Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1512-W/05
Aussetzungszinsen und Bemessungsverjährung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1512-W/05vom 12.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Hinblick auf § 209a Abs. 2 BAO steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.9.2000, 2000/13/0120) einer Festsetzung von Aussetzungszinsen die Verjährung nicht entgegen, weil die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Hinblick auf § 212a Abs. 5 BAO zweifellos von der Erledigung einer Berufung abhängt, welche jedenfalls vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des BS, vertreten durch ES, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 7. April 2005
betreffend Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. April 2005 setzte das
Finanzamt für den Zeitraum von 29. Juni 1994 bis
7. April 2005 Aussetzungszinsen im Betrag von € 4.282,60
fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber (Bw.) aus, dass die ehemaligen und dann ausgesetzten
Festsetzungen der Einkommensteuer der Jahre 1985 und 1986 auf Grund von
vorgelagerten Bescheiden im Sinne des § 295 BAO vorgenommen
worden seien. Die Aussetzungsanträge gegen die Festsetzung der
Nachzahlungen in Höhe von insgesamt € 10.616,77 seien mit dem
Hinweis, dass gegen die vorgelagerten Bescheide Berufung erhoben worden sei,
beantragt und bewilligt worden. Der Ablauf der Aussetzung einer Einhebung von
Abgaben laufe, wie auch in diesem Bescheid angeführt sei, infolge der
Berufungserledigung, in diesem Fall der Berufungserledigung des vorgelagerten
Bescheides ab. Mit Rechtskraft der vorgelagerten Bescheide hätte
gemäß
§ 295 BAO eine Abänderung oder Aufhebung
der nachgelagerten Bescheide ergehen müssen, denn mit der Abänderung
oder Aufhebung der abgeleiteten Bescheide hätte nur bis zur Aufhebung des
Feststellungsbescheides gewartet werden können.
Ein abgeänderter Bescheid des nachgelagerten
Bescheides infolge Berufungserledigung des vorgelagerten Bescheides sei aber bis
dato beim Bw. nicht eingelangt, aus dem ersichtlich werde, dass die Berufung
gegen den vorgelagerten Bescheid positiv oder negativ erledigt worden sei. In
Anbetracht, dass über den Aussetzungsantrag positiv entschieden worden sei,
sei seitens des Bw. anzunehmen, dass mit einer positiven Erledigung der Berufung
des vorgelagerten Bescheides zu rechnen gewesen wäre. Der Bw. ersuche daher
um Vorlage der Berufungserledigung der vorgelagerten Bescheide, aus der
ersichlich werde, dass die Abgabenforderungen für die Jahre 1985 und 1986
Berechtigung hätten.
Mit Vorliegen der Rechtskraft der vorgelagerten Bescheide
hätte zeitgleich der Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der
Einhebung ergehen ergehen müssen. Der Bescheid vom 7. April 2005
ergehe somit jenseits der dafür anerkannten Verjährungsfristen der
Festsetzungsverjährung im Sinne des § 207 Abs. 2 BAO im
Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährungsfrist im Sinne des
§ 208 Abs. 1a BAO.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung brachte der Bw. vor, dass entsprechend der
Begründung der Berufungsabweisung der Aussetzungszinsenanspruch
gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO zufolge in jener Zeit
entstehe, in der der Zahlungsaufschub in Anspruch genommen werde.
Die Inanspruchnahme des Zahlungsaufschubes nach Ergehen des
Erkenntnises des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1996 sei
nicht im Verschulden des Bw. gelegen, sondern durch das Versäumnis der
Behörde begründet. Der Bw. ersuche daher in Anbetracht dessen, dass
die Höhe der Aussetzungszinsen von € 4.282,60 nur auf Grund des
Versäumnisses der Behörde entstanden seien, diese für den
Zeitraum nach dem 31. März 1996 abzuschreiben. Die
Aussetzungszinsen für den Zeitraum 29. Juli 1994 bis zum
31. März 1996 in Höhe von € 944,00 würden vom
Bw. zuzüglich des ausgesetzten Betrages von € 10.616,77
fristgerecht entrichtet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund
eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b) soweit infolge einer
Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in
Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Hängt
eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer
Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab,
so steht gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO der
Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des
§ 302 Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
rechtzeitig im Sinn des § 304 eingebracht wurde.
Aussetzungszinsen stellen nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1998,
97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch
genommenen Zahlungsaufschub dar. Infolge der Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung der Einkommensteuer 1985 und 1986 in Höhe von insgesamt
€ 10.616,77 mit Bescheid vom 22. Juli 1994 trat hinsichtlich
des genannten Betrages ein Zahlungsaufschub ein, sodass nach dem klaren Wortlaut
der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO dafür
Aussetzungszinsen zu entrichten sind, welche infolge Ergehens des Bescheides vom
7. April 2005 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung mit
angefochtenem Bescheid auch zu Recht festgesetzt wurden. Hätte der Bw. die
Festsetzung von Aussetzungszinsen vermeiden wollen, hätte er den durch die
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit
durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung
beenden können.
Dem einwendeten Eintritt der Festsetzungsverjährung
ist die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO
entgegenzuhalten. Da die Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen
gemäß
§ 212a Abs. 9 letzter Satz BAO nicht vor dem
anlässlich der über die Berufungen ergehenden Berufungsentscheidung zu
verfügenden Ablauf der Aussetzung der zu erfolgen hatte, hängt sie
mittelbar von der Erledigung einer Berufung ab, welche jedenfalls vor Eintritt
der Verjährung eingebracht wurde, sodass nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.9.2000, 2000/13/0120) der Eintritt der
Verjährung gemäß
§ 209a Abs. 2 BAO der
Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen nicht
entgegensteht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1512-W/05
- Stammnummer
- 18376
- Gültig
- 12.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF