Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0118-L/06
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen Abgabenhinterziehung, da kein Vorsatz
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0118-L/06vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen AS, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in H, vertreten durch
Wellner, Tissot & Partner, Steuerberatungskanzlei, 4020 Linz,
Volksfeststraße 15/2, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
11. Dezember 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr,
vertreten durch Hofrat Gottfried Buchroithner, vom 9. November 2006,
SN 052-2006/00603-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2006 hat das Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 052-2006/00603-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als (abgabenrechtlich) Verantwortlicher der Firma
E GesmbH (im Amtsbereich des genannten Finanzamtes) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) für die Monate 12/2003, 06/2005 und
06/2006 im Gesamtbetrag von 16.280,31 € bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen zu
haben.
Die objektiv verspätete Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die verspätete Entrichtung für 12/2003
und 06/2005 ergebe sich dabei aus der Aktenlage bzw. hinsichtlich 06/2006 aus
den Ergebnissen einer abgabenrechtlichen Prüfung. Hinsichtlich der
subjektiven Tatseite wurde auf den abgabenrechtlichen Wissens- bzw.
Kenntnisstand des Beschuldigten verwiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 11. Dezember 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Rechnungswesen der Firma E
GesmbH werde von Frau W geleitet, die auch für die zeitgerechte Erstellung
und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen sowie für die
zeitgerechte Bezahlung der monatlichen Umsatzsteuerzahllasten zuständig
sei. Frau W habe stets beteuert, den diesbezüglichen abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zeitgerecht nachgekommen zu sein und sei insbesondere von einer
zeitgerechten Übermittlung der Voranmeldungen ausgegangen. Erst nach
genauerer Kontrolle sei festgestellt worden, dass die genannte Mitarbeiterin
massive Schwierigkeiten bei der Erstellung und bei der Übermittlung der
elektronischen Umsatzsteuervoranmeldungen gehabt habe, weshalb es im nunmehr zur
Diskussion stehenden Zeitraum zu keiner ordnungsgemäßen
Voranmeldungsübermittlung gekommen sei. Da dem Bf. gegenüber stets
zugesichert worden sei, dass die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen immer
zeitgerecht erfüllt worden seien, habe dieser, nicht zuletzt deshalb, weil
es sich bei Frau W um eine ansonsten sehr zuverlässige und termintreue
Mitarbeiterin gehandelt habe, keinen unmittelbaren Bedarf zu einer früheren
detaillierten Tätigkeitskontrolle gesehen. Es könne daher nicht von
einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Bf. iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG ausgegangen werden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004,
23/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahren einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 19. Februar 1991,
90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat
der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung der §§ 20 Abs. 1
und 2 sowie 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt lediglich dann, wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung
ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 2002/462 iVm. § 21
Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Eine Abgabenverkürzung ist gemäß
Abs. 3 lit. b leg.cit. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Daraus folgt, dass die Abgabe bereits dann verkürzt (und damit das genannte
Finanzvergehen vollendet) ist, wenn beispielsweise die aufgrund der
Selbstberechnung zu entrichtende Umsatzsteuervorauszahlung (Zahllast) nicht zum
gesetzlichen Fälligkeitstermin (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wird.
Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG handelt derjenige, der die Verletzung der Pflicht zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet und die Abgabenverkürzung
zumindest dem Grunde nach für gewiss hält (vgl. zB. VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093).
Als unmittelbarer Täter iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG kommen grundsätzlich der Abgabepflichtige
(Unternehmer) und der bzw. die, die abgabenrechtlichen Pflichten Wahrnehmende(n)
in Frage; ist der Abgabepflichtige eine juristische Person bzw. eine
Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. § 1
Abs. 1 FinStrG), so kommen als mögliche Täter grundsätzlich
jene Person(en) in Betracht, die auf Grund einer rechtlichen oder vertraglichen
Verpflichtung (zB. Geschäftsführer einer GesmbH) oder auch nur rein
faktisch (zB. Mitarbeiter oder Arbeitnehmer) die entsprechenden
abgabenrechtlichen Pflichten wahrnehmen oder wahrzunehmen haben (vgl. dazu
§ 80 f BAO bzw. Fellner, Finanzstrafgesetz,
§ 33 Tz. 11 ff).
Dem Täter wird weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit
zugerechnet, wenn ihm bei der Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn
das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der
Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen.
Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm
bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief (§ 9 Abs. 1
FinStrG).
Aus der neben den verfahrensgegenständlichen Strafakt
insbesondere auch den Veranlagungsakt zur StNr. 12 sowie die
zugehörigen Buchungs- und Verrechnungsdaten sowie den Arbeitsbogen
ABNr. 34 (USO-Prüfung vom 2. November 2006) umfassenden Aktenlage
ist für die Beurteilung der der angefochtenen Verfahrenseinleitung zu
Grunde liegenden Verdachtslage davon auszugehen, dass, indem demzufolge zur
genannten StNr. der vom Bf. als allein vertretungsbefugten und damit auch
abgabenrechtlich verantwortlichen Geschäftsführer geführten
GesmbH für die im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten
Voranmeldungszeiträume pflichtenwidrig keine bzw. keine termingerechten,
Zahllasten iHv. 6.405,20 € (12/2003); 2.795,67 € (06/2005)
und 7.079,44 € (06/2006) ausweisende Voranmeldungen beim Finanzamt
eingereicht worden waren und damit Abgabenverkürzungen iHv. insgesamt
16.280,31 € bewirkt wurden, das objektive Tatbild des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt wurde. Dabei steht der Umstand,
dass neben dem schon kraft seiner Position (weiterhin) Verpflichteten iSd.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 Bf. auch eine weitere Person, nämlich
die in der Beschwerde genannte Mitarbeiterin, für die Einhaltung der sich
aus § 21 UStG 1994 für die GesmbH ergebenden Verpflichtungen
zuständig war, einer grundsätzlichen Verantwortlichkeit des Bf. iSd.
angeführten Bestimmung nicht entgegen.
Nach dem bisherigen, insbesondere auch das
diesbezügliche Beschwerdevorbringen berücksichtigenden, Erhebungsstand
ist jedoch in Ergänzung des von der Erstbehörde ihrem Bescheid zu
Grunde gelegten Sachverhalt davon auszugehen, dass es der Bf. (ebenfalls)
unterlassen hat, jeweils rechtzeitig Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen,
weil er irrtümlich davon ausging, dass Entsprechendes bereits durch die
hiefür zuständige Mitarbeiterin der GesmbH veranlasst bzw.
durchgeführt worden sei. Damit zeigen sich aber deutliche Anhaltspunkte
dafür, dass sich der Bf. in einem, jedweden Tatvorsatz iSd.
§§ 8 Abs. 1 bzw. 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
ausschließenden (relevanten) Tatirrtum befunden hat, wobei der Umstand, ob
dieser Irrtum auf eine mehr als bloß leichte Fahrlässigkeit
zurückzuführen war oder nicht bzw. ob der Bf. seinen Aufsichts- und
Kontrollpflichten ausreichend nachgekommen ist oder nicht, mangels eines
für die gegenständlichen Tathandlungen im FinStrG nicht vorgesehenen
Fahrlässigkeitsdeliktes letztlich unerheblich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
in Beschwerde gezogene Bescheid mangels Vorliegen eines entsprechenden
Verdachtes einer schuldhaften Handlungsweise gegen den bisher Beschuldigten
aufzuheben.
Linz, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0118-L/06
- Stammnummer
- 33044
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF