Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0707-W/08
Schätzung bei ungeklärter Mittelherkunft für getätigte Einlagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0707-W/08vom 13.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Alfred Bruckner, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für
die Jahre 1993 bis 1995 und Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1993 bis 1995
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 24. März
1992 gegründet. Betriebsgegenstand war die Vermietung von Wohnungen.
Gesellschafter waren im berufungsgegenständlichen Zeitraum zu 30 % Frau M
und zu 70 % Herr B, welcher auch mit der Geschäftsführung betraut war.
Die Bw. wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 21. September 2000 als
übertragende Gesellschaft mit der X GesmbH als übernehmender
Gesellschaft verschmolzen.
Anlässlich einer bei der Bw. durchgeführten
Betriebsprüfung (BP), welche den Prüfungszeitraum 1993 bis 1995
umfasste, wurde folgende, im BP-Bericht vom 23. Dezember 1997 und in der
Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 4. Dezember 1997 dargestellte
Feststellung getroffen:
Im Prüfungszeitraum seien vom Gesellschafter und
Geschäftsführer, Herrn B, Bareinlagen über das Verrechnungskonto
getätigt worden. Die Herkunft der eingelegten Geldbeträge habe nicht
restlos aufgeklärt werden können. Aus diesem Grunde sei von der BP ein
Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 10 % des Umsatzes p.a. für den
Zeitraum 1993 bis 1995 zugerechnet worden. Der Sicherheitszuschlag sei als
verdeckte Ausschüttung zu erfassen und bei der Einkommensermittlung
außerbilanzmäßig zuzurechnen. Die auf die verdeckten
Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer werde vom Gesellschafter B
getragen.
Das Finanzamt für Körperschaften erließ am
26. Jänner 1998 den Prüfungsergebnissen entsprechende Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 1995 und einen
Haftungsbescheid für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2
EStG 1988 für den Zeitraum 1993 bis 1995.
Mit Schreiben vom 26. Februar 1998 erhob die Bw. Berufung
gegen diese Bescheide und begründete diese wie folgt:
Von der BP seien Einlagen des Geschäftsführers in
Höhe von S 550.000,00 (€ 39.970,06) per Saldo festgestellt worden.
Herr B habe bereits zu Beginn der BP erklärt, dass er im April 1986 eine
ihm gehörige Liegenschaft in Kroatien um rund S 7,5 Mio. (€
545.046,26) veräußert habe. Da das Geld unter dem damaligen
kommunistischen Regime nicht ausgeführt und auch nach österreichischen
Devisenvorschriften nicht eingeführt werden habe können, seien die
erlösten 170 Mio. jugoslawischen Dinar von Verwandten des Herrn B in
Jugoslawien in Devisen gewechselt und in Verwahrung seiner Tante dort
verblieben. Auch während des nachfolgenden Krieges in Jugoslawien sei eine
offizielle Transaktion der Devisen nach Österreich nicht möglich
gewesen. Es seien daher seit 1993 sukzessive kleinere Beträge in bar nach
Österreich gebracht und hier in Schilling gewechselt worden. Da es sich bei
den Devisen um namhafte Beträge gehandelt habe, sei der Umtausch nicht
offiziell über eine Bank durchgeführt, sondern über einen
Mitarbeiter der Bank C, Herrn Direktor Y, zum Mittelkurs gewechselt
worden.
Bereits vor Verbringung der Devisen nach Österreich
sei, in geringerem Ausmaß, die Zuführung von finanziellen Mitteln in
das Unternehmen notwendig gewesen. Eine Aufstockung des Privatkredites von Herrn
B bei der Bank S über S 2 Mio. (€ 145.345,67) sei nachweislich am 22.
September 1992 durchgeführt worden.
Auch habe Herr B bereits seit 1992 von Freunden und
Bekannten mehrfach größere Beträge geliehen. Da auch diesen
Personen das in Jugoslawien vorhandene Vermögen bekannt gewesen sei, seien
diesen die geliehenen Mittel als ausreichend besichert erschienen. Aus den
bereits genannten Umwechslungen der Devisen seien diese Privatdarlehen wieder
sukzessive getilgt worden.
Um die von der BP geforderten Nachweise und Unterlagen
beizubringen, sei Herr B im Juli 1997 nach Kroatien gereist um den
Grundbuchauszug, den Kaufvertrag und beglaubigte Übersetzungen zu besorgen.
Seitens der Darlehensgeber seien schriftliche Erklärungen beigebracht
worden sowie auch eine schriftliche Bestätigung eines Zeugen für den
Devisenwechsel in Österreich. Weitere Zeugen seien sowohl für den
Verkauf der Liegenschaft als auch die Aufbewahrung der Devisen und der
anschließenden Umwechslung namhaft gemacht worden.
Die BP nahm mit Schreiben vom 6. Juli 1998 wie folgt zur
Berufung Stellung:
Die Bw. sei gemeinsam mit den im Eigentum von Herrn B
stehenden Firmen O GesmbH und X GesmbH geprüft worden. In die drei Firmen
seien im Prüfungszeitraum in Summe (saldiert mit Rückzahlungen)
folgende Beträge jeweils über das Verrechnungskonto des
Gesellschafters und Geschäftsführers Herrn B eingelegt worden:
1993: S 5,135.000,00 € 373.175,00
1994: S 2,145.000,00 € 155.883,23
1995: S 1,540.000,00 € 111.916,16
Da die Herkunft der eingelegten Geldmittel nicht
ausreichend glaubhaft gemacht worden sei, sei zu vermuten, dass diese aus nicht
erklärten Erlösen der Gesellschaften stammten. Die Zuschätzungen
seien in Form eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 % zu den
erklärten Umsätzen erfolgt. In Summe hätten sich in den
geprüften Jahren folgende Bruttozuschätzungen ergeben:
1993: S 978.585,00 € 71.116,55
1994: S 965.611,00 € 70.173,69
1995: S 846.047,00 € 61.484,63
Von der BP seien belegmäßige Nachweise für
den Geldfluss abverlangt worden. Herr B habe einen Vertrag vom 18. April 1986
über den Verkauf einer Liegenschaft in Kroatien um 170 Mio. Dinar, einen
Grundbuchauszug und Kontoauszüge eines Privatkredites bei der Bank S mit
Stand per 31. Dezember 1995 in Höhe von S 4,595.157,00 (€ 333.943,08)
vorgelegt. Zu den Zahlungsflüssen aus Kroatien und dem Wechsel der Valuten
seien keine Unterlagen vorgelegt worden. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 4.
Dezember 1997 habe Herr B Erklärungen seiner Freunde vorgelegt, die alle
bestätigen würden, dass sie ihm kurzfristig Geldbeträge zur
Verfügung gestellt hätten. Zu all diesen Geschäften habe es
entweder keine Aufzeichnungen gegeben oder sie seien alle bereits vernichtet
worden. Als Glaubhaftmachung des Einwechselns der Fremdwährung sei ein
Schreiben eines Gastwirtes vorgelegt worden, der angegeben habe, er hätte
Herrn B mit dem Direktor der Devisenabteilung der Bank C (Herrn Y) bekannt
gemacht und die beiden wären einige Male in seinem Gasthaus zu
Geschäftsessen gewesen. Herr B habe erklärt, dass er keinen Kontakt
mehr zu Herrn Y habe und seine Telefonnummer nicht mehr finde. Auch an den
Vornamen könne er sich nicht erinnern. Über Befragen, was mit dem
seiner Mutter zustehenden halben Anteil vom Kaufpreis passiert sei, habe Herr B
angegeben, seine Mutter habe ihm das Geld geschenkt.
Nach Ansicht der BP seien die Angaben des Herrn B, dass die
eingelegten Gelder aus dem Hausverkauf im Jahr 1986 stammen sollen,
unglaubwürdig. Zum einen habe er zuerst behauptet, das Geld stamme aus
einem Privatkredit, zum anderen habe der in der Folge behauptete Geldfluss aus
Kroatien nicht glaubhaft dargelegt werden können. Die Angaben über den
Umtausch der Fremdwährungen in ATS seien widersprüchlich. Die
Bestätigungen der Freunde von Herrn B, ihm im Prüfungszeitraum immer
wieder mit Geldbeträgen ausgeholfen zu haben, die aber wieder
zurückgezahlt worden wären, könnten den Vermögenszuwachs
nicht aufklären. Da es der BP jedoch unwahrscheinlich erscheine, dass die
in die drei Firmen eingelegten Geldbeträge in voller Höhe aus nicht
erklärten Erlösen im Prüfungszeitraum stammen würden, sei
die Zuschätzung lediglich im Ausmaß eines Zuschlages von 10 % zu den
erklärten Umsätzen erfolgt.
Mit Schreiben vom 12. August 1998 brachte die Bw. folgende
Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP ein:
Anlässlich der ersten Besprechung mit der BP habe Herr
B erklärt, dass das Geld aus einem Privatkredit (Bank S) sowie aus dem
Verkauf einer Liegenschaft in Kroatien stammen würde. Hiezu seien in
weiterer Folge entsprechende Unterlagen vorgelegt worden. Anlässlich einer
späteren Besprechung seien von Herrn B die Namen von privaten
Darlehengebern genannt und in den folgenden Wochen entsprechende
Bestätigungen über die zur Zwischenfinanzierung erforderlichen
Privatdarlehen besorgt worden. Auch Zusammenstellungen über die erfolgten
Geldflüsse seien vorgelegt worden. Die Veräußerung der
Liegenschaft in Kroatien könne auch seitens der Finanzbehörde nicht
bestritten werden. Herr B habe als einziger Sohn bereits vor dem Tod seiner 1987
verstorbenen Mutter über den vollständigen Verkaufserlös
verfügt. Sowohl aufgrund devisenrechtlicher Vorschriften als auch
politischer Umstände sei eine Transaktion des
Veräußerungserlöses bis 1992 nicht möglich gewesen. Eine
Veranlagung der erlösten 170 Mio. Dinar bei einer jugoslawischen Bank
wäre aufgrund der politischen Verhältnisse sowie der permanenten
Abwertung des Dinars in höchstem Maße unvernünftig gewesen. Eine
Überweisung des Verkaufserlöses nach Österreich sei unter den
damaligen Verhältnissen in Jugoslawien undenkbar gewesen. Die Umwechslung
bei verschiedenen Banken bzw. am Schwarzmarkt in stabilere Währungen, die
private Aufbewahrung in Jugoslawien sowie die spätere kleinweise
Verbringung nach Österreich sei somit die sinnvollste Vorgangsweise
gewesen.
Der Liegenschaftsverkauf und das Vorhandensein der Valuten
in Kroatien sei sowohl Familienmitgliedern als auch Freunden und Bekannten des
Herrn B bekannt gewesen. Dem Finanzamt seien hiefür sowohl Zeugen als auch
eidesstattliche Erklärungen der Familienmitglieder in Kroatien, sowie die
Vorladung eines Verwandten in Wien angeboten worden.
Für die Gewährung von Privatdarlehen sei gerade
der Umstand, dass mehreren Bekannten das in Kroatien liegende Vermögen
bekannt gewesen sei, ausschlaggebend gewesen. Diesbezügliche
Bestätigungen würden sich teilweise in den beim Finanzamt aufliegenden
Bestätigungen über Privatdarlehen finden. Da die entsprechenden
Sicherheiten nicht von der Bw., sondern von Herrn B vorgelegen seien, seien die
Darlehen auch Herrn B persönlich gewährt worden, welcher seinerseits
diese Beträge in das Unternehmen eingelegt habe.
Zwischen dem getätigten Liegenschaftsverkauf in
Kroatien und den Geldeinlagen in die Bw. bestehe eine unmittelbare logische
Verkettung, die sicher die größte Wahrscheinlichkeit für sich
habe. Da der Verkauf der Liegenschaft wohl unstrittig sei, wäre
anderenfalls der Verbleib des Verkaufserlöses aus der Liegenschaft
völlig unklar.
Die Privatdarlehen hätten nur zur Zwischenfinanzierung
gedient. Der Vermögenszuwachs lasse sich alleine durch die
Liegenschaftsveräußerung und den aufgenommenen privaten Bankkredit
eindeutig aufklären. Sowohl die Herkunft der Mittel als auch die erfolgten
Zwischenfinanzierungen hätten restlos nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht
werden können.
Die Berufung wurde vom unabhängigen Finanzsenat mit
Berufungsentscheidung vom 13. Dezember 2004, GZ. RV/398-W/02 und RV/399-W/02,
als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und
rechtlichen Ausführungen zu § 184 BAO wurde festgestellt, dass
für die Zurechnung der von B getätigten Einlagen zu den von der Bw.
erwirtschafteten Umsätzen und Gewinnen aus dem Grunde ungeklärter
Herkunft der für die Einlagen verwendeten Mittel die Frage entscheidend
sei, ob B über die Mittel für die getätigten Einlagen
tatsächlich verfügt habe. Der im Kaufvertrag vom 18. April 1986
über den Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaft in Kroation
angeführte Kaufpreis von 170,000.000 neuen Dinar habe laut vorliegenden
Wechselkursangaben zum damaligen Zeitpunkt dem Betrag von ATS 7,480.000
entsprochen. Entsprechend den vorgelegten Unterlagen sei der
Liegenschaftsverkauf im Jahr 1986 zweifelsfrei erfolgt. Dass der Erlös aus
diesem Verkauf aufgrund der bestehenden Kursrisiken zunächst in stabile
Währungen gewechselt worden sei, sei als glaubwürdig anzusehen. Jedoch
sei ein Nachweis oder eine Glaubhaftmachung von Geldflüssen aus Kroatien in
den Jahren 1993 bis 1995 nicht erfolgt. Es möge zutreffen, dass sowohl
aufgrund devisenrechtlicher Vorschriften als auch politischer Umstände eine
Transaktion des Veräußerungserlöses nach Österreich nicht
möglich gewesen sei. Nachweise für die laut Angabe der Bw. bei
verschiedenen Banken und am Schwarzmarkt erfolgten Umwechslungen in stabilere
Währungen und die private Aufbewahrung in Jugoslawien seien nicht
beigebracht worden. Die Berufungsausführungen, dass der gesamte
Verkaufserlös ab dem Jahr 1986 über einen Zeitraum von mehr als sieben
Jahren in Kroatien privat aufbewahrt worden sei, seien als unglaubwürdig
anzusehen, weil von einem Geschäftsmann grundsätzlich anzunehmen sei,
dass er Kapital in der genannten Größenordnung zinsbringend anlege.
Eine Begründung dafür, dass die Geldmittel aus dem
Liegenschaftsverkauf in Kroatien erst ab dem Jahr 1993 nach Österreich
verbracht worden seien, sei von der Bw. nicht vorgebracht worden. Umwechslungs-
oder Verkaufsunterlagen über die behauptetermaßen nach
Österreich verbrachten Geldmittel seien nicht vorgelegt worden. Dass
über Geldumwechslungen "namhafter Beträge" keinerlei Unterlagen
vorhanden seien, sei als unglaubwürdig anzusehen. Nähere Angaben
über den Mitarbeiter der C-Bank, welcher die Valuten in Österreich zum
Mittelkurs gewechselt haben soll, seien von der Bw. nicht gemacht worden. Allein
die Aussage eines Gastwirtes, dass er B mit dem Direktor der Devisenabteilung
der C-Bank bekannt gemacht habe und die beiden einige Male in seinem Gasthaus zu
einem Geschäftsessen gewesen seien, könne die behauptete
Geldumwechslung nicht glaubwürdig belegen. Weitere Zeugen für die
behaupteten Geldbewegungen, aus denen die strittigen Einlagen stammen sollten,
seien von der Bw. nicht namhaft gemacht worden. Es sei weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht worden, dass die von B im Prüfungszeitraum 1993 bis 1995
getätigten Einlagen aus der Veräußerung der Liegenschaft in
Kroatien im Jahr 1986 stammten.
Die Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar
2008, Zl. 2005/13/0014, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufgehoben. In der Begründung dieser Entscheidung
wurde ausgesprochen, dass sich aus dem Widerspruch hinsichtlich der Aufbewahrung
der aus dem Verkauf der Liegenschaft in Kroatien stammenden Geldmittel die
Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung, die von B getätigten
Einlagen könnten nicht aus dem Verkaufserlös stammen, ergäbe. Mit
den Vorbringen der Bw., dass einer früheren Verbringung der Gelder nach
Österreich einerseits devisenrechtliche Vorschriften und andererseits die
politische Lage im damaligen Jugoslawien entgegengestanden wäre und dass
gegen eine Veranlagung bei Banken in Jugoslawien der fortschreitende Verfall des
jugoslawischen Dinar gesprochen habe, habe sich die belangte Behörde nicht
auseinandergesetzt. Es sei auch nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass
Geschäftsessen zwischen B und einem Leiter der Devisenabteilung einer
österreichischen Bank der Möglichkeit zum Umtausch von Valuten zu
einem günstigeren als dem offiziellen Kurs gedient hätten. Es
wäre an der belangten Behörde gelegen, in Wahrnehmung der ihr
obliegenden Pficht zur Ermittlung des Sachverhaltes (§ 115 Abs. 1 BAO) -
wenn auch unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen -
Feststellungen zu treffen, dass und weshalb die in Rede stehenden Einlagen u.a.
aus Umsatzverkürzungen der Bw. und nicht aus dem unstrittigen
Liegenschaftsverkaufserlös stammen konnten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. wendet sich in der
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für die Jahre 1993 bis 1995 und Haftung für Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 1993 bis 1995
gegen die vom Finanzamt unter Zugrundelegung der Feststellungen der BP
vorgenommene Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 10 %
des Umsatzes jährlich für die Streitjahre, die Erfassung der
Sicherheitszuschläge als verdeckte Ausschüttungen und die Festsetzung
der auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer.
Die Festsetzungen von
Sicherheitszuschlägen im Ausmaß von 10 % des Umsatzes resultierten
aus der Annahme, dass die Herkunft der vom Geschäftsführer B in den
Streitjahren über das Verrechnungskonto getätigten Bareinlagen nicht
restlos aufgeklärt worden sei.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle
Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist nach dem zweiten Absatz dieser
Bestimmung insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen für die Abgabenerhebung wesentlich sind.
Wird in einem mängelfreien Verfahren ein
Vermögenszuwachs festgestellt, den der Abgabepflichtige nicht
aufklären kann, ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte
Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das
Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls
die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus,
wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten
Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen
erklärten Einkünften zu bestehen hat (VwGH 29.1.2004, 2001/15/0022,
VwGH 22.2.2000, 95/14/0077, VwGH 27.2.2002, 97/13/0201, VwGH 29.1.2003,
97/13/0056).
Entsprechend den von der Bw.
vorgelegten Unterlagen ist der Liegenschaftsverkauf in Kroatien im Jahr 1986
zweifelsfrei erfolgt. Wie vom Verwaltungsgerichtshof im zur
gegenständlichen Berufung ergangenen Erkenntnis (VwGH 27. Februar 2008, Zl.
2005/13/0014) dargelegt wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom
Geschäftsführer B in den Streitjahren über das Verrechnungskonto
getätigten Bareinlagen tatsächlich aus dem unstrittigen
Liegenschaftsverkaufserlös stammen könnten. In diesem Erkenntnis wurde
explizit darauf verwiesen, dass sich die Berechtigung zur Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen erst dann ergäbe, wenn das Vorliegen von
Umsatzverkürzungen in einem mängelfreien Verfahren bejaht worden sei,
weil diesfalls die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig gewesen
wären. Da sich im konkreten Fall aus den Feststellungen der BP keinerlei
Anhaltspunkte für das Vorliegen von tatsächlichen
Umsatzverkürzungen ergeben, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass
die vom Gesellschafter und Geschäftsführer B getätigten Einlagen
aus nicht erklärten Erlösen der Bw. stammen.
Daraus folgt, dass die
Hinzurechnung eines Sicherheitszuschlages im Ausmaß von 10 % des Umsatzes
in den Jahren 1993 bis 1995 (1993: ATS 45.133,00; 1994: ATS 102.664,00 und 1995:
ATS 74.545,00) aus dem Grunde der ungeklärten Herkunft der für die
Einlagen des Geschäftsführers B verwendeten Mittel, nicht zu Recht
erfolgt ist. Demzufolge wurden die von der BP festgestellten Mehrerlöse
bzw. Mehrgewinne auch nicht zu Recht als verdeckte Ausschüttung an den
Gesellschafter B behandelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Wien,
13. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0707-W/08
- Stammnummer
- 38626
- Gültig
- 13.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF