Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0012-K/06
Vorliegen eines Rechtswidrigkeitsirrtums betreffend die Entrichtung der Zahllast
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0012-K/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Bernhard Lang, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., vertreten durch die Dr. Robert Steiner Rechtsanwalt GmbH,
9800 Spittal/Drau, Ortenburgerstraße 4, wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
3. April 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Spittal Villach vom
3. März 2006, SN 061/12345, zu Recht erkannt:
1. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
2. Der Spruch des angefochtenen
Erkenntnisses wird dahingehend abgeändert, dass es zu lauten
hat:
Herr X.Y. ist schuldig, er hat
als Geschäftsführer der Firma A-GmbH und sohin finanzstrafrechtlich
Verantwortlicher, dadurch, dass er die Voranmeldung für den Monat
März 2005 nicht bis zum 15. Mai 2005 bei dem für die
Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt Spittal Villach abgegeben
hat, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige- und Offenlegungspflicht
verletzt.
Er hat dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG
begangen.
Gemäß
§ 51 Abs.2 FinStrG wird über ihn eine Geldstrafe in
Höhe von € 900,00 verhängt; gemäß
§ 20
FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 9 Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 185 FinStrG sind die Kosten
des Strafverfahrens in Höhe von € 90,00 zu ersetzen.
3. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 3. März 2006,
SN 061/12345, hat das Finanzamt Spittal Villach als Finanzstrafbehörde
erster Instanz den Berufungswerber (Bw.) nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
im Finanzamtsbereich Spittal Villach als Geschäftsführer der Firma
A-GmbH und sohin finanzstrafrechtlich Verantwortlicher vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen für den Monat März 2005 in
Höhe von € 10.147,13 eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlung bewirkt hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 1.800,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 180,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 3. April 2006, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Der Beschuldigte sei sich der Verpflichtung zur Einreichung
von Voranmeldungen grundsätzlich bewusst gewesen und habe seine Pflichten
immer ordnungsgemäß erfüllt. Obwohl eine bestehende
Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners nichts an der Verpflichtung zur
Einbringung von Umsatzsteuervoranmeldungen ändert, habe die
Finanzstrafbehörde erster Instanz übersehen, dass dem Bw. betreffend
der Voranmeldung für den Monat März 2005 ein Irrtum im Sinne des
§ 9 FinStrG, der einen Schuldausschließungsgrund darstellt,
unterlaufen sei. Der Bw. sei nämlich davon ausgegangen, dass keine
Verpflichtung in Bezug auf Voranmeldungen bestünde, da die
Konkurseröffnung für einen Zeitpunkt vor dem 15. Mai 2005 geplant
gewesen sei. Aufgrund von Empfehlungen von Gläubigerschutzverbänden,
der Arbeiterkammer und des Konkursgerichtes habe sich der Termin jedoch
verzögert. Dem Bw. sei dabei ein weiterer Irrtum unterlaufen, da er
aufgrund der Überschuldung der GmbH und des bereits vorbereiteten
Konkurseröffnungsantrages der Annahme gewesen sei, Verbindlichkeiten an
Umsatzsteuer nicht mehr bezahlen zu dürfen, da derartige Zahlungen nach der
Konkursordnung anfechtbar wären. Gemäß
§ 9 FinStrG
stellen sowohl Tat- als auch Rechtsirrtümer
Schuldausschließungsgründe dar, soweit sie entschuldbar seien. Sind
sie nicht entschuldbar, sei dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Im
Zeitraum vor der Konkurseröffnung, habe sich der Bw. in einer völlig
neuen, belastenden und äußerst turbulenten Situation befunden, sodass
der Irrtum jedenfalls entschuldbar erscheine. Selbst wenn man aber davon
ausgehe, dass ein unentschuldbarer Irrtum vorliege, komme eine Strafbarkeit
nicht in Frage, da § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in Bezug auf die
Abgabenverkürzung Wissentlichkeit verlange. Sogar für den Fall, dass
man zum Ergebnis kommt, es liege kein Irrtum vor, wäre dem Bw.
höchstens fahrlässiges Verhalten vorwerfbar, welches wiederum nicht
strafbar sei. Zur Höhe der Geldstrafe wurde ausgeführt, dass diese
gemessen am Unrechtsgehalt der Tat bei weitem überhöht sei, zumal
gegen den Bw. ein Privatkonkursverfahren anhängig sei. Zudem seien
Milderungsgründe wie die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit
und, dass sich die Verfehlung nur auf einen Monat bezogen habe, nicht
berücksichtigt worden. Der Bw. stellte den Antrag das Finanzstrafverfahren
einzustellen, in eventu die verhängte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe auf
eine angemessene Höhe zu reduzieren, in eventu das Erkenntnis wegen
Rechtswidrigkeit aufzuheben und nach Durchführung eines neuerlichen
Verfahrens samt Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache
selbst zu entscheiden, in eventu das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit
aufzuheben und die Strafsache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen
Entscheidung an die Behörde erster Instanz
zurückzuverweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 FinStrG wird dem Täter
weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein
entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende
Unrecht nicht erkennen ließ; ist ein Irrtum unentschuldbar, so ist dem
Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird
Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine
entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 51 Abs.1 lit.a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne hiedurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
eine abgaben- oder monopolrechtliche Anzeige- Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht verletzt.
Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegt
folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Bw. war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der
Firma A-GmbH in B. und für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
verantwortlich. Dem Bw. war die Pflicht zur Abgabe entsprechender Voranmeldungen
bekannt. Dennoch wurde von ihm für den Voranmeldungszeitraum
März 2005 bis zum 15. Tag des auf einen Kalendermonat
zweitfolgenden Kalendermonates (15. Mai 2005) keine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingereicht
und auch keine Vorauszahlung geleistet, da er mit einer Konkurseröffnung
über das Unternehmen rechnete und der Meinung war, die Zahllast nicht mehr
entrichten zu dürfen, da die Vorauszahlung der Umsatzsteuer im Rahmen der
Konkursordnung anfechtbar wäre. Über Empfehlung der
Gläubigerschutzverbände, der Arbeiterkammer und des Konkursgerichtes
wurde die Konkurseröffnung verschoben und wurde erst mit Beschluss des
Landesgerichtes Klagenfurt vom xxx, GZ. 1234, das Konkursverfahren
über die Firma eröffnet. Im Rahmen einer
Umsatzsteuersonderprüfung am 15. Juni 2005 wurde die Zahllast für
den Voranmeldungszeitraum März 2005 unter Zugrundelegung der vom Bw.
vorgenommenen Buchungen mit € 10.147,13 ermittelt. Aufgrund der vom
Bw. für die A-GmbH eingegangen Haftungen hat der Bw. in der Folge ein
Privatkonkursverfahren angestrengt, welches beim Bezirksgericht Y. unter der
GZ. 123 anhängig ist.
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten.
Unbestritten ist auch, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit des
Abgabenschuldners grundsätzlich nichts an der Verpflichtung zur Einbringung
von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen
ändert.
Zum Schuldausschließungsgrund des § 9
FinStrG ist auszuführen, dass sowohl ein Irrtum über den Sachverhalt
(Tatirrtum), als auch ein Irrtum über eine Norm (Rechtsirrtum) oder ein
Irrtum über die Tatbildmäßigkeit des Verhaltens (Tatbildirrtum)
oder dessen Rechtswidrigkeit (Rechtswidrigkeitsirrtum) das Vorliegen von Vorsatz
ausschließt. In der Beschwerdeschrift führt der Bw. aus, dass es
bereits Wochen zuvor geplant war, die Konkurseröffnung vor dem 15. Mai
2005 vorzunehmen und er daher davon ausgegangen sei, dass keine Verpflichtung
mehr in Bezug auf Voranmeldungen bestünde. Die Konkurseröffnung wurde
schließlich aufgrund der Empfehlung verschiedener Behörden und
Interessenvertretungen verschoben. Das Vorliegen eines Irrtums über den
Sachverhalt ist für den Unabhängigen Finanzsenat dabei nicht zu
erkennen. Der Bw. irrte zwar in seiner ursprünglichen Meinung, die
Konkurseröffnung werde bis zum 15. Mai 2005 erfolgen, es war ihm aber
bekannt, dass er ohne Eröffnung des Konkursverfahrens am 15. Mai 2005
eine Voranmeldung hätte abgeben müssen. Tatsächlich erfolgte die
Konkurseröffnung mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom xxx. Dem
Bw. war daher bereits am Tage des 15. Mai 2005 bekannt, dass er ohne
Konkurseröffnung eine Voranmeldung abzugeben hat. Ein
Nichtübereinstimmen einer bestimmten Vorstellung mit dem in der
Wirklichkeit bestehenden Zustand ist daher ebenso ausgeschlossen, wie ein Irrtum
dahingehend, dass bereits ein beabsichtigter Konkurs den Bw. von der
Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen entbinden würde, da dieser nach
eigenen Angaben in der Berufungsschrift davon ausging, dass nur bei einer
Konkurseröffnung vor dem 15. Mai in Bezug auf Voranmeldungen keine
Abgabeverpflichtung mehr bestünde.
Zum eingewendeten Rechtswidrigkeitsirrtum, der Bw. sei der
Meinung gewesen, dass er aufgrund der Überschuldung und des vorbereiteten
Konkurseröffnungsantrages die Verbindlichkeiten an Umsatzsteuer gar nicht
mehr bezahlen hätte dürfen, da derartige Zahlungen anfechtbar im Sinne
der Konkursordnung wären, ist zu bemerken, dass das Delikt nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zumindest bedingten Vorsatz in der
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und Wissen
um den Verkürzungserfolg fordert. Dass der Bw. auch hinsichtlich der Abgabe
der Voranmeldung einem Irrtum dahingehend unterlegen ist, dass er annahm,
bereits die Abgabe einer Voranmeldung könnte eine Anfechtung nach den
§§ 30 oder 31 der Konkursordnung nach sich ziehen, ist nicht
glaubhaft und schon durch die obigen Ausführungen, dass dem Bw. die
Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bis zum 15. des Monats
bekannt war, widerlegt. Hinsichtlich der Entrichtung der Zahllast bringt der Bw.
vor, dass er der Meinung gewesen sei, die Verbindlichkeiten an Umsatzsteuer
nicht mehr entrichten zu dürfen, da derartige Zahlungen anfechtbar im Sinne
der Konkursordnung wären. Der Bw. beruft sich somit auf das Vorliegen eines
Irrtums über die Rechtswidrigkeit seines Handelns, dessen Vorliegen vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht mit der für einen Schuldspruch
erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, zumal es sich lediglich um
die Voranmeldung für einen Monat, noch dazu kurz vor der tatsächlichen
Eröffnung des Konkurses, handelt. Ob dieser Irrtum entschuldbar oder
unentschuldbar ist, mag dahingestellt bleiben, da
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG ohnehin nur bei zumindest bedingt
vorsätzlichem Handeln strafbar und dem Täter auch bei einem
unentschuldbaren Irrtum nur Fahrlässigkeit zuzurechnen ist.
Dem Bw. als Geschäftsführer ist - da er neben der
Nichtentrichtung der Umsatzsteuer auch keine Voranmeldung abgegeben hat - aber
zur Last zu legen, dass er die Umsatzsteuervoranmeldung März 2005 am
15. Mai 2005 nicht abgegeben und somit eine abgaben- oder monopolrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt hat, ohne hiedurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen. Dabei ist - wie
bereits von der Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgeführt -
auf die ständige Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach der
Geschäftsführer eines Unternehmens, welches gewerbsmäßig
umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt, wissen muss, zu welchem Zeitpunkt
die Umsatzsteuerpflicht für sein Unternehmen besteht sowie welche Pflichten
daraus wahrzunehmen sind. Dem Bw. waren seine steuerlichen Pflichten trotz der
turbulenten Situation vor der Konkurseröffnung und seiner psychischen
Belastung bekannt, weshalb ihm zweifelsfrei eine zumindest bedingt
vorsätzliche Begehungsweise in Bezug auf eine Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 51 Abs.1 lit.a FinStrG anzulasten ist.
Hinsichtlich der Strafbemessung ist
auszuführen:
Gemäß
§ 51 Abs.2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 3.625,00
geahndet.
Gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG ist
Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß Abs.2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe
weiters die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen
und sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Als mildernde Umstände waren die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die geständigen Angaben und die
außergewöhnliche Situation des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt zu
werten. Als erschwerend war kein Umstand zu berücksichtigen. In Anbetracht
der persönlichen Finanzlage des Bw. erscheint in der Gesamtschau
sämtlicher Argumente und unter Berücksichtigung der
Generalprävention eine Geldstrafe in Höhe von € 900,00 als
schuldangemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war aufgrund ständiger
Spruchpraxis mit 9 Tagen, die pauschalen Verfahrenskosten mit 10 % der
verhängten Geldstrafe, somit mit € 90,00,
festzusetzen.
Da die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe durch
Abänderung des Spruches auf eine (schuld)angemessene Höhe reduziert
wurden, waren die in der Berufungsschrift angeführten nachfolgenden
Eventualanträge unbeachtlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 19. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0012-K/06
- Stammnummer
- 27349
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF