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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1115-W/07

Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1115-W/07vom 27.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Frau FP, vertreten durch Herrn JP, vom 9. September 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 1. Bezirk vom 20. Juli 2006 betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 verfügte das Finanzamt den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 2.912,33, der Einkommensteuer 7-9/2005 in Höhe von € 5.253,00 und der Einkommensteuer 10-12/2005 in Höhe von € 188,09. Mit Bescheid vom 20. Juli 2006 setzte das Finanzamt für den Zeitraum vom 1. Juni 2005 bis 20. Juli 2006 Aussetzungszinsen im Betrag von € 286,71 fest. In den gegen diese Bescheide eingebrachten Berufungen führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Berufungserledigung angefochten worden sei, sodass die Feststellung des Ablaufes der Aussetzung unzutreffend sei. Ungeachtet der Erhebung einer Berufung in diesem Punkte sei dieser Antrag als Antrag einer neuerlichen Aussetzung umzudeuten. Da der Ablauf des Aussetzungszeitraumes zu Unrecht ausgesprochen worden sei, sei auch der Ausspruch über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen unzutreffend. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 212a Abs. 5 besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. Gemäß § 212a Abs. 9 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Österreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen. Laut Aktenlage wurden die Berufungen der Bw. vom 25. Mai 2005 gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 und den Vorauszahlungsbescheid 2005 vom 20. April 2005 mit Bescheiden vom 20. Juli 2006 gemäß § 275 BAO als zurückgenommen erklärt. Anlässlich des Ergehens dieser das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung war somit die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zwingend vorzunehmen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³ § 212a Tz 28). Aussetzungszinsen stellen nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Juli 1998, 97/14/0131, das Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub dar. Da aufgrund des Antrages der Bw. auf Aussetzung der Einhebung vom 25. Mai 2005 Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften bzw. infolge der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2002 in Höhe von € 2.912,33 und der Einkommensteuer 7-9/2005 in Höhe von € 5.253,00 mit Bescheid vom 1. September 2005 und der Einkommensteuer 10-12/2005 in Höhe von € 188,09 mit Bescheid vom 20. März 2006 hinsichtlich der betroffenen Beträge ein Zahlungsaufschub eintrat, sind nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 212a Abs. 9 BAO dafür Aussetzungszinsen zu entrichten. Hätte die Bw. die Festsetzung von Aussetzungszinsen vermeiden wollen, hätte sie den durch die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die im § 212a Abs. 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. Juni 2008

Normen und Schlagworte

Abschließende ErledigungAussetzungszeitraumAussetzungszinsenZahlungsaufschub

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1115-W/07
Stammnummer
35491
Gültig
27.06.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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