…ist die Vertretung der betroffenen Personen durch betriebsfremde Personen, wie in der Berufung beschrieben, nicht möglich, was für eine persönliche Arbeitspflicht spricht. Nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 kommt entscheidende Bedeutung weiters auch der Frage zu, ob die genannten Personen bei ihrer Tätigkeit in den…
…könnte dies - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles…
…könnte dies - unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) - die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles…
…Fall muss der Auftragnehmer dafür Sorge tragen, dass auch im Verhinderungsfall von Krankheit und Urlaub die übernommene Arbeitspflicht durch einen Vertreter erfüllt wird. Das spricht gerade gegen eine (nur) persönliche Arbeitspflicht sondern für eine Erfüllungspflicht hinsichtlich der übernommenen Aufgaben, wie sie in vielen Dienstleistungsverträgen vorgesehen…
6. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Arbeitspflicht ist u.a. dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist. Von einer generellen…
…47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 47 Abs. 2 erster und zweiter Satz EStG 1988 spricht diespricht, wenn eine lehrende (unterrichtende) Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern oder Lehrbeauftragten entfaltet wird (persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung…
…für die persönliche Abhängigkeit gilt der Umstand, dass sich der zur Arbeit Verpflichtete grundsätzlich nicht vertreten lassen darf, sondern die Arbeit in eigener Person zu leisten hat. Daher deutet eine grundsätzlich bestehende Vertretungsmöglichkeit auf einen freien Dienstvertrag hin. Besteht jedoch vertragsgemäß überhaupt keine persönliche Arbeitspflicht…
…führt die Behörde aus, dass Grundvoraussetzung für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit die persönliche Arbeitspflicht ist. An dieser würde es fehlen, wenn dem Dienstnehmer ein generelles Vertretungsrecht zukommt, er sich also nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung seiner Arbeitspflicht heranziehen kann. Keine generelle Vertretungsbefugnis…
…Insgesamt ergibt sich, dass die Paketlieferanten jedenfalls ein generelles Vertretungsrecht nicht gehabt haben. 3.5.2. Zum Vorliegen sanktionslosen Ablehnungsrechtes: Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz…
…den Darstellungen in der Beschwerde ab. Eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis, von der nur dann gesprochen werden kann, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners…
…Der Bf. habe vielmehr unter Vorlage des Gewerbescheines Dienste für LKW-Fahrten angeboten. Er habe auch immer wieder freie Laderaumflächen für seine Eigengeschäfte genutzt. Der Bf. hatte keine persönliche Arbeitspflicht. Er konnte sich jederzeit vertreten lassen. Was auch geschehen sei. Er hatte kein Konkurrenzverbot und…
…wenn - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Einteilung der Arbeitszeit "vollkommen" den arbeitenden Personen überlassen ist und eine persönliche Arbeitspflicht nicht besteht und die Entlohnung in Form eines (aufzuteilenden) Gesamtbetrages erfolgt. Gegenständlich hat der Beschwerdeführer ebenfalls die jeweiligen Arbeitsorte und den Beginn der Arbeiten vorgegeben…
…431, Christoph Klein). Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung seien die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzliche) persönliche Arbeitspflicht. Die wirtschaftliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2…
…gegenüber dem Arbeitgeber und der Eingliederung in den geschaftlichen Organismus des Arbeitgebers erfüllt. Konkrete Merkmale für das Vorliegen einer Nichtselbstständigen Tatigkeit sind: personliche Arbeitspflicht Unterwerfung unter eine betriebliche Ordnugsvorschrift Gebundenheit an persönliche Weisungen Kontrollunterworfenheit disziplinäre Verantwortlichkeit Dauerschuldverhältnis Nicht alle Bestimmungsmerkmale müssen zudem gemeinsam vorliegen bzw…
…handle es sich um einen Werkvertrag. Bei einem Dienstverhältnis handle es sich um ein Dauerschuldverhältnis bei dem die Arbeitsleistung und nicht der Erfolg geschuldet werde. Weitere Merkmale für ein Dienstverhältnis seien, persönliche Arbeitspflicht, persönliche Abhängigkeit, Eingliederung in die Organisation des Betriebes, Entgelt für bestimmte Zeiträume…
…der Fahrer Gebrauch gemacht). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde zur Vertretungsbefugnis im Erkenntnis vom 14.02.2013, 2012/08/0261 Folgendes ausgeführt: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Persönliche Arbeitspflicht ist u.a. dann nicht gegeben…
…14.2.2013, 2012/08/0261) zwar gegen die persönliche Abhängigkeit, schließt allerdings die Dienstnehmereigenschaft nicht aus, wenn die Gründe dafür überwiegen. Diesem einzigen Argument für einen freien Dienstvertrag, stehen im vorliegenden Fall zahlreiche andere Umstände gegenüber, wie die Erbringung der persönlichen Arbeitspflicht, die Kontrollbefugnis…
…da es sich hierbei gem. Vereinsrichtlinien (Auszahlung lediglich von Kilometer- und Taggeldern) um nicht einkommensteuerpflichtige Einkünfte handelt. Begründung: Aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht kann kein Dienstverhältnis vorliegen. Des Weiteren ersuchen wir um Begründung weshalb hier ein Dienstverhältnis vorliegen soll. Objektiv liegt ein Fall willkürlicher Gesetzeshandhabung…
…Nichtberücksichtigung dieser Position, da es sich hierbei gem. Vereinsrichtlinien (Auszahlung lediglich von Kilometer- und Taggeldern) um nicht einkommensteuerpflichtige Einkünfte handelt. Begründung: Aufgrund der fehlenden persönlichen Arbeitspflicht kann kein Dienstverhältnis vorliegen. Des Weiteren ersuchen wir um Begründung weshalb hier ein Dienstverhältnis vorliegen soll. Objektiv liegt ein…
…einem Vertragsverhältnis zu ihr stehenden) LKW-Fahrer vertreten zu lassen, ist nach Auffassung der Berufungsbehörde folgender Schluss zu ziehen: es bestand grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht; die Möglichkeit, die übernommenen Arbeitspflichten generell durch Dritte erfüllen zu lassen bestand nicht. Im Falle einer Vertretung - dass ein Vertretungsfall tatsächlich…