Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen JÖ., Gastwirt, geb. am 19XX, whft. in M, vertreten durch die Dr. Gerald Büger Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH., in 5270 Mauerkirchen, Heiligengeistgasse…
…neuen, belastenden und äußerst turbulenten Situation befunden, sodass der Irrtum jedenfalls entschuldbar erscheine. Selbst wenn man aber davon ausgehe, dass ein unentschuldbarer Irrtum vorliege, komme eine Strafbarkeit nicht in Frage, da § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Bezug auf die Abgabenverkürzung Wissentlichkeit verlange. Sogar…
…Maßstäben vertretbare Rechtsansicht vertrete bzw. einem Irrtum unterliege. Ein Irrtum über einen rechtlichen Zustand sei dann nicht unentschuldbar (gemeint wohl: entschuldbar), wenn das Unrecht jedermann leicht erkennbar oder der Täter nach seinen Verhältnissen zu einer entsprechenden Rechtskenntnis verpflichtet gewesen sei. Es entspräche wohl der Lebenserfahrung…
…Iiegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so wird dem Täter Fahrlässigkeit zugerechnet. Ist dem Täter bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen, wird dem Täter Fahrlässigkeit nicht zugerechnet. Im Finanzstrafrecht stehen daher der Tatirrtum und der Rechtsirrtum einander gleich; beide sind gleichermaßen…
… ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief. Ein Irrtum kann Tatsachen oder Rechtsvorschriften betreffen. Tatirrtum ist das Nichterkennen des Vergehens und Rechtsirrtum das Nichterkennen…
…zu prüfen, ob die Bf. hinsichtlich der Nichterklärung ihrer ausländischen Kapitaleinkünfte bei der Einkommensteuerveranlagung in Österreich nicht einem Irrtum unterlegen ist. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist der Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt. Ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Der ausdrückliche Gesetzeswortlaut des §…
…Iiegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so wird dem Täter Fahrlässigkeit zugerechnet. Ist dem Täter bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlaufen, wird dem Täter Fahrlässigkeit nicht zugerechnet. Im Finanzstrafrecht stehen daher der Tatirrtum und der Rechtsirrtum einander gleich; beide sind gleichermaßen…
…noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm…
…noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei…
…Mai 2006, 2005/16/0260). Im Bereich des Finanzstrafrechts sei also ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt (VwGH vom 30. April 1981, 80/16/0071 und vom 18. Mai 2006, 2005/16/0260) Sei der Irrtum unentschuldbar, so sei dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Somit besage der…
…Tat- und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung der Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. Im Bereich des Finanzstrafrechts ist also ein Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt. Ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Somit besagt der ausdrückliche Gesetzeswortlaut, dass im…
…7). Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter (lediglich) Fahrlässigkeit (§ 8 Abs. 2 FinStrG) zuzurechnen…
…ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare…
…ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare…
…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Richtung keine förmliche Beweislast aufgebürdet sei. Im Bereich des Finanzstrafrechtes sei der Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt. Selbst wenn man ihm aber darüber hinaus noch ein geringfügiges strafrechtlich relevantes Verschulden unterstelle, so wäre wohl mit einer wesentlich geringeren Strafe das Auslangen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Verwaltungsstrafsache gegen den Beschwerdeführer Bf, AdresseBf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über dessen Beschwerde vom 28.03.2018 gegen…
…noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***15***, die Richterin***16*** und die fachkundigen Laienrichter ***17*** und ***18*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, vertreten durch die HBA Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz und 2) die ***Bf2…
…noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter grobe Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm…
Hintere Zollamtsstraße 2b 1030 Wien www.bfg.gv.at DVR: 2108837 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat in der Verwaltungsstrafsache gegen N.N. (Bf.), Wohnadresse, vertreten durch Paar & Zwanzger Rechtsanwälte Partnerschaft (GbR), Wiedner Hauptstraße 46/6, 1040 Wien, wegen Verkürzung von Vergnügungssteuer gemäß §§ 14…