgestellten Einlagen wurde von Seiten des Bw. die Vermögenszuflüsse aus den sehr guten Gewinnen in den Vorjahren also von 1996 bis 1998, die Erlöse aus den Verkäufen der Wertpapieren in den Jahren 1997 und 1998, deren Erlöse auf ein Sparbuch überwiesen worden seien, und das Sparguthaben der Sparbücher angeführt, zumal ein Wertpapierdepot, ein Schließfach und mehrere Sparbücher vorhanden gewesen seien. Die von der BP vorgenommene Schätzung wurde auf Basis sämtlicher Unterlagen, die dieser vorgelegt wurden und unter Einbeziehung der vom Bw. in dem berufungsgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünften und Umsätzen erstellt, wobei anzumerken ist, dass die Betriebsprüfung vom Bw. sämtliche diesbezügliche Unterlagen abverlangte und Vermögenensbewegungen, die auf den vom Bw. beigebrachten Konten bzw. Sparbuchauszügen im berufungsgegenständlichen Zeitraum aufschienen, berücksichtigt und herangezogen bzw. beachtet wurden. Unter Berücksichtigung des in der Berufungsschrift vom 20. Dezember 2002 aufgestellten Vorbringens und der übrigen vorgebrachten Behauptungen des Bw. wird festgehalten, dass der Bw. die Gelegenheit nicht ausreichend genutzt hat, den Vermögenszuwachs - Herkunft der Privateinlagen auf den Konten - durch ein konkretes substanziertes Vorbringen nachzuweisen und zwar aus folgenden Gründen: Dass die vom Bw. in der Vermögensberechnung berücksichtigte Abfertigung in Höhe von S 300.000,00 aus den Zeiten, als der Bw. noch nichtselbständig als Angestellter tätig war (Jahr 1993) im berufungsgegenständlichen Zeitraum vorhanden war, wurde vom Bw. nicht glaubhaft dargelegt und nachgewiesen. Anzumerken ist weiters, dass das Bausparguthaben in Höhe von S 54.000,00 bzw. S 54.432,00 wiederum doppelt als Barvermögen vom Bw. in seiner Berechnung angesetzt wurde, obwohl es nur einmal zur Auszahlung gelangte. Dabei handelt es sich offensichtlich um den Bausparvertrag Nr. LTxy (Abschlussdatum 22.2.1993, Ablaufdatum 22.2.1999) der per 31.12.1997 einen Kapitalsaldo von S 54.432,95 aufwies. Auf welches Sparbuch dieser Betrag überwiesen wurde, und wie hoch der Stand des Sparbuches zum 1.1.2000 war, konnte nicht mehr festgestellt werden (Niederschrift vom 06. Mai 2000). Auch gibt es keine Anhaltspunkte, dass dieser Betrag angespart wurde und im Berufungszeitraum somit noch verfügbar war. Weiters wird festgestellt, dass die Berechnung des verfügbaren Guthabens nicht nachvollziehbar ist und das Bild über das Wertpapier- und das Sparguthaben total verzerrt wird, zumal der steuerliche Vertreter die in Abwicklung befindlichen befindlichen Geschäfte per 31.12.1996 hinsichtlich der Wertpapierdepots mit den Nr. 2xx; 1xx; und 3xx einerseits und die tatsächlichen Verkäufe der Wertpapiere und Erlöse aus den Verkauf dieser Wertpapiere andererseits vermischt und somit doppelt in die Berechnung - nämlich als Vermögensstand bis 31.12.1998, und als Vermögensstand ab 1.1.1999 - aufgenommen und berücksichtigt hatte. Dass der Bw. " dieses Geld größtenteils auf Sparbücher oder in privaten Wertapierdepots veranlagte" wird nicht bestritten. Zu den behaupteten Verkäufen von Wertpapieren in den Jahren 1997 bzw 1998, und Erlösen aus diesen Verkäufen wird folgendes entgegengehalten: Aus den vorgelegten Unterlagen - Auszügen der Wertpapierdepots - geht hervor, dass Wertpapiere im Jahr 1996 vorhanden waren und im Jahr 1998 teilweise verkauft wurden: Depotauszug per 31.12.1996: Depot-Nr.3xx | Stand per 31.12.1996 | WP.-Bezeichung | Börsenkurs | Kurswert | 3 Stk | Raiffeisen-Genuszsch.88-31.12.1999 | 8.800,00 | 26.400,00 | 3 0+ 0- | Summe | | 26.400,00 Firma/Herrn/Frau M.J.,xyP. Aufstellung der in Abwicklung befindlichen Geschäfte per 31.12.1996: Depot-Nr.:2xx : | Stand per 31.12.1996 | WP-Bezeichnung | Börsenkurs | Kurswert | 100.000 | Raiff.Anl.94-98/2/PP | 96,850 | 96.850 | | Summe Schillinganleihen | | 96.850 | 0 220 220+ 0- |   Stk Verbundakt (OE.EL.W.-AG) |   810,500 |   178.310 | 24 | Stk Vorarlberger Kraftwerke AG | 3.509,00 | 84.216 | | Summe Aktien | | 262.526 | 0+ 0- 100.244 | Summe | | 359.376 Herrn/Frau/Firma WKK400 Depot Nr.: 1xx : | Stand per 31.12.1996 | Wp.Bezeichnung | Börsenkurs | Kurswert | 220 | Stk Verbundakt (OE.EL.W.-AG) | 810,500 | 178.310 | 220 | Summe | | 178.310 Herrn/ Frau/Firma WKK446 Wertpapier-Verkauf am 08.06.1998 Depot Nr.:2xx | Stück | Kurs | Kurswert | 240 Vorarlberger Kraftwerke AG | 418,00 | 100.320,00 | abzüglich Spesen und Depotsgebühr +20% Umsatzsteuer | | 1.254,00 88,06 17,61 | zugunsten ATS 334/xxxx | Wert 13.06.1998 | 98.960,33 Herr/Frau/Firma WKK 400 Wertpapier- Verkauf am 21.4.1998 Depot Nr.:2xx | Stück | Kurs | Kurswert | 220 Verbundakt (OE.El.W.-AG). | 1.570,00 | 345.400,00 | abzüglich Spesen und Depotsgebühr und 20% Umsatzsteuer | | 4.317,50 213,00 42,60 | zugunsten ATS 334/xxxx | Wert 25.04.98 | 340.826,90 Herr/Frau/Firma WKK400 Depot Nr.:1xx : | Stückzahl | Kurs | Kurswert | 220 Verbundakt.(OE.El.W.-AG) | 1.570,00 | 345.400,00 | abzgl Spesen und Depotgebühr 20% Umsatzsteuer | | 4.317,50 213,00 42,60 | zugunsten ATS 335/xxxx | Wert am 25.4.1998 | 340.826,90 Herr/Frau/Firma WKK446 Aus der Niederschrift vom 06. Mai 2002 geht hervor, dass der Bw. offensichtlich über drei Wertpapierdepots verfügt haben soll mit einem Gesamtbestand in Höhe von S 570.000,00 zum 31.12.1996. Dieser Stand ist aus den vorliegenden Wertpapierdepotsauszügen ersichtlich. Dabei handelt es sich um "die in Abwicklung befindlichen Wertpapiere" in Höhe von S 359.000,00 (Tabelle oben "WKK 400 ", Depot-Nr. 2xx ), von S 178.000,00 ("WKK 446 " Depot-Nr. 1xx , Tabelle oben) und S 26.000,00 (Kundenbesitz M., Depot-Nr. 3xx Tabelle oben). Im Jahr 2000 waren die 3 Stk Raiffeisengenußscheine (Depots Nr. 3xx ) noch im Besitz des Bw., zumal aus Kontoauszügen erichtlich ist, dass er per 19. Juni 2000 Zinsen für 3 Stk Raiffeisengenußscheine in Höhe von S 12.869,04 erhalten hat. Wenn der Bw. behauptet (Niederschrift vom 06. Mai.2002), dass zum 31.12.1996 Guthaben von mehr als S 600.000,00 in Form vonSparbüchern und Wertpapierenvorhanden gewesen seien, und er in den Jahren 1997 und 1998 sehr gut verdient habe und so dass bestehende Guthaben weiter erhöht hätte um damit die Einlagen in den Jahren 1999 bis 2001 in Millionenhöhe zu tätigen so ist dem entgegenzuhalten: Dass Wertpapierverkäufe im Jahr 1998 stattgefunden haben ist aus den vorliegenden Wertpapierdepotsauszügen auch zu entnehmen. Es fand ein zweimaliger Verkauf von 220 Verbundaktien (OE.EL.W.-AG) zu einem Kurs von S 1.570,00 (pro Stk) und ein Verkauf von 240 Stk Vorarlberger Kraftwerke AG Aktien zu einem Kurs von S 418,00 (pro Stück) statt. Die Wertpapierverkäufe erfolgten mit 21.April 1998 und 08. Juni 1998. Interessant ist dabei, dass diese Beträge auf zwei verschiedene Konten mit den Nr. 334 und 335 (der Raika A. mit der Bankleitzahl xxxx) überwiesen wurden. Dass der Bw. der Empfänger der gesamten Wertpapiererlöse war, ist aus den vorgelegten Unterlagen nicht abzuleiten, zumal der Bw. nicht als Kontoinhaber angesprochen wurde. Angeführt war als Frau/Herrn/Firma "WKK 400 , WKK 446 ". Auch dass der Bw. Inhaber der beiden Nummernkonten war, wurde durch nichts bewiesen. Auch ist nicht nachvollziehbar, was mit den Erlösen aus den Wertpapierverkäufen im Jahr 1998 tatsächlich geschehen ist, bzw wohin sie geflossen sind und ob sie im berufungsgegenständlichen Zeitraum noch verfügbar waren. Wie oben ausgeführt wurden sie auf Nummernkonten übertragen. Dass in der Folge diese gesamten Wertpapiererlöse - wie der Bw. behauptet - auf Sparbücher gelegt wurden, konnte aufgrund der Unterlagen nicht verifiziert werden, zumal aussagekräftige Auszüge aus Sparbüchern, die die Einzahlungen bzw. den beträchtlichen Guthabensstand dokumentieren hätten können, fehlen. Aufgrund seiner unpräzissen Angaben konnten weder Sparbuchnummern, noch die Bankinstitute der Sparbücher noch die Höhe der Sparguthaben festgestellt werden. Ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Privateinlagen und den Abhebungen aus Sparbüchern konnte auch nicht hergestellt werden. Die Behauptung des Bw., dass die Erlöse auf Sparbücher gelegt wurden, angespart und daher im berufungsgegenständlichen Zeitraum noch vorhanden waren, damit die Einlagen getätigt werden konnten, wurde durch nichts bewiesen. Im übrigen gab der Bw. auch selbst an, dass die Sparbücher bzw. Unterlagen der Wertpapierdepots nicht mehr vorhanden sind - Niederschrift vom 06. Mai 2002: ..... die genaue Anzahl der Sparbücher kann nicht mehr angegeben werden, die ungefähre Höhe der Guthabensstände zum 1.1.2000 kann ebenfalls nicht mehr angegeben werden. Zum Nachweis dieser vorhandenen Guthaben wird hingewiesen, dass ich zumindest 3 Wertpapierdepots besessen habe, ungefähr 1997 und 1998 wurden dies Depots aufgelöst und die daraus resultierenden Mittel auf Sparbücher angelegt:.....- bzw. Vorhaltsbeantwortung vom 12. April 2006:..Da dieses Geld größtenteils auf Sparbüchern oder in privaten Wertpapierdepots veranlagt wurden, sind diese leider nicht mehr vorhanden. Da keine aussagefähigen Auszüge der Sparbücher sowie die damit. zusammenhängende Buchungen vorliegen, ist es nicht nachvollziehbar, dass der Bw. sein offensichtlich im Jahr 1996 von mehr als S 600.000,00 - Niederschrift vom 06. Mai 2002 - in Form von Wertpapieren und Sparbüchern - bestandenes Guthaben weiter erhöhte um damit die Einlagen in beträchtlicher Höhe in den berufungsgegenständlichen Jahren zu tätigen. Es wurde auch nicht einmal der Versuch unternommen, die Geldflüsse bzw. die Herkunft der Privateinlagen konkret nachzuvollziehen, obwohl die BP. einen genauen Weg -"er wurde.... aufgefordert, seine vorhandenen Bankkonten aus Vorjahren auf derartige Überweisungen hin zu untersuchen, und in der Folge über die aus den Überweisungsbelegen ersichtlichen Kontonummern (Sparbuchnummern) diese Sparbücher bei den Banken nachzubeschaffen und zur Unterstützung seiner Behauptungen vorzulegen (Niederschrift vom 5. August 2002, Ergänzungsvorhalt vom 4. Februar 2003 etc) - aufgezeigt hat, wie der Bw. zu den Unterlagen kommen hätte können, um die Herkunft der Einlagen aufzuzeigen. Die Rechtfertigung des Bw. für die Nichtvorlage, - dass er sich aufgrund der umfangreichen Verluste in einer angespannten Situation befunden hätte und es ihm nicht einfach möglich sei Unterlagen bei der Bank zu besorgen, da er befürchten hätte müssen, dass die Bank bei der Beschaffung eines Sparbuches dies als Anlass genommen hätte seine Kredite fällig zu stellen. Da alleine die Annahme genügt hätte, dass er noch zukünftig Zahlung an die Finanzbehörde zu leisten gehabt hätte, welche wiederum die Bank zur Annahme hätte führen können, dass die Rückzahlungen der offenen Salden dadurch gefährdet wären - widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und kann nur als Schutzbehauptung des Bw. gewertet werden. Denn es kommt im Wirtschaftsleben (bzw. in Zusammenhang mit Bankgeschäften und Vermögen) immer wieder vor, dass jemand Auskünfte über sein Vermögen bzw. auch seine Geldflüsse von Banken benötigt. Damit gleich anzunehmen, dass - wie im gegenständlichen Fall - die Rückzahlungen gefährdet seien, wenn Unterlagen wie ein Sparbuchduplikat oder diverse Kontoauszüge bei der Bank angefordert werden, ist nicht nachvollziehbar und entbehrt wohl jeder Grundlage. Auch mit der Behauptung, dass er bei der Raiba K. über ein Bankschließfach verfügt hätte, ist der Nachweis, dass der Bw. mit Stichtag 1.1.2000 Bargeld in Höhe von einigen Hundertausenden Schillingen in diesem Schließfach gehabt hätte, nicht gelungen. Die genaue Bargeldsumme, die im Bankschließfach gelegen sein sollte, war offensichtlich auch dem Bw. nicht bekannt, wenn er von "ca einigen hundertausenden Schilling" spricht. Von woher dieses Geld stammt, wurde mit keinem Wort erwähnt. Aufzeichnungen diesbezüglich fehlen auch. Dazu kommt noch, dass der Bw. selbst nicht mehr wußte, über welche Sparguthaben in welcher Höhe und über wieviele Sparbücher er zum 1.1.2000 überhaupt verfügte, wenn er vorbringt, dass die genaue Anzahl der Sparbücher und, die ungefähre Höhe der Guthabensstände zum 1.1.2000 nicht mehr angeben werden kann. Dass der Bw. über Sparbücher verfügte, ist nicht abwegig und wurde auch nicht bestritten. Der Behauptung des Bw., dass " zumindest zwei Sparbücher einen Guthabensstand zum 1.1.1996 von S 300.000,00" aufgewiesen hätten, wird entgegengehalten: Es wurden Auszüge eines gewissen "Ferrari Sparbuchs" (uvw, Bezeichung Ferrari) - über den Zeitraum 04.05.1999 bis 12.10.2000 und 05.12.2000 bis 29.11.2001 - vom Bw. vorgelegt. Aus diesen Auszügen des "Ferrari Sparbuchs" ist lediglich ein Guthabensstand per 4. Mai 1999 von S 2,509,77 ersichtlich. Die davor stattgefundenen bzw. durchgeführten Kontobewegungen auf diesem Sparbuch - die Aussagekraft gehabt hätten - wurden nicht vorgelegt. Weiters behauptete der Bw, dass er noch über ein weiteres Sparbuch verfügte, dass zwar unbekannt sei, aber aus dem Kontoauszug vom 12. Jänner 2001, KtoNr. 00 bei der Raiffeisenbank S. - "Übertrag Sparbuch 46.000,00" - hervorgeht bzw. ersichtlich ist. Was dieses Sparbuch betrifft, so wurde durch nichts bewiesen, weder durch Auszüge aus dem Sparbuch noch durch das Sparbuch selbst, dass dieses sich im Eigentum des Bw. befand. Anhaltspunkte, wie die Sparbuchnummer, bei welcher Bank es angelegt war, noch der Guthabensstand - fehlen. Auf die Aussage des Bw. in der Niederschrift vom 06. Mai 2003, Punkt e) wird hingewiesen: "..... es waren noch weitere Sparguthaben vorhanden, die genaue Anzahl der Sparbücher kann nicht mehr angegeben werden. Die ungefähre Höhe der Guthabenstände zum 1.1.2000 kann ebenfalls nicht mehr angegeben werden". Somit erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Der Zufluß von S 46.000,00 ist unstrittig. Unterlagen von weiteren Sparbüchern, wie Auszüge aus den Sparbüchern selbst, Sparbuchnummern, Höhe der Guthaben, Aufzeichnungen über den wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Einlagen fehlen. Dass die Erlöse aus den Verkäufen der Wertpapiere im Jahr 1998 auf das "Ferrari Sparbuch" überwiesen wurde, konnte nicht verifiziert werden, da der Bw. trotz mehrfacher Urgenz dieses Sparbuch bzw sämtliche Auszüge und Buchungen für diesen Zeitraum nicht vorgelegt hatte. Laut Auszüge der Wertpapierabrechungen wurden die Erlöse im Jahr 1998 auf die Konten mit den Nummern 334, 335 überwiesen Eine Übertragung auf irgendein Sparbuch kann - entgegen der Behauptung des Bw. - auch nicht festgestellt werden. Woher die Einzahlungen auf das "Ferrari Sparbuch" im Zeitraum 1999 stammten (zB am 04.05.1999 S 50.000,00, am 25.05.99 S 285.000,00, 25.06.1999 S 35.000,00 22.07.1999 S 60.000,00) wurde vom Bw. nicht näher erörtert und erklärt. Dass diese aus den Einzahlungen der Wertpapiererlöse aus dem Jahr 1998 resultierten ist schon aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges nicht möglich. Ein zeitlicher sowie auch ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Auszahlungen aus dem "Ferrari Sparbuch" und den Einlagen im Jahr 2000 und 2001 kann - mangels Vorliegen von Sparbuchauszügen - nicht hergestellt werden. Unstrittig ist, dass der Guthabensstand des "Ferrari Sparbuchs" per 10. September 1999 S 5.509,77 betrug, und erst im Jahr 2000 nämlich am 12. Oktober 2000 die nächste Einzahlung in Höhe von S 83.560,00 (? Auszug des Sparbuchs) und am 5.12.2000 ein Nachtrag von S 332.269,00 - dabei handelt es sich offensichtlich um die teilweise Auszahlung der Lebensversicherung, die außer Streit steht - erfolgte. Wenn der Bw. weiters vorbringt, dass Privatentnahmen vom Girokonto in Höhe von S 1.375.000,00 im Jahr 1998 getätigt worden seien, die zur Verfügung gestanden wären, dann ist dem entgegenzuhalten, dass daraus nicht abzuleiten ist, dass die gesamten Entnahmen im berufungsgegenständlichen Zeitraum noch verfügbar bzw vorhanden gewesen ist, um damit die Privateinlagen zu tätigen. Nachweise, die diese Argumenation des Bw. bestätigen hätten können wurden nicht vorgelegt (Vorhalt vom 6. Februar 2006, und Vorhaltsbeantwortung vom 12. April 2006). Es gibt keinen einzigen Anhaltspunkt, der dafür sprechen würde, dass mit den Entnahmen die Einlagen im Berufungszeitraum getätigt wurden. Zudem kommt noch, dass der Bw. im Jahr 1999 einen Verlust in Höhe von S 135.000,00 erklärte. Nicht zu vergessen, dass auch Einlagen in Höhe von S 773.000,00 im Jahr 1999 schon erfolgten. Auch ist nicht nachvollziehbar (und würde auch nicht der Vorgangsweise eines ordentlichen Kaufmannes entsprechen), dass Entnahmen in Millionenhöhe getätigt werden, sie "irgendwo herumliegen" lässt, um sie dann ca zwei Jahre später wieder in den Betrieb einzulegen. Entgegen der Behauptung des Bw., dass "er zumindest über drei Wertpapierdepots verfügte", wird ausgeführt, dass aus den vorliegenden Kontoauszügen hervorgeht, dass der Bw. noch mindestens über zwei weitere Wertpapierdepots (von diversen Subkonten und Fremdwährungskonten nicht zu sprechen) mit den 6xx und 5xx verfügte. Diesbezüglich wird auch auf die 2. ergänzende Stellungnahme der BP. hingewiesen. Mit welchem Geld diese Wertpapiere finanziert wurden, wurde vom Bw. nicht konkretisiert, Auch wurde nicht bestritten, dass er über diese Depots verfügte. Ein genauer Überblick über diese Wertpapierbestände bzw. wieviel Geld in beide Wertpapierdepots tatsächlich investiert wurde, konnte nicht festgestellt werden, da aussagefähige Auszüge bzw. Abrechnungen - trotz mehrmaliger Urgenzen - nicht vorgelegt wurden. Auch wurden Zukäufe und Abgänge der vorhandenen Wertpapierdepots vom Bw. nicht aufgelistet und dargelegt. Auch, ob der Bw. noch im Besitz dieser Wertpapierdepots in den Jahren 1999 bis 2001 war, konnte nicht geklärt werden. Unterlagen wurden einfach vom Bw. nicht vorgelegt. Aus den vorliegenden Kontoauszügen (Kto Nr.: 800 vorliegend bis 01.09.1998, vom 30.09.1998 und 10.11.1998) geht hervor, dass immer wieder Änderungen - sprich An- und Verkäufe - aus dem Depot 4xx erfolgten. Aus den letzten vorgelegten Kontoauszug vom 10.11.1998 ist der Kontostand mit "Haben 0,00" angegeben. Kontoauszüge aus den Jahren 1999 bis 2001, die für den Berufungszeitraum von wesentlicher Bedeutung gewesen wären, fehlen . Aus den Kontoauszügen Kto. 800 geht auch hervor, dass der Bw. in einem beträchtlichen Ausmaß - Millionenhöhe- Wertpapiere angekauft hat (zB Sammler 1.072.000,0 per 31.8.1998 etc, ), bzw. auch über Subkonten (zB DM-Konten) verfügte. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges wäre es durchaus möglich (und wurde vom Bw. auch nichts gegenteiliges vorgebracht), dass diese mit den zur Verfügung gestandenen Wertpapiererlöse (aus dem Verkauf vom 08. Juni 1998 bzw. 21. April 1998) sowie mit den Privatentnahmen aus dem Jahr 1998 finanziert wurden Über das Wertpapierdepots Nr. 5xx ist überhaupt nichts bekannt. Nicht einmal der Wertpapierstand bzw. mit welcher Summe in Wertpapiere überhaupt veranlagt wurde. Wie sich die beiden Depots in den Jahren 1999 bis 2001 überhaupt entwickelten, konnte überhaupt nicht nachvollzogen werden, zumal vom Bw. diesbezüglich überhaupt nicht Stellung genommen wurde. Die Kontoauszüge betreffend Kto Nr. 00 wurden bis 2.11.1999 vorgelegt, wobei der Kontostand mit S 18.244,34 angegeben war. Kontoauszüge, betreffend den berufungsgegenständlichen Zeitraum, die wesentlich wären, wurden - bis auf den Kontoauszug vom 12.1.2001 (siehe Ausführungen oben) nicht vorgelegt. Daraus ist aber nicht ableitbar, dass der Bw. über wesentliche Guthaben verfügen konnte. Sollte der Bw. noch in Besitz von Wertpapieren sein - wovon aufgrund der vorgelegten Unterlagen auch auszugehen ist - dann ist durchaus der Schluß zulässig, dass das in Wertpapieren angelegte Geld nich verfügbar war um Privateinlagen zu tätigen. Dass die gesamten Wertpapierbestände verkauft wurden, hat der Bw. nie vorgebracht. Nachweise diesbezüglich ist er auch schuldig geblieben. Ergänzend wird noch angeführt, dass den Argumenten der BP., dass die Deckung der laufenden Lebenskosten außer Streit stehen würde, der Bw. nichts substanzielles bzw. wesentliches entgegengesetzt hat. Mit dem pauschalen Vorbringen, dass er nur geringe monatliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten gehabt habe und er weder eine Eigentumswohnung noch Grundstücke oder Häuser gekauft habe, zeigt er nicht auf, dass dadurch die Einlagen aus den Einkünften herrühren bzw. stammen und somit geklärt sind. Außerdem ging die BP. bei der Schätzung nie davon aus, dass der Bw. in Grundstücke und Häuser etc investiert hätte. Entgegen den Ausführungen der steuerlichen Vertretung ist der Bw. einen Nachweis dafür , dass die gegenständlichen Einlagen tatsächlich aus den Wertpapierelösen, aus den guten Gewinnen in den Vorjahren sowie aus Sparguthaben stammen, gänzlich schuldig geblieben, dies obwohl der Bw. im Rahmen des Betriebsprüfungsverfahrens wie auch im Berufungsverfahren mehrfach aufgefordert wurde, entsprechende Nachweise zu erbringen. Der Bw. hatte ausreichend Gelegenheit, die Mittelherkunft der gegenständlichen Einlagen durch entsprechende Unterlagen zu belegen bzw. zur Aufklärung des gegenständlichen Vermögenszuwachses durch konkretes Vorbringen beizutragen. Wenn der Bw. auch noch vorbringt, dass eine Vermögensentwicklung in der Privatsphäre mangels Vermögenssteuer keine Aufbewahrungspflicht in abgabenrechtlicher Hinsicht bewirken könnte, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Nachweis hinsichtlich eines festgestellten unaufgeklärten Vermögenszuwachses demjenigen obliegt, bei welchem ein solcher festgestellt worden ist. Insofern wird die rein private Sphäre verlassen und der Bw. hat die Mittelherkunft nachzuweisen. Die Vermögensunterdeckung ist nach den bisherigen Ausführungen als nicht aufgeklärt anzusehen. Eine Verpflichtung zur Nachprüfung, aus welchen Gründen sonst das neu hervorgekommene Vermögen entstanden sein könnte, besteht für die Abgabenbehörde nicht (VwGH 24.2.1993, 91/13/0198). Wenn der Bw. Vermögenszuwächse nicht aufzuklären vermag, ist die Abgabenbehörde nicht verhalten, ihm nachzuweisen, wie er die ungeklärten Zuwächse verdienen hätte können (VwGH 24.11.1987, 86/14/0098). Sohin war, wie das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, gänzlich ungeklärt, welche wirtschaftlichen Vorgänge den gegenständlichen Einlagen zugrunde lagen, aus welchen Mitteln die in Rede stehenden Einlagen getätigt wurden. Eine bloße Glaubhaftmachung ist im Übrigen unter den gegebenen Voraussetzungen nicht hinreichend. Eine Glaubhaftmachung ist, abgesehen davon, dass auch diese der freien Beweiswürdigung unterliegt, nach § 138 Abs. 1 BAO dann ausreichend, wenn dem Abgabepflichtigen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann. Eine Unzumutbarkeit der Beweisführung über die Herkunft der in den Betrieb eingelegten Mittel ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar. Stammen diese, wie vorgebracht, aus den gegenständlichen Wertpapierverkäufen und den Sparguthaben sowie aus den Gewinnen in den Vorjahren, wäre es für den Bw. durchaus möglich und zumutbar gewesen, entsprechende Bankbelege, Sparbücher, Aufzeichnungen, vollständige Wertpapierauszüge oder dergleichen zu Beweiszwecken über die behauptete Mittelherkunft aufzubewahren und den behaupteten Zahlungsfluss (der Einlagen, Zusammenhänge zwischen Sparbüchern, Wertpapiererlöse und Bankeingängen und Ausgängen) in nachvollziehbarer Weise nachzuweisen. Da der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates gegenständlich seiner Mitwirkungspflicht nicht im zumutbaren (und erfüllbaren) Ausmaß nachkam, kann dem Finanzamt nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn es die Mittelherkunft hinsichtlich der getätigten Einlagen als ungeklärt ansah und einkommen- und umsatzsteuerlich Hinzurechnungen in diesem Umfang vornahm; ausgehend von der Feststellung unaufgeklärter Vermögenszuwächse war das Finanzamt - im Sinne der eingangs dargestellten Ausführungen - daher gemäß § 184 Abs. 2 und Abs. 3 BAO berechtigt, diese Vermögenszuwächse den vom Bw. erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb schätzungsweise hinzuzurechnen. Die BP. hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, dass die Herkunft der gegenständlichen Eingänge nicht nachgewiesen werden konnte, und ausführlich die daraus resultierenden, rechtlichen Folgerungen dargelegt. Im übrigen wird auf die Ausführungen der BP. (Besprechungsprogramm vom 24. Mai 2002, Niederschrift vom 05. August 2002, Ergänzungsersuchen vom 4. Februar 2003, 2. ergänzende Stellungnahme zur Berufung etc). Aufgrund der obigen Ausführungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 20. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

Vermögenszuwachsunklare MittelherkunftSparbücherWertpapiere

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0302-L/03
Stammnummer
25537
Gültig
20.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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