Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0088-W/04
Geltendmachung ungerechtfertigter Vorsteuergutschriften aus Honorarnoten des Geschäftsführers durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen. Vorliegen von Rechtsirrtum.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0088-W/04vom 09.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Gottfried Hochhauser als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr.B.,
wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 3. November 2003
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 4., 5. und 10.
Bezirk Wien vom 19. Februar 2003, SpS, nach der am 9. November
2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin S. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 19. Februar 2003, SpS, wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. b FinStrG für schuldig erkannt, weil er als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.A. vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger
Voranmeldungen Abgabegutschriften an Umsatzsteuer ungerechtfertigt geltend
gemacht habe, und zwar für Dezember 2001 in Höhe von
S 371.197,00 und für April 2002 in Höhe von
€ 13.042,00.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG, unter
Anwendung des § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wurde über den Bw.
deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 2.400,00 und eine für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von sechs Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. FinStrG
wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 240,00
bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG hat der
Spruchsenat die Haftung der Fa.A. für die über den Bw. verhängte
Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der finanzstrafrechtlich unbescholtene Bw. von Beruf
Kaufmann sei und keine Angaben über seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse vorliegen würden.
Die Fa.A. sei mit Gesellschaftsvertrag vom
21. Dezember 2000 gegründet und in das Firmenbuch eingetragen
worden. Der Bw. fungiere seit der Gründung als Geschäftsführer.
Er sei auch für die abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens
verantwortlich, insbesonders sei es seine Aufgabe gewesen, für die korrekte
Abfuhr der monatlichen Abgaben an das Finanzamt Sorge zu tragen.
Am 18. Februar 2002 und am
14. Juni 2002 seien Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Dezember 2001 und April 2002 abgegeben worden, in denen
ungerechtfertigt Vorsteuern aus vom Bw. gelegten Honorarnoten für seine
Geschäftsführerbezüge im Gesamtbetrag von € 40.019,12
geltend gemacht worden seien.
Obwohl der Bw. seine Verpflichtung zur Abgabe korrekter
Voranmeldungen gekannt habe, habe er vorsätzlich die im Spruch
angeführten Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht.
Der festgestellte Sachverhalt gründe sich auf dem
Akteninhalt und die Ergebnisse der Betriebsprüfung. Eine Stellungnahme zum
Tatvorwurf liege nicht vor. Aufgrund der Höhe der zu Unrecht geltenden
Vorsteuern und des Umstandes, dass der Bw. selbst nicht zur Umsatzsteuer
veranlagt werde, sei davon auszugehen, dass der Bw. gewusst habe, dass er namens
des Unternehmens zu Unrecht Vorsteuern geltend gemacht habe.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat mildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, wogegen als
erschwerend kein Umstand angesehen wurde.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 3. November 2003 (siehe
dazu Beschwerdeentscheidung FSRV), mit welcher die vollständige Aufhebung
des angeführten Straferkenntnisses und die Einstellung des
Finanzstrafverfahrens, in eventu die schuld- und einkommensangemessene
Herabsetzung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe beantragt
wird. Der Bw. führt seine Berufung dahingehend aus, dass er sich nicht
schuldig bekenne, zumal er aufgrund seiner Ausbildung als Polizist und
Softwaretechniker sich im Umsatzsteuerrecht nicht auskenne.
Dass er die Vorsteuer aus seinen Gehalts- bzw.
Honorarbezügen für die GmbH geltend gemacht habe, sei nicht seine Idee
gewesen, sondern die Idee jener steuerlichen Vertretung, die sich nach dem
Aktenstand auch telefonisch beim zuständigen Finanzamt über die
Vorgangsweise des Finanzamtes "beschwert" habe. Auch wenn nach der Judikatur des
UFS bzw. seiner Vorgängerberufungsbehörden bzw. des
Verwaltungsgerichtshofes hier das Finanzamt möglicherweise recht habe, so
fehle es ihm am relevanten Vorsatz, weil er im guten Glauben und Vertrauen an
die Rechtmäßigkeit seiner steuerlichen Vertretung gehandelt und nicht
im geringsten daran gedacht habe, dass diese Vorgangsweise rechtswidrig sein
könnte.
Er habe sich daher in einem ausgesprochenen Rechtsirrtum
befunden, der vor allem bewirke, dass das ihm zur Last gelegte Delikt nicht
vorsätzlich begangen worden sei. Es wäre Sache der
Verwaltungsstrafbehörde, den Beweis für seinen Rechtsirrtum zu
erbringen. Würden sich Anhaltspunkte für die Entschuldbarkeit seines
Verhaltens ergeben, dann sei die Behörde verpflichtet, über diese
Frage von Amts wegen Klarheit zu schaffen, weil dem Bw. unter Verweis auf die
diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Richtung
keine förmliche Beweislast aufgebürdet sei. Im Bereich des
Finanzstrafrechtes sei der Rechtsirrtum dem Tatirrtum gleichgestellt.
Selbst wenn man ihm aber darüber hinaus noch ein
geringfügiges strafrechtlich relevantes Verschulden unterstelle, so
wäre wohl mit einer wesentlich geringeren Strafe das Auslangen zu finden
gewesen. Er verdiene derzeit nämlich in Folge des Konkurses der Fa.E.
nichts und habe in den letzten 1 1/2 Jahren auch keine
Geschäftsführerbezüge entnommen, was der Masseverwalter
bestätigen könne.
Er bemühe sich jedoch um eine angemessene Arbeit
infolge seiner technischen Qualifikation bei einem Hightech bzw. New-Media
Betrieb und es sei durchaus denkbar, dass er in Kürze wieder ein
angemessenes Einkommen ins Verdienen bringe, wobei er aber dann nur das
Existenzminimum für sich behalten könne, den Rest aber an seinen
persönlichen Masseverwalter überweisen lassen müsse, zumal er ja
beabsichtige mit seinen Gläubigern einen angemessenen Zahlungsplan nach der
Konkursordnung im Rahmen des bereits über ihn anhängigen
Privatkonkursverfahrens abzuschließen.
Dabei müsse aber auch berücksichtigt bleiben,
dass er für zwei behinderte Kinder, eines davon besonders schwer behindert,
aufkommen müsse und ersuche daher jedenfalls, falls der Unabhängige
Finanzsenat noch von einem gewissen Grade seines Verschuldens oder seiner
Fahrlässigkeit ausgehen sollte, um angemessene Herabsetzung der Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. b FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit
schuldig, wer vorsätzlich durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen
(§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte
Abgabengutschriften geltend macht.
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch
Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum
unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen
ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter
Fahrlässigkeit zuzurechnen. "Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch
dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung
unterlief."
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach
freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
"bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des
Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen
werden."
Vorweg ist festzustellen, dass durch den Bw. als
verantwortlichen Geschäftsführer der Fa.A. die
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2001 am 18. Februar 2002 mit
einem Gutschriftsbetrag von € 75.454,98 abgegeben wurde. Die
Voranmeldung für den Monat April 2002 ist am 19. Juni 2002
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingelangt, wobei die einen
Vorsteuerüberhang in Höhe von € 44.454,01 auswies.
Unter Punkt 1) der Niederschrift über das Ergebnis
einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den Zeitraum
Februar 2001 bis Juni 2002 vom 3. September 2002 wurde
festgestellt, dass ein Vorsteuerabzug aus den vom Bw. für seine
Geschäftsführertätigkeit gegenüber der Fa.A. gelegten
Rechnungen in Höhe von € 26.976,16 für Dezember 2001
und von € 13.042,95 für April 2002 zu Unrecht erfolgt sei.
Begründend wurde dazu seitens der Betriebsprüfung ausgeführt,
dass der Bw. als Geschäftsführer in einer Funktion tätig gewesen
sei, die keinen Leistungsaustausch, sondern eine Leistungsvereinigung bewirke.
Seine Geschäftsführerbezüge würden daher nicht der
Umsatzsteuer unterliegen und seien daher bei der GmbH nicht zum Vorsteuerabzug
heranzuziehen.
Aus der Aktenlage des Umsatzsteueraktes der Fa.A. ergibt
sich, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner
(Gründung der GmbH Ende Dezember 2000) bis November 2001 durch
die Steuerberatungskanzlei G-GmbH (kurz G.) erstellt und firmenmäßig
gefertigt wurden. Ab dem Voranmeldungszeitraum Dezember 2001 (erster
Tatzeitraum des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens) wurden die
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Fa.A. selbst erstellt.
Festgestellt wird dazu auch, dass der Bw. selbst als
Abgabepflichtiger die von ihm gegenüber der Fa.A. im Dezember 2001 und
April 2002 in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge gegenüber
seiner zuständigen Abgabenbehörde Finanzamt Tulln nicht zeitgerecht zu
den Fälligkeitstagen der jeweiligen Umsatzsteuervorauszahlungen gemeldet
bzw. entrichtet hat. Erst nach Einleitung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahren und damit Vorwurf der Geltendmachung von ungerechtfertigten
Umsatzsteuergutschriften mit Einleitungsverfügung vom
16. September 2002 hat der Bw. durch Einreichung der
Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 am 4. November 2002 sowie
durch Abgabe der Jahressteuererklärung betreffend Umsatzsteuer 2002 am
27. November 2003 gegenüber seinem zuständigen Finanzamt T.
seine diesbezügliche Umsatzsteuerschuld als Abgabepflichtiger einbekannt.
Aufgrund der Einvernahme des Bw. und der Zeugenaussagen des
Betriebsprüfers P. und der Buchhalterin A. im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat geht der erkennende Senat von folgendem
Sachverhalt aus: Der in steuerlichen Belangen nicht ausgebildete Bw. hat
für seine Tätigkeit als Geschäftsführer der Fa.A. Rechnungen
mit gesonderten Umsatzsteuerausweis gelegt, welche der ausgebildeten
Bilanzbuchhalterin A., zur Verbuchung übergeben wurden. Diese hat die
besagten Rechungen für die Monate Dezember 2001 und Februar 2002 in
die Buchhaltung aufgenommen und die Umsatzsteuervoranmeldungen für den
Tatzeitraum erstellt, mit welchen Vorsteuern in der aus dem Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses ersichtlichen Höhe ungerechtfertigt geltend
gemacht wurden.
Nicht verifiziert konnten seitens des erkennenden Senates
die Berufungsausführungen des Bw. dahingehend werden, dass die Idee zur
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges von der Steuerberaterin M., Fa.P-GmbH,
stamme und dem Bw., welcher im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit
dieser Auskunft gehandelt habe, aus diesem Grund vorsätzliches Handeln
nicht angelastet werden könne. In einem Telefonat mit dem Vorsitzenden des
Berufungssenates vom 8. November 2004 hat Frau M. eine derartige
Auskunft in Abrede gestellt und ausgeführt, den Bw. selbst bzw. der
Fa.P-GmbH erst ab Oktober 2002, also längst nach Abgabe der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen vertreten zu haben.
Demgegenüber steht die Aussage des Bw. selbst, mit der Steuerberaterin M.
bereits längst vor Beginn des offiziellen Vollmachtsverhältnisses
Kontakt gehabt und mit ihr bezüglich des Umsatzsteuerausweises auf den
Honorarnoten Rücksprache gehalten zu haben.
Auch in einem, in Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat geführten Gespräch des Vorsitzenden
des Berufungssenates mit Frau Mag. Z., Steuerberatungskanzlei Fa. G., mit
welcher die Fa.A. im Zeitpunkt der Abgabe der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen noch ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis hatte,
konnte nicht geklärt werden, ob eine Auskunft über die
Möglichkeit der Inrechnungstellung der Umsatzsteuer für Honorarnoten
des Bw. an die GmbH durch die damals zuständige Kanzleileiterin, welche
mittlerweile aufgrund einer schweren Erkrankung nicht als Zeugin
vernehmungsfähig wäre, erteilt wurde.
Insgesamt hat das durchgeführte zweitinstanzliche
Ermittlungsverfahren keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür erbracht, dass
der Bw., in Kenntnis der gegenteiligen Rechtslage, Honorarnoten mit
Umsatzsteuerausweis für seine Geschäftsführertätigkeit an
die Fa.A. gelegt und damit zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass in der
Folge durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen ungerechtfertigte
Abgabengutschriften geltend gemacht wurden. Dabei darf nach Senatsmeinung nicht
unberücksichtigt bleiben, dass es sich im gegenständlichen bei der
Beurteilung der Frage der Steuerbarkeit von Leistungen eines
geschäftsführenden Gesellschafters an die GmbH um eine Rechtsfrage
gehandelt hat, deren richtige Beurteilung durch den Bw. als unwiderlegt
steuerlich nicht versierten Techniker im Tatzeitraum nicht zweifelsfrei
möglich war. Auch wenn im gegenständlichen Finanzstrafverfahren nicht
geklärt werden konnte, ob und von welcher Person der Bw. eine Auskunft
über die Möglichkeit der Inrechnungstellung der Umsatzsteuer für
seine Geschäftsführertätigkeit erlangt hat, so darf nach Ansicht
des Berufungssenates nicht übersehen werden, dass sich der Bw. als
Geschäftsführer für die Erstellung der
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen einer qualifizierten
Bilanzbuchhalterin bedient hat, welche nach ihrer glaubwürdigen
Zeugenaussage vor dem Berufungssenat bei der Verbuchung der Honorarnoten des Bw.
keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
gehabt hat und dazu ergänzend ausführte, dass sie im Falle solcher
Bedenken Rücksprache mit der Steuerbeartungskanzlei gehalten hätte.
Auch war dem Bw. nach seiner unwiderlegbaren Rechtfertigung vor dem erkennenden
Senat seine persönliche Abfuhrverpflichtung für die von ihm in Rechung
gestellte Umsatzsteuer klar, was wiederum gegen eine vorsätzliche
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges im Rahmen der GmbH, sondern vielmehr
für das Vorliegen des in der Berufung ins Treffen geführten
Rechtsirrtums spricht.
Da es sich bei der gegenständlich zu beurteilenden
Norm des § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG um eine
Vorsatzdelikt handelt und somit eine eventuell erfolgte fahrlässige
Geltendmachung eines unrechtmäßigen Vorsteuerabzuges durch Abgabe von
unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen vom Finanzstrafgesetz nicht mit Strafe
bedroht ist, war eine diesbezügliche Beurteilung durch den Berufungssenat
nicht anzustellen.
Auch ist die Tatsache, dass der Bw. selbst als
Abgabepflichtiger die von ihm in Rechung gestellten Umsatzsteuerbeträge
nicht zeitgerecht gemeldet und entrichtet hat, sondern diese, aus Gründen
der beruflichen Überlastung und aus persönlichen Umständen (laut
seiner Rechtfertigung schwere Erkrankung der Tochter) erst nach Einleitung des
gegenständlichen Finanzstrafverfahrens im Rahmen der
Umsatzsteuerjahreserklärungen 2001 und 2002 offengelegt hat, nicht
Gegenstand der Beurteilung des gegenständlichen
Finanzstrafverfahrens.
Zusammenfassend ist auszuführen, dass trotz gegebener
Ungereimtheiten in der Rechtfertigung des Bw. der von der
Finanzstrafbehörde zu erbringende Nachweis der vorsätzlich
unrechtmäßigen Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuergutschriften nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren
erforderlichen Sicherheit erbracht werden kann.
Kann die Finanzstrafbehörde auch nach Würdigung
aller aufgenommenen Beweise über Tatsachen keine Klarheit erlangen,
dürfen diese nicht zum Nachteil des Beschuldigten als gegeben angenommen
werden. Verbleibende Zweifel haben sich daher immer zugunsten des Beschuldigten
auszuwirken (in dubio pro reo).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 9.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VorsteuerabzugHonorarnoten des Geschäftsführersungerechtfertigte AbgabengutschriftenRechtsirrtumVorsatzLeistungsvereinigungin dubio pro reokeine KlarheitZweifelNachweis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0088-W/04
- Stammnummer
- 12665
- Gültig
- 09.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF