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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100613/2025

1. Aussetzung der Einhebung nach Erledigung des zugrundeliegenden Beschwerdeverfahrens 2. Keine Aussetzungszinsen vor Eintritt der Fälligkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100613/2025vom 06.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die Verzinsung erstreckt sich grundsätzlich auf den Zeitpunkt ab Einlangen des Aussetzungsantrages beim Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Abweisungsbescheides. Langt der Aussetzungsantrag vor Fälligkeit der betreffenden Abgabe bei der Abgabenbehörde ein, so spricht der Wortlaut des § 212a Abs. 9 BAO idF des AbgÄG 2022 zwar dafür, dass Zinsen auch für Zeiträume vor Fälligkeit festzusetzen sind; dies wäre allerdings zweifellos unsachlich: Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (Ritz, BAO8, § 212a Tz 32). Das zeitliche Ausmaß der Hemmung ist der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen zu berechnen sind (Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), § 212a BAO Rz 66). Vor Fälligkeit einer Abgabe wird aber noch kein Zahlungsaufschub in Anspruch genommen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** über die Beschwerde vom 2. Oktober 2024 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 19. September 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** über die Abweisung eines Aussetzungsantrages gemäß § 212a BAO und die Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von 700,66 € zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Abweisung des Aussetzungsantrages wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Aussetzungszinsen werden auf 434,84 € herabgesetzt. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Sachverhalt Mit Haftungsbescheid vom 20.11.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 9 BAO für näher aufgegliederte Abgaben der Firma ***1*** GmbH in Liqu. im Ausmaß von 15.432,34 € in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid wurde am 24.11.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die Haftungsschuld war gemäß § 224 Abs. 1 iVm § 210 Abs. 3 am 27.12.2023 fällig. Gegen diesen Bescheid wurde am 12.12.2023 Beschwerde erhoben und beantragt, die Einhebung der Haftungsschuld bis zur Erledigung der Beschwerde gemäß § 212a BAO auszusetzen. Diese Eingabe wurde am 12.12.2023 eingeschrieben zur Post gegeben. Der konkrete Zeitpunkt des Einlangens beim Finanzamt konnte von diesem nicht festgestellt werden. Der Eingangstempel weist nur den Zeitpunkt der Postaufgabe, nicht aber den Zeitpunkt des Einlangens aus. Am 22.12.2023 wurden die Beschwerde und der Aussetzungsantrag im Abgabeninformationssystem (B-Verfahren) eingetragen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.9.2024 wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 19.9.2024 wurde der Aussetzungsantrag vom 12.12.2023 abgewiesen, da die zugrunde liegende Beschwerde bereits (mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.9.2024) erledigt worden sei. Ferner wurden mit Bescheid vom 19.9.2024 für den Zeitraum 12.12.2023 bis 19.9.2024 von der Haftungsschuld in Höhe von 15.432,34 € Aussetzungszinsen in Höhe von 700,66 € festgesetzt, da für die vom Aussetzungsantrag umfassten Abgaben ein Zahlungsaufschub eingetreten sei. Diese beiden Bescheide gemäß § 212a BAO vom 19.9.2024 wurden am 24.9.2024 zugestellt. Gegen diese Bescheide richtet sich die gleichzeitig mit einem Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung vom 19.9.20204 eingebrachte Beschwerde vom 2.10.2024. In der Begründung wurde nur ausgeführt: "Die belangte Behörde hätte aufgrund der Beschwerde die Aussetzung vornehmen müssen. Die Einhebung von Aussetzungszinsen zu diesem Zeitpunkt ist rechtswidrig." Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.2.2025 wurde die Beschwerde gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen abgewiesen, da bereits mit der Beantragung einer Aussetzung der Einhebung unabhängig von deren Bewilligung ein zinsenpflichtiger Zahlungsaufschub eintrete. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 25.2.2025. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2025 wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages lediglich mit der Begründung abgewiesen, dass bereits mit der Beantragung der Aussetzung ein Zahlungsaufschub verbunden gewesen wäre. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 22.5.2025. Am 23.6.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung. Im Beschwerdeverfahren gegen den Haftungsbescheid hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 6.5.2026, RV/5100310/2025, dahingehend erkannt, dass die Haftungsschuld auf 9.929,59 € herabgesetzt wurde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. 2.1.1 Aussetzung der Einhebung Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegende Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 20.11.2023 wurde mit Erkenntnis vom 6.5.2026, RV/5100310/2025, erledigt. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie nach Erledigung der zugrundeliegenden Beschwerde ein noch unerledigter, einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag zu erledigen sei, ist uneinheitlich (siehe zur divergierenden Judikatur z.B. Ritz, BAO8, § 212a Tz 12 und zur ebenfalls divergierenden Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes ebendort Tz 12a). Im Erkenntnis vom 26.1.2026, Ra 2023/13/0070, hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr klargestellt, dass keine Verletzung im Recht auf Aussetzung der Einhebung vorliegt, wenn die Abweisung des Aussetzungsantrages aufgrund der dem Antrag zukommenden vollstreckungs- und säumniszuschlagshemmenden Wirkung zu keiner anderen Rechtsposition des Abgabepflichtigen führt als die Bewilligung der Aussetzung samt gleichzeitig aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache zu verfügendem Ablauf der Aussetzung. Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht nach § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub. Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen nach näherer Anordnung des § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Gemäß § 217 Abs. 4 lit. a und b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einhebung gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist oder die Einbringung u.a. gemäß § 230 Abs. 2 oder 6 BAO gehemmt ist (vgl. dazu näher Ritz, BAO8, § 217 Tz 26 ff). Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheids zu. Der Aussetzungsantrag vom 12.12.2023 wurde im gegenständlichen Fall fristgerecht, nämlich vor Ablauf der in § 224 Abs. 1 BAO normierten Monatsfrist zur Zahlung der mit dem Haftungsbescheid vom 20.11.2023 vorgeschriebenen Abgaben gestellt. Der Antrag hatte säumniszuschlags- und vollstreckungshemmende Wirkung. Der fristgerecht gestellte Aussetzungsantrag wurde mit Bescheid vom 19.9.2024 abgewiesen. In diesem Fall steht dem Abgabepflichtigen gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO für die Entrichtung der Abgaben eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Abweisungsbescheides zu. Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. Der innerhalb der Nachfrist des § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eingebrachten Beschwerde vom 2.10.2024 gegen die Abweisung des Aussetzungsantrages vom 12.12.2023 kam daher dieselbe säumniszuschlags- und vollstreckungshemmende Wirkung wie dem ursprünglichen Antrag zu. Nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidung vom 7.5.2025 stand der Beschwerdeführerin wiederum gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat zur Entrichtung der Haftungsschuld zu. Innerhalb dieser Monatsfrist wurde der Vorlageantrag vom 22.5.2025 gestellt, der gemäß § 212a Abs. 4 BAO dieselbe säumniszuschlags- und vollstreckungshemmende Wirkung wie der Erstantrag hatte. Durch das gegenständliche, den Aussetzungsantrag abweisende Erkenntnis steht der Beschwerdeführerin gemäß § 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Erkenntnisses zu. Zu keinem anderen Ergebnis würde eine nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren führen, da aufgrund der in der Hauptsache (Haftungsverfahren) bereits ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes der Ablauf der Aussetzung nach § 212a Abs. 5 lit. b BAO zwingend zu verfügen wäre. Für die Entrichtung der Abgaben stünde in diesem Fall gemäß § 212a Abs. 7 erster Satz BAO eine Nachfrist von einem Monat zu. Zusammengefasst wird nach § 212a Abs. 7 BAO die Frist zur Entrichtung der vom Aussetzungsantrag erfassten strittigen Abgaben um einen Monat erstreckt und zwar ab der Bekanntgabe sowohl des Bescheids über den Ablauf der Aussetzung (§ 212a Abs. 7 erster Satz BAO) als auch der Abweisung eines Aussetzungsantrags (§ 212a Abs. 7 zweiter Satz BAO). Damit waren und sind unabhängig vom Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens bis zu einem Monat nach Ergehen des Erkenntnisses Einbringungsmaßnahmen nicht zulässig und können auch keine Säumniszuschläge festgesetzt werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat daher der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgesprochen, dass in einem solchen Fall die nach Abschluss des Hauptverfahrens erfolgte Abweisung des Aussetzungsantrages keine Verletzung des Rechtes auf Aussetzung der Einhebung begründet. Die Abweisung eines zeitgerecht gestellten Aussetzungsantrages führt zu keiner anderen säumniszuschlags- und vollstreckungshemmenden Wirkung als die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung samt gleichzeitig zu verfügendem Ablauf derselben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.1.2 Aussetzungszinsen § 212a Abs. 9 BAO idF des Abgabenänderungsgesetztes 2022, BGBl I 108/2022, normiert: Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind 1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder 2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Nach § 212a Abs. 9 Zif. 1 BAO sind daher Aussetzungszinsen bereits bei erfolgter Abweisung des Aussetzungsantrages festzusetzen, ohne dass auf den weiteren Gang des Hauptverfahrens (Haftungsverfahren gemäß § 9 BAO) Bedacht zu nehmen wäre (siehe dazu etwa Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), § 212a BAO Rz 65). Unter dem Verzinsungsbeginn ist aufgrund des Wortlauts der Bestimmung nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern erst der Tag des Einlangens des Antrags bei der Abgabenbehörde zu verstehen. Im Falle einer Abweisung endet der Verzinsungszeitraum mit der Zustellung der Abweisung (Stoll, a.a.O, Rz 74). Die Verzinsung erstreckt sich daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt ab Einlangen des Aussetzungsantrages beim Finanzamt bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Abweisungsbescheides. Langt der Aussetzungsantrag vor Fälligkeit der betreffenden Abgabe bei der Abgabenbehörde ein, so spricht der Wortlaut des § 212a Abs. 9 BAO zwar dafür, dass Zinsen auch für Zeiträume, in denen eine Hemmung der Einbringung noch nicht bestand (eine solche Hemmung war vor Fälligkeit noch nicht gegeben), festzusetzen sind; dies wäre allerdings zweifellos unsachlich: Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar (Ritz, BAO8, § 212a Tz 32). Das zeitliche Ausmaß der Hemmung ist der Zeitraum, für den Aussetzungszinsen zu berechnen sind (Stoll, a.a.O., Rz 66). Vor Fälligkeit einer Abgabe wird aber noch kein Zahlungsaufschub in Anspruch genommen. Der Haftungsbescheid vom 20.11.2023 wurde am 24.11.2023 durch Hinterlegung zugestellt, die Haftungsschuld war daher gemäß § 224 Abs. 1 BAO iVm § 210 Abs. 3 BAO am 27.12.2023 fällig. Erst ab dem 28.12.2023 wurde daher der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen, sodass erst ab diesem Zeitpunkt die Zinsenpflicht zu laufen beginnt. Die Zustellung des Abweisungsbescheides erfolgte am 24.9.2024. Im gegenständlichen Fall sind daher die Zinsen für den Zeitraum 28.12.2023 bis 24.9.2024 festzusetzen. Bei der Neuberechnung der Zinsen war außerdem auf die Verminderung der Haftungsschuld (Erkenntnis vom 6.5.2026 zu GZ. RV/5100310/2025) Bedacht zu nehmen. Die Aussetzungszinsen wurden daher wie folgt auf einen Betrag von 434,84 € vermindert: | Zeitraum | Betrag | Tage | Tageszinssatz | AE-Zinsen | gerundet | 28.12.2023-24.09.2024 | 9.929,59 | 272 | 0,000161 | 434,8366053 | 434,84 2.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zu Spruchpunkt I folgt die gegenständliche Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.1.2026, Ra 2023/13/0070), weshalb eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Zu Spruchpunkt II: Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (z.B. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159 mwN). Aussetzungszinsen stellen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Solange eine Abgabe noch gar nicht fällig ist, wird für diese bis zum Eintritt der Fälligkeit selbst bei Einbringung eines Aussetzungsantrages tatsächlich kein Zahlungsaufschub in Anspruch genommen. Auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes ist daher eine ordentliche Revision nicht zulässig. Linz, am 6. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100613/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100613.2025
Stammnummer
151670
Gültig
06.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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