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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100676/2017

Schätzung der ESt-Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer vorgetäuschten Betriebsaufgabe

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100676/2017vom 20.10.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie festgestellt, sah das XY-System Anzahlungen für Gutschriften aus künftigen Einkäufen noch zu werbender Mitglieder vor. Sie dienten der Erreichung/Wahrung eines bestimmten Karriereranges. Da Anzahlungen nach einer Beendigung des Vertragsverhältnisses zur XY-Gesellschaft für das ehemalige Mitglied nicht mehr nutzbar waren, machten sie für den Bf nur bei fortgesetzter Mitgliedschaft im XY-System Sinn. Dass der Bf in der mV den Verlust von Anzahlungen aufgrund seines "Austritts" einräumte, wurde bereits erwähnt. Eine von ihm betonte Zuordnung der Anzahlungen zu seinem Treueprogramm (anstatt zum Strukturaufbau) erscheint einerseits durch den mit Anzahlungen verfolgten Zweck und anderseits wegen der Anführung der internationalen ID in den Überweisungen des Bf wenig glaubwürdig. Eine Zuordnung des Aufwandes zum Treueprogramm ändert im Übrigen auch in diesem Fall nichts an einer erwiesenen Ausübung der XY-Tätigkeit durch den Bf noch im Sommer 2014. Die wiederholten Auftritte des Bf bei verschiedenen XY-Treffen/Veranstaltungen im In- und Ausland nach der angeblichen Betriebsaufgabe und trotz eines zunehmend kritischen Verhältnisses zur XY-Gesellschaft begründete der Bf in der mV einerseits mit einer willkommenen Abwechslung vom arbeitsfreien Alltag und anderseits mit seiner nach wie vor empfundenen Zugehörigkeit zum XY-System ("Ich war noch so drinnen"). Veranstalter seien XY-Freunde gewesen, die auch seine Teilnahmekosten übernommen hätten. Seine Teilnahme an einer Veranstaltung in Hongkong sei auf Einladung von und unter Finanzierung des XY-Mitgliedes E.F. erfolgt. Die innere Verbundenheit des Bf mit der XY-Gemeinschaft unterstützt eine Betriebsaufgabe im Jänner 2014 nicht. Sie steht zudem im Widerspruch zu seinem angeblich ab Mitte 2013 zunehmend kritischen Verhältnis gegenüber der XY-Vertragspartnerin aufgrund der nachteiligen Auswirkungen durch Strukturänderungen bei XY. Mit der Darstellung zur Kostentragung widersprach der Bf in der mV seinen eigenen Angaben aus dem abgabenbehördlichen Verfahren, in dem er für Veranstaltungsbesuche nach seinem "Austritt" explizit zur Einzelveranstaltung in Hongkong eine ausnahmsweise Kostentragung durch XY eingeräumt hatte. Zum Nachweis seiner ansonsten eigenen Kostentragung hatte er zu einem Besuch in Irland im März 2015 einen Hotelbeleg vorgelegt. Die für das Jahr 2014 maßgeblichen AGB der XY-Gesellschaft schlossen jeglichen Aufwandersatz an Vertriebsmitglieder aus. A.B. bestätigte diesen Ausschluss gegenüber der WKStA im April 2015. Das BFG geht davon aus, dass die bereits bei aufrechter Mitgliedschaft ausgeschlossene Kostentragung durch die XY-Gesellschaft für ausgeschiedene Mitglieder umso mehr galt. Eine bloß behauptete Kostenübernahme durch einen XY-Kollegen für einen nach dem bisherigen Vorbringen von der XY-Gesellschaft getragenen Aufwand, vermag einen fehlenden Nachweis nicht zu ersetzen. Das als Argument für eine Betriebsaufgabe angeführte Fehlen von Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung 2014 erweist sich als strategische Konsequenz der gemeldeten Betriebsaufgabe. Die zuvor erörterten Kosten dokumentieren eine abweichende Realität. C) Schätzung: Der beim FA zugleich mit dem Kündigungsschriftsatz vom 31.Jän 2014 an die XY-Gesellschaft eingereichten ESt-Erklärung 2014 vom 27.Febr 2016 liegen Gesamteinnahmen von knapp 16.700,- € zugrunde, davon rund 4.700,- € auf den Jänner entfallend. Die restlichen Einnahmen waren einem Übergangsgewinn nach § 4 (10) EStG zugeordnet. Eine USt-Erklärung für 2014 reichte der Bf mit Verweis auf die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung nicht ein. Die Bescheidauswirkungen des in der Folge auf das Jahr 2014 erweiterten AP-Verfahrens beschränkten sich auf dieses letzte Prüfungsjahr und resultierten aus einer Schätzung nach § 184 BAO, welche vom Durchschnitt der Bescheidgrundlagen des Zeitraumes 2009-2013 als Besteuerungsgrundlage ausging. Im Beschwerdeverfahren änderte das FA die Schätzungsmethode und ging in der BVE von dem - um einen 10%-Zuschlag erhöhten - Ergebnis des Insolvenzjahres 2012 aus (Datenbasis XY-Gesamtübersicht 2012). Eine Überprüfung des XY-Mitgliedskontos des Bf war im AP-Verfahren wegen der eingewendeten Zugangssperre aufgrund seiner Kündigung und der Nichtvorlage von Unterlagen aus der Zeit davor nicht möglich. Bis 2011 liegen XY-Gesamtübersichten zur ursprünglichen Länder-ID des Bf vor. Die XY-Gesamtübersichten 2012 und 2013 wurden zu dessen internationaler ID ausgefertigt. Wie festgestellt, findet eine den XY-Gesamtübersichten 2012/2013 zugrundeliegende Änderung der ID-Nummer beim Mitgliedskonto des Bf in den AGB-Bestimmungen keine Deckung. Die vorliegenden AGB sahen keine Hinterlegung der ursprünglichen Länder-ID, sondern die Löschung einer später erworbenen ID-Nummer vor. Auch Regelungen über von der XY-Gesellschaft automatisch vergebene, weitere ID-Nummern enthielten die AGB nicht. Die AGB/ZAGB 4/2012 sahen eine vollständige Abrechnung der XY-Vergütungen im Wege des Onlinekontos der Vertriebsmitglieder vor. Die Mitglieder konnten persönliche Daten (zu welchen u.a. die Bankverbindung gehörte) bzw. Einstellungen im Online-Konto jederzeit selbständig ändern und waren lediglich verpflichtet, die XY-Gesellschaft darüber unverzüglich zu "informieren" (ZAGB 4/2012 Pkt 7.11.AGB 4/2012 Pkt 2.4 und 8.2). In der mV bestätigte der Bf seine Möglichkeit zur Änderung der Bankverbindung in seinem Online-Mitgliedskonto, verneinte jedoch eine Änderungsmöglichkeit für die Zuordnungsdaten des Mitgliedskontos (Name, ID-Nummer). Eine Änderungsmöglichkeit der Mitglieder im persönlichen Online-Konto auch für die Namensbezeichnung, zeigt die (scheinbare) Umleitung von Provisionen des Bf an eine maltesische Gesellschaft im ersten Halbjahr 2012. Die AP-Unterlagen des Bf zum "Malta-Komplex" beschränken sich auf Verträge über die Gründung von zwei Gesellschaften im Februar 2012 (BFG-Akt, OZ 31/32). Die Auswirkungen dieser Gründungen auf die XY-Geschäfte des Bf beschrieben der Bf bzw. sein Vertreter im AP-Verfahren als "EDV-technische" "Namensänderung" seines XY-Mitgliedskontos auf Malta Ltd. bzw. Malta Holding Ltd. ohne Änderung der ID-Nummer, die "in wirtschaftlicher Betrachtungsweise" zu keiner Übertragung der ID-Nummer geführt habe. Auch der Masseverwalter betonte im Bericht vom 2.Juli 2012 eine "Namensänderung" beim XY-Mitgliedskontos des Bf auf die maltesische Gesellschaft im Febr 2012, bevor dieses, ohne vertragliche Rückabwicklung eines Verkaufes der "Mitgliedschaft", ab Juli 2012 wieder auf den Bf persönlich gelautet hatte. Wie im AP-Verfahren, hatte der Bf auch im Insolvenzverfahren keinen Vertrag über einen Verkauf seiner "Mitgliedschaft" vorgelegt. Die Rückabwicklung der Übertragung an die Malta Ltd. bzw. Malta Holding Ltd. war nach seinen Angaben aus Kostengründen "nicht aktiv betrieben" worden. Im Zuge der Gesellschaftsgründungen in Malta war beim XY-Mitgliedskonto des Bf neben der EDV-technischen Namensänderung auch eine Änderung bei der Bankverbindung für die Überweisung von Provisionen erfolgt, aufgrund welcher Teile der XY-Provisionen des Bf auf Bankkonten eines Kreditinstitutes in Malta umgeleitet wurden. Von Ende April 2012 bis zur Konkurseröffnung über das Vermögen des Bf Anfang Juni 2012 waren auf Bankkonten bei der maltesischen Bank sieben Kleinbetrags-Gutschriften der XY-Gesellschaft eingegangen. Parallel dazu hatte die XY Gesellschaft weiter Provisionszahlungen auf ein "Geschäftskonto" des Bf bei der Bank-2 in Ort-2 überwiesen (darunter sowohl Klein- als auch Großbeträge). Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens war - bei fortgeführtem Geschäftsbetrieb - auf Veranlassung des Masseverwalters die Überweisung von Provisionen der XY-Gesellschaft auf die maltesischen Bankkonten gestoppt worden. Auch auf das Geschäftskonto des Bf bei der Bank-2 in Ort-2 waren ab Juni 2012 keine XY-Provisionen mehr geflossen. Wer diese Änderungen der Bankverbindungen durchführte und auf welches Bankkonto die XY-Gesellschaft während des Insolvenzverfahrens Zahlungen leistete, ist nicht dokumentiert. In der mV verwies der Bf im Zusammenhang mit dem "Malta-Komplex" auf eine Vertragsübermittlung an die XY-Gesellschaft, als Grundlage für deren Änderung der Bezeichnung seines Mitgliedskontos auf die maltesischen Gesellschaften. Die spätere Rückgängigmachung der Namensänderung sei auf seinen (mündlichen) Wunsch erfolgt. Dagegen sei das Mitgliedskonto während des Insolvenzverfahrens unverändert unter seinem Namen geführt worden, da er dazu keine offizielle Meldung an XY erstattet, sondern A.B lediglich mündlich informiert habe. Wie festgestellt, verpflichteten auch die vor April 2012 maßgeblichen AGB 2009 Mitglieder bei Weitergabe/Verkauf von Positionen/ID-Nummern zur Einholung einer schriftlichen Zustimmung der XY-Gesellschaft. Dies hatte durch nachweisliche Übermittlung einer rechtswirksamen Vertragsurkunde bzw. eines verbindlichen Kaufanbotes zu erfolgen. Eine "Weitergabe" bzw ein Verkauf von Positionen oder ID-Nummern war zudem nur an andere XY-Stammkunden zulässig (AGB 2009, Pkt 16.). Im AP-Verfahren wurde trotz Aufforderung kein zu den vorgebrachten "Malta-Änderungen" gehörender Schriftverkehr mit der XY-Gesellschaft vorgelegt. Auch aus dem Insolvenzverfahren liegen keine Unterlagen vor, welche eine Einbindung der XY-Gesellschaft in die Übertragung von Mitgliederrechten des Bf oder die Änderung der Namensbezeichnung zu dessen Mitgliedskonto auf die Malta Ltd oder die Malta Holding Ltd dokumentiert. Das BFG geht im Sinne der ständigen VwGH-Rechtsprechung zur höheren Beweiskraft/Glaubwürdigkeit von Erstaussagen unter Berücksichtigung der durch den Masseverwalter bestätigten Angaben des Bf aus dem AP-Verfahren einerseits davon aus, dass kein Verkauf /keine Übertragung der Länder-ID des Bf auf die Malta Ltd. bzw. Malta Holding Ltd. erfolgt war und die XY-Gesellschaft in EDV-technische Änderungen bei der Namensbezeichnung zum XY-Mitgliedskonto des Bf bzw. Änderungen der diesem zugeordneten Bankverbindung(en) im Zusammenhang mit einer Umleitung von Provisionen auf die maltesischen Gesellschaft(en) nicht eingebunden gewesen war. Die Nichtvorlage eines rechtsverbindlichen Vertrages zur Übertragung der XY-"Mitgliedschaft" des Bf auf eine der im Febr 2012 gegründeten maltesischen Gesellschaften sowohl im Insolvenz- als auch im AP-Verfahren unterstreicht diese Beurteilung ebenso wie der Umstand, dass mangels XY-Stammkundeneigenschaft der beiden neu gegründeten Gesellschaften die Voraussetzungen für eine Zustimmung der XY-Gesellschaft nicht vorlagen bzw. eine solche nicht zu erwarten gewesen war. Die unterbliebene Meldung der Insolvenzeröffnung an die XY-Gesellschaft legt nahe, dass auch die Änderung der Bankverbindung/Umleitung der Provisionseingänge auf ein Bankkonto des Masseverwalters durch den Bf erfolgt war. Für das gegenständliche Verfahren bedeutsam ist zudem, dass die durchgeführten EDV-technischen Namensänderungen auf eine fehlende technische Verbindung zwischen den Zuordnungsdaten im Online-Mitgliedskonto des Bf und den Daten der XY-Gesellschaft hinweisen. Zugleich belegt die im Jahr 2012 tatsächlich durchgeführte Änderung bei der Empfängerbankverbindung für XY-Vergütungen des Bf unter Beibehaltung der ID-Nummer, dass kein Systemabgleich zwischen den vom Bf änderbaren Daten seines Online-Mitgliedskontos und den für Provisionsüberweisungen eingerichteten Bankkonten erfolgte. Die unterbliebene Änderung des Mitgliedskontos im Insolvenzverfahren des Bf bestätigt dieselbe Vorgangsweise wie beim "Malta-Komplex" und das Fehlen einer technischen Verbindung auch im Insolvenzverfahren. Beides zeigt, dass der Bf sowohl eine Änderung der Bezeichnung seines Mitgliedskontos ohne Einbindung der XY-Gesellschaft, als auch eine Umleitung/Verteilung seiner Provisionen auf unterschiedliche Bankkonten in der Hand hatte. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2012 hatte der Bf über mehrere Bankkonten bei unterschiedlichen Kreditinstituten verfügt (lt. MV-Bericht vom 2.Juli 2012 jeweils zwei Bankkonten pro Kreditinstitut). Ab der Konkursaufhebung will er lediglich ein einziges Bankkonto bei der Bank-3 in Ort-3 (nachfolgend Bank-3-Konto) verwendet haben (MV-Bericht 2.Juli 2012/ Bf-NS 1.Okt.2014). Den Aufforderungen im AP-Verfahren zur Vorlage von Bankkontoauszügen samt zugehöriger Belege und Nachweise für Kontoschließungen kam der Bf nur sehr eingeschränkt nach. Vollständige Kontoauszüge legte er lediglich zu einem Girokonto bei der Bank-2 Ort-2 (nachfolgend Bank-2-Geschäftskonto) für den Zeitraum 2010 - 2012 vor, auch diese allerdings ohne den Nachweis einer Kontoschließung. Durch Einzelzuflüsse auf parallel verwendeten Bankkonten des Bf ist erwiesen, dass das ab 2010 für die laufende Überweisung von Provisionen der XY-Gesellschaft verwendete Bank-2-Geschäftskonto nicht das einzige Bankkonto war, auf welchem XY-Provisionen eingingen (vgl. Eingänge auf dem urspünglichen Bank-1-Konto des Bf zur zweiten Länder-ID im Jän 2012 und bei der Bank-4 im 1.Halbjahr 2012). Neben den Überweisungen von der XY Gesellschaft sind auf dem Bank-2-Geschäftskonto des Bf in allen drei Jahren zudem wiederholt Bareinzahlungen unbekannter Herkunft und Eingänge weiterer Auftraggeber erfasst (insbes. Eingänge anderer XY-Mitglieder, aber auch der XY Gesellschaft-4). Eine Kontoschließung wurde im AP-Verfahren nur für das ursprünglich verwendete Bank-1-Bankkonto nachgewiesen, das jedoch in den Jahren davor nicht mehr für laufende Provisionsüberweisungen von XY gedient hatte. Zu den maltesischen Bankkonten liegt anstelle von Kontoauszügen eine Aufstellung der Bank-4 mit Eingängen der XY-Gesellschaft von insgesamt 1.309,- € aus dem Zeitraum 25. April bis 6.Juni 2012. Mangels zugehöriger Bankkontonummern, Kontoauszüge oder Überweisungsunterlagen sind weitere Feststellungen zum Inhalt der Aufstellung (z.B. betreffend Vollständigkeit oder Kontoschließung) nicht möglich. Zu anderen Bankkonten aus dem MV Bericht vom 2.Juli 2012 sowie für die Zeit des Insolvenzverfahrens und danach fehlen belastbare Bankunterlagen. Zum Bank-3-Konto legte der Bf, trotz der expliziten Anforderung von Bankkontoauszügen im AP-Verfahren, lediglich im Wege seines Online-Bankkontos erstellte Aufstellungen über Kontobewegungen ab 2013 ohne laufende Saldoentwicklung vor, in welchen ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass es sich nicht um Bankkontoauszüge handelt. Zudem sind wiederholt unvollständig dargestellte Transaktionen (gelöschte/unlesbare Texteinträge bzw. Beträge) feststellbar. Weiterführende Belege fehlen auch in diesem Fall. Zur Überprüfung/Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit der erfassten Kontobewegungen durch das FA bzw. das BFG sind die vorgelegten Unterlagen nicht geeignet. Damit ist eine gesicherte Feststellung der jährlichen Provisionszuflüsse an den Bf weder für Zeiträume bis 2012 noch für die nachfolgenden Jahre möglich, wobei die Unsicherheiten ab 2012 deutlich zunehmen. Wie festgestellt, liegen den aktuellen ESt-Bescheiden 2010-2013 des Bf (ausschließlich) - jeweils auf Nettobeträge umgerechnete - Jahreswerte aus Gesamtübersichten der XY-Gesellschaft zugrunde, die zur Länder-ID (2010/2011) bzw. zur internationalen ID des Bf (2012/2013) erstellt wurden. Durch die Beschränkung auf die Gesamtübersichten der XY-Gesellschaft wurden in diesen ESt-Bescheiden keine Eingänge von dritter Seite erfasst, wie etwa Überweisungen anderer XY-Mitglieder bzw. -Unternehmen und Bareinzahlungen unbekannter Herkunft auf das Bank-2-Geschäftskonto, das Bank-3-Konto oder weitere Bankkonten des Bf. Tatsächlich flossen im Jahr 2010 auf das Bank-2-Geschäftskonto des Bf, abgesehen von den Überweisungen der XY-Gesellschaft, nicht unerhebliche Beträge aus Bareinzahlungen unbekannter Herkunft und Überweisungen anderer Auftraggeber, die in der XY-Gesamtübersicht keinen Niederschlag fanden (darunter im Juni 15.000,-€ "Spesenzuschuss USA" und "Pönale" von E.F. sowie 18.510,- € von der XY Gesellschaft-4). Im Jahr 2011 gingen neben den Provisionsüberweisungen der XY-Gesellschaft nur 490,- € von anderen XY-Mitgliedern auf dem Bank-2-Geschäftskonto des Bf ein. 2012 waren es bis zur Insolvenzeröffnung 1.575,- €, davon ein Betrag von 850,- € im Jänner, der aufgrund des Bezugstextes ("Sonst. Ltd") und der zeitlichen Nähe auf einen Zusammenhang mit dem "Malta-Komplex" schließen lässt. Informationen/Unterlagen zu Eingängen von dritter Seite auf anderen, bei Konkurseröffnung verwendeten Bankkonten des Bf fehlen gänzlich. Die Jahressummen der vorliegenden Gesamtübersichten der XY-Gesellschaft enthalten - aufgegliedert in die entlohnten Vergütungssparten - neben den jährlichen "Auszahlungen auf das Bankkonto" in geringem Ausmaß auch "Treuegutschriften (entstanden durch Anzahlungen)", welche nicht zur Auszahlung gelangten (2011/2012 2,64% bzw 1,97%, 2013 7,86% des in der Gesamtübersicht erfassten Jahresbetrages). Dem primären Interesse des Bf entsprechend, entfiel der größte Anteil seiner Vergütungen alljährlich auf Überweisungen zum Karriereprogramm, darin erfasst neben Volumenprämien deutlich überwiegend Volumenboni. Über das im Bereich der AGB 2009 der XY-Gesellschaft geltende Vergütungssystem liegen keine Detailinformationen vor. Zu der ab April 2012 geltenden Neufassung der AGB ist bekannt, dass für karriereunabhängige Vergütungen aus dem Treueprogramm eine wöchentliche Auszahlung der Mitgliedervorteile vorgesehen war. Die Berechnung der karriereabhängigen Vergütungen erfolgte auf Basis von Produktionsmonaten. Für die Volumenprämie war in den AGB dennoch eine wöchentliche Abrechnung festgelegt (AGB 4/2012 Pkt 7.2 - 7.4; ZAGB 4/2012 Pkt. 7.9.5.). Die Provisionseingänge der XY-Gesellschaft auf den vorliegenden Bankkonten des Bf belegen eine grundsätzlich monatliche Auszahlung der Vergütungen zum Karriereprogramm, welche durch dessen Angaben im AP-Verfahren und die Ausführungen des A.B. gegenüber der WKStA bestätigt wird. Monatliche Auszahlungen im Rahmen des Karriereprogramms sind auch durch das BFG-Verfahren RV/2100908/2018 dokumentiert. Für Zeiträume ab 2010 erscheint daher eine grundsätzlich monatliche Auszahlung von Karrierevergütungen als Regelfall. Bis Juli 2010 hatte die XY Gesellschaft einmal monatlich am selben Tag zwei Überweisungen unter dem Titel "Provisionen" bzw. "Karriere" auf das Bank-2-Geschäftskonto des Bf durchgeführt (nachfolgend Parallelüberweisungen). Der Abgleich mit der XY-Gesamtübersicht zeigt, dass die - regelmäßig deutlich höhere - Karriereüberweisung sowohl die Volumenprämie als auch der Volumenbonus enthielt. Neben den beiden parallel überwiesenen Monatsbeträgen gingen 1-2x monatlich weitere Provisionen in unterschiedlicher Höhe (von mehreren hundert bis mehreren tausend Euro) ein, die verschiedenen Vergütungssparten der XY-Gesamtübersichten zuordenbar sind (Treueboni, Treue-/Partnerprämien, SME-/KMU-Vermittlungsprovisionen). Zusätzlich flossen ebenso oft bzw. teilweise auch öfter Klein- bzw. Kleinstbeträge an den Bf (Cash-Back aus eigenen Einkäufen und Freundschaftsboni aus Einkäufen geworbener Mitglieder). Ab August 2010 bezeichnete die XY Gesellschaft die Überweisungen auf das Bank-2-Geschäftskonto des Bf einheitlich als "Provisionen". Aus den Daten der XY-Gesamtübersichten ist abzuleiten, dass der deutlich größere Betrag in den ab August 2010 fortgesetzt eingelangten Parallelüberweisungen weiterhin die als Volumenprämie und Volumenbonus ausbezahlten Karrierevergütungen enthielt. Die Überweisungsfrequenz aus dem ersten Halbjahr 2010 wurde bis zum Insolvenzverfahren im Wesentlichen beibehalten. Auffällige Abweichungen betrafen vor allem die Höhe der Eingänge im ersten Halbjahr 2012 und sind nachfolgend dargestellt. Die Jahressummen 2010/2011 der auf dem Bank-2-Geschäftskonto eingelangten XY-Vergütungen finden in den entsprechenden Beträgen der Gesamtübersichten der XY-Gesellschaft (abzüglich nicht ausbezahlter Treuegutschriften aus Anzahlungen), die ihrerseits den ESt-Bescheiden 2010/2011 des Bf zugrunde liegen, im Wesentlichen Deckung. Diese Übereinstimmung zeigt, dass nur Provisionen der XY-Gesellschaft besteuert wurden (allerdings inclusive nicht ausbezahlter Gutschriften). Die Übereinstimmungen mit dem Bank-2-Geschäftskonto endeten mit der Gesamtübersicht 2011. Ab Febr 2012 nahm die Höhe der Eingänge von der XY-Gesellschaft auf dem Bank-2-Geschäftskonto markant ab. Betroffen waren v.a. die monatlichen Parallelüberweisungen. Der Rückgang ging weit über die später zu den maltesischen Bankkonten gemeldeten Beträge hinaus und legt - neben dem im Jän 2012 unter "Sonst Ltd." eingegangenen Betrag - nahe, dass nicht nur Kleinbeträge auf Bankkonten in Malta umgeleitet wurden. Bis April 2012 flossen zusätzlich weitere Provisionen auf das Bank-2-Geschäftskonto des Bf, darunter auch vereinzelt Kleinbeträge. Nach In-Kraft-Treten der AGB 4/2012 endete der Provisionszufluss von der XY-Gesellschaft im Mai 2012 mit einer Einzelüberweisung in Höhe von etwa 4.200,- €, die nur einem Bruchteil der - bereits reduzierten - Vormonatsumsätze entsprach, bevor das Bank-2-Geschäftskonto infolge der Konkurseröffnung gesperrt wurde. Im Juni fehlten Eingänge sowohl auf dem Bank-2-Geschäftskonto des Bf als auch beim Masseverwalter zur Gänze. Lediglich auf einem maltesischen Bankkonto ging ein Kleinbetrag von der XY-Gesellschaft ein, der jedoch in den Aufzeichnungen des Masseverwalters keinen erkennbaren Niederschlag fand. Zu den ab der Konkurseröffnung abgewickelten Banktransaktionen liegt dem BFG lediglich eine Buchungsliste des Masseverwalters vor, welche zu den XY-Eingängen Monatssummen enthält, die keine Detailfeststellungen über deren Zusammensetzung, Herkunft, Frequenz oder Höhe zulassen. Wie festgestellt, erreichten diese Monatseingänge beim Masseverwalter, nach einem gänzlichen Ausfall im Juni, im 3. Quartal 2012 Höchstwerte, bevor sie im 4.Quartel zunächst stark rückläufig waren und im Dez 2012 neuerlich gänzlich ausfielen. Die vorliegenden Kontoauszüge zum Bank-2-Geschäftskonto des Bf für 2010-2012 dokumentieren in allen drei Jahren einzelne Monate mit deutlich höheren Provisionseingängen der XY-Gesellschaft als in den restlichen Monaten (nachfolgend gerundete Werte). 2010 hatten die Eingänge der XY Gesellschaft auf dem Bank-2-Geschäftskonto des Bf im März mit fast 25.400,- € den höchsten Monatswert erreicht. Im Jahr 2011 war der stärkste Monatsumsatz im Mai mit knapp 24.750,- € zugeflossen. Im Insolvenzjahr 2012 waren die höchsten Monatseingänge im Sept bei fast 24.600,- € gelegen. In allen drei Jahren waren diese Maximalwerte einmalig und jeweils die einzigen Monatsumsätze über 20.000,- € gewesen. Beim Umsatzwert vom März 2010 geht das BFG aufgrund der Kontoauszüge von zusammengefassten Parallelüberweisungen für Februar und März aus. Die regelmäßigen Überweisungen der XY-Gesellschaft zum Karriereprogramm erreichten im Jahr 2010 monatlich zwischen 3.700,- € - 5.300,- €. 2011 lagen diese Monatswerte bei etwa 10.000,- € - 11.500,- €; knapp unter der 10.000,- €-Marke blieben nur die Umsätze der Monate Aug/Sept. Von unterjährig regelmäßig vergleichbar hohen Monatswerten weichen einzelne Monate mit stark erhöhten Beträgen ab, die auf außerordentliche Zusatzvergütungen hinweisen (Dez 2010/ 12.100,- €, Mai 2011/ 22.100,- €). Der erhöhte Monatswert vom März 2010 geht wiederum auf Fehlerfassungen zurück. Die Sparten Volumenprämie und Volumenbonus in den Gesamtübersichten 2010/2011 der XY-Gesellschaft führen ausbezahlte Karrierevergütungen von 60.076,- € bzw. 138.757,- € an, darin enthalten Volumenboni von 39.200,- € bzw. 96.000,- €. Das Jahr 2012 begann in Bezug auf die Karrierevergütungen mit einer Fortsetzung des Vorjahres. Während der Strang der Parallelüberweisungen betreffend das Kundenprogramm (Treuevergütungen) bereits ab Febr 2012 stark abfiel, schlossen die Karrierevergütungen vom Febr - April 2012 weitgehend an das Jahr 2011 an. Der Jännerwert wies mit rd. 12.400,- € sogar einen Anstieg auf. Der Einzeleingang im Mai und die fehlende Datenaufgliederung für den Insolvenzzeitraum verhindern weitere Feststellungen über die monatlichen Karrierevergütungen 2012. Die Gesamtübersicht 2012 der XY-Gesellschaft weist mit rd 137.450,- € nahezu gleich hohe Karrierevergütungen wie für 2011 aus (darin 98.000,- € Volumenbonus). Während die Anstiege der XY-Gesamtprovisionen im Dez 2010 und Mai 2011 mit rd 6.100,- € bzw. 10.900,- € eine weitgehende Verdoppelung gegenüber den Vormonaten bewirkt hatten, war der Monatsumsatz im Sept 2012 mit etwa 5.700,- € im Vergleich zu den beiden Vormonaten nur um etwa 30% angestiegen und damit weit unter der vom Bf genannten Einmalprämie von 20.000,- € für das Erreichen der Karrierestufe 7 geblieben. Weder dem Maximalwert aus dem Jahr 2010 noch jenem aus 2011 war ein Umsatzrückfall unter die davor erzielten Monatswerte gefolgt. Die massiven Umsatzeinbrüche beim Masseverwalter auf rd. 10.000,- € im Okt und Nov 2012 bildeten insofern Ausnahmen. Die ZAGB 4/2012 sahen für bestätigte Karriere-Levels 5-7 Volumenboni von 3.000,- €, 8.000,- € bzw. 20.000,- € vor. Die Beschränkung auf eine einmalige Auszahlung ist für das BFG nicht erkennbar und wird durch die Jahreswerte in den Gesamtübersichten der XY-Gesellschaft auch nicht bestätigt. Wie festgestellt, war mit dem Erreichen einer Karrierestufe ein zumindest sechsmonatiger Verbleib auf diesem Level verbunden. Daraus resultierte neben dem Anspruch auf den Volumenbonus auch eine entsprechend vorteilhaftere Berechnung der Volumenprämie. Kam es im Sechsmonatszeitraum zu keiner neuerlichen Bestätigung der Karrierestufe, erfolgte eine Rückstufung auf das darunterliegende Level. Sofern das durch den Zweimonatsumsatz vom Juli/Aug 2012 bestätigte Karrierelevel 7 für den Bf nicht aufgrund der Sonderregelung in Pkt 7.9.4 der ZAGB 4/2012 unbefristet galt, blieb die Karrierestufe vom Sept 2012 zumindest für sechs Monate erhalten und vermittelte ihm bis Februar 2013 neben dem Volumenbonus auch höhere Volumenprämien. Diese Entwicklung spiegelt sich in den vorliegenden Unterlagen des Bf zum Jahr 2012 allerdings nicht wider. Ausgehend vom Eingang des Volumenbonus der Karrierestufe 7 im Sept 2012, liegt dem Septemberumsatz des Masseverwalters ein Rückgang der laufenden Provisionen um fast 75% zugrunde, der sich, wenn auch weniger ausgeprägt, in den beiden Folgemonaten fortsetzte. Den Eingang eines Volumenbonus von 20.000,- € im Okt/Nov schließen die Aufzeichnungen des Masseverwalters aus. Im Dez. 2012 fehlt ein XY-Zufluss in den Aufzeichnungen zur Gänze. Der abrupte Einbruch der Provisionseingänge beim Masseverwalter und massive Umsatzrückgang ab Sept 2012 findet weder in den maßgeblichen AGB-Regelungen eine Grundlage, noch in den Daten der Vorjahre Entsprechung. An dieser Stelle ist an das Ergehen der Rechtsmittelerledigung zum Jahr 2010 bzw. der Veranlagungsbescheide 2011 im Sept 2012 zu erinnern. Zugleich stand dem Bf nach seinen Angaben im Jahr 2012 neben der Länder-ID erstmals auch die internationale ID zur Verfügung. Die AGB der XY-Gesellschaft räumten den Mitgliedern nicht nur weitreichende Änderungsmöglichkeiten auf dem persönlichen Mitgliedskonto ein, sondern sahen zudem eine "Abrechnung sämtlicher Mitgliedsvorteile… ausschließlich über das Online Office des Mitglieds" vor (ZAGB 4/2012, Pkt 7.11). Wie festgestellt, bot das XY-System dem Bf die technische Möglichkeit einer Änderung der für den Empfang von Provisionen verwendeten Bankverbindung ohne Einbindung der XY-Gesellschaft und lautete das Online-Mitgliedskonto während des Insolvenzverfahrens unverändert auf den Bf. Wie zuvor im Zusammenhang mit dem "Malta-Komplex", lag damit die Möglichkeit eines Erlössplittings auch während des Insolvenzverfahrens in seiner Hand.. Dazu kommen Anzeichen für ein weitaus umfangreicheres Erlössplitting im ersten Halbjahr 2012 als im Insolvenzverfahren offengelegt. Ein Kontakt des Masseverwalters mit der XY-Gesellschaft war dem Bf in der mV nicht erinnerlich und ist, da er keine Unterlagen zu seinem Mitgliedskonto vorlegte, ebenso wie ein Zugang/Kontrollen des Masseverwalters zu diesem Mitgliedskonto, in den Verfahrensunterlagen auch nicht dokumentiert. Auf Basis des Verfahrensergebnisses ist somit nicht feststellbar, dass die Zuständigkeit des Masseverwalters eine vollständige Erfassung der im Jahr 2012 ausbezahlten XY-Provisionen des Bf sicherstellte. Tatsächlich blieben die XY-Gesamteingänge des Jahres 2012 auf dem Bank-2-Geschäftskonto des Bf und aus der Buchungsliste des MV (inclusive Fremdeingänge und Malta-Konten) in etwa um einen Betrag in Höhe des Monatsumsatzes vom September hinter dem in der XY-Gesamtübersicht 2012 des Bf (nach Abzug der nicht ausbezahlten Treuegutschriften) ausgewiesenen Jahreswert zurück. Ob die fehlenden Eingänge zum Jahr 2012 - etwa im Wege der internationalen ID - auf andere dem Bf zurechenbare Bankkonten flossen (z.B. auf eines der Bankkonten in Malta) oder noch im Jahr 2012 auf dessen Bank-3-Konto eingingen (Kontoeröffnung lt. Bf nach der Konkursaufhebung im Dez 2012), ist wegen der unzureichenden Unterlagenvorlage zu den im Jahr 2012 verwendeten Bankkonten nicht feststellbar. Gesichert sind aber die deutlich unter der Gesamtübersicht 2012 der XY-Gesellschaft liegenden XY-Vergütungen auf dem Bank-2-Geschäftskonto bzw. beim Masseverwalter. Soweit Bankunterlagen zum Bank-2-Geschäftskonto des Bf vorliegen, leistete die XY-Gesellschaft Überweisungen jeweils zu dessen Länder-ID. Nach der Darstellung des Bf hatte sein Aufstieg in die Karrierestufe 7 die automatische Vergabe der internationalen ID zur Folge. Belastbare Nachweise für dieses Vorbringen blieb er allerdings schuldig und ergaben sich auch nicht aus dem weiteren Ermittlungsverfahren. Wie festgestellt, lauteten die zu den Jahren 2012/2013 vorgelegten Gesamtübersichten der XY-Gesellschaft auf die internationale ID des Bf. Das BFG ordnet die ab 2012 geänderte ID-Nummer in den Gesamtübersichten den EDV-technischen Änderungsmöglichkeiten des Bf zu, wie sie zum "Malta-Komplex" festgestellt wurden. Ein Abgleich mit den Buchhaltungsunterlagen aus dem AP-Verfahren bestätigt, dass auch der ESt-Erklärung 2012 des Bf vom Dez 2013 die auf einen Nettobetrag umgerechnete Jahressumme aus der Gesamtübersicht 2012 der XY-Gesellschaft zugrunde lag (incl. nicht ausbezahlter Treuegutschriften). Nicht enthalten waren damit auch in diesem Jahr Erlöseingänge von dritter Seite. Zudem ist mangels Unterlagen zum Mitgliedskonto des Bf offen, ob in dieser Gesamtübersicht sowohl die zur Länder-ID als auch zur internationalen ID des Bf ausbezahlten Provisionen erfasst waren. Die in der Aufstellung der Kontobewegungen zum Bank-3-Konto des Bf für 2013 dokumentierte Frequenz und Höhe der Provisionseingänge von der XY-Gesellschaft ist mit den Daten der Vorjahre nicht vergleichbar. Im ersten Halbjahr 2013 weisen die Unterlagen zum Bank-3-Konto monatlich jeweils nur einen einzigen Eingang von der XY-Gesellschaft aus. Damit fehlten (zumindest) ein Strang der monatlichen Parallelüberweisungen und die Kleinbetragseingänge zur Gänze. Nach der vorgelegten Aufstellung der Kontobewegungen gingen von Jän - Juni 2013 auf dem Bank-3-Konto des Bf insgesamt rd. 37.500.- € aus sechs Überweisungen der XY-Gesellschaft ein. Die Monatsumsätze ab März lagen im Bereich von etwa 3.500,- € bis 4.200,- € und entsprachen damit in etwa dem Niveau des Jahres 2010. Im zweiten Halbjahr 2013 erreichten die zum Bank-3-Konto des Bf erfassten Eingänge der XY-Gesellschaft insgesamt nur noch rd. 23.600,- €. Während die Höhe der Monatsumsätze auf dem niedrigen Niveau der Vormonate blieb, stieg die Frequenz der Überweisungen wieder an. Neben monatlichen Parallelüberweisungen bis Okt, gingen im 3.Quartal je eine weitere Einzelüberweisung in mittelgroßer Betragshöhe und zusätzlich bis zum Jahresende monatlich 2-3 Kleinbeträge ein. Zu welcher ID-Nummer die Eingänge im Jahr 2013 überwiesen wurden, ist der Aufstellung zum Bank-3-Konto des Bf nicht zu entnehmen. Den Gesamteingängen 2013 an XY-Provisionen auf dem Bank-3-Konto von 61.175,- € steht in der XY-Gesamtübersicht 2013 ein Jahresumsatz (nach Abzug nicht ausbezahlter Gutschriften) von 72.073,- € gegenüber, der einem Umsatzeinbruch von etwa 54% gegenüber den Jahren 2011/2012 entspricht. Selbst von diesem reduzierten Jahresumsatz fehlen auf dem Bank-3-Konto des Bf rd. 16,5%. Dazu kommt, dass die Buchhaltung des Bf für 2013 eine von den Aufstellungen zum Bank-3-Konto durchwegs abweichende Erfassung der XY-Eingänge abbildet. Während die Bankeingänge vom Jänner zur Gänze fehlen bzw. jene vom Februar nur mit einem Teilbetrag bei der laufenden Verbuchung erfasst wurden, erfolgten in den Monaten März - Dezember jeweils (zum Teil deutlich) höhere Erlösbuchungen. Zusätzlich wurde per 31.Dez.2013 unter der Bezeichnung "Differenz Erlöse 2013" ein Fehlbetrag von 15.840,- € nachgebucht (d.s. 12 x 1.100,- € + 20% USt), wodurch sich eine Übereinstimmung mit dem Gesamtbetrag in der XY-Gesamtübersicht für 2013 ergab. Diese "Ausgleichsbuchung" ließ 6.150,- € nicht ausbezahlte Treuegutschriften unberücksichtigt. Die Differenzen zwischen den Erlöseingängen auf dem Bank-3-Konto und den Buchhaltungsvorgängen sowie die abweichende Frequenz der Zuflüsse von der bis zum Konkursverfahren mehrjährig geübten Überweisungspraxis, zunächst im ersten Halbjahr und neuerlich in den beiden letzten Monaten, unterstreicht die unvollständige Erfassung der XY-Eingänge auf dem Bank-3-Konto des Bf mit Nachdruck. Zu bedenken ist, dass bereits die rückläufigen bzw. ausbleibenden Zuflüsse ab Sept 2012 auf unvollständige Überweisungen an den Masseverwalter hinweisen. Zudem stand in der Phase nach der Konkursaufhebung eine Betriebsaufgabe des Bf nicht im Raum, sondern setzte er seine Tätigkeit im Bemühen um das Erreichen der Karrierestufe 8 fort, die ihm das Abstatten seiner Abgabenverbindlichkeiten und wohl auch der Konkursquote ermöglichen sollte. Weder die in der XY-Gesamtübersicht des Bf für 2013 noch die auf dessen Bank-3-Konto erfassten Provisionserlöse bilden vor diesem Hintergrund einen belastbaren Nachweis für einen Erlösrückgang beim Bf ab dem Jahr 2013. Im Ergebnis schließen die fehlenden Unterlagen zum XY-Mitgliedskonto des Bf, die Beschränkung auf Vergütungen der XY-Gesellschaft, die festgestellten Erlösdifferenzen zwischen den Eingängen auf dem Bank-2-Geschäftskonto bzw. dem Bank-3-Konto des Bf und den XY-Gesamtübersichten, der Rückgang bei Frequenz und Höhe der XY-Eingänge ab Febr 2012 mit einem erwiesenen Erlössplitting nach Malta sowie die grundlegenden Mängel der vorgelegten Unterlagen zum Bank-3-Konto samt nicht erwiesener Nutzung eines einzigen Bankkontos ab 2013, eine Feststellung vollständig erfasster Erlöse aus dessen XY-Tätigkeit sowohl für 2012 als auch für 2013 aus. Die Mängel der Unterlagen zum Bank-3-Konto 2013 setzen sich in jenen für 2014/2015 fort. Ab 2014 fehlen zudem Jahres-Gesamtübersichten aus dem XY-System und Buchhaltungsunterlagen. Im ersten Quartal 2014 gingen XY-Provisionserlöse auf dem Bank-3-Konto des Bf ein, welche in Frequenz und Höhe einer Fortsetzung des Jahres 2013 entsprachen. Von April - Juli 2014 beschränkten sich die Zuflüsse weitgehend auf Kleinbeträge, im Vergleich zu den Vorjahren jedoch in erhöhter Zahl (vermehrte Treuevergütungen; im Juli u.a. Eingang v. 100,- US-Dollar). Den Abschluss bildete eine Einzelüberweisung von 3.765,- € im August 2014. Auch das Bank-3-Konto 2015 weist keine XY-Zuflüsse mehr auf. Eine Überprüfung der Richtigkeit/ Vollständigkeit der Daten des Bank-3-Kontos 2014 war, ebenso wie jene der ESt-Erklärung 2014, aufgrund der mangelhaften/fehlenden Unterlagen weder im AP-Verfahren noch im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren möglich. Die festgestellten Mängel nehmen den vorgelegten Unterlagen zum Bank-3-Konto des Bf aber nicht jegliche Eignung als Beweismittel. So unterliegt etwa die in den Aufstellungen zu diesem Bankkonto dokumentierte Mittelverwendung weiterhin der freien Beweiswürdigung des BFG. Anzumerken ist, dass der Bf zu Beginn des AP-Verfahrens den Besitz von Sparguthaben und anderen leicht verwertbaren Vermögenswerten ausgeschlossen hatte. Vor der Konkurseröffnung im Juni 2012 hatte der Bf von seinen XY-Einkünften u.a. monatlich fast 3.500,- € zur Finanzierung von zwei Leasing-Kfz für sich und seine Gattin verwendet (BMW X5 Drive 30d, Erstzul. 7/2010 bzw. BMW X1 Drive 18d, Erstzul. 3/2012). Der Masseverwalter hatte die Leasingverträge per Ende Juli bzw. Aug 2012 gekündigt. Der nach den Angaben des Bf nach Beendigung des Leasingvertrages von der Gattin erworbene BMW X1 Drive 18d wurde bereits kurz danach auf sie zugelassen (Kennzeichen Kfz-Kennzeichen-2). Diese Zulassung blieb bis über den Verfahrenszeitraum hinaus aufrecht. Über die Finanzierung des Ankaufes vom Leasingunternehmen im Sept 2012 (KP 32.195,- € +0% USt) und die Kosten der weiteren Kfz-Nutzung ist nichts bekannt. Den BMW des Bf hatte nach der Beendigung des Leasingverhältnisses der örtliche BMW-Händler gekauft (KP 36.683,- € + 20% USt). Der Bf meldete den BMW X5 xDrive 30d erst (unmittelbar) nach der Konkursaufhebung am tt .Dez 2012 wieder für sich an (Kennzeichen Kfz-Kennzeichen-1). Nach den - ungeprüft gebliebenen - Angaben des Bf im AP-Verfahren war das Fahrzeug in der Zwischenzeit wegen des Insolvenzverfahrens auf einen Bekannten angemeldet gewesen, die Nutzung aber durch den Bf erfolgt ("O.P." "Freundschaftsdienst", BFG-Akt OZ 35/36). In den Unterlagen zum Bank-3-Konto des Bf scheinen ab 2013 monatlich Zahlungen von etwa 500,- € zum Kennzeichen Kfz-Kennzeichen-1 auf, die einerseits bis Jän 2015 Kfz-Versicherungsprämien betrafen und anderseits von Juli 2013 - Nov 2014 unter dem Titel "Darlehen" bzw. später "Pfand Kfz-Kennzeichen-1" an einen Empfänger namens G.H. erfolgten. Letzteren beschrieb der Bf in der mV als "Inhaber eines Pfandhauses". Im Dez 2014 verkaufte der Bf das Fahrzeug um 29.000,-€ an einen Erwerber aus Wien. Auf welcher Rechtsgrundlage die Nutzung des Bf nach dem Ende des Leasingverhältnisses erfolgte und wie diese Nutzung finanziert wurde, blieb im AP-Verfahren ungeklärt. Auch in der mV konnte der Bf dazu keine verlässlichen Angaben machen. Wie festgestellt, war es ab Sept 2012 zu einem massiven Rückgang der XY-Provisionen beim Masseverwalter gekommen. Neben den laufenden Zahlungen an G.H. hatte der Bf nach der Konkursaufhebung auch wieder mit Überweisungen an Empfänger aus dem XY-Umfeld begonnen (darunter ab Nov 2013 mtl. Daueraufträge betreffend "Rückstand" an I.J. bzw. für "Rückzahlungen" an E.F. (vgl. Eingang/Spesenzuschuss USA + Pönale, Bank-2-Geschäftskonto 6/2010). Wie bereits vor dem Insolvenzverfahren unterstützte der Bf zudem ab 2013 wieder andere XY-Mitarbeiter finanziell beim Aufbau des Kundenstocks (Stichwort Strukturaufbau), wiederholt mit Überweisungen ins Ausland (z.B. 21.Jän 2013 2.000,- € an "XY-Italien"; 18.Apr 2013 3.000,- € an "K.L. Support USA"). Die Buchhaltungsunterlagen des Bf dokumentieren, dass mit der XY-Tätigkeit der Bf sowohl während des laufenden Insolvenzverfahrens als auch nach der Konkursaufhebung eine fortgesetzte Reisetätigkeit im In- und Ausland verbunden war. Neben eigenen Kfz-, Flug- und Hotelkosten finanzierte der Bf dabei auch wiederholt Hotelaufenthalte und Bewirtungen in der gehobenen Gastronomie für Geschäftspartner. Übliche Kosten des tgl. Lebensbedarfes (Lebensmittel, Kleidung, Ausgaben für die Söhne oder für die Freizeitgestaltung des Bf und seiner Familie) wurden dagegen vom Bank-3-Konto des Bf nur vereinzelt und vorwiegend ab 2015 überwiesen. Insgesamt überstiegen die Ausgaben des Bf die XY-Provisionszuflüsse auf dem Bank-3-Konto sowohl 2013 als auch 2014 deutlich. Nachdem die auf dem Bank-3-Konto erfassten Eingänge der XY-Gesellschaft zur Abdeckung der anfallenden Ausgaben nicht mehr genügten, leistete der Bf ab Sept 2013 im zeitlichen Umfeld von Abbuchungen jeweils Bareinzahlungen unbekannter Herkunft. Dazu gehörte auch ein - im AP-Verfahren als "Darlehen" des A.B. bezeichneter, jedoch in der Buchhaltung als "Kfz-Verkauf" erfasster - Betrag von 35.000,- €, den der Bf unmittelbar nach dem Eingang auf dem Bank-3-Konto zur Leistung der im Nov. 2013 fälligen Insolvenzrate verwendete. In diesem Zusammenhang sind die kurz davor erfolgte Vereinbarung der steuerlichen Vertretung mit dem FA zur Entschärfung der Einbringungsproblematik und das vom Bf angestrebte Erreichen der Karrierestufe 8 in Erinnerung zu rufen. Da der BMW des Bf nach den Bank-3-Unterlagen nicht nur ab Dez 2012 auf ihn zugelassen, sondern vom Juli 2013 bis zum Verkauf im Dez 2014 zudem an G.H. verpfändet war, scheidet ein Verkauf dieses Fahrzeugs an A.B. im Nov 2013 aus. Ein Verkauf des BMW der Gattin wurde weder im AP-Verfahren noch in der mV vorgebracht und wird in den Kfz-Zulassungsdaten auch nicht abgebildet. Nachdem der Bf nach dem Verfahrensergebnis zu dieser Zeit, abgesehen von einem im August 2014 um 1.000,- € verkauften Oldtimer, keine weiteren Kfz besaß, schließt das BFG aus, dass der im Nov 2013 auf dessen Bank-3-Konto eingegangene Betrag von 35.000,- € aus einem Kfz-Verkauf des Bf stammt. Abweichend von der buchhalterischen Darstellung wurde der Geldeingang von 35.000,- € im AP-Verfahren mit einem Darlehen des A.B. an den Bf erklärt. Die als "Darlehenspromesse" vom 12.Nov 2013 vorgelegte Vereinbarung mit A.B. steht nicht nur im Widerspruch zur buchhalterischen Erfassung des zugehörigen Geldeinganges, sondern lässt auch jegliche Spuren einer vorangehenden Verwendung vermissen (weder Ein-/Ausgangs- noch Verbuchungsmerkmale oder Vergebührungshinweise) und ist zudem inhaltlich nicht fremdüblich ausgestaltet (keine Angaben zum Auszahlungs- oder Rückzahlungstermin/-modus sowie zur Zinsenfälligkeit, keine Vereinbarung von Sicherheiten). Der Eingang der "Darlehensvaluta" auf dem Bank-3-Konto des Bf am 13.Nov 2013 weist auf eine zum Zeitpunkt der Unterfertigung der Darlehensurkunde bereits veranlasste Überweisung des Darlehensbetrages oder die Auszahlung des Darlehens durch Bargeldhingabe hin. Eine Geldüberweisung vor einer Vertragsunterfertigung ist unter fremden Vertragspartnern ebenso undenkbar, wie das Unterbleiben eines Barzahlungshinweises in der Darlehensurkunde. Unter fremden Darlehensparteien wäre zudem eine zumindest jährliche Abgeltung der Zinsen üblich bzw. ein entsprechender Vertragshinweis bei einem Aufschub auch der Zinsenzahlung bis zum Endfälligkeitstermin. Auch die im AP-Verfahren vorgebrachte Rückzahlung des Darlehens durch den Bf mittels erwarteter USt-Gutschriften findet in der vorgelegten Darlehensurkunde keine Erwähnung. Ein entsprechender Hinweis wäre umso eher zu erwarten, da die Darlehenslaufzeit darin mit drei Jahren angegeben ist. Schließlich würde ein fremder Darlehensgeber bei einer Darlehenssumme von 35.000,- € an einen Schuldner, dessen Insolvenzverfahren der Grund für den Darlehensbedarf war, auf die Vereinbarung von Sicherheiten zweifellos nicht verzichten. Da davon auszugehen ist, dass A.B. aufgrund seiner Stellung im XY-System einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Bf hatte und er zudem vom Bf über das Insolvenzverfahren informiert worden war (NS/mV 23.Sept 2025), beurteilt das BFG das Fehlen vereinbarter Sicherheiten als Zeichen eines zu dieser Zeit beim Bf tatsächlich nicht bestehenden Geldbedarfes und hält, unter Berücksichtigung des festgestellten Rückganges beim Zufluss von XY-Provisionen ab Sept. 2012 und der fehlenden/mangelhaften Unterlagen zum Mitgliedskonto/Bank-3-Konto des Bf, das Vorliegen eines Scheindarlehens zum Geldeingang von 35.000,- € am 13.Nov 2013 für deutlich wahrscheinlicher. Aufgrund der festgestellten Gesamtsituation ist das BFG davon überzeugt, dass zur Begleichung der zweiten Insolvenzrate im Nov 2013 XY-Provisionen des Bf verwendet wurden, welche in den vorgelegten Unterlagen zu dessen Bank-3-Konto nicht erfasst sind. Wie bereits im Jahr 2013 wurden auch für die ab Sept 2014 getätigten Überweisungen vom Bank-3-Konto jeweils vorangehende Bareinzahlungen des Bf bzw. nun auch seiner Gattin verwendet (insgesamt fast 15.900,-€), deren Herkunft im AP-Verfahren ungeklärt blieb. Dazu kam der Erlös aus dem Verkauf des im Insolvenzverfahren offenbar nicht verwerteten Oldtimers (1.000,- € im Aug 2014). Die Bezahlung der letzten Insolvenzrate erfolgte im Dez 2014 zeitgleich mit dem Verkauf des BMW X5 xDrive 30d (KV mit M.N. 9.Dez 2014 Barkaufpreis 29.000,- €). Von den 2014 eingegangenen XY-Provisionen verwendete der Bf mehr als 25% wieder für die XY-Gemeinschaft (v.a. die unter Abschnitt I/B genannten Überweisungen an die XY-Gesellschaft und an "XY-Gesellschaft-3"). Dazu kamen Kosten für den BMW, für Telefon/Internet sowie vereinzelte Bewirtungs- und Flugkosten. Aufgrund der Ein- und Ausgabensituation auf dem Bank-3-Konto des Jahres 2014 ist - zumal unter Berücksichtigung des weiteren Verfahrensergebnisses - an der Verwendung (zumindest) einer weiteren Bankverbindung durch den Bf nicht zu zweifeln. Ausgehend von einer fortgesetzten Tätigkeit für die XY-Gemeinschaft im gesamten Jahr 2014 sowie vor dem Hintergrund der dem FA gemeldeten Betriebsaufgabe und des ab Herbst 2014 laufenden AP-Verfahrens, steht für das BFG fest, dass in diesem Jahr neben unvollständigen Erlöseingängen auch Betriebsausgaben zur zum Teil im Wege des Bank-3-Kontos bezahlt wurden. II. § 114 Abs 1 BAO verpflichtet die Abgabenbehörden darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. Die daraus resultierende Verpflichtung der Abgabenbehörden, die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 115 Abs. 1 BAO), gehört zu den tragenden Grundsätzen abgabenbehördlicher Verfahren. Bei Bedenken gegen die Richtigkeit einer Abgabenerklärung hat die Abgabenbehörde die zur Erforschung des Sachverhaltes nötigen Ermittlungen vorzunehmen und Beweise aufzunehmen. Dazu kann sie den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (§ 161 Abs 2 BAO). Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Rahmen einer Außenprüfung prüfen (§ 147 Abs 1 BAO). Abgesehen von offenkundigen Tatsachen und solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 BAO). Die Feststellungspflicht der Abgabenbehörde wird durch die Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen ergänzt (§ 119 BAO). Zufolge § 119 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang ihrer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, aber auch sonstige Anbringen der Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden. In Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht haben Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Bei Unzumutbarkeit der Beweisführung, genügt die Glaubhaftmachung. Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind (§ 138 BAO). Parteien eines Abgabenverfahren ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Vor einer Abweichung von der Abgabenerklärung, sind dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung mitzuteilen. Nach Beendigung einer Außenprüfung ist zu diesem Zweck über deren Ergebnis regelmäßig eine Schlussbesprechung abzuhalten (§ 115 (2), § 161 (3) BAO, § 149 (1) BAO). Auch eine im finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren durchzuführende mündliche Verhandlung dient der Wahrung des Parteiengehörs (§ 274 (5) iVm § 275 (1) BAO). Da nach der VwGH-Rechtsprechung einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt, dient auch diese Erledigung zugleich der Wahrung des Parteiengehörs. Dies ist in gleicher Weise einem der Partei zugegangenen Vorlagebericht an das BFG (§ 265 (3) BAO) beizumessen. Dem Parteiengehör unterliegen lediglich tatsächliche Verhältnisse, nicht aber die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde (VwGH 30.5.2017, Ra 2016/16/0087; VwGH 16.12.2003, 2002/15/0189). Die amtswegige Ermittlungspflicht besteht innerhalb der Grenzen der behördlichen Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Sie findet jedenfalls dort ihre Grenze, wo nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann. Zudem tritt die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte Maß hinaus zu prüfen, in dem Ausmaß zurück, in dem die Partei zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist oder eine solche unterlässt (vgl. für viele VwGH 24.6.2021, Ra 2021/16/0014; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292; VwGH 15.12.2009, 2006/13/0136; VwGH 22.4.2009, 2004/15/0144; VwGH 27.11.2001, 97/14/0011).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100676/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100676.2017
Stammnummer
150171
Gültig
20.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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