…ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Bei der Festsetzung von Aussetzungszinsen ist die nachträglich Herabsetzung der Abgabenschuld zu berücksichtigen. Nach Sachlage fand keine nachträgliche Herabsetzung der Zollschuld statt. Das gegenständliche Berufungsverfahren dient nicht dazu, behördliche Feststellungen, die in einer bereits rechtskräftigen…
…auch eine solcherart erteilte Aussetzungsbewilligung mit den der Abgabenbehörde zu Gebote stehenden Mitteln aus dem Rechtsbestand beseitigt werden muss. Ein zu Unrecht in Anspruch genommener Zahlungsaufschub soll nicht etwa deshalb fortdauern, weil eine nicht existente Berufung nicht erledigt werden kann. Ist also - gemessen am Ziel…
…Missbrauch (kein Unternehmer oder keine tatsächliche Leistung, z.B. bei Scheinrechnungen). Zweck des § 11 Abs. 14 UStG 1994 ist die Verhinderung missbräuchlich durch den Leistungsempfänger in Anspruch genommener Vorsteuerbeträge. Auch eine Rechnungsausstellung durch eine andere Person als die, welche in der Rechnung als Aussteller beziehungsweise…
…1998,93/13/0225). Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. (z.B. VwGH 21.7.1998, 97/14/0131) Der Aussetzungszinsenanspruch entsteht dem § 4 Abs.1 zufolge laufend in jener Zeit, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen wurde…
…das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Auch wenn lediglich die Aussetzung der Einhebung eines Betrages von S 84.693,00 beantragt wurde, so trat dennoch infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1997 in Höhe von S 351.659…
…auf Grund des damit nach § 212a BAO gewährten und in der Folge auch tatsächlich ununterbrochen in Anspruch genommenen Zahlungsaufschubes (§ 212a Abs. 5 BAO) grundsätzlich Zinsenpflicht gemäß § 212a Abs. 9 lit.b BAO. Diese währte schließlich bis zur Beendigung dieses Zahlungsaufschubes nach § 212a BAO durch Verfügung…
…Einhebung gesetzt. Die Verrechnung von Aussetzungszinsen bis zum 26. Juni 2009 besteht daher zu Recht. Aussetzungszinsen stellen nämlich ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen (jederzeit durch Entrichtung gemäß § 212a Abs. 8 BAO beendbaren) Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Nach …
…dafür, dass Zinsen auch für Zeiträume, in denen eine Hemmung der Einbringung noch nicht bestand (eine solche Hemmung war vor Fälligkeit noch nicht gegeben), festzusetzen sind; dies wäre allerdings zweifellos unsachlich: Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (Ritz, BAO8…
…für die Qualifikation als persönliche Unbilligkeit in Betracht käme. Die vom Bw. ins Treffen geführten Umstände eignen sich aber auch nicht dazu, aus ihnen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Aussetzungszinsen abzuleiten. Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl…
…der Einhebung war, gehört daher nicht mehr dem Rechtsbestand an. Aussetzungszinsen (§ 212a Abs. 9 BAO) stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.07.1998, 97/14/0131). Der Abgabepflichtige trägt daher das Zinsenrisiko für strittige Abgabenbeträge, deren Nachforderung sich…
…0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1985 und 1986 in Höhe von insgesamt € 10.616,77 mit Bescheid vom 22. Juli 1994 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…
…Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Da aufgrund des Antrages der Bw. auf Aussetzung der Einhebung vom 25. Mai 2005 Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von €…
…97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Aufgrund der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1998 und 1999 in Höhe von € 5.608,46 und € 5.611,07 mit Bescheid vom 12. November 2003 trat hinsichtlich…
…Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. In Folge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1991 in Höhe von insgesamt 399.000,-- S mit Bescheid vom 7. Juli 1999 trat hinsichtlich des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein…
…verfügt wurde, und dass, infolge dessen mit dem bekämpften Bescheid Aussetzungszinsen im Betrage von € 88,10,unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von € 1.388,78, für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub, zu Recht vorgeschrieben wurden; unbeschadet der Tatsache ,dass der Bw. gegen die…
…der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO kein Ermessen eingeräumt. Rz 548: Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (VwGH 21.7.1998, 97/14/0131). Rz 549: Die Einhebung von Aussetzungszinsen ist im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch…
…bei den Aussetzungszinsen handle es sich um ein Äquvivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub. Über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, sei nicht zu befinden. In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung (nunmehr Vorlageantrag) führte die Bf…
…bei den Aussetzungszinsen handle es sich um ein Äquvivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub. Über die Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides, auf Grund dessen die Aussetzung bewilligt worden ist, sei nicht zu befinden. In der gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung (nunmehr Vorlageantrag) führte die Bf…
…dass die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum besteht, für den die Einhebung der Abgabe auch tatsächlich (bescheidmäßig festgelegt) ausgesetzt wurde. Da Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, ist ihre Festsetzung für die Zeit zwischen der Erledigung der…
…im Sinne der in § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Akte vorgenommen hat. Aussetzungszinsen stellen das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (vgl. VwGH 21. 7. 1998, 97/14/0131). Infolge Bewilligung der Aussetzung trat hinsichtlich dieses Betrages ein Zahlungsaufschub ein…