Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0302-L/03
Zurechnung nicht aufgeklärter Mittel (Sparguthaben, Wertpapiere) Schätzung eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-L/03vom 20.12.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J.M., xyK., vertreten durch Czepl
& Partner Treuhand GmbH, 4560 Kirchdorf/Krems, Jörgerstraße
16, vom 20. Dezember 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf an
der Krems vom 2. Oktober 2002 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2000
und Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist in der Computerbranche
tätig, und befaßt sich auch ua. mit der Entwicklung von E-Commerce
Programmen.
Für den Zeitraum 03/2000-12/2000 und 02/2001-01/2002
fand beim Bw. eine Umsatzsteuersonderprüfung gemäß
§ 151Abs
1 BAO statt.
Im Zuge der Prüfung wurde festgestellt, dass im Jahr
2000 Einlagen auf das Betriebskonto Kto Nr.. xy. in Höhe von S 319.000,00
und 2001 S 360.000,00 erfolgten.
Mit der Vorladung vom 16.
April 2002 wurde der Bw. ersucht, zur Sachverhaltsermittlung hinsichtlich
der laufenden Betriebsprüfung am 22. April 2002 vorstellig zu werden.
Gleichzeitig wurde der Bw. ersucht, Nachweise betreffend die nicht
nachvollziehbaren Einlagen in das Betriebsvermögen (Sparbücher,
Kontoauszüge, etc) mitzubringen. Dabei wurde auf das Telefonat vom 16.
April 2004 und auf die Vorbesprechung vom 26. März 2006 hingewiesen.
Weiters wurde angeführt, dass sollten entsprechende Nachweise nicht
vorgelegt werden, die steuerlichen Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO zu
schätzen seien.
Aus der Niederschrift vom
06. Mai 2002 geht folgendes hervor:
"1. In der E-Mail vom 30.4.2002 wurden sie aufgefordert
eine Aufgliederung aller zum 1.1.2000 vorhandenen betrieblichen und privaten
Vermögensgegenstände (insbesondere Forderungen, Guthaben, Bargeld etc)
und Schulden vorzulegen. Welche Vermögens-gegenstände waren nun
konkret zum 1.1.2000 vorhanden?
Stellungnahme
Bw.: "a)
Sparbuch,
Kontonummer nicht mehr bekannt
, das
Sparbuch wurde nach Auflösung
im
Jahr 2001 bei der Raika
Schlierbach zurückgelassen, der Stand zum 1.1.2001 kann
nich
mehr
angegeben werden. Als Hinweis für dieses Sparbuch wird der Tagesauszug vom
12. Jänner 2001 zu Kto.Nr 00 der
Raiba S. vorgelegt, aus dem ein
Übertrag Sparbuch in Höhe von S 46.000,00 ersichtlich
ist.
Es wird darauf hingewiesen,
dass ich in den Vorjahren sehr gut verdient habe (ATS 1.000.000,00) und
ebenfalls Wertpapiere von mehreren 100.000,00 im Jahr 1997 verkauft
habe. b)
Bausparguthaben
Raiba Bausparkasse
, laut Kontoauszug
vom 12. Juli 1999, Stand ATS 0,00 Kontonummer
xyz.
c)
Bausparguthaben
Raiba Bausparkasse
, laut Kontoauszug
vom 31.12.1997 Saldo ATS 54.432,95. xz,
Vertragssumme ATS 225.000,00, Ablaufdatum 22.2.1999. Vermutlich wurde das
Bausparguthaben nach Ablauf des Bausparvertrages auf ein Sparbuch eingezahlt,
diese Sparbuch ist jedoch heute nicht mehr vorhanden. Um welches Sparbuch es
sich konkret gehandelt hat und wie hoch der
Stand zum 1.1.2000 war kann heute nicht mehr
festgestellt werden.
d)
Lebensversicherung
Er- und Ablebensversicherung OÖ Versicherung, LZ
000, laut Bankbeleg vom 4.12.2000
wurden ATS 332.269,00 auf das Konto xxx
des Bw. ausbezahlt.
e)
weitere
Sparbücher
: Es waren noch weitere
Sparguthaben vorhanden, die genaue Anzahl der Sparbücher kann nicht mehr
angegeben werden, die ungefähre Höhe der Guthabenstände zum
1.1.2000 kann ebenfalls nicht mehr angegeben
werden.
Die Sparguthaben
bestanden bei der Raiba S. oder Raiba
K..
Zum
Nachweis dieser vorhandenen Guthaben wird darauf hingewiesen, dass ich
mindestens 3 Wertpapierdepots besessen
habe
Depot Nr.:
1xxDepotNr.:
2xxDepotNr.:
3xx alle Raiba Region
A. mit einem Gesamtbestand zum
31.12.1996 in Höhe von S 570.000,00
Ungefähr 1997 oder 1998
wurden diese Depots aufgelöst und die daraus resultierenden Mittel auf
Sparbücher angelegt.
f)
Rückzahlung vom Finanzamt am 25.11.1999 ATS 226.511 auf das Konto
444 Raiba K.
.
g)
Bei der Raiba K. habe ich ein
Bankschließfach
gehabt und in diesem Schließfach befand sich zum Stichtag 1.1.2000 Bargeld
in Höhe von ca einigen Hundertausend Schillingen. Zum Nachweis für die
Existenz dieses Sparbuchschließfaches Nr. 17 wird auf die aus meinem Konto
ersichtliche Gebührenverrechnung
verwiesen.
Im übrigen sind
mir keine weiteren Guthaben zum 1.1.2000 in Erinnerung. Es wird aber nochmals
darauf hingewiesen, dass zum 31.12.1996 Guthaben von mehr als S 600.000,00 in
Form von Wertpapieren und Sparbüchern und ich in den Jahren 1997 und 1998
sehr gut verdient habe, sodass sich die bestehenden Guthaben weiter erhöht
haben und daher die Einlagen in den Jahren 1999, 2000, und 2001 getätigt
haben .
2. Im Rahmen der Besprechung vom 26. März 2002 wurden
sie im Beisein Ihres Steuerberaters dezittiert befragt, ob zum Stichtag 1.1.2000
irgendwelche nennenswerten Guthaben (Sparguthaben, Bargeld, etc) bestanden
hätten. Zu dieser Frage haben sie am 26. März 2002 erklärt sie
hätten keine nennenswerte Guthaben bestanden. Diese Auskunft vom 26.
März 2002 steht in Widerspruch zu den heutigen Angaben. Nehmen Sie dazu
Stellung. Bw.:
Nachdem mir am 26. März
2002 keine Unterlagen vorgelegen sind, habe ich diese Frage nicht exakt
beantworten können.
3. Hat es irgendwelche Zuwendungen von privater Seite
gegeben im Zeitraum 1.1.2000 bis dato (Schenkungen, Darlehen
etc)? Bw.:
Zirka
Mitte 2000 erhielt ich von meinem Vater eine Ausleihung in der Höhe von
S 40.000,00, welche bis dato nicht zurückbezahlt
wurde.
4. Wie hoch waren die Einlagen auf das
Betriebsvermögen bei der Raiba S. in den Jahren 2000 und 2001
insgesamt? Bw.:
Ich
verweise auf die dem Prüfer seit einigen Wochen vorliegenden
Unterlagen.
5. Es wurden auch auf dem Privatkonto 444 bei der Raiba K.
in den Jahren 2000 und 2001 beträchtliche Einlagen getätigt. Kennen
sie die Höhe dieser
Einlagen? Bw.:
Nein.
Ich verweise auf die vorgelegten Kontoauszüge.
6. Es wird vorgehalten, dass auf das Betriebskonto bei der
Raiba S. im Jahre 2000 ungeklärte Einlagen in Höhe von S 319.000,00
und im Jahre 2001 solche von S 360.000,00 getätigt wurden. Auf das
Privatkonto bei der Raiba K. wurden im Jahre 2000 S 1.007.000,00 und im Jahre
2001 S 269.000,00 eingezahlt, wobei auch die Herkunft dieser Mittel nicht
vollständig aufzuklären ist. Es handelt sich also insgesamt um einen
Betrag von S 1.955.000,00 bei dem die Finanzierung (Mittelherkunft) zu
überprüfen war. Seitens des Bw. wurde dazu angegeben, dass diese
Einlagen/Beträge durch Sparbücher und Bargeldbestände aus dem
Schließfach finanziert wurden. Konkrete Guthabensbestände für
den Stichtag 1.1.2000 konnten jedoch nicht bekanntgegeben
werden. Bw.:
Es
liegen auf keinen Fall die mir vorgeworfenen Schwarzumsätze vor, ohne
detaillierte Einsicht in die Unterlagen können die vorgehaltenen
Beträge auch nicht überprüft werden.
7. Am 26. März 2002 wurde angegeben, dass eine
Einnahmen Ausgaben Rechnung für die Jahre 2000 und 2001 geführt wurde.
In der Folge wurden jedoch von Herrn Huemer Sachkonten und Journale vorgelegt.
Wird nun der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 und gem. § 4 Abs. 3 EStG
ermittelt? Erfolgt die Aufbuchung aller Belege laufend oder einmal nach
Abschluss des
Kalenderjahres? Steuerberater: Die
Verbuchung der Belege erfolgt laufend durch den Buchhalter. Bezüglich der
Gewinnermittlung wird auf die Gewinnermittlung laut Steuererklärung
hingewiesen.
8. Gibt es noch irgendwelche Beweismittel oder sonstige
Beweisanträge zum laufenden Prüfungsverfahren? Steuerberater:
Zum derzeitigen Zeitpunkt sind keine weiteren Beweismittel
vorhanden.
......"
Aus dem Besprechungsprogramm
vom 24. Mai 2002 geht folgendes
hervor:
"Prüfungsfeststellungen
:
1. Allgemeines zur USO Prüfung:
Ausgangsbasis zu dieser Umsatzsteuerprüfung war der
Umstand, dass ab Mai 2000 nur mehr Umsatzsteuergutschriften in geringer
Höhe oder Nullmeldungen vorlagen. Ab September 2001 wurde keine
Umsatzsteuer mehr bekanntgegeben. Weiters war auf Grund der Vorprüfung
bekannt, dass der Bw. eine Art Verkaufshop über Internet aufbauen wollte,
wodurch auf Grund hoher Investitionen (Software, etc.) in den Jahren 1999 und
2000 erheblich Vorsteuern anfielen. Laut Bw. gab es jedoch mit dem
Softwarelieferanten Probleme, wodurch das Programm für den E-Commerce nie
in Betrieb genommen werden konnte.
2.
Verprobung
Umsätze - Vermögensdeckungsrechnung:
Im Zuge dieser Umsatzsteuersonderprüfung wurde
festgestellt, dass der Bw. erhebliche Privateinlagen (Bareinlagen) auf das
betriebliche Bankkonto bei der Raika Schlierbach (Konto Nr. xy.
) leistete. Diese Einlagen waren zur
Deckung des laufenden Betriebsaufwandes erforderlich, da im
Prüfungszeitraum nur sehr geringe bzw. gar keine Einnahmen erzielt wurden.
Konkret wurden laut Privatkonto (Privateinlagen, Konto Nr. 9510 und
Privatentnahmen, Konto Nr. 9500) im Jahre 2000 ATS 319.000,00 und im Jahre 2001
ATS360.000,00 bar eingezahlt. Im Rahmen
der Besprechung vom 26. März 2002 wurde der Bw. zur Finanzierung dieser
Einlagen befragt. Er gab dabei an, er habe diese Einlagen vom privaten Bankkonto
bei der Raika K. (Konto Nr. 444 ) bestritten, und er werde dieses Konto zum
Nachweis der privaten Vermögensstände vorlegen. Auf die konkrete
Frage, über welche Guthaben (Barguthaben, Bankguthaben, sonstige Guthaben)
er zum Stichtag 1. Jänner 2000 verfügt habe, erteilte der Bw. die
Auskunft, es hätten zum 1. Jänner 2000 nur unwesentliche Bar- und
Bankguthaben bestanden. Diese Auskunft wurde in einem Aktenvermerk im
Arbeitsbogen festgehalten, der Inhalt dieses Aktenvermerkes wurde im Zuge der
niederschriftlichen Befragung vom 6. Mai 2002 bestätigt (Punkt 2 der
Niederschrift).
Nachdem das Privatkonto der Raika K. , Konto Nr. 444 ,
vorgelegt wurde, wurde festgestellt, dass auf diesem Konto weitere
ungeklärte Vermögenszugänge (Bareinzahlungen) in Höhe von
rund ATS 1.007.000,00 im Jahre 2000 und ATS 270.000,00 im Jahre 2001 verbucht
waren. Bei den Abhebungen von diesem Privatkonto handelt es sich durchwegs um
Kleinbeträge, bei denen die entsprechende Verwendung erkennbar ist
(Tankzahlungen, VISA-Zahlungen, Alimentationszahlungen, Zahlung von
Betriebsausgaben, Leasingvorauszahlungen, etc.). Die Deckung der laufenden
Lebenskosten steht daher außer Streit, eine darüber hinausgehende
Finanzierung der doch beträchtlichen betrieblichen Bareinlagen durch dieses
Privatkonto ist jedoch nicht nachweisbar.
Der Bw. wurde daher nochmals detailliert befragt über
die Herkunft der Geldmittel für die Bareinzahlungen sowohl auf das
Betriebskonto als auch auf das Privatkonto. Auf die Niederschrift vom 6. Mai
2002 wird hingewiesen. Es konnte grundsätzlich glaubhaft gemacht werden,
dass zum 1. Jänner 2000 Bar- und Bankguthaben bestanden hatten, die genaue
Höhe konnte jedoch seitens des Bw. nicht nachgewiesen werden. Konkret wurde
behauptet, er habe auf Grund der ausgezeichneten Einkommens- und
Vermögensverhältnisse in den Jahren vor 1999 über
beträchtliche Guthaben verfügt, und diese Guthaben wurden eben in den
Jahren 2000 und 2001 endgültig aufgebraucht. Die diesen Guthaben zu Grunde
liegenden Dokumente (Sparbücher, etc.) wurden nicht aufbewahrt, bzw. den
Banken überlassen und dadurch vernichtet. Jedenfalls hätten die zum 1.
Jänner 2000 noch vorhandenen Mittel leicht zur Deckung der Abgänge
ausgereicht.
Dem ist seitens der Betriebsprüfung (BP.) folgendes
entgegenzuhalten: Zur Deckung der ungeklärten Einzahlungen auf das
Betriebskonto und auf das Privatkonto hätten zum 1. Jänner 2000 Mittel
in Höhe von rund ATS 2.000.000,00 vorhanden sein müssen! Bei der
Erstbefragung vom 26. März 2002 hat der Bw. jedoch angegeben, es
hätten zu diesem Stichtag keine nennenswerten Guthaben bestanden! Diese
Auskunft vom 26. März 2002 steht daher in krassem Widerspruch zu den am 6.
Mai 2002 erteilten Auskünften! Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH
(21.12.1992, 89/16/0147, 4.9.1986, 86/16/0080) ist jedoch grundsätzlich
davon auszugehen, dass die Erstaussage die Vermutung hat, der Wahrheit am
nächsten zu kommen. Der Erstauskunft des Bw., bei der er angegeben hatte,
es hätten zum 1. Jänner 2000 keine nennenswerten Guthaben bestanden,
kommt daher nach Ansicht der BP entscheidende Bedeutung zu! Der Bw.
begründet diesen Widerspruch am 6. Mai zwar damit, es seien ihm am 26.
März keinerlei Unterlagen vorgelegen, daher habe er über die genaue
Höhe seiner Guthaben- und Bargeldbestände nichts konkretes sagen
können.
Dem ist jedoch folgendes entgegen zu halten: Die Höhe
der erforderlichen Guthaben beträgt wie oben dargestellt ca. ATS
2.000.000,00. Es kann nun glaubhaft erscheinen, wenn man sich bei der
Beurteilung seines Vermögens irrt in der Größenordnung von
mehreren ATS 100.000,00 - es ist jedoch absolut nicht glaubwürdig, dass man
sich an Vermögensbestände von ca. ATS 2.000.000,00 nicht mehr ad hoc
erinnern kann! Es ist daher nach Ansicht der BP grundsätzlich davon
auszugehen, dass die aufklärungsbedürftigen Bareinzahlungen zum
Grossteil durch betriebliche Einnahmen finanziert wurden! Die im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung vorgelegten Bücher und Aufzeichnungen sind
daher inhaltlich unrichtig!Ergänzend dazu wird bemerkt, dass der Bw.
bereits im Jahre 1999 (vor dem Prüfungszeitraum) einen Verlust in Höhe
von ATS 135.042,00 erwirtschaftet hatte, und zur Deckung dieses betrieblichen
Abganges waren offensichtlich schon im Jahre 1999 Privateinlagen in Höhe
von ATS 773.814,00 erforderlich (siehe Jahresabschluss zum 31. Dezember 1999).
Es wäre ein Leichtes gewesen, die behaupteten Sparbücher
aufzubewahren, auch wenn es sich um Privatvermögen gehandelt hat.
Insbesondere hinsichtlich der Einzahlungen auf das Betriebskonto wäre dies
sehr naheliegend gewesen! Unter diesen Umständen, bei dieser Beweislage,
ist jedoch äußerst unklar, ob und in welchem Ausmaß zum 1.
Jänner 2000 noch Vermögen vorgelegen ist, oder ob nicht die in den
Vorjahren erwirtschafteten Überschüsse zu diesem Zeitpunkt bereits
verbraucht waren! Und maßgeblich für die Beurteilung der
möglichen Deckung der Ausgaben in den Jahren 2000 und 2001
(Vermögensdeckungsrechnung) sind eben grundsätzlich die zum Stichtag
1. Jänner 2000 vorhandenen Mittel und nicht die in den Jahren vor 1999
erzielten Gewinne! Zur rechtlichen Würdigung der in der Niederschrift vom
6. Mai festgehaltenen Angaben wird auf die Beilage zum Besprechungsprogramm
(Arbeitsbogen Seite 115) hingewiesen. Die zum 1. Jänner 2000 als vorhanden
berücksichtigten Mittel wurden nach Ansicht der BP großzügig
bemessen.
Gem. § 184 Abs. 3 BAO ist die Abgabebehörde
verpflichtet zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich
unrichtig sind. Die Umsätze für die Zeiträume 2000 und 2001 sind
daher im Schätzungswege zu ermitteln. Die Höhe dieser Schätzung
orientiert sich an den nicht aufgeklärten Bareinzahlungen auf das
Betriebskonto und auf das Privatkonto.
|
|
2000
|
2001
|
Zuschätzung lt. BP.
|
650.000,00
|
178.000,00
|
20% Umsatzsteuer
|
130.000,00
|
35.600,00
|
|
780.000,00
|
213.600,00
Auf die Beilage zum Besprechungsprogramm wird hingewiesen!
(siehe Seite 115 Arbg). Aus Zweckmäßigkeitsgründen erfolgt die
Zurechnung der Schätzung im Voranmeldungszeitraum Dezember 2001
(Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid 12/2001). Die Abgabenerklärungen für
den Veranlagungszeitraum 2000 wurden bereits eingereicht, die Zurechnung
für 2000 erfolgt im Zuge der Veranlagung.
3.
Abschluss
der Umsatzsteuersonderprüfung
Der Termin für die Schlussbesprechung wird noch
gesondert vereinbart. Sollten bis zur Schlussbesprechung noch irgendwelche
Beweismittel auftauchen, die bisher nicht gewürdigt werden konnten und die
eine genauere Überprüfung erfordern, so wird um eheste Mitteilung
gebeten!"
Aus der aufgenommenen
Niederschrift gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO
über das
Ergebnis der Umsatzsteuer - Sonderprüfung für den Zeitraum 3/2000 bis
12/2000 und 2/2001 bis 1/2002 - datiert mit
05. August 2002 - geht folgendes
hervor:
Das Besprechungsprogramm vom 24. Mai 2002 ist
vollinhaltlich Gegenstand der Niederschrift, jedoch mit folgenden
Nachträgen:
"....Wie bereits im Besprechungsprogramm dargestellt, ist
jedoch der Hinweis auf hohe Gewinne aus Vorjahren nicht ausreichend. Der Bw.
hätte vom 24. Mai 2002 bis heute durchaus die Möglichkeit gehabt,
eventuell weitere vorhandene Beweismittel (anonyme Sparbücher) zu
beschaffen. Zum Beispiel ist aus dem vorgelegten Sparbuch "Ferrari" ersichtlich,
dass am 4. Jänner 1999 ATS 38.000,00 und am 28. April 1999 S 50.000,00 auf
das besagte Sparbuch überwiesen worden waren. Daraus ist ersichtlich, dass
es grundsätzlich Überweisungen auf anonyme Sparbücher gegeben
hat. Es wäre also durchaus zumutbar gewesen, das betriebliche
Kontokorrentkonto xy. dahingehend zu untersuchen.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde ein weiterer
Kontoauszug eines privaten Girokontos Konto Nr.: 00 bei der Raika S. vorgelegt.
Auch dieses Konto hätte nach Überweisungen auf anonyme Sparbücher
untersucht werden können. Durch diese Vorgangsweise hätte man unter
Umständen die eine oder andere Kontonummer eines anonymen Sparbuches
eruieren können, und die darauf vorhandenen Guthabenbestände zum
1.1.2000 wären sachverhaltserhellend gewesen.
Auf die konkrete Frage, ob derartige Untersuchungen bisher
durchgeführt worden wären, gab der Bw. an, dass bis dato nichts
geschehen sei. Seitens der BP. wird daher nochmals eine Frist bis Freitag, den
27. September 2002, zur eventuellen Beschaffung weiterer Beweismittel
eingeräumt. Jedenfalls sind bis zu diesem Stichtag die Belege zu den
zittierten Überweisungen auf das Sparbuch "Ferrari" vorzulegen. Sollten bis
dahin keine weiteren Beweismittel mehr vorgelegt werden, ergehen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide bzw. Veranlagungsbescheide laut
Besprechungsprogramm. Ergänzend wird bemerkt, dass neu vorgelegte
Beweismittel selbstverständlich einer abgabenbehördlichen
Würdigung bzw. einer weiteren Überprüfung
unterliegen.
Stellungnahme des Bw. bzw. des steuerlichen
Vertreters:
Betreffend der Auskunft vom 26. März 2002 wurde
seitens der Finanzbehörde der Vorwurf erhoben, es hätten keine
nennenswerten Guthaben zum 1.1.2000 bestanden, dem möchte ich
entgegenhalten, dass dieser Vorwurf aus den Zusammenhang gerissen wurde und im
Umfang und Inhalt nicht der Befragung vom 26. März 2002
entspricht.
Außerdem handelt es sich um einen relative langen
zurückliegenden Zeitraum an dem ich mich auf Grund meiner anderen Sorgen
und nervlichen bzw. finanziellen Belastungen nicht mehr genau erinnern konnte.
Mir wird der Vorwurf gemacht, ich könnte mich an Zeiträume, welche
mehr als zwei Jahre zurückliegen nicht mehr erinnern. Dass ich den
Kontoauszug Raika S. Nr. 00 vom 12.1.2001 bereits am 6. Mai 2002 vorgelegt
hatte, daran konnte sich der Prüfer noch der Gruppenleiter bei der heutigen
Besprechung erinnern.
Weiters ist unbestritten, dass zumindest im Jahre 1998
Entnahmen von rund S 1.375.000,00 getätigt wurden, die zur
Verfügung standen und zumindest zwei Sparbücher nach dem 1.1.2000
bestanden haben.
Zur Befragung vom 26. März 2002, ob Guthaben bestanden
haben, ist anzuführen, dass diese Befragung in direkten Zusammenhang mit
dem Vorwurf, dass ich Schwarzgeldkonten hätte und Bargeld unter dem
Kopfkissen hätte, meinerseits natürlich negativ beantwortet wurde. Es
ist weiters anzuführen, dass die Befragung relativ umfangreich mit anderen
betrieblichen Sachvorgängen durchgeführt wurde, und diesbezüglich
das nachträgliche Protokoll durch den Prüfer unvollständig ist,
und daraus nicht abgeleitet werden kann, dass ich nicht über legale
Kontobestände verfügt hätte.
Die Finanzbehörde wurde weiters darauf aufmerksam
gemacht, dass meinerseits sehr wohl bei den Banken bezüglich der
Sparbücher recherchiert wurde. Auf Grund der akuten Überschuldung und
der drohenden Gefahr der Fälligstellung der Kredite kann jedoch nicht jede
Auskunft unter Druck von den Banken eingeholt werden. Es wird damit riskiert,
dass von den Banken die unbesicherten Kredite fällig gestellt werden und
jede Glaubwürdigkeit und Bonität verloren ist. Es wird jedoch der
Versuch unternommen, Nachweise über die im Prüfungszeitraum
vorhandenen Sparbücher von den Banken zu erhalten. Es wurde der
Finanzbehörde umfangreich mitgeteilt, dass ich mich aufgrund der
umfangreichen Verluste in einer angespannten Situation befinde, die es mir nicht
so einfach ermöglicht Unterlagen, die es für das Finanzamt einfach
erscheint zu besorgen, so einfach erbracht werden können. Als Beispiel die
Beschaffung eines Sparbuches könnte für die Bank der Anlaß sein
Kredite fällig zu stellen. Da alleine die Annahme genügt, dass ich
noch zukünftig Zahlung an die Finanzbehörde zu leisten habe, welche
wiederum die Bank zu Annahme führen könnte, dass die Rückzahlung
der offenen Salden dadurch gefährdet wird".
In der Folge wurde der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid
2000 sowie der Bescheid über die Festetzung von Umsatzsteuer für
12/2001 vom Finanzamt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der BP. -
datiert mit 2. Oktober 2002 -
erlassen.
Aus den Begründungen des Umsatzsteuerbescheides 2000
sowie des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 12/2001
geht hervor, dass der Bw. am 5. August 2002 im Zuge der Schlussbesprechung zur
Umsatzsteuersonderprüfung 222 aufgefordert worden sei, Beweismittel zum
Nachweis von bestehenden Guthaben zum 1.1.2000 beizubringen, wobei sogar die Art
und Weise der Beschaffung in der Niederschrift detailliert dargestellt worden
sei. Da die großzügig bemessene Frist zur Vorlage nun abgelaufen sei,
ohne dass irgendwelche Beweismittel vorgelegt worden seien, habe nun eine
Festetzung der Abgaben zu erfolgen. Es werde außerdem betont, dass vor
Ablauf besagter Frist auch niemand mit dem Prüfer Kontakt aufgenommen
habe.
Aus der Begründung des Einkommensteuerbescheides geht
hervor, dass im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung 222 festgestellt worden
sei, dass Einnahmen in Höhe von S 650.000,00 exkl USt nicht in den
Büchern erfasst worden seien. Auf das Besprechungsprogramm vom 24. Mai 2002
sowie die Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 5. August 2002 und auf die
ergänzende Bescheidbegründung zum Umsatzsteuer-bescheid 2000 wird
hingewiesen.
Gegen die genannten Bescheide brachte der steuerliche
Vertreter das Rechtsmittel der Berufung
- datiert mit 20. Dezember 2002 - ein
mit folgender Begründung:
"Mir wird vorgeworfen, dass für rund ATS 2.000.000,00
an Einzahlungen die Herkunft der Mittel nicht aufgeklärt werden
kann. Dazu möchte ich feststellen, dass ich in den letzten Jahren
sehr gut verdient habe.
1996 + 670,000,00
ATS 1997 + 816.261,00 ATS 1998 + 875.922,00 ATS
Davon waren nur geringe monatliche Lebenshaltungskosten
für mich persönlich zu bestreiten. Ich habe weder eine
Eigentumswohnung noch Grundstücke oder Häuser gekauft.
Daraus ist ersichtlich und auch glaubhaft, dass erhebliche
Beträge angespart werden konnten. In den Jahren davor habe ich als
Angestellter mit sehr guten Verdienst gearbeitet und eine Abfertigung von rund S
300.000,00 erhalten. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung, wie mir das von
der Finanzverwaltung vorgeworfen wird, private Sparbücher
aufzubewahren.
Unbestritten ist, dass ein Wertpapierdepot, ein
Schließfach sowie mehrere Sparbücher vorhanden waren. Das wurde
anhand von Bankbelegen, Spesenabrechnungen etc der Finanzverwaltung
nachgewiesen.
Weiters ist seitens der Finanzverwaltung niemals bestritten
worden, dass im Jahr 1998 Entnahmen vom Girokonto in der Höhe von ATS
1.375.000,00 getätigt wurden, die zur Verfügung gestanden
sind.
Durch die sehr hohen Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (1993 iHvS
267.000,00)und den sehr guten Gewinne
aus Gewerbebetrieb ist es glaubhaft, dass zum
1.1.1996 zumindest
|
die Abfertigung von
|
S 300.000,00
|
Wertpapiere laut Beilage von
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S 359.000,00
|
detto
|
S 178.000,00
|
detto
|
S 26.000,00
|
Bausparguthaben von
|
S 54.000,00
|
sowie zumindest 2 Sparbücher rund
|
S 300.000,00
|
Summe
|
S 1.217.000,00
|
vorhanden waren.
|
|
|
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+ Gewinn 1996
|
+ S 670.000,00
|
+ Gewinn 1997
|
+ S 816.000,00
|
+ Gewinn 1998
|
+ S 875.000,00
|
- Privatentnahmen für ESt etc
|
|
1996
|
- S 335.000,00
|
1997
|
- S 350.000,00
|
1998
|
- S 350.000,00
|
Summe
|
S 2.543.000,00
Somit konnte ich glaubhaft machen per 1.1.1999 über
eine Summe von rund S 2.543.000,00 zu verfügen. Laut Ermittlungen der
Finanzverwaltung wurden im Jahr 1999 Einlagen von rund S 773.000,00 und im
Prüfungszeitraum 2000 bis 2001 Einlagen von 2.000.000,00 getätigt, das
sind rund S 2.773.000,00
Diese werden wie folgt nachgewiesen:
|
Stand Vermögen 1.1.1999
|
S 2.543.000,00
|
Privateinlagen lt Prüfung 1999
|
- S 773.814,00
|
Beilage 1 Überweisung Steuerguthaben
|
+ S 238.876,00
|
Beilage 2 Bausparguthaben
|
+ S 54.432,00
|
Beilage 3a Verkauf WP (kurzfristig auf
Sparbuch)
|
+ S 340.826,90
|
Beilage 3b Verkauf WP (kurzfristig auf
Sparbuch)
|
+ S 98.960,33
|
Beilage 3c Verkauf WP (kurzfristig auf
Sparbuch)
|
+ S 340.826,00
|
Privateinlagen 2000/2001 lt. Prüfung
|
- S 2.000.000,00
|
Auszahlung Lebensversicherung
|
+ S 420.424,87
|
verbleibendes Restguthaben
|
S 1.263.532,10
Aus dieser Aufstellung ist ersichtlich und glaubhaft
gemacht, dass ausreichend Vermögen zur Deckung der Einlagen vorhanden war
und die geringen Lebenshaltungskosten ebenfalls bestritten werden konnten. Der
Nachweis für vorhandene Sparbücher wurde ebenfalls erbracht (siehe
Beilage 4: Übertrag Sparbuch 12. Jänner 2001 und Beilage 5: Sparbuch
Ferrari).
Mit
Ergänzungsersuchen
vom 4. Februar 2003 wurde der Bw.
aufgefordert nachstehende Fragen zu beantworten bzw Unterlagen vorzulegen:
"Die Umsatzsteuerfestsetzung 12/2001 sowie die Einkommen-
und Umsatzsteuerbescheide 2000 ergingen im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung. Es erfolgten Zuschätzungen zum Umsatz und
Gewinn, Grundlage für diese Zuschätzungen war eine Verprobung der
Geldflüsse (Vermögensdeckungsrechung).
Wie bereits im Besprechungsprogramm vom 24. Mai 2002 und in
der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 5. August 2002 ausgeführt,
reicht der Hinweis auf hohe Gewinne in den Jahren 1996 bis 1998
grundsätzlich nicht aus zur Aufklärung der im Zuge der Prüfung
festgestellten Differenzen. Maßgeblich ist vielmehr, wie hoch das zum 1.
Jänner 2000 vorhandene Vermögen war, das zur Deckung der Ausgaben in
den Jahren 2000 und 2001 herangezogen werden musste. Die Erstauskunft zu diesem
Thema vom 26. März 2002 lautete, dass zum 1. Jänner 2000 keine
nennenswerten Guthaben bestanden hätten. In weiterer Folge wurde nun das
Vorhandensein beträchtlicher Sparguthaben behauptet. Der Wahrheitsgehalt
dieser Behauptung war im Zuge der Betriebsprüfung zu
würdigen.
Der Bw. hätte vom 24. Mai 2002 (Zusendung des
Besprechungsprogramms) bis heute die Möglichkeit gehabt, eventuell
vorhandene Beweismittel, die der Aufklärung des Sachverhaltes dienen (zB
Sparbücher), zu beschaffen. Der Einwand, dass diese Sparbücher nicht
mehr vorliegen und vernichtet wurden und dass auch die Kontonummern nicht mehr
bekannt seien, ist nach Ansicht der BP nicht sehr stichhaltig. Zum Beispiel ist
aus dem vorgelegten Sparbuch "Ferrari" ersichtlich, dass am 4. Jänner 1999
und am 28. April 1999 Überweisungen auf dieses anonyme Sparbuch
stattgefunden haben. Es ist daher nicht unwahrscheinlich, dass von den
Bankkonten des Bw. auch auf andere anonyme Sparbücher Überweisungen
durchgeführt wurden. Der Bw. wurde daher im Rahmen der Schlussbesprechung
aufgefordert, seine vorhandenen Bankkonten aus Vorjahren auf derartige
Überweisungen hin zu untersuchen, und in der Folge über die aus den
Überweisungsbelegen ersichtlichen Kontonummern (Sparbuchnummern) diese
Sparbücher bei den Banken nachzubeschaffen und zur Unterstützung
seiner Behauptungen vorzulegen. Diese Vorgangsweise ist möglich und auch
zumutbar. Der Bw. wurde daher im Rahmen der Schlussbesprechung eine Nachfrist
bis zum 27. September 2002 eingeräumt. Leider hat der Bw. diese Nachfrist
ungenutzt verstreichen lassen, sodass nach Aktenlage zu entscheiden war. Auf die
Bescheide vom 2. Oktober 2002 (Bescheidbegründung) wird hingewiesen. Leider
wurden auch im Rahmen der Berufung keinerlei weitere Beweismittel vorgelegt!
Wenn im letzten Absatz auf der zweiten Seite der eingebrachten Berufungsschrift
angeführt wird, der Nachweis für vorhandene Sparbücher sei
bereits erbracht worden und auf die Beilagen 4 und 5 hingewiesen wird, so ist
dem entgegenzuhalten: Diese Unterlagen sind bereits vor der Schlussbesprechung
vorgelegen. Aus der Kopie des Sparbuches "Ferarri" ist ersichtlich, dass
das Guthaben zum 1. Jänner 2000 nur mehr ca. ATS 6.200,00 betragen hat und
somit tatsächlich verbraucht war. Und irgendein weiteres Sparbuch, aus dem
ein bestehendes Guthaben zum Stichtag 1. Jänner 2000 ersichtlich ist, wurde
entgegen der Behauptung in der Berufungsschrift bis dato nicht vorgelegt. Alle
anderen im Zuge der Berufung vorgelegten Dokumente (Kopien) wurden dem Grunde
nach bereits im Rahmen der laufenden Prüfung beigebracht und
spätestens bei der Schlussbesprechung gewürdigt.
Laut Berufungsschrift sollen in der Zeit von 1996 bis 1998
aus den betrieblichen Gewinnen und aus den hohen Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit so hohe Guthaben angespart worden sein, dass sie
zum 1. Jänner 2000 noch nicht verbraucht waren und zur Deckung der Ausgaben
in den Jahren 2000 und 2001 ausreichten. Sie werden daher zur Klärung des
Sachverhaltes nochmals aufgefordert, folgende Unterlagen
vorzulegen:
Kontoauszüge vom betrieblichen Bankkonto xy. bei der
Raika S. für den Zeitraum 1995 bis dato
Kontoauszüge vom privaten Bankkonto 00 bei der Raika
S. für den Zeitraum 1995 bis dato
Kontoauszüge vom privaten Bankkonto 444 bei der Raika
K. für den Zeitraum 1995 bis dato
Die Belege zu den Überweisungen auf das Sparbuch
"Ferrari" vom 4. Jänner 1999 in Höhe von ATS 38.000,00 und vom 28.
April 1999 in Höhe von ATS 50.000,00.
Durch die lückenlose Vorlage dieser Unterlagen werden
sowohl die Betriebsprüfung als auch der Bw. in die Lage versetzt, weitere
Kontonummern von anonymen Sparbüchern zu ermitteln, die zur Aufklärung
des Guthabenstandes zum 1. Jänner 2000 dienen können. Diese
Vorgangsweise wurde bereits bei der Schlussbesprechung vom 5. August 2002
anempfohlen - bis dato leider vergeblich! ........"
Dem Fristverlängerungsansuchen vom 26. Februar 2003
wurde mit Bescheid vom 4. März 2003 teilweise stattgegeben und die Frist
für die Beantwortung des Ergänzungsersuchen
bis 31. März 2003
erstreckt.
Mit Bescheid vom 3. April 2003 wurde dem Bw. nochmals eine
zwei wöchige Nachfrist zur Beantwortung des Vorhalts vom 4. Februar 2003
gewährt.
In der Folge erfolgte eine Stellungnahme der BP -
datiert mit 12. Mai 2003 - zur Berufung
des Bw., aus der folgendes hervorgeht:
".....
Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung AB.Nr. 222
wurden für den Veranlagungszeitraum 2000 und für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume 2-12/2001 Umsatzzuschätzungen
vorgenommen, die mit den Bescheiden vom 2. Oktober 2002 festgesetzt wurden.
Grundlage für diese Zuschätzungen war eine
Vermögensdeckungsrechnung.
Da die in der Berufung angeführten Argumente einer
weiteren Überprüfung bedurften, erging am 4. Februar 2003 ein Vorhalt
an den Abgabepflichtigen (zugestellt an die bevollmächtigte Fa.
C&PGmbH). Trotz zugestandener Fristverlängerung bis 20. April 2003
wurden bis dato keinerlei ergänzende Unterlagen eingereicht.
Seit mittlerweile mehr als einem Jahr bemüht sich die
Betriebsprüfung redlich um Unterlagen vom Bw.. Die Beschaffung dieser
Unterlagen ist weder unmöglich noch unnötig und auch nicht sehr
schwierig zu bewerkstelligen, zumal dem Bw. am 5. August 2002 sogar eine
mögliche Vorgangsweise aufgezeigt wurde. Trotzdem ist bis dato
offensichtlich noch nichts in die Wege geleitet worden. Aus dieser Vorgangsweise
und aus dem gesamten Verfahrensablauf ist unmittelbar zu schließen, dass
man offensichtlich nicht bereit ist, die geforderten Unterlagen vollständig
den unmittelbar ermittelnden Sachbearbeitern in der ersten Instanz
vorzulegen!
Auf das Besprechungsprogramm vom 24. Mai 2002, auf die
Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 5. August 2002, auf den Vorhalt vom 4.
Februar 2003, auf die Bescheide vom 4. März 2003 und vom 3. April 2003
betreffend die Fristverlängerungen zum Vorhalt wird
hingewiesen".
Mit Schreiben vom 12. Mai 2003 wurde die Stellungnahme dem
Bw. zu Handen des steuerlichen Vertreters zur Kenntnis
übermittelt.
Eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP..
erfolgte von seiten des Bw. nicht.
Am 27. Mai 2003
wurden Bankbelege bzw. Kontoauszüge der Raiba S. Kto Nr.: xy. von 1996 bis
2001; der Raiba K. Kto. Nr.: 444 von 1995 - 2001; der Raiba S. Kto.
Nr.:800 1997 (Auszug 1-13) und 1998 (Auszug 1-3) sowie 1 Auszug aus dem Jahr
1998;und der Raiba S. Kto Nr.:00 1995 - 1998, vorgelegt.
Von seiten der Bp.
erfolgte eine 2. (ergänzende)
Stellungnahme zur Berufung:
".... Auf Grund einer Vermögensdeckungsrechnung
wurde festgestellt, dass es im Zeitraum vom 1. Jänner 2000 bis zum 31.
Dezember 2001 Einlagen und Vermögenszuwächse in Höhe von
insgesamt ca. ATS 2 Mio. gegeben hat, bei denen die Herkunft grundsätzlich
einmal strittig war. Im Zuge der weiteren Ermittlungen bzw. des weiteren
Verfahrens kam es zu einer verbleibenden Umsatzzuschätzung in Höhe von
ATS 650.000,00 für 2000 und ATS 178.000,00 für 2001, wobei die vom Bw.
und dessen steuerlichen Vertreter vorgebrachten Einwände entsprechend
gewürdigt wurden. In der Berufung werden nun jedoch die
Umsatzzuschätzungen insgesamt bestritten!
Der strittige Punkt ist die Höhe der zum 1.
Jänner 2000 vorhandenen Mittel (Barvermögen, Bankguthaben,
Sparbücher, Wertpapierguthaben, etc.): Reichen diese Mittel für die
Finanzierung der Einlagen und Vermögenszugänge in den Jahren 2000 und
2001 aus oder nicht? Seitens des Steuerberaters wird ständig darauf
hingewiesen, dass der Bw. in den Vorjahren sehr gut verdient habe und daher
angesparte Mittel vorhanden gewesen sein müssten! Seitens der BP wird
betont, dass gute Einkommensverhältnisse in Vorjahren (1996 bis 1999) zwar
als Indiz gewertet werden können, eine entsprechende -
großzügige - Würdigung dieses Einwandes erfolgte bereits
im laufenden Verfahren an Hand der bis dahin vorgelegenen Unterlagen.
Maßgeblich für die Vermögensdeckungsrechnung ist jedoch
grundsätzlich nicht das, was der Bw. vor dem 1. Jänner 2000 verdient
hat, sondern das, was an liquiden Mitteln zum 1. Jänner 2000 noch vorhanden
war! Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes wären daher die Vorlage
von Sparbüchern, Wertpapierdepotauszüge, etc. für den strittigen
Zeitraum 2000 und 2001 erforderlich. Der Bw. hat sich bisher jedoch stets
geweigert, derartige Unterlagen vorzulegen! Als Begründung wurde angegeben,
er habe zwar private Sparbücher besessen, diese seien jedoch nach
Auflösung vernichtet worden. Da er die Kontonummern nicht mehr wisse, sei
ihm die Nachbeschaffung dieser Unterlagen nicht mehr möglich!
Bei der Schlussbesprechung vom 5. August 2002 wurde dem Bw.
eindeutig ein Weg aufgezeigt, wie er wieder zu den Sparbüchern kommen
könne: Da es in der Vergangenheit Überweisungen von seinen
betrieblichen und privaten Girokonten auf Sparbücher gegeben hatte,
müssen sich die Kontonummern der Sparbücher leicht eruieren lassen.
Wenn man die Kontonummern kennt ist es nur mehr ein kleiner Schritt: Die Banken
sind dann jederzeit in der Lage, alle Buchungen auf diesen Sparbüchern
nachzuvollziehen! Bis dato wurde jedoch vom Bw. NICHTS in diese Richtung
unternommen!
Auf Grund des Ergänzungsvorhaltes vom 4. Februar 2003
wurden am 27. Mai 2003 nun endlich Kontoauszüge vorgelegt! Die Vorlage
dieser Unterlagen war offensichtlich die Reaktion auf die erste Stellungnahme
zur Berufung. Dass diese Unterlagen äußerst spät beigebracht
wurden, braucht wohl nicht extra betont zu werden! Festgehalten wird dazu
jedenfalls einmal folgendes: Vom Konto Nr. 800 bei der Raika S. wurden zwar die
Auszüge aus den Jahren 1997 und 1998 vorgelegt, Auszüge jüngeren
Datums fehlen jedoch. Vom Konto Nr. 00 bei der Raika S. wurden zwar die
Auszüge aus den Jahren 1995 bis 1999 vorgelegt, Auszüge jüngeren
Datums - insbesondere jene aus dem Prüfungszeitraum - fehlen
jedoch wiederum! Von diesem Konto liegt uns aus dem zitierten Zeitraum lediglich
ein einziger Kontoauszug vom 12. Jänner 2001 in Kopie vor; wo sind die
übrigen Auszüge aus 2000 und 2001? Warum werden diese nicht vorgelegt?
"Saldo 0,00" auf einem einzelnen Auszug bedeutet grundsätzlich nicht, dass
diese Konten tatsächlich aufgelöst wurden.
Bankkontoauszüge ohne die zugehörigen
Buchungsbelege sind für eine Überprüfung kaum geeignet: Warum
wurden zu den im Ergänzungsvorhalt vom 4. Februar 2003 ausgewiesenen Konten
nicht auch die Buchungsbelege vorgelegt? Aus diesen Belegen wäre
womöglich sogar ersichtlich gewesen, um welche Geschäftsfälle es
sich bei den einzelnen Gut- und Lastschriften gehandelt hat....
Eine Sichtung dieser Tagesauszüge ergab jedenfalls
folgendes Bild: Es hat offensichtlich eine Unmenge von Überweisungen auf
Sparbücher gegeben! Auf die in der Beilage 1 zur Stellungnahme zur Berufung
enthaltenen Auszahlungen wird beispielhaft hingewiesen! Es wäre demnach
sehr leicht gewesen, die Kontonummern zu vorhandenen Sparbüchern zu
eruieren und diese im laufenden Prüfungsverfahren vorzulegen!
Aus den äußerst verspätet vorgelegten
Kontoauszügen ist auch ersichtlich, dass der Bw. mehrere
Wertpapierdepotkonten besessen hat. Auf die Beilage 2 zur Stellungnahme wird
hingewiesen. Die Entwicklung der Wertpapierkonten ist für die
Vermögensdeckungsrechnung von entscheidender Bedeutung: Warum wurden die
Auszüge sämtlicher Wertpapierdepots bis dato nur auszugsweise -
1 Auszug vom Depot 2xx vom 31. Dezember 1996, 1 Auszug vom Depot 3xx vom 31.
Dezember 1996 und 1 Auszug vom Depot 1xx vom 31. Dezember 1996 -
vorgelegt? Warum wurden zum Beispiel von den Depots mit den Nummern 4xx und 5xx
überhaupt keine Auszüge vorgelegt? Warum wurde aus dem
prüfungsrelevanten Zeitraum 2000 und 2001 bis dato überhaupt noch kein
Depotauszug vorgelegt? Warum wurde die Entwicklung sämtlicher
Wertpapierkonten nicht aus eigenem Antrieb im Detail offengelegt?
Aus der Beilage 2 ist weiters ersichtlich, dass zumindest
mit Datum 21. Juni 2000 vom Depot 3xx bei der Raika Region A. noch
Wertpapierzinsen in Höhe von ATS 12.869,04 abgerechnet wurden. Es hat also
im prüfungsrelevanten Zeitraum 2000 und 2001 noch Wertpapiere gegeben.
Warum erfolgte keine Offenlegung der Depots?
Am 21. April 1998 wurden Wertpapiere vom Depot 2xx bei der
Raika K. im Wert von ATS 345.400,00 verkauft und am 8. Juni 1998 wurden
Wertpapiere um ATS 100.320,00 verkauft. Wo erfolgte die Gutschrift dieser
Beträge? Auf den uns zugänglich gemachten Konten konnten keine
derartige Einzahlungen gefunden werden! Wurden uns überhaupt alle
Bankkonten zugänglich gemacht?
Der Bw. hat offensichtlich seinen Wohnsitz gewechselt ohne
dies der Abgabenbehörde ordnungsgemäß anzuzeigen. Im
Ergänzungsvorhalt vom 4. Februar 2003 wurde er daher aufgefordert, seinen
derzeitigen Wohnsitz und seine Anschrift sowie einige weitere aktuelle Daten
bekanntzugeben. Bis dato hat die Abgabenbehörde jedoch auf diese Fragen
keinerlei Auskunft erhalten. Dies mag als weiteres Beispiel dafür dienen,
wie wenig der Bw. die Anliegen der Finanzverwaltung ernst nimmt!
Aus dem bisherigen Verlauf der
Umsatzsteuersonderprüfung und der zusätzlichen Ermittlungen, die im
Rahmen der Rechtsmittelbearbeitung durchgeführt wurden, ist unmittelbar
abzuleiten, dass der Bw. und dessen steuerlicher Vertreter bisher offensichtlich
alles dazu beigetragen haben, die Sachverhaltsermittlung zu behindern! Eine
konkrete und ergebnisorientierte Mitwirkung bei der Ermittlung der steuerlichen
Bemessungsgrundlagen ist nicht gegeben! Solange nicht alle Unterlagen zum
strittigen Sachverhalt (Bankkontoauszüge vollständig, Bankbelege
vollständig, alle Sparbücher, Offenlegung Wertpapierdepots, etc.) von
sich aus und vollständig offengelegt werden, ist unseres Erachtens eine
Abweichung von den in den Erstbescheiden verarbeiteten Feststellungen zu Gunsten
des Bw. nicht möglich! Im Gegenteil: Womöglich bringt die
vollständige Vorlage aller Unterlagen noch weitere ungeklärte
Vermögenszuwächse in den Jahren 2000 und 2001 zu Tage (eventuell
Wertpapierkäufe, etc.)? Ein Beweisvereitler soll nämlich keinesfalls
besser gestellt werden als jene Steuerzahler, die ihrer Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht ordnungsgemäß nachkommen und bei der Ermittlung und
Überprüfung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen
mitwirken.
..... Sollten nun im weiteren Berufungsverfahren doch noch
alle Unterlagen vollständig vorgelegt werden, so stehen wir für die
weitere Überprüfung der Sachverhalte rasch und jederzeit zur
Verfügung!"
Mit Vorhalt vom 06. Februar. 2006 wurde der Bw. ersucht
nachzuweisen (mittels Kontoauszügen, Sparbüchern etc), dass die in der
Berufung vom 20. Dezember 2002 behaupteten Mittel bzw. Vermögen im
berufungsgegenständlichen Jahr also zum 1. Jänner 2000 bis 31.Dezember
2001 vorhanden waren unter Einbeziehung folgender Punkte:
"In der Berufung wird angeführt, dass sie in den
Jahren 1996, 1997 und 1998 sehr gute Gewinne aus Gewerbebetrieb bzw sehr hohe
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hätten. Sie
werden ersucht nachzuweisen, in welcher Höhe diese Gewinne bzw. die
nichtselbständiger Arbeit Einkünfte mit 1.1.2000 noch vorhanden waren
bzw. für welche Aufwendungen sie verwendet wurden. Vorlage von Unterlagen
wie Kontoauszügen, Sparbücher etc.
Sie werden ersucht bekanntzugeben, um welche Abfertigung
(welche Firma diese in Höhe von S 300.000 ausgezahlt hat) es sich handelt,
und wann diese Abfertigung ausbezahlt wurde.
Überweisungsbelege,
bzw Bestätigung, dass eine solche ausgezahlt worden ist.
Das Bausparguthaben in Höhe von S 54.000,00 und S
54.432,00 (Beilage 2) wurde von ihnen doppelt berücksichtigt,
offensichtlich handelt es sich um den Bausparvertrag Nr. 777 abgeschlossen am
22.02.1993 -22.02.1999. Nehmen Sie dazu Stellung. Auf welches Konto bzw.
Sparbuch wurde der Betrag überwiesen?
Wertpapierstand zum 31.12.1996 laut Beilage in Höhe
von S 359.000,00 Offensichtlich
handelt es sich es sich dabei um das Depot mit der Nr. 2xx : per 31.12.1996 mit
100.000 Raiff.Anl.94-98/2/PP, 220 Stk Verbundaktien.(OE.El.W.-AG) und 24 Stk
Vorarlberger Kraftwerke AG, Stammaktien
im Kurswert von 359.376,00
Beilage 3b Verkauf WP (kurzfristig auf Sparbuch) in
Höhe von S 98.960,33: Laut Verkaufsabrechnung wurden am 13.06.98
aber 240 Stk Vorarlberger Kraftwerke AG Stammaktien zu einem Kurs von 418,00 aus
dem Depot mit der Nr. 2xx verkauft (laut Beilage 3b), obwohl laut Auszug des
Depots vom 31.12.1996 nur 24 Stk dieser Aktien vorhanden waren. Um Stellungnahme
wird ersucht.
Weiters wurden am 25.04.1998 zweimal 220 Stk Verbundaktien
(OE.El.W-AG) aus dem Depot mit der Nr.: 2xxund aus dem Depotmit der Nr 1xx
mit einem Kurs pro 1.570,00 mit einer Summe von S 340.826,90 verkauft und auf
ein Konto gutgeschrieben (laut Beilage 3a und 3c). Offensichtlich handelt es
sich dabei um eine doppelte Berücksichtigung? Um Stellungnahme wird
ersucht.
Da der Werpapierbestand nicht nachvollzogen werden kann
(siehe oben:zB Verkauf von 240 Stk Vorarlberger Kraftwerke AG Stammaktien und im
Depot waren nur 24 Stk Vorarlberger Stammaktien) und sie bei ihrer
Vermögensberechnung (laut Berufung) sowohl den Wertpapierbestand zum
31.12.1996 als auch die Verkaufserlöse der Wertpapiere berücksichtigt
haben (Beilage 3a,3b und 3c) werden Sie ersucht die gesamten Auszüge ihrer
Werpapierdepots mit den Nr. 2xx; 1xx sowie mit der Nr. 3xx samt den
Verkäufen der Wertpapiere beginnend mit 1996 bis 31.12.2001 vorzulegen.
Weiters werden sie ersucht die Konten bzw Sparbücher
vorzulegen, auf die die Erlöse aus den Wertpapierverkäufen im Jahr
1998 überwiesen wurden. Um lückenlose Vorlage der Konten bzw. der
Sparbücher beginnend mit 1.1.1998 bis zum 1.1.2000 wird ersucht.
Um welche "zwei Sparbücher" mit rund S 300.000,00
handelt es sich. Legen sie bitte diese Sparbücher vor.
Entnahmen vom Girokonto in der Höhe von S 1.375.000,00
im Jahr 1998: Vorlage der gesamten Unterlagen (wie Kontoauszüge,
Sparbücher etc), aus denen ersichtlich ist, wieviel von diesem Betrag am
1.1.2000 noch vorhanden bzw. für welche Aufwendungen diese Entnahmen
verwendet wurden.
Offensichtlich hat es noch weitere Wertpapierdepots
gegeben. Diesbezüglich wird auf die 2. ergänzende Stellungnahme der
BP. zur Berufung vom 07. Juli 2003 verwiesen. Sie werden daher ersucht,
alle Auszüge der übrigen Wertpapierdepots - mit den Depotsnummern 4xx;
5xx - lückenlos vorzulegen und zwar für den Zeitraum 1996 bis
31.12.2001. Weiters ist nachzuweisen, auf welche Konten bzw
Sparbüchern diese Beträge gutgeschrieben wurden".
Mit Schreiben vom 12. April 2006 teilte der steuerliche
Vertreter des Bw. folgendes mit:
"In den Jahren 1995 bis 1998 hat der Bw. insgesamt
Einkünfte von mehr als 2,6 Mio S. Da dieses Geld größtenteils
auf Sparbüchern oder in privaten Wertpapierdepots veranlagt wurden, sind
diese leider nicht mehr vorhanden. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass
seit Abschaffung der Vermögenssteuer keine Aufbewahrungspflicht mehr
besteht. Die hohen Gewinne sind jedenfalls im Steuerakt des Bw.
nachvollziehbar.
In den Jahren zuvor war der Bw. bei der Firma Unitech bzw.
F2 als Angestellter mit einem Bruttogehalt von beinahe S 1 Million
beschäftigt. Von dieser Firma wurde auch die Abfertigung in der Höhe
von rund S 300.000,00 ausbezahlt. Unterlagen sind leider keine mehr vorhanden,
weil die Zeiträume schon mehr als 10 Jahre zurückliegen.
Ausdrücklich betonen wir, dass die gekaufte
Computersoftware nie funktioniert hat, es hat auch ein Gerichtsverfahren
gegeben, und somit weder theoretisch noch praktisch Erlöse mit dieser
Computersoftware erzielt werden konnten. Eine Zuschätzung von Erlösen
ist daher reine Willkür.
Mit Vorhalt vom 18. April 2006 wurde der steuerliche
Vertreter des Bw. ersucht, die gesamten Unterlagen hinsichtlich des
stattgefundenen Gerichtsverfahrens vorzulegen. Es wurde auch darauf hingewiesen,
dass bei Nichtvorlage der genannten Unterlagen innerhalb der gewährten
Frist, aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
Bis dato wurden die Unterlagen betreffend das
Gerichtsverfahren nicht vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen,
wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die
Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß
§ 184 Abs. 2 leg. cit. ist insbesondere dann zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag (kommt seiner Mitwirkungspflicht
im Abgabenverfahren nicht im zumutbaren Ausmaß nach) oder weitere Auskunft
über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen
(Abs. 1) wesentlich sind. Nach Abs. 3 der Bestimmung hat eine
Schätzung ua. auch zu erfolgen, wenn die geführten Bücher oder
Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die
geeignet sind, deren sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen.
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom
Finanzamt in den Jahren 2000 und 2001 auf dem betrieblichen Konto des Bw.
und auf den Privatkonto konkret festgestellten Privateinlagen aus den Gewinnen
in den Vorjahren (vor 1999), aus den Wertpapierverkäufen im Jahr 1997 bzw
1998 sowie aus den angesparten Guthaben auf den Sparbüchern stammen und
damit auf Einnahmen, die nicht der Einkommensteuer unterliegen,
zurückzuführen sind, oder ob es sich dabei - wovon das Finanzamt
ausgeht - um ungeklärte Vermögenszuwächse handelt, die den
Einkünften des Bw. zuzurechnen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
das Ziel der Schätzung, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst
nahe zu kommen (vgl. zB VwGH 27.4.1994, 92/13/0011). Dem Wesen
nach ist die Schätzung ein Beweisverfahren, bei dem der Sachverhalt unter
Zuhilfenahme mittelbarer Beweise (indirekte Beweisführung) ermittelt wird
(vgl. VwGH 18.12.1997, 96/16/0143). Die Befugnis (Verpflichtung) zur
Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der
Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen
(vgl. VwGH 28.2.1995, 94/14/0157). Wer zur Schätzung Anlass gibt
und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt,
muss aber auch die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung-Kommentar, Rz 3 zu § 184 BAO).
Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen der
Abgabenerhebung (den Umsatz und den Gewinn) nach Lehre und Rechtsprechung auch
dann zu schätzen, wenn sich aus den Umständen des Einzelfalles ergibt,
dass ein beim Abgabepflichtigen eingetretener Vermögenszuwachs weder aus
seinem erklärten Einkommen noch aus sonstigen Einnahmen, die der
Einkommensteuer nicht unterliegen, herrühren kann.
Es wurde von der BP. ein Vermögenszuwachs
festgestellt, dessen Nichtaufklärung durch den Bw. zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen in der Höhe von S 650.000,00 (+ 20% USt im Jahr 2000
und von S 178.000,00 (+20% USt) im Jahr 2001 aufgrund nicht aufgeklärter
Vermögenszuwächse führte. Die Vermögensunterdeckung für
den berufungsgegenständlichen Zeitraum wurde anhand einer genauen nach den
einzelnen Jahren gegliederten Vermögensrechung ermittelt
(Besprechungsprogramm vom 24. Mai 2002 samt Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen, Niederschrift gemäß
§ 151 Abs 3 BAO vom
05. August 2002).
Strittig war aber, dass diese Vermögenszuwächse
unaufgeklärt seien und aus betrieblichen Einkünften stammen, vielmehr
würden diese Vermögenszuflüsse aus dem sehr guten Gewinnen in den
Vorjahren also von 1996 bis 1998, aus den Verkäufen von Wertpapieren in den
Jahren 1997 und 1998, aus den Sparguthaben der Sparbücher stammen. Davon
seien nur geringe monatliche Lebenshaltungskosten zu bestreiten gewesen, zumal
der Bw. weder eine Eigentumswohnung noch Grundstücke oder Häuser
gekauft hätte.
Aus nachfolgenden Überlegungen und in freier
Beweiswürdigung geht der Unabhängige Finanzsenat von
unaufgeklärten Vermögenszuwächse aus, die aufgrund der gegebenen
Schätzungsberechtigung als Schätzungsmethode geeignet sind, den
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-L/03
- Stammnummer
- 25537
- Gültig
- 20.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF