Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1115-W/07
Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1115-W/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau FP, vertreten durch Herrn JP,
vom 9. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1.
Bezirk vom 20. Juli 2006 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und
Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 verfügte das
Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002 in
Höhe von € 2.912,33, der Einkommensteuer 7-9/2005 in Höhe
von € 5.253,00 und der Einkommensteuer 10-12/2005 in Höhe von
€ 188,09.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 setzte das Finanzamt
für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 20. Juli 2006
Aussetzungszinsen im Betrag von € 286,71 fest.
In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Berufungserledigung
angefochten worden sei, sodass die Feststellung des Ablaufes der Aussetzung
unzutreffend sei. Ungeachtet der Erhebung einer Berufung in diesem Punkte sei
dieser Antrag als Antrag einer neuerlichen Aussetzung umzudeuten.
Da der Ablauf des Aussetzungszeitraumes zu Unrecht
ausgesprochen worden sei, sei auch der Ausspruch über die Vorschreibung von
Aussetzungszinsen unzutreffend.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 5 besteht die Wirkung einer Aussetzung der
Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem
Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen
als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung
ein.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten
a)
solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den
noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden oder
b)
soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Aussetzungszinsen
in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu
entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat
die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung
nicht festzusetzen.
Laut Aktenlage wurden die Berufungen der Bw. vom
25. Mai 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und den
Vorauszahlungsbescheid 2005 vom 20. April 2005 mit Bescheiden vom
20. Juli 2006 gemäß
§ 275 BAO als
zurückgenommen erklärt.
Anlässlich des Ergehens dieser das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung war somit die Verfügung des Ablaufes der
Aussetzung der Einhebung zwingend vorzunehmen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³
§ 212a Tz 28).
Aussetzungszinsen stellen nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1998, 97/14/0131, das
Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen
Zahlungsaufschub dar. Da aufgrund des Antrages der Bw. auf Aussetzung der
Einhebung vom 25. Mai 2005 Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. infolge der Bewilligung der
Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von
€ 2.912,33 und der Einkommensteuer 7-9/2005 in Höhe von
€ 5.253,00 mit Bescheid vom 1. September 2005 und der
Einkommensteuer 10-12/2005 in Höhe von € 188,09 mit Bescheid vom
20. März 2006 hinsichtlich der betroffenen Beträge ein
Zahlungsaufschub eintrat, sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 212a Abs. 9 BAO dafür Aussetzungszinsen zu
entrichten. Hätte die Bw. die Festsetzung von Aussetzungszinsen vermeiden
wollen, hätte sie den durch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung
bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im
§ 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden
können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1115-W/07
- Stammnummer
- 35491
- Gültig
- 27.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF