Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100676/2017
Schätzung der ESt-Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer vorgetäuschten Betriebsaufgabe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100676/2017vom 20.10.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juni 2016 gegen den zur Steuernummer ***BF1StNr1*** ergangenen Bescheid des ***FA*** (nunmehr Dienststelle des Finanzamtes Österreich) vom 18. April 2016 betreffend Einkommensteuer 2014 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Zu Spruchpunkt I:
Strittig ist im anhängigen Verfahren einerseits, ob der Beschwerdeführer (Bf) seine Tätigkeit für die XY-Einkaufgemeinschaft mit Jänner 2014 beendete (Position des Bf) oder auch danach noch fortsetzte (Position des Finanzamtes) und anderseits eine daraus resultierende Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde.
Nach dem Bericht zur Außenprüfung (AP) für 2011-2014 vom 18.April 2016 gelangte das Finanzamt X (FA) "in freier Beweiswürdigung" zur Überzeugung, der Bf habe mit der Vorlage eines "Beendigungsschreibens" an die XY-Gesellschaft mit Sitz in (Sitzadresse) vom 31.Jänner 2014 keinen hinreichenden Nachweis über eine "Beendigung" seiner XY-Tätigkeit erbracht. Mangels Feststellbarkeit der Höhe der dem Bf im Jahr 2014 zugeflossenen Leistungen erfolgte eine griffweise Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 184 BAO) auf Basis der durchschnittlichen Umsätze bzw. Einkünfte lt. Abgabenerklärungen des Bf für 2009-2013. Umsatzsteuerlich ging das FA dabei von steuerpflichtigen Vermittlungsleistungen aus. Zudem sei die Umsatzsteuer (USt)-Schuld kraft Rechnungslegung entstanden (§ 11 (12) UStG 1994). Zugleich setzte das FA eine Einkommensteuervorauszahlung (EVZ) für 2016 fest.
Mangels endgültiger Beurteilung der Unternehmereigenschaft der XY-Gesellschaft (offenes AP-Verfahren) ergingen die AP-Bescheide 2014 vorläufig. Für 2011 - 2013 erfolgten keine Bescheidänderungen (AP-Bericht 18.Apr.2016, BFG-Akt OZ 12).
In der - nach Fristverlängerung - eingebrachten Beschwerde gegen die AP-Bescheide 2014 verwehrte sich die steuerliche Vertretung des Bf zunächst gegen die Vorläufigkeit des USt-Bescheides 2014. Die BAO sehe für die vorliegende Konstellation (offene Vorfrage) eine Vorgangsweise nach § 295a BAO vor.
Da die XY-Gesellschaft aufgrund der für seine Einkünfte maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet sei, könne dem Bf die Nichtvorlage der im AP-Verfahren angeforderten Nachweise nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die im AP-Bericht getroffenen Feststellungen seien für das Jahr 2014 durchwegs irrelevant, da sie die Vorjahre beträfen, für welche die AP zudem zu keinen Abweichungen gegenüber den Abgabenerklärungen geführt habe. Er sei im AP-Verfahren allen Ergänzungsaufträgen nachgekommen und habe seine Mitwirkungspflicht umfassend erfüllt (Nachweis über Zurücklegung der Gewerbebefugnis, Vorlage des Kündigungsschreibens und aller Bankkonten). Weitere Beweismittel für die Beendigung seiner XY-Tätigkeit schließe er der Beschwerde an (AMS-Datenauszug und Unterlagen über Arbeitssuche). Der im AP-Bericht gegen ihn gerichtete Vorwurf widersprüchlicher Angaben sei unberechtigt. Die den AGB zu entnehmende Unzulässigkeit von Mehrfachregistrierungen stelle sicher, dass er 2014 nur über die im AP-Verfahren offengelegte Mitgliedsnummer verfügt habe. Auch seine Kündigung sei im Einklang mit den AGB-Regelungen erfolgt.
Das FA habe bereits im Jahr 2012 ohne Not die Eröffnung eines Konkursverfahrens gegen ihn erwirkt. Die Beendigung seiner XY-Tätigkeit sei eine Reaktion auf die neuerliche Androhung eines Insolvenzverfahrens durch das FA gewesen.
Die vorgenommene Schätzung für 2014 beruhe auf bloßen Annahmen und sei weder dem Grunde noch der Höhe nach zulässig. Infolge der Nachwirkungen aus dem Insolvenzverfahren habe er im Jahr 2013, entgegen den Jahren vor dem Konkursverfahren, nur mehr einen bescheidenen Jahresgewinn von etwa 25.000,- € erzielt. Den vorgelegten Bankkonten sei zu ersehen, dass ihm im Jahr 2014 nur mehr knapp 17.000,- € "von XY Schweiz" zugeflossen seien, davon rd. 12.000,- € nachträgliche Einnahmen. Das Fehlen zugehöriger Betriebsausgaben sei ein weiterer Beweis für die Ende Jänner 2014 erfolgte Betriebsaufgabe.
Die Umsatzsteuerpflicht seiner XY-Umsätze hänge vom "Verfahrensausgang bei XY selbst" ab. Eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung sei undenkbar, da es zum Jahr 2014 keine Rechnungen gäbe (Beschwerde + Beilagen, BFG-Akt OZ 6).
Das FA erließ eine verbösernde Beschwerdevorentscheidung (BVE), in der es das Beschwerdebegehren als dem Grunde nach unbegründet beurteilte, der Schätzung der Höhe nach nun aber im Rahmen eines inneren Betriebsvergleiches das Bestergebnis des Konkursjahres 2012 zugrunde legte und dieses um 10% erhöhte. Zudem erfolgten mit der BVE endgültige USt-/ESt-Festsetzungen für 2014.
Die Entscheidung des FA stützte sich vor allem auf eine aus dem Verfahrensergebnis abgeleitete Veräußerbarkeit von XY-Mitgliedsnummern (ID-Nummern), wodurch einem Mitglied auch mehrere ID-Nummern zugeordnet sein könnten. Eine automatische Beendigung bzw. ein Erlöschen einer ID-Nummer bei Vergabe einer neuen (hier internationalen) ID-Nummer sei nicht erwiesen. Zudem führe eine Beendigung der aktiven Tätigkeit für XY nicht zu einem abrupten Stopp der Zuflüsse, da ausgeschiedene Mitglieder weiterhin an Umsätzen ihres "Teams" (der in der Vergangenheit "angeworbenen Freunde") mitpartizipierten.
Der hohe Rang des Bf im XY-System (als Mitglied der beiden höchsten Karrierestufen), lasse eine Beendigung seiner Tätigkeit ohne Veräußerung des Mitgliederstammes äußerst unglaubwürdig erscheinen, zumal in Hinblick auf dessen vorgebrachte schlechte Wirtschaftslage nach dem Insolvenzverfahren 2012 und der fortgesetzten - angeblich unentgeltlichen - Teilnahme an zahlreichen XY-Veranstaltungen in ganz Europa.
Die Schätzungsbefugnis für 2014 leitete das FA insbesondere aus festgestellten Geldzuflüssen ungeklärter Herkunft ("Kfz-Kaufvertrag" mit A.B.; wiederholte Bareinzahlungen auf das Bankkonto des Bf ab Mitte August 2014) und den unstrittige Auftritten des Bf bei XY-/ZZ-Veranstaltungen ohne zugehörige Einnahmen ab. Der Bf sei im AP-Verfahren den Nachweis schuldig geblieben, dass sein Kündigungsschreiben vom Jän. 2014 tatsächlich versendet und bei der XY-Gesellschaft auch eingegangen sei. Zudem habe er im AP-Verfahren trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass mit der Beendigung seiner XY-Geschäftsbeziehung auch das Ende von Provisionsansprüchen aus seinen ID-Nummern verbunden gewesen sei. Zugleich hätten die vom Bf vorgelegten Bankkontoauszüge Provisionszahlungen von XY bis August 2014 belegt.
Bei der Höhe der Erlöse ging das FA in der BVE davon aus, dass der Masseverwalter im Insolvenzverfahren des Bf dessen vollständige XY-Umsätze/Erlöse des Jahres 2012 ermittelt hatte (inclusive Einnahmen, die der Bf bis zur Insolvenzeröffnung über eine maltesische Gesellschaft "umgeleitet" hatte). Der Umsatzeinbruch im Jahr 2013 sei ungeklärt geblieben (kein Nachweis betreffend Erlöse zur ursprünglichen ID-Nummer des Bf). Die Umsatz-/Gewinnerhöhung gegenüber 2012 um 10% ergebe sich "aus dem System XY", bei dem die Höhe der Provisionen von der Anzahl der Mitglieder bzw. der Größe des Teams abhänge, wobei der Bf bereits vor dem Konkursverfahren im Jahr 2012 eine entsprechende Struktur aufgebaut habe. Einträge aus den sozialen Medien zeigten, dass er sich auch danach zum Zwecke der Mitgliedersuche "im Umfeld XY/ZZ …international äußerst aktiv bewegt" habe. Auch der Umstand, dass die Bestreitung der Lebenshaltungskosten des Bf bzw. seiner Familie "mehr als fragwürdig" sei, rechtfertige die durchgeführte Zuschätzung, zumal der Masseverwalter im Jahr 2012 den Privatbereich als Ursache der Insolvenz gesehen habe.
Bezüglich der USt ging das FA unter Verweis auf zwischenzeitige BFG-Judikatur betreffend diverse XY-Vermittler davon aus, dass der Bf seine Leistungen gegenüber der XY-Gesellschaft-5 mit Sitz in Österreich erbracht hatte und daher Umsatzsteuerpflicht nach § 3a (6) UStG 1994 vorgelegen sei. Da die Umsatzsteuerpflicht "im Moment" eindeutig sei, gäbe es weder Veranlassung für eine Anwendung des § 295a BAO, noch für eine Vorläufigkeit der angefochtenen Bescheide (BVE 2.März 2017, BFG-Akt OZ 13ff).
Der Bf hielt an seinem Beschwerdevorbringen fest und begehrte die Vorlage seiner Rechtsmittel an das BFG.
Im Vorlageantrag hob er nochmals hervor, dass es immer nur EINE aktive ID-Nummer gebe. Durch Hinterlegung alter ID-Nummern bei der aktiven ID-Nummer sei "ausgeschlossen, dass über eine andere ID Provisionen fließen."
Die Schätzung des FA negiere trotz umfangreicher Ermittlungsarbeit und Bankkonteneinsicht im AP-Verfahren den in der Buchhaltung klar dokumentierten starken Rückgang der monatlichen Provisionseinnahmen ab Jänner 2013, der systembedingt sei. Durch die binäre Verrechnungsweise ("50% Regel") werde "jeweils nur den Umsatz für das schwächste Glied" berücksichtigt. Zugleich sei es dadurch 2014 noch zu geringen "nachlaufenden Einnahmen gekommen. Ohne Tätigkeit gebe es auch keine "Bestandsprovisionen".
Der AP-Bericht werde dem durch Lehre und Rechtsprechung entwickelten Maßstab für eine hinreichend dargelegte Schätzungsberechtigung nicht gerecht. Das FA sei eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung schuldig geblieben. Der Besuch von XY-Veranstaltungen begründe keine Befugnis zur Abgabenschätzung.
Auch sei dem AP-Bericht zu ersehen, dass er im Jahr 2013 nur rund 46% des Umsatzes aus 2012 erwirtschaftet habe. Im Jahr 2014 sei der Umsatz - selbst unter Berücksichtigung der infolge der Betriebsaufgabe gebotenen Übergangsgewinnermittlung - unter der Kleinunternehmergrenze des UStG geblieben. Die vom FA geschätzte Bemessungsgrundlage von 155.613,- € sei völlig absurd und lebensfremd. Gegen die Endgültigkeit der angefochtenen Bescheide verwehrte sich der Bf nicht mehr (Vorlageantrag 2.Mai 2017, BFG-Akt OZ 20).
Auch das FA hielt im Vorlagebericht am bisherigen Standpunkt fest.
Dem Vorbringen des Bf betreffend Kündigung seiner XY-Tätigkeit werde kein Glauben geschenkt. Dessen fortgesetzte Anwesenheit bei XY-Veranstaltungen belege, dass er weiterhin für XY/ZZ aktiv tätig sei. Das "System XY" sorge durch die Partizipation an den Umsätzen ehemals geworbener Teammitglieder für fortlaufende Provisionseinnahmen. Ein unentgeltlicher Verzicht auf die gewinnbringende Tätigkeit sei absolut unglaubwürdig. Zugleich seien die Mittelherkunft und der Verwendungszweck wiederholter Bareinzahlungen des Bf und seiner Gattin in den Jahren 2014 und 2015 ungeklärt geblieben. Gleiches gelte für den Verbleib der ursprünglichen ID-Nummer des Bf. Eine Bestätigung der Beendigung durch XY sei nicht erfolgt. Die Vorgänge im Zusammenhang mit den maltesischen Gesellschaften im Jahr 2012 würden die Übertragbarkeit der ID-Nummer belegen. Die Erlösaufzeichnungen des Bf zeigten für 2013 keineswegs eine stetig rückläufige Umsatzentwicklung, sondern eine rapide Umsatzzunahme im August 2013 auf.
Die abgabenbehördliche Schätzung der Besteuerungsgrundlagen sei aufgrund des AP-Ergebnisses, der (unglaubwürdigen) Angaben des Bf und dessen Nichtbeibringung diverser Unterlagen unumgänglich gewesen. Die vorgenommene Beweiswürdigung und die Höhe der Schätzung seien in der BVE ausführlich erläutert worden (Vorlagebericht, BFG-Akt OZ 61).
Im finanzgerichtlichen Verfahren wurde der angefochtene USt-Bescheid 2014 im Sinne der zwischenzeitig vom VwGH geklärten Rechtsfrage und mangels erwiesener Rechnungslegung in einem Verfahren nach § 300 BAO aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den EVZ-Bescheid 2016 zog der Bf zurück.
Zum ESt-Beschwerdeverfahren reichte das FA dem BFG gemäß § 266 (4) BAO diverse Unterlagen aus dem AP-Verfahren nach, wovon insbesondere jene zu Bankverbindungen des Bf teilweise unvollständig bzw. unlesbar waren.
Auf die Durchführung einer beantragten Akteneinsicht verzichtete der Bf, wandte sich aber unmittelbar vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung (nachfolgend mV) an das FA und erhielt wunschgemäß Kopien von Unterlagen aus dem abgabenbehördlichen Verfahren.
In der mV beim BFG stellte der Bf Sachverhaltsaspekte zum Teil abweichend von seinem Vorbringen im vorausgegangenen Verfahren dar bzw. brachte Neues erstmalig vor.
Belegnachweise zur Untermauerung seiner Ausführungen oder Widerlegung der Argumentationen aus dem abgabenbehördlichen Verfahren blieb er - trotz Hinweises in der Ladung - zur Gänze schuldig (NS/mV 23.Sept 2025, BFG-Akt OZ 88).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das BFG der Entscheidung zu Spruchpunkt I. des gegenständlichen Verfahrens den nachfolgend festgestellten Sachverhalt zugrunde:
A) Allgemeines:
Der - im abgabenbehördlichen Verfahren steuerlich vertretene - Bf, ein gelernter Bürokaufmann mit langjähriger Erfahrung in der Versicherungsbranche, war ab März 2006 für ein vom Grazer A.B. im Jahr 2003 gegründetes Unternehmen tätig, das als "XY-Einkaufsgemeinschaft" bekannt wurde. Die "Stammkundenvereinbarung" mit der XY Gesellschaft vom 13.März 2006 weist neben der OrdnungsNr. 999999 ein Bankkonto bei der Bank-1 als "Bankverbindung (für Ihre Cash auf´s Konto Überweisungen)" aus (Beschwerde/Beilage 3).
Die XY Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz (HandelsregisterNr, CH-888888a) führte ab dem Jahr 2010 die Firmenbezeichnung XY-Gesellschaft. Im Geschäftsverkehr verwendete das - seit Okt 2023 insolvente - Unternehmen auch die Kurzbezeichnung XY.
Daneben gab es am Sitz in (Sitzadresse) bereits im Jahr 2010 mehrere rechtlich selbständige XY-Unternehmen, zu denen etwa eine XY-Gesellschaft-2 (CH-777777b) und eine XY-Gesellschaft-3 (CH-666666c) gehörten.
Vertreterin der XY-Gesellschaft in Österreich war im Verfahrenszeitraum die XY-Gesellschaft-4, FN999999, mit Sitz in Graz (auch XY-Ges-4 genannt), eine 100% Tochter der XY-Gesellschaft.
Die Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen der XY-Gesellschaft und den Vertriebspartnern der XY-Einkaufsgemeinschaft waren im Wesentlichen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bzw. Zusatz-AGB (ZAGB) festgelegt, die im Laufe der Zeit mehreren Abänderungen unterlagen und zudem durch Einzelvereinbarungen ergänzt bzw. geändert werden konnten.
In den Verfahrensunterlagen befinden sich AGB 11/2009, AGB 4/2012 samt ZAGB und AGB 11/2014 (BFG-Akt, OZ 21-23). Die der Stammkundenvereinbarung mit dem Bf vom März 2006 zugrunde liegenden AGB liegen nicht vor, ebenso wenig Einzelvereinbarungen des Bf mit der XY-Gesellschaft oder einem anderen XY-Unternehmen, deren Existenz der Bf in der mV im Übrigen ausschloss.
In dem - von Beginn an international ausgerichteten - XY-System waren Teilnehmer (lt. AGB "Mitglieder") eigenverantwortlich, selbständig, von XY rechtlich unabhängig und ohne Anspruch auf Aufwandersatz, jedoch gegen Erhalt von in den AGB festgelegten Vergütungsansprüchen ("Mitgliedervorteilen") grundsätzlich im sogenannten "Empfehlungsmarketing" tätig (AGB 4/2012 Pkt. 3.1f).
Der Identifizierung dieser Vertriebsmitglieder dienten Mitgliedsnummern (ID-Nummern), die - entsprechend der Gliederung nach den Telefonvorwahlnummern ihrer Hauptwohnsitzländer bei Vertragsabschluss - als "Länder-ID" bezeichnet wurden (Bf/Nr 043.000.999999).
Nach den AGB der XY-Gesellschaft war für jede natürliche oder juristische Person jeweils nur eine einzige "Registrierung" zulässig. Damit verbunden war die Zuweisung der "Länder-ID", die zugleich das Anknüpfungsmerkmal für die Zuordnung von Umsätzen ("Einkäufen") und diversen, unterschiedlich bezeichneten und berechneten Vergütungsansprüchen der Vertriebsmitglieder bildete.
Das Entlohnungssystem ("Treueprogramm") der XY-Gesellschaft sah eine Kombination von Geldvergütungen und bloßen Rechenpositionen ("prozentualen Buchungswerten") nach einem schwer durchschaubaren, komplex verzahnten Bewertungssystem vor, in das neben der Leistung eines konkreten Mitgliedes auch Leistungen der von diesem geworbenen und der von den Geworbenen eingebrachten "Teammitglieder" ("Empfehlungslinien"/"Life-Lines") einbezogen wurden.
Nach den für den Großteil des Verfahrenszeitraumes (VZR) maßgeblichen AGB/ZABG 4/2012 konnten die Vertriebsmitglieder aus dem zum "Shoppingnetzwerk" eingerichteten Teil des Treueprogramms "karriereunabhängige" Vergütungen erzielen ("Cashback", "Freundschaftsbonus"), die sich aus einem Prozentanteil der eigenen Einkäufen des Mitgliedes und solchen seiner Life-Lines bei Partnerunternehmen der XY-Gesellschaft errechneten und für welche eine wöchentliche Auszahlung vorgesehen war.
"Premium Mitgliedschaften" - mit besonderen Zugangsvoraussetzungen für nichtunternehmerische Mitglieder - bildeten die Grundlage für weitere "Serviceleistungen" aus dem XY-System (ZAGB 4/2012, Pkt 5.4f).
Daneben wurden auf Basis von in den ZAGB festgelegten Berechnungsparametern "erweiterte Mitgliedsvorteile" in Form von "prozentualen Buchungswerten" ("Einheiten") ermittelt. Daraus leiteten sich Art und Umfang bzw. Höhe diverser weiterer Vergütungen ab, die im Wesentlichen für das "Karriereprogramm" maßgeblich waren.
Den umfangreichen Regelungen über "karriereabhängige Vergütungen" lagen die Ergebnisse von "Produktionsmonaten" zugrunde.
Der Bf verwendete als Synonym für das Karriereprogramm in der mV den Begriff "Strukturaufbau", dem wegen der Auswirkungen auf die Karrierestufe sein primäres Interesse gegolten habe.
Ein vom XY-Gründer A.B. im April 2015 der Wirtschafts- und Korruptions-Staatsanwaltschaft (WKStA) vorgelegter "Karriere-Aufbauplan" dokumentiert ein komplexes, in acht "Karriere-Levels" ansteigendes Punkte-/Entlohnungssystem, nach welchem auf Basis von "Treuevorteilen aus Einkäufen…im gesamten Team …oder durch Gutschein-Anzahlungen auf künftige Einkäufe (Mitgliedsvorteil vorab) …zusätzliche Einkommensmöglichkeiten" …"generiert" werden konnten.
Die Zugehörigkeit zu jeder Karrierestufe setzte eine vordefinierte Anzahl von punkteabhängigen Einheiten voraus, die in zwei aufeinanderfolgenden Produktionsmonaten erreicht werden mussten und für die anschließenden sechs Monate galt bzw. bei einmaligem neuerlichen Erreichen innerhalb dieses Zeitraumes (unter erhöhten Anforderungen) um weitere sechs Monate verlängert wurde. Bei Nichterreichen der Verlängerungskriterien galt die darunterliegende Karrierestufe als "bestätigt".
Angehörige der Karrierestufen 4-8 konnten bei Erfüllen weiterer Voraussetzungen einen "unbefristeten Anspruch auf das perfektionierte Karriere-Level" erreichen.
Nach der Beilage D zur NS mit A.B. befand sich der Bf in der bestätigten Karrierestufe 7 ("EffectiveCarreerLevell").
(ZAGB 4/2012, 7.4. u. Pkt 7.9f; NS/A.B. v. 20.4.2015 + Beilagen, BFG-Akt OZ 50).
Im Verfahrenszeitraum erfolgte eine getrennte Abrechnung der karriereunabhängigen und karriereabhängigen Vergütungen im Rahmen der XY-Gesellschaft. Später wurde "die Einkaufsschiene" in ein gesondertes Unternehmen ausgegliedert (XY/ZZ).
Die vorliegenden AGB/ZAGB beziehen sich auf die den Mitgliedern bei der Erstregistrierung zugeordneten ID-Nummern ("Länder-ID"). Andere Arten von ID-Nummern sind darin nicht erwähnt. In der Praxis gab es auch XY-Mitglieder mit mehreren Länder-ID und Mitglieder mit ID-Nummern, deren Aufbau einer anderen Systematik folgten.
Beschwerdeführer mit mehr als einer Länder-ID sind etwa aus den XY-Rechtmittelverfahren des BFG RV/7103996/2019 und RV/2100908/2018 bekannt.
Im BFG-Verfahren RV/7103996/2019 besaß der Beschwerdeführer vier käuflich erworbene ID-Nummern. Zudem gab es in diesem Verfahren eine als bloße Zahlstelle fungierende Gesellschaft in Malta, die Eigentümerin mehrerer "internationaler ID" war. Der Beschwerdeführer wurde auf Informationsveranstaltungen als erfolgreiches XY-Mitglied präsentiert und warb bei dieser Gelegenheit neue Mitglieder an, aus deren Einkäufen er in der Folge Provisionen lukrierte. Für seine Mitwirkung am "internationalen Aufbau des XY-Systems" in verschiedenen europäischen und außereuropäischen Staaten (darunter etwa Hongkong und Thailand) erhielt er zusätzlich sogen. "Struktur- bzw. "Systemprovisionen", welche als monatliche Fixbeträge ausbezahlt wurden (BFG-Erkenntnis 10.Nov 2023, RV/7103996/2019 S.6f u. S. 9ff, findok@bfg.gv.at).
Im BFG-Verfahren RV/2100908/2018 besaß der Beschwerdeführer zwei Länder-ID aufgrund von Wohnsitzen in Österreich und den USA und der Zusammenarbeit mit einem amerikanischen Geschäftspartner. Zudem erwähnte er eine "Interne System-Nummer".
Auch in diesem Fall erfolgte neben umsatzabhängigen Provisionserlösen eine Auszahlung monatlicher Fixbeträge für den Strukturaufbau, die als "Spesenersatz" bezeichnet waren (BFG-Erkenntnis 25.April 2024, RV/2100908/2018, S. 4 u. 14-17, a.a.O).
Im gegenständlichen Verfahren war dem Bf im Prüfungszeitraum (PZR) neben seiner ursprünglichen Länder-ID eine weitere ID-Nummer mit der führenden Ziffernfolge "888" zugeordnet, welche er als "internationale ID" bzw. auch als "Präsidenten-ID" bezeichnete (Nr.888.000.xxx.xxx, Bf als xxx Präsident von XY).
Nach dem Vorbringen des Bf wurde ihm diese zweite ID-Nummer im Jahr 2012 infolge Erreichens der Karrierestufe 7 aufgrund eines einmaligen Zweimonatsumsatzes von XY automatisch zugeteilt und in der Folge im XY-Verrechnungssystem dauerhaft an Stelle seiner (hinterlegten) Länder-ID verwendet. Damit verbunden sei der - auf Dauer verliehene, jedoch nicht gesondert vergütete - "Präsidententitel" gewesen, dem eine reine Marketingfunktion zugekommen sei (AP-NS 1.Okt 2014, BFG-Akt OZ 48; Vorlageantrag; NS/mV 23.Sept 2025).
Die vom Bf vorgenommene Gleichsetzung der internationalen ID mit einer Präsidenten-ID wird durch das Verfahrensergebnis nicht erhärtet. Dokumentiert ist ein (in den vorliegenden AGB/ZAGB nicht erwähntes) "Präsidententeam". Nicht erwiesen ist jedoch, dass mit einer Zugehörigkeit zum Präsidententeam der Besitz einer weiteren ID-Nummer verbunden war.
Der XY-Gründer A.B. beschrieb das "Präsidententeam" im April 2015 gegenüber der WKStA als den Kreis der Mitarbeiter der höchsten Karrierestufen 7 und 8, die auf nationalen oder internationalen XY-Veranstaltungen als Gastsprecher zur Motivation des Auditoriums auftraten und erwähnte daraus lukrierte "zusätzliche Einkommensmöglichkeiten".
Der Bf verwies noch in der Fertigungsklausel eines eMails vom April 2015 auf seine Zugehörigkeit zum "President Member Team XY International" (BFG-Akt OZ 50 u. OZ 69).
Wie von A.B. angedeutet und aus dem BFG-Verfahren RV/7103996/2018 bekannt, bot die Teilnahme an Motivationsveranstaltungen die Gelegenheit, neue Teammitglieder für eigene Life-Lines zu rekrutieren. Für eine Verrechnung daraus resultierender Vergütungen stand die Länder-ID zur Verfügung.
Aus den Darstellungen des Bf und des A.B. ergibt sich weder für die Zugehörigkeit zum Präsidententeam, noch für die Verrechnung der daraus resultierenden Mitgliedervorteile ein Bedarf nach einer weiteren ID-Nummer.
Die vom Bf als Begründung für die Vergabe seiner Präsidenten-ID genannte Serviceleistung für die XY-"Community" (leichtere Erkennbarkeit aufgrund der speziellen Nummerngestaltung) erscheint dem BFG für die dauerhafte Implementierung einer zusätzlichen Mitgliedsnummer im EDV-System von XY wenig überzeugend, zumal einer Zuordnung unabhängig vom Fortbestand der Zugehörigkeit des Mitgliedes zu den obersten Karrierestufen, kein relevanter Aussagewert beizumessen wäre.
Da weitere Erfordernisse für die Verwendung einer eigenen ID-Nummer durch Mitglieder des Präsidententeams im Verfahren nicht bekannt wurden, hält das BFG einen Zusammenhang der zweiten ID-Nummer des Bf mit dessen Zugehörigkeit zum Präsidententeam für nicht erwiesen, sondern geht von einer zur Verschleierung des wahren Zwecks der zweiten ID-Nummer geschaffenen Fantasiebezeichnung des Bf aus.
Die Existenz von internationalen IDs wird durch das BFG-Verfahren RV/2100902/2018 bestätigt.
Die ZAGB 4/2012 der XY-Gesellschaft erwähnen Mitgliedervorteile aus dem "nationalen und kontinentalen Treueprogramm". A.B. bestätigte gegenüber der WKStA die Existenz von "nationalen und internationalen Verrechnungsprogrammen" mit getrennter Auszahlung (dokumentiert durch eine eMail des Rechtsvertreters eines XY-Mitgliedes vom Nov. 2013). Der Bf stimmte in der mV diesen Ausführungen des XY-Gründers zu, betonte jedoch eine einheitliche Erfassung beider Vergütungen unter seiner Präsidenten-ID (ZAGB 4/2012, Pkt 7.7; NS/A.B. 20.Apr 2015, S.6 und Beilage B; NS/mV 23.Sept 2025).
Auf Basis der angeführten Feststellungen geht das BFG geht davon aus, dass die vom Bf zur Verschleierung der wahren Bedeutung als Präsidenten-ID bezeichnete Nr. 888.000.xxx.xxx eine internationale ID im Sinne des BFG-Verfahrens RV/2100902/2018 war, die der Verrechnung seiner Vergütungen für den Strukturaufbau im Ausland diente.
Auch die Gattin des Bf verfügte als XY-Mitglied über eine Länder-ID, deren Verwendung für eigene Provisionen der Bf in der mV ausschloss.
Ein Zusammenhang mit einer zweite Länder-ID, zu welcher im Jänner 2012 eine Provisionsüberweisung der XY-Gesellschaft auf dem Bankkonto des Bf aus der Stammkundenvereinbarung vom März 2006 einlangte (Referenz Nr 043000555555), war für das BFG auf Basis der gemäß § 266 (4) BAO ergänzten Verfahrensunterlagen nicht feststellbar.
Der Handel mit Länder-ID war nach den AGB 2009 - nach vorheriger schriftlicher Verständigung der XY Gesellschaft - explizit zulässig. Ein Verkauf führte zu einer Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der XY Gesellschaft.
Die nachfolgenden AGB 4/2012 erwähnten den Verkauf von ID-Nummern nicht mehr, ließen aber eine "Abtretung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis" nach vorheriger Zustimmung der XY-Gesellschaft zu. Die ABG 11/2014 erklärten die Länder-ID ausdrücklich für nicht übertragbar.
Sowohl die AGB 11/2009 als auch die AGB 4/2012 ermöglichten einen von der Länder-ID losgelösten Erwerb/Verkauf von "Positionen" (AGB 2009) bzw. "Einheiten" (AGB 2012) an andere XY-Mitglieder.
AP-Abfrageergebnisse der Internetplattform willhaben.at vom Juni 2014 dokumentieren einen entsprechenden Markt für einen derartigen Handel. Dass es sich dabei um bloße "Fake"-Inserate handelt (Bf/mV 23.Sept 2025), ist für das BFG nicht feststellbar.
Ein beabsichtigter Verkauf einer Länder-ID oder von Positionen/Einheiten war zunächst mittels eines dafür vorgesehenen Formulars der XY Gesellschaft zur Ausübung eines Vorkaufsrechtes zu melden bzw. anzubieten. Eine bestehende "Empfehlungslinie" blieb von einem Verkauf der Länder-ID oder von Positionen/Einheiten unberührt. Der Erwerber trat in die Vertragsposition des Verkäufers ein (einschließlich der Platzierung existenter "Einheiten" im Verrechnungsprogramm).
Auch der Verkauf der (gesamten) "Rechte aus dem Vertragsverhältnis" mit XY erforderte eine vorherige Zustimmung (AGB 2009 Pkt 16.1; ZAGB 4/2012, Pkt 8.8).
Später erworbene ID-Nummern waren nach dem Erfassen beim Erwerber (Zuordnung zu dessen ursprünglicher Länder-ID) zu löschen. Dessen Mitgliedskonto blieb nach dem Erwerb unverändert der bisherigen Länder-ID zugeordnet.
Aus Sicht eines Erwerbers bestand der Zweck eines solchen Zukaufes naturgemäß in der Erlangung zusätzlicher Mitgliedervorteile. Um diesen Zweck sicherzustellen, durfte die Löschung einer zugekauften ID-Nummer eine Zurechnung der daraus ab dem Erwerb lukrierten Mitgliedervorteile an den Erwerber nicht berühren. Dies setzte eine Verknüpfung der betroffenen Datensätze des Verkäufers und des Erwerbers im Systemhintergrund voraus (Stichwort interne Systemnummer).
Sofern die zum Eingang auf dem Konto des Bf bei der Bank-1 im Jänner 2012 erfasste zweite Länder-ID aus einem Erwerb des Bf nach März 2006 stammte, war sie im Geltungsbereich der AGB 4/2012 zu löschen. Dies änderte jedoch nichts an der Zurechnung der damit erworbenen Einheiten und der daraus in der Folge resultierenden Mitgliedervorteile beim Bf.
Eine Löschung der ursprünglichen Länder-ID sah keine der vorliegenden AGB-Versionen vor.
Wie der Verkauf von ID-Nummern oder Einheiten, erforderte auch eine "Beendigung des Vertragsverhältnisses" mit der XY-Gesellschaft (nachfolgend Kündigung) die Schriftform.
Auch eine Kündigung ließ eine bestehende "Empfehlungslinie" unberührt. Für dem Grunde nach bereits getätigte "Einkäufe" blieb trotz Kündigung ein Anspruch auf "erweiterte Mitgliedervorteile" (Karrierevergütungen) aufrecht.
Bereits geleistete "Anzahlungen" zu noch nicht realisierten Kundengeschäften konnten bei der Kündigung durch ein Mitglied auf regulärem Weg nur durch den Verkauf von "Einheiten" ohne Zusatzinvestition ("Aufzahlung") vor dem Verfall gerettet werden.
Der Bf räumte in der mV den Verlust von Anzahlungen ein, die er nach der Betriebsaufgabe geleistet hatte.
(Quellen: AGB 11/2009, Pkt.10./Pkt.16.; AGB 4/2012 Pkt.2.5, Pkt.7.5./7.7., Pkt.13, ZAGB 4/2012, Pkt 8.; willhaben-Abfragen 6/2014, BFG-Akt OZ 47; WKStA-NS mit A.B. 20.Apr.2015 + Beilagen; Bf-Mail 4/2015; NS/mV 23.Sept. 2025)
B) Betriebsaufgabe:
Der Bf war mit seiner Tätigkeit für die XY-Einkaufsgemeinschaft rasch erfolgreich.
Bereits im Jahr 2008 überschritten die an ihn ausbezahlten Provisionen erstmals die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze deutlich. Im Jänner 2010 gab er dem FA im Wege seiner steuerlichen Vertretung die Eröffnung einer gewerblichen Tätigkeit per 1.1.2009 bekannt ("Direktvertrieb"), verbunden mit einem Regelbesteuerungsantrag nach § 6 (1) Z 27 UStG 1994 ab 2008.
Nach XY-Unterlagen ("Gesamtübersichten") flossen dem Bf ab 2010 Jahreserlöse jenseits der 100.000,- €-Grenze zu. In den Jahren 2011 und 2012 stiegen diese auf fast 170.000,- € an.
Nachdem die USt-Pflicht von XY-Vergütungen bis 2009 unstrittig war, kam es nach einer Änderung des UStG 1994 ab 2010 zwischen XY-Vertriebsmitgliedern und den Abgabenbehörden zu divergierenden rechtlichen Beurteilungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung der XY-Provisionen. Die unklare Rechtslage führte zu zahlreichen AP-Verfahren bei Vertriebsmitgliedern von XY, in welchen die Abgabenbehörden von einer USt-Pflicht der XY-Vergütungen ausgingen. Einige dieser Verfahren wurden in der Folge beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) bzw. beim BFG anhängig. Einzelne Verfahren wurden an den VwGH herangetragen. Bereits vor 2014 gab es erste UFS-Entscheidungen. Während des AP-Verfahrens beim Bf ergingen mehrere Entscheidungen des BFG (z.B. UFS 1.7.2013, RV/0006-G/12; BFG 5.1.2015, RV/2100487/2013; BFG 9.1.2015, RV/2100510/2013).
Zum Jahreswechsel 2013/2014 war auch bei der XY Gesellschaft-4 die USt-Pflicht der Umsätze Thema in einem AP-Verfahren.
Auch der Bf behandelte seine Vergütungen von der XY-Gesellschaft ab 2010 als umsatzsteuerfrei und unterließ laufende Zahlungen/Meldungen von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (UVZ).
Nach einer AP für 2006-2008 (USt-Nachschauzeitraum bis 7/2010) stand die USt-Pflicht seiner XY-Provisionen ab Okt 2010 im Blickfeld der Abgabenbehörde.
Im April 2011 ergingen im Gefolge einer Umsatzsteuerprüfung für UVZ-Zeiträume bis 1/2011 erste UVZ-Festsetzungsbescheide auf Basis einer USt-Pflicht der XY-Provisionen an den Bf.
Das Rechtsmittelverfahren gegen den UVZ-Bescheid 1/2011 endete im Mai 2011 mit einer abweisenden BVE. Das Rechtsmittelverfahren gegen den UVZ-Bescheid 12/2010 (beinhaltend die UVZ 1-12/2010) wurde im Jahr 2012 gemäß § 253 BAO im Rahmen der Veranlagung der Umsatzsteuer 2010 fortgeführt (USt-Bescheid 2010 v. 10.April 2012).
Da der Bf seine UVZ-Pflichten konsequent negierte, setzte das FA UVZ auch für die Voranmeldungszeiträume 2/2011 - 6/2012 bescheidmäßig fest.
Zudem wurden EVZ für 2011 und 2012 vorgeschrieben.
Im zweiten Halbjahr 2012 kam es auf Antrag des FA zu einem Insolvenzverfahren mit fortgesetzter Betriebsführung des Bf, das im Dez 2012 mit einer 20% Quote beendet wurde (Quotenerfüllung in drei Raten bis Nov 2014).
Im Verlauf des Insolvenzverfahrens ergingen am 25.Sept 2012 an den Masseverwalter (MV) des Bf - auf Basis einer USt-Pflicht der XY-Provisionen - einerseits eine abgabenbehördliche Rechtsmittelerledigung zum Jahr 2010 und anderseits (endgültige) Veranlagungsbescheide 2011, die jeweils unangefochten in Rechtskraft erwuchsen.
Nach der Konkursaufhebung führte der Bf seine XY-Tätigkeit eigenständig weiter. Laufende UVZ-Verpflichtungen ließ er weiter unbeachtet. Die EVZ 2013 wurden auf Antrag der steuerlichen Vertretung Anfang März 2013 auf 10.000,- € herabgesetzt.
Im Vorfeld der im Nov 2013 fälligen Insolvenzquote erwirkte der steuerliche Vertreter des Bf beim FA einen vorläufigen Zahlungsaufschub für die auf dessen Abgabenkonto aushaftenden USt-Schuldigkeiten.
Die im Dez 2013 im Sinne des abgabenbehördlichen Standpunktes eingereichten Abgabenerklärungen 2012 wurden im Jänner 2014 erklärungsgemäß und - gemäß der mit dem FA getroffenen Vereinbarung vom Nov 2013 - vorläufig nach § 200 BAO veranlagt.
Die Veranlagung 2012 löste eine EVZ-Vorschreibung an den Bf für 2014 aus, die nach einem Antrag seiner steuerlichen Vertretung Anfang Mai 2014 storniert wurde.
Im Juni 2014 folgten vorläufige Veranlagungsbescheide für 2013. Die erklärten Besteuerungsgrundlagen bildeten einen Umsatzeinbruch von rd 54% zum Jahr 2012 ab.
Wie bereits zu den Vorjahren, lagen den Veranlagungsbescheiden 2012 und 2013 Nettoumsätze bzw. -jahreserlöse zugrunde, die durch Umrechnung der Jahreswerte aus "Gesamtübersichten" 2012/2013 der XY-Gesellschaft in Nettobeträge errechnet wurden.
Kurz nach Ergehen der Veranlagungsbescheide 2012 hatte die steuerliche Vertretung dem FA am 12.Febr 2014 via FinanzOnline die per 1.Febr. 2014 erfolgte Betriebsaufgabe des Bf gemeldet. In der Folge hatte der Bf ab Februar 2014 Arbeitslosenunterstützung bezogen.
Die Betriebsaufgabemeldung hatte die Einstellung der elektronischen UVZ-Überwachung durch das FA ausgelöst. Dadurch war das Fehlen laufender UVZ/UVA bis zur Veranlagung 2013 im Juni 2014 unbemerkt geblieben.
Nach Rechtskraft der vorläufigen Veranlagungsbescheide 2013 eröffnete das FA im Herbst 2014 das verfahrensgegenständliche AP-Verfahren zunächst für 2011-2013.
In einer zu Prüfungsbeginn durchgeführten niederschriftlichen Befragung gab der Bf zu seiner Betriebsaufgabemeldung an das FA an, er habe im Jänner 2014 dem (BFG-Anm.: zur gleichen Zeit ausgeschiedenen) Geschäftsführer der XY-Gesellschaft-4, C.D., in einer persönlichen Besprechung in Graz mitgeteilt, dass er Ende Jänner 2014 "jegliche Geschäftstätigkeit (Vereinbarung vom 13.3.2006) zur XY Gesellschaft einstelle" (AP-NS mit Bf 1.Okt 2014).
Im nachfolgenden AP-Verfahren forderte das Prüfungsorgan sowohl von der XY Gesellschaft-4 und der an derselben Adresse situierten XY-Gesellschaft-5 als auch vom Bf erfolglos Nachweise zur Beendigung der XY-Geschäftsbeziehung des Bf an.
Die XY Gesellschaft-4 und die XY-Gesellschaft-5 verwiesen auf die Zuständigkeit der XY-Gesellschaft in der Schweiz. Auskunftsersuchen der AP an dieses Unternehmen sind nicht dokumentiert.
Der Bf verwies auf seinen fehlenden Zugang zum XY-Mitgliedskonto seit der Kündigung und lehnte - unter Hinweis auf eine AGB-Klausel, welche die XY-Gesellschaft berechtige, die Bearbeitung/ Beantwortung von Anfragen über Mitgliederdaten "im Rahmen der Gesetze" abzulehnen - seine Verantwortung für den fehlenden Betriebsaufgabenachweis ab. Mangels Gesellschafter- oder Geschäftsführerfunktion habe es ihm an der Möglichkeit einer Einflussnahme auf die XY-Gesellschaft gefehlt.
Die vom Bf erwähnte AGB-Klausel findet sich im Abschnitt Datenschutz der AGB 4/2012 und beschränkt sich - wie der Hinweis auf die Möglichkeit zugehörige Anfragen auch an die XY Gesellschaft-4 zu richten - auf Datenschutz-Anfragen (AGB 2012, Pkt 9.2).
Die zur Zeit des AP-Verfahrens geltenden AGB 11/2014 enthielten eine vergleichbare Klausel nicht mehr.
Letztlich beschränkte sich der schriftliche Nachweis des Bf zu seiner Betriebsaufgabe im AP-Verfahren auf die Vorlage des im AP-Bericht genannten Schreibens vom 31.Jänner 2014 an die XY-Gesellschaft, in welchem er eine Beendigung seiner XY-Tätigkeit mit demselben Tag zu seinen beiden ID-Nummern (Länder ID, internationale ID) erklärte (Beschwerde/Beilage 1).
Selbst den mit 31.Jän 2014 datierten Schriftsatz reichte der Bf erst nach wiederholter Aufforderung der Prüferin Ende Februar 2016 nach.
Nachweise für einen Versand seines Kündigungsschreibens (eMail, Postaufgabe) bzw. dessen Eingang bei der XY-Gesellschaft in der Schweiz (Empfangsbestätigung, Zustellnachweis) blieb der Bf, trotz wiederholter Aufforderung, sowohl im Rahmen der AP als auch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren schuldig.
Dem BFG gegenüber bestätigte der Bf einen unbescheinigten Postversand des Kündigungsschreibens in der mV am 23.Sept 2025 und begründete diese Vorgangsweise einerseits mit seinem "amikalen Umgang mit XY", insbesondere mit C.D., und anderseits mit seinem belasteten psychischen Zustand aufgrund fehlender Zukunftsperspektive für seine XY-Tätigkeit und familiärer Probleme.
Mit der Beschwerde gegen die aufgrund der AP ergangenen Bescheide reichte der Bf später Nachweise zur Löschung seiner Gewerbebefugnis am 3.Febr 2014, für die Zuerkennung seines Anspruches auf dem Bezug von AMS-Leistungen am 15.Febr 2014 sowie mehrere Bewerbungsschreiben nach. Zwei Bewerbungen stammten aus dem Jahr 2014 (März bzw. Mai), die restlichen aus 2016.
Der Bf begründete seine Betriebsaufgabe per Ende Jänner 2014 im abgabenbehördlichen Verfahren mit der - nach wie vor ungeklärten - USt-Pflicht, der seine XY-Provisionen rückwirkend ab 2010 unterworfen worden seien. Neben dem Insolvenzverfahren im Jahr 2012 sei auch die Vorläufigkeit seiner Veranlagungsbescheide 2012 und 2013 darauf zurückzuführen gewesen (USt-Schuld 2010 - 2013: 81.541,60 €). Neuerlichen Insolvenzandrohungen des FA im Jahr 2013 habe seine steuerliche Vertretung erst Anfang Nov 2013 durch eine Einigung über eine Stundung/Forderungsabtretung begegnen können. Zudem hätten die vorausgegangene Schädigung seiner Reputation durch die Eröffnung des Konkursverfahrens und die negative mediale Berichterstattung über XY im Allgemeinen, die Liquidität seines Unternehmens im Jahr 2013 stark eingeschränkt. Unter dem Druck der aus diesen Umständen resultierenden psychischen Belastung habe er sich zur Aufgabe seiner Geschäftstätigkeit per 31.Jän 2014 entschlossen.
Im finanzgerichtlichen Verfahren nannte der Bf drei "Hauptursachen" für seine Betriebsaufgabe per 31.Jän. 2014. Neben der bereits im AP-Verfahren erwähnten medialen Negativberichterstattung über XY (ORF-Sendung xxxxxx), verwies er in der mV erstmals auf sein zunehmend kritisches Verhältnis zu XY aufgrund geänderter Umstände im XY-System, die zu seinem massiven Umsatzverlust im Jahr 2013 geführt hätten.
Einerseits habe XY in seinem Haupteinsatzgebiet England/Irland Vertragsunternehmen ("Einkaufspartner") gekündigt und damit seiner Möglichkeit zur Erzielung von Provisionen die Grundlage entzogen. Anderseits seien seine Kunden ab Mitte 2013 durch Strukturänderungen von XY in verschiedenen Ländern (z.B. Italien) anderen Vertriebspartnern zugeordnet worden. Seine - ausschließlich mündlichen - Klärungsversuche/Proteste seien unbeantwortet bzw. erfolglos geblieben.
Als weiteren Grund für die Betriebsaufgabe nannte der Bf in der mV sein Unvermögen zur Entrichtung der anstehenden EVZ, weil er "die Einnahmen für den Geschäftsaufbau verwendet" habe.
Warnungen aus dem Freundeskreis vor altersbedingten Problemen bei einem beruflichen Neustart habe er keinen Glauben geschenkt. Tatsächlich habe er, letztlich erfolglos, deutlich mehr als die im FA-Verfahren vorgelegten Bewerbungsschreiben abgesendet
Die Auswirkungen seines Insolvenzverfahrens aus dem Jahr 2012 relativierte der Bf in der mV mit dem Hinweis auf seine vorwiegend im Ausland ausgeübte Tätigkeit (Bf/NS 1.Okt 2014; Stb/Eingabe 20.Jän 2016; mV/NS 23.Sept 2025).
Im Zeitpunkt der behaupteten Betriebsaufgabe waren die AGB 11/2014 mit dem expliziten Verbot des Verkaufes der Länder-ID noch nicht in Geltung.
Wie festgestellt, ermöglichten die davor geltenden AGB sowohl einen Verkauf von Einheiten als auch einen Verkauf der gesamten XY-Mitgliederrechte, wobei Letzterer keiner Beschränkung auf Erwerber aus der XY-Gemeinschaft unterlag. Ein beabsichtigter Verkauf war der XY Gesellschaft zunächst schriftlich mittels eines dafür vorgesehenen Formulars anzubieten.
Ein schriftliches Anbot an die XY-Gesellschaft betreffend einen Verkauf seiner Mitgliederrechte oder von einzelnen Einheiten anlässlich seines Ausscheidens hatte der Bf im gesamten abgabenbehördlichen Verfahren weder erwähnt noch vorgelegt.
Erstmals in der mV vor dem BFG verwies er auf eine mündliche Information an C.D. zum Zweck der Verbreitung seine Verkaufsbereitschaft innerhalb der XY-Gemeinschaft. Zur Erstellung schriftlicher Unterlagen sei es mangels Rückmeldungen über Kaufinteressenten nicht gekommen. Das fehlende Interesse führte der Bf auf den massiv gesunkenen Wert der ID-Nummer infolge der negativen Medienberichterstattung über XY zurück. Die Bezeichnung der Internet-Verkaufsanzeigen aus dem AP-Verfahren als "fake", begründete er damit, dass "niemand gute ID-Nummern verkauft".
Zur Zurücklegung seiner Gewerbebefugnis anlässlich der Betriebsaufgabe äußerte der Bf erstmals in der mV die Vermutung, dass die Weiterleitung seines an die XY-Gesellschaft-4 in Graz gesendeten Dokuments über die Gewerbezurücklegung an die XY-Gesellschaft unterblieben sei, räumte allerdings eine unterlassene Nachfrage bei C.D ein.
Wie festgestellt, bestätigt das Verfahrensergebnis gefälschte Verkaufsinserate für XY-Mitgliedsnummern oder Einheiten nicht.
Nachweise für die erstmals in der mV erwähnte, mündliche Information an den Geschäftsführer der XY-Gesellschaft-4 über ein Verkaufsinteresse betreffend die ID-Nummer(n) und den Versand des Dokuments über die Zurücklegung seiner Gewerbebefugnis blieb der Bf schuldig. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab dazu keine belastbaren Anhaltspunkte.
Das BFG schenkt den erstmals und ohne Nachweise in der mV angebotenen Darstellungen des Bf über Verkaufsbemühungen zur ID-Nummer bzw. zur fehlgeschlagenen Meldung über die Gewerbezurücklegung an die XY-Gesellschaft aufgrund des späten und unbescheinigten Vorbringens keinen Glauben, sondern beurteilt diese als reine Zweckbehauptungen.
Neben der drohenden USt-Pflicht seiner XY-Provisionen und der daraus resultierenden Vorgangsweise der Abgabenbehörde, bildete die stark rückläufige Einnahmenentwicklung des Jahres 2013 eine wesentliche Komponente der Argumentation des Bf zu den Gründen seiner Betriebsaufgabeentscheidung per Ende Jänner 2014.
Nach den Ausführungen in der mV war mit der automatischen Vergabe der Präsidenten-ID durch XY eine einmalige Fixprovision von 20.000,- € an den Masseverwalter verbunden gewesen. Im Gegensatz zu der - lt. Bf aus Marketinggründen unbefristet verliehenen - Präsidenten-ID, sei die Zugehörigkeit zur Karrierestufe 7 aufgrund des binären Verrechnungssystems bereits nach einem Monat wieder verloren gegangen, obwohl er die Karrierestufe 8 angestrebt habe, um mit dem höheren Einkommen seine Abgabenverbindlichkeiten begleichen zu können. Wegen der Auswirkungen auf die Karrierestufen habe dabei sein primäres Interesse dem "Aufbau der Struktur" gegolten, mit Haupteinsatzgebiet im Ausland. Mit dem Hinweis auf eine bevorzugte Mittelverwendung für den "Geschäftsaufbau" zu Lasten der Entrichtung von EVZ in einer liquiditätsknappen Phase, unterstrich der Bf seinen auf dem Strukturaufbau liegenden Hauptfokus weiter.
Die AP-Unterlagen des Masseverwalters zum Insolvenzzeitraum weisen für Juli/August 2012 Monatsumsätze von je knapp 19.000,- € aus. Gemeinsam mit dem Jännerumsatz bildeten diese bis dahin die Jahreshöchstwerte. Im Sept 2012 stieg der Monatsumsatz auf fast 24.600,- €. Im Okt/Nov 2012 kam es zu massiven Umsatzrückgängen auf 9.600,- € bzw. 10.000,- €, bevor der Zufluss im Dezember gänzlich versiegte (Konkursaufhebung tt. Dez 2012).
Die Darstellung des Bf zur Dauer seiner Zugehörigkeit zur Karrierestufe 7 steht im Widerspruch zu den AGB 4/2012, welche für die Bestätigung eines erreichten Karriere-Levels einen Zeitraum von sechs Monaten einräumten, bevor es bei Nichterreichen einer Bestätigung zu einer Rückstufung auf das darunterliegende Level kam.
Sofern die Karrierestufe 7 durch die Umsätze des Bf vom Juli und August 2012 erreicht wurde, galt diese gemäß den AGB zumindest bis Febr 2013.
Nach den (unter Abschnitt I/C näher ausgeführten) AGB-Bestimmungen zum Karrierevergütungssystem hatten XY-Mitglieder der Karrierestufe 7 Anspruch auf einen Volumenbonus von 20.000,- €. Eine Einmalzahlung ergibt sich aus den AGB nicht.
Die angeführte Einnahmenentwicklung zum Insolvenzverfahren lässt die Auszahlung des vom Bf genannten Betrages als Volumenbonus an den MV im Sept 2012 zu, doch nicht als zusätzliche Vergütung. Der Bonus findet im Septemberumsatz nur Deckung, wenn damit ein massiver Umsatzeinbruch bei den laufenden Provisionen verbunden war. Die Umsätze der Folgemonate schließen den Eingang eines solchen Bonusbetrages beim MV eindeutig aus.
Die Zugehörigkeit zum Präsidententeam ab dem Jahr 2012 wurde vom Bf bereits vor der mV vom 23.Sept 2025 mehrmals betont (Stichwort Präsidenten-ID).
Aus dem Masseverwalterbericht vom 2.Juli 2012 ist für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung (tt. Juni 2012) dessen Zugehörigkeit zur Karrierestufe 6 abzuleiten.
Der Verweis auf Mitgliedschaft im Präsidententeam von "XY International" in einer eMail-Fertigungsklausel des Bf vom April 2015 belegt die Nutzung seines Präsidentenstatus bis lange nach der angeblichen Betriebsaufgabe.
Die dazu in der mV abgegebene Erklärung (technisches Unvermögen zur Löschung des Eintrages) erscheint wenig überzeugend vor dem Hintergrund der langjährigen, in weiten Bereichen elektronisch organisierten Tätigkeit des Bf in der international verbreiteten XY-Einkaufsgemeinschaft, inclusive nahezu vollständig elektronischer Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit der XY-Gesellschaft über sein Online-Mitgliedskonto.
Dazu kommt, dass A.B. zur gleichen Zeit bei seiner Vernehmung durch die WKStA eine Unterlage vorlegte, nach welcher den beiden höchsten XY-Karrierestufen insgesamt 12 Mitglieder angehörten, darunter der Bf in der Karrierestufe 7 ("Präsidententeam"). Auch die vom FA recherchierten Facebook-Einträge aus dem Zeitraum Dez 2014 - Mai 2016 über Auftritte des Bf bei XY-Veranstaltungen verweisen durchwegs auf dessen Zugehörigkeit zum Präsidententeam.
Nicht zuletzt stieß das FA im März 2017 im Zuge der Rechtsmittelbearbeitung für die BVE auf eine "XY-Pyramide" im Internet, welche den Bf in der Karrierestufe 7 sogar doppelt nannte.
Da der Bf bei Konkurseröffnung der XY-Karrierestufe 6 zugeordnet war, geht das BFG vor dem dargestellten Hintergrund davon aus, dass er die Karrierestufe 7 im September 2012 erreichte und diese Stufe anschließend deutlich länger als sechs Monate innehatte.
Mit einer Zugehörigkeit zur Karrierestufe 7 waren äußerst attraktive Einkommensmöglichkeiten verbunden.
A.B. bestätigte gegenüber der WKStA ein "nationales und internationales Verrechnungsprogramm" mit einer durchschnittlichen Monatsvergütung in der Karrierestufe 5 von 5.755,78 € bzw. 5.400,- €. In den Karrierestufen 6-8 seien diese gegenüber der Stufe 5 "logischerweise höher" gewesen.
Der Masseverwalter des Bf nannte Mitte 2012 ein "Mindesteinkommen" des Bf von 8.000,- € in der Karrierestufe 6.
Die "XY-Pyramide" vom März 2017 stellte für die Karrierestufe 8 ein erzielbares Jahreseinkommen von 150.000,- € in Aussicht (unlesbarer Wert für die Stufe 7).
Bei seiner WKStA-Vernehmung erwähnte A.B. auch ein erfolgreiches XY-Mitglied das "in der Pension passiv weitermacht", "sich um die Einkäufe der Kunden kümmert" und durch seine "Stammkunden" ein "passives Einkommen in der Karrierestufe 4-5" erzielt (NS/mV 23.Sept 2025; NS/A.B. 20.Apr.2015 + Beilagen B-D, MV-Bericht 2.Juli 2012, XY-Pramide 3/2017, BFG-Akt OZ 45, 47, 50, 68).
Die in der mV betonten Bestrebungen der Bf zum Erreichen der Karrierestufe 8 und die dargestellten Einkommenschancen bieten keine Anhaltspunkte für einen Umsatzeinbruch im Jahr 2013 und eine dadurch ausgelöste Betriebsaufgabeentscheidung des Bf per Ende Jänner 2014.
Eine Umstellung in der XY-Struktur im Laufe des Jahres 2013 als Auslöser für die starken Umsatzrückgänge in diesem Jahr wäre zweifellos bereits im AP-Verfahren vorgebracht worden. Dem erstmalig - wiederum unbescheinigt vorgebrachten - Hinweis des Bf in der mV auf diese Ursache für seine rückläufigen Provisionen im Jahr 2013 schenkt das BFG keinen Glauben sondern geht davon aus, dass entsprechende Verweise im AP-Verfahren unterblieben, weil der Prüfungszeitraum von Auswirkungen allfälliger Strukturänderungen nicht betroffen war.
Weitere Umstände ergänzen das Gesamtbild zur strittigen Betriebsaufgabe per 31.Jän 2014:
Noch im Jänner 2014 überwies der Bf drei Teilnahmegebühren für die XY-Jahresveranstaltung (vgl. NS/A.B. 20.Apr 2015).
Der Bf verwies in der mV auf einen Erwerb für drei seiner Kunden, die er damit zu weiteren Einkäufen motivieren wollte.
Die Einladung zur XY-Jahresveranstaltung weist aus Sicht des BFG auf Aufwendungen für den "Geschäftsaufbau" im Sinne von Strukturaufbau hin. In jedem Fall unterstreicht eine Verwendung eigener Geldmittel für eine Steigerung künftiger Kundenumsätze den aufrechten Willen des Bf zur fortgesetzten XY-Tätigkeit und spricht damit deutlich gegen seine Betriebsaufgabeabsicht per Ende Jänner 2014.
In den Monaten Juni bis August 2014 leistete der Bf unter seiner internationalen ID fünf "Anzahlungen" an die XY-Gesellschaft, die im Gesamtwert im Bereich seiner entsprechenden Jahresbeträge 2010-2012 lagen.
Normen und Schlagworte
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 114 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100676/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100676.2017
- Stammnummer
- 150171
- Gültig
- 20.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF