Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0390-I/11
Behauptete Verjährung der Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-I/11vom 18.09.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dem Erkenntnis vom 11.9.1997, 96/15/0173, lässt sich entnehmen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen nicht von der Dauer der verfügten Aussetzung getrennt werden kann. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes könne es nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum besteht, für den die Einhebung der Abgabe auch tatsächlich (bescheidmäßig festgelegt) ausgesetzt wurde. Da Aussetzungszinsen ein Äquivalent für den tatsächlich in Anspruch genommenen Zahlungsaufschub darstellen, ist ihre Festsetzung für die Zeit zwischen der Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Berufung und dem Ablauf auch dann rechtmäßig, wenn der Ablauf verspätet verfügt wurde (vgl. Ritz, a.a.O., § 212a, Tz 32).
Aus den dargelegten Gründen kann auch dem in den Berufungen enthaltenen Eventualbegehren, Aussetzungszinsen nur bis zum Ergehen der Berufungsvorentscheidungen vom 3.2.1998 bzw. 4.2.1998 festzusetzen, nicht gefolgt werden.
2.6. Es mag sein, dass die Begründung der Ablaufverfügung vom 4.7.2011, der Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1988 sei aufgrund der Erledigung der Berufung der R-KG (mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes X. vom 21.2.2011) verfügt worden, nicht nachvollziehbar ist, weil die Nichtberücksichtigung einer diesbezüglichen Verlusttangente des Bw. (468.700 ATS) mit Einkommensteuerbescheid 1988 vom 8.4.1994 in der Berufung vom 31.8.1995 gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheid 1988 vom 7.8.1995 nicht mehr bekämpft wurde. Weiters mag es zutreffen, dass von den ausgesetzten Einkommensteuerbeträgen lediglich ein Teilbetrag von 3.000 ATS (1991) auf die in Rede stehende Beteiligung entfiel. All dies ändert aber nichts daran, dass das Finanzamt den Ablauf der mit Bescheiden vom 30.3.1994 und 13.11.1996 bewilligten Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 1988, 1989 und 1991 aus den unter Punkt 2.5. dargelegten Gründen - wenn auch verspätet - zu verfügen hatte.
2.7. Schließlich wendet der Bw. den Eintritt der Bemessungsverjährung bezüglich der Aussetzungszinsen ein. Diesbezüglich wird auf die Bestimmung des § 209a Abs. 2 BAO hingewiesen, wonach in jenen Fällen, in denen eine Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) abhängt, der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht, wenn die Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt eingebracht wurde.
Für den vorliegenden Streitfall bedeutet dies, dass der Festsetzung der Aussetzungszinsen der Eintritt der Verjährung nicht entgegensteht, weil die Zinsenfestsetzung - im Hinblick auf die Bestimmung des § 212a Abs. 5 BAO - von der Erledigung der für die Aussetzung Anlass gebenden Berufung(en) abhing, die jedenfalls vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde(n). (vgl. VwGH 26.9.2000, 2000/13/0120; Ritz, BAO4, § 209a, Tz 6).
In Anbetracht der Regelung des § 209a Abs. 2 BAO kommt den Ausführungen des Bw. betreffend das Entstehen des Aussetzungszinsenanspruchs sowie dem Hinweis darauf, dass die Aussetzungszinsenbescheide nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist erlassen worden seien, keine rechtliche Bedeutung zu. Auch auf die Frage, ob die vorläufigen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 1988, 1989 und 1991 noch durch endgültige Bescheide ersetzt werden könnten, kommt es nicht an.
Da den vorliegenden Berufungen aus den dargelegten Gründen keine Berechtigung zukam, mussten sie abgewiesen werden.
Innsbruck, am 18. September 2013
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-I/11
- Stammnummer
- 66957
- Gültig
- 18.09.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF