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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100502/2012

Paketzusteller - Dienstverhältnis oder Werkvertrag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100502/2012vom 23.10.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die stetige Lieferung der Pakete des Auftraggebers XXXX auf den seitens des BF zugeteilten Gebieten ist keine individualisierte und konkretisierte Leistung. Mit der Erbringung der Leistung endete auch nicht das Vertragsverhältnis. Dies spricht gegen das Vorliegen eines Zielschuldverhältnisses. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Paketlieferanten im Rahmen der vorliegenden Tätigkeit zur Erbringung von Dienstleistungen in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom BF verpflichtet waren. 3.4. Zur Bedeutung der vertraglichen Grundlagen der Lieferanten: Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung, welche die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Weist der Vertrag auf eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit hin müsste dies durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (u.a. VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256; 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051) Die Abgrenzung hat nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung und der für die Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit des Beschäftigten entwickelten Kriterien zu erfolgen. Für die Abschätzung der Natur des Beschäftigungsverhältnisses im zugrundeliegenden Sachverhalt bildet der Vertrag, auf dem dieses beruht sowie die "wahren Verhältnisse", d.h. ob bei der tatsächlichen und nicht bloß vereinbarten Art der Beschäftigung die Kriterien persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen, die Grundlage. Dabei kann zunächst davon ausgegangen werden, dass der Vertrag seinem Wortlaut entsprechend durchgeführt wird. Soweit der Inhalt eines Vertrages von den tatsächlichen Gegebenheiten nicht abweicht, ist der Vertrag als Teilelement der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung in diese einzubeziehen, weil er die von den Parteien in Aussicht genommenen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar werden lässt (so in etwa VwGH 20.02.2008, Zl. 2007/08/0053; 25.04.2007, Zl. 2005/08/0084; 19.12.2012, Zl. 2012/08/0224; 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124; 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157; 18.08.2015, Zl. 2013/08/0121). Gegenständlich lassen die Angaben der Lieferfahrer bezüglich ihrer tatsächlichen Tätigkeit die Annahme eines wesentlichen Abweichens der tatsächlichen Verhältnisse von den Verträgen nicht zu. Daher war, ausgehend von den vorliegenden vertraglichen Grundlagen im Zusammenhang mit den tatsächlichen Verhältnissen, eine Abschätzung des Gesamtbildes der vorliegenden Tätigkeit für alle verfahrensgegenständlichen Personen möglich. 3.5. Persönliche Arbeitspflicht: Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG schon deshalb nicht vor (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). 3.5.1. Zum generellen Vertretungsrecht: Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Im Zweifel ist persönliche Arbeitspflicht anzunehmen, wenn eine generelle Vertretungsbefugnis weder behauptet noch festgestellt worden ist. Eine ausdrückliche Untersagung der Vertretung bei der Erbringung von Arbeitsleistungen ist dabei nicht erforderlich (VwGH 28.03.2012, Zl. 2012/08/0032). Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen, ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (VwGH 16.11.2011, Zl. 2008/08/0152; 25.05.2011, Zl. 2010/08/0025). Das Vorliegen von Zutrittsbeschränkungen (zum Standort, in dem die Tätigkeit verrichtet wird) oder die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers schließen ein generelles Vertretungsrecht aus (VwGH 07.05.2008, Zl. 2007/08/0341). Vermeint der BF, dass eine Vertretung grundsätzlich möglich und zulässig gewesen sei, so kommt es im Einzelfall trotzdem darauf an, ob sich die Lieferanten frei nach eigenem Ermessen vertreten lassen konnten. Im gegenständlichen Fall ergab sich, dass grundsätzlich nur urlaubs- oder krankheitsbedingte Vertretungen möglich waren. Die tatsächlichen Vertretungen wurden seitens des BF selbst oder einen anderen Mitarbeiter, einen sogenannten XXXXSpringer, durchgeführt. Die Lieferanten unterlagen Geheimhaltungspflichten, was wiederum gegen das Vorliegen eines generellen Vertretungsrechtes spricht, genauso wie der Umstand, dass der BF den Lieferanten Abwesenheiten in arbeitsintensiven Zeiten auch untersagen konnte. Zudem waren die Lieferanten zu Pönale-Zahlungen verpflichtet, wenn sie ohne Bekanntgabe von Gründen einen oder mehrere Tage fernblieben. Das Vertretungsrecht konnte folglich nicht beliebig und nach Gutdünken der Paketlieferanten erfolgen, sondern war auf Einzelfälle beschränkt. Die tatsächlichen Vertreter konnten auch nicht frei seitens der Lieferanten gewählt werden. So wurde den Lieferanten 2 seitens des BF ausdrücklich untersagt, dass sein Dienstnehmer mit dem angemieteten Fahrtzeug eine Tour fährt. Das Beschwerdevorbringen, dass zwei Lieferanten Dienstnehmer zu Vertretungen eingesetzt hätten, ist daher nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergibt sich, dass die Paketlieferanten jedenfalls ein generelles Vertretungsrecht nicht gehabt haben. 3.5.2. Zum Vorliegen sanktionslosen Ablehnungsrechtes: Die persönliche Arbeitspflicht fehlt auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung steht (u.a. VwGH 01.10.2015, Zl. Ro 2015/08/0020). Ein solches sanktionsloses Ablehnungsrecht ist den Feststellungen zu Folge hier weder vereinbart noch ausgeübt worden. Dafür spricht jedenfalls auch, dass Abwesenheiten dem BF gegenüber, unter Androhung einer Strafe bei Zuwiderhandeln, zu begründen waren und dieser den Lieferanten selbst begründete Abwesenheiten untersagen konnte. Es bestand gegenständlich keine Möglichkeiten, Aufträge nach Belieben abzulehnen. 3.6. Weitere Kriterien zur persönlichen Abhängigkeit der Paketlieferanten: Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die weiteren Merkmale persönlicher Abhängigkeit der Paketlieferanten vom BF vorliegen. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung. 3.6.1. Zum Arbeitsort Eine Bindung des Beschäftigten an den im Arbeitsvertrag bzw. in dessen Rahmen vom Dienstgeber bestimmten Arbeitsort stellt ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit dar (VwGH 18.08.2015, Zl. 2013/08/0121). Der Arbeitsort stellt in gewissen Fällen, z.B. bei naturgemäß ständig wechselnden Arbeitsorten, jedoch kein unterscheidungskräftiges Merkmal dar bzw. wird dadurch, dass bei bestimmten Arbeiten der wechselnde Arbeitsort in der Natur der Sache liegt, relativiert (VwGH 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229). Wenn in Falle einer solchen Tätigkeit jedoch dennoch eine Bindung an den Arbeitsort festgestellt werden kann, so vermag dies durchaus ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit darzustellen. In Bezug auf den Arbeitsort wurden den Lieferanten konkrete Touren vorgegeben. Die Tour startete und endete ausschließlich im Depot. Arbeitsort war somit ein fix eingeteiltes Gebiet, das die Lieferanten abfahren mussten und die innerhalb dieses Gebietes anzufahrenden Zustelladressen. An diese vom BF vorgegebenen Touren waren die Lieferanten bei ihrer Tätigkeit örtlich bzw. räumlich gebunden. Der Umstand, dass die Lieferanten somit den Ort bzw. den räumlichen Bereich, an dem die Arbeitsleistung verrichtet wurde, nicht frei wählen und eigenmächtig ändern konnten, stellt grundsätzlich ein Indiz für die Ausschaltung von deren Bestimmungsfreiheit diesbezüglich dar. 3.6.2. Zur Arbeitszeit: Ein weiteres Kriterium für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit stellt die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften betreffend der Arbeitszeit dar. So ist zweifellos ein Indiz für die Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit, wenn ein Arbeitender an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden ist. Hat die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH 17.11.2004, Zl. 2001/08/0131). Der Beginn des Arbeitstages war im vorliegenden Fall fest vorgegeben, so auch das Ende des Arbeitstages, das durch die verpflichtende Abgabe der Pakete im Depot bestimmt war. Die Lieferanten konnten ihren Arbeitstag praktisch nicht vor oder nach 05:00 Uhr (längstens 05:30 Uhr) morgens beginnen und nicht vor 14:30 Uhr beenden. Die Arbeitszeit hing von der Dauer der jeweiligen Tour und dem anfallenden Lieferumfang ab, über welchen die Lieferanten mangels eines sanktionslosen Ablehnungsrechtes nicht selbst entscheiden konnten. Innerhalb der täglichen Tour hatten sich die Lieferanten wiederum an den Geschäftszeiten von den vom BF bestimmten Kunden (nicht ihren eigenen Kunden) zu orientieren; ihre Arbeitszeit richtete sich somit nach den betrieblichen Bedürfnissen des BF. Die Möglichkeit zur eigenständigen Zeiteinteilung konnte daher aufgrund der betrieblichen Zeitvorgaben nur in einem bestimmten engen Rahmen angenommen werden. Es ist daher im vorliegenden Fall von einer unübersehbaren Bindung in Bezug auf die Arbeitszeit und nicht von einer grundsätzlich freien Zeiteinteilung der Lieferanten auszugehen. 3.6.3. Zur Bindung an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über das arbeitsbezogene Verhalten und sich darauf beziehende Weisungs- und Kontrollbefugnisse ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft dar (VwGH 19.01.1999, Zl. 96/08/0350). Gegenständlich wurden Arbeitsstart, die Arbeitsausführungen, insbesondere die Beladung der Lieferfahrzeuge, Arbeitsende und die fix zugeteilte Fahrtroute vom BF vorgegeben, sodass sich der Gestaltungsspielraum der Lieferanten in einem sehr engen Rahmen gehalten hat. Zudem mussten die Lieferanten bestimmte Fahrzeuge benutzen, welche mit dem Logo des Auftraggebers XXXX beschriftet waren, und genau determinierte Kleidung tragen, wobei die Arbeitsoberkleidung auch mit dem Logo des Auftraggebers XXXX bedruckt sein musste. Darüber hinaus bestanden Ordnungsvorschriften hinsichtlich des Verhaltens gegenüber der Kunden, des Umgangs mit den Scannern und den Fahrzeugen und der Handhabung der Pakete. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Lieferanten bei der Ausübung ihrer Tätigkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum gehabt hatten und an Ordnungsvorschriften gebunden waren. . 3.6.4. Weisungs- und Kontrollrechte des BF: Bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit hält der Verwaltungsgerichtshof regelmäßig fest, dass die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei Spielarten in Betracht kommt, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (Zehetner in Sonntag (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, 6. Auflage, 2015, § 4 RZ 36). Wesentlich bei Fällen der Beschäftigung z.B. als Vertreter oder als Außendienstmitarbeiter ist, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wurde, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlag. Dabei schadet es nicht, wenn der Arbeitgeber infolge der vom Unternehmenssitz dislozierten (vgl. VwGH 21.12.2005, Zl. 2004/08/0066) oder überwiegend in seiner Abwesenheit (vgl. VwGH 03.07.1990, Zl. 88/08/0293; 16.04.1991, Zl. 90/08/0153; 20.02.1992, Zl. 89/08/0238) verrichteten Beschäftigung nicht in der Lage war, konkrete Weisungen zu erteilen, wenn nur aus den von ihm getroffenen vertraglichen faktischen Vorkehrungen abgeleitet werden kann, dass ein an die Stelle der Weisungsmöglichkeit tretendes wirksames Kontrollrecht, wenn auch nur in Form der Kontrollmöglichkeit des Arbeitgebers bestanden hat (vgl. zu diesen Zusammenhängen ausführlich VwGH 21.11.2007, Zl. 2005/08/0051). Diese Fälle sind nicht anders zu beurteilen als jene, in denen sich Weisungen an den Beschäftigten aus anderen Gründen erübrigen, z.B. weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat (vgl. VwGH 17.9.1991, Zl. 90/08/0152, VwSlg 13473 A/1991) oder wenn der Arbeitgeber vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Funktion wahrzunehmen (vgl. VwGH 19.02. 2003, Zl. 99/08/0054) und in denen daher das Weisungsrecht in gleicher Weise im Bestehen von Kontrollrechten (mitunter auch: "Stille Autorität des Arbeitgebers" genannt) zum Ausdruck kommt. Hierbei ist im vorliegenden Fall miteinzubeziehen, dass die Tätigkeit der Lieferanten disloziert, also nicht am Betriebsstandort des BF stattgefunden hat. Der BF überprüfte täglich bereits am Arbeitsbeginn um 05:00 Uhr, ob alle Lieferanten anwesend waren. Er überwachte auch die Einladung der Pakete. Darüber hinaus konnte der BF über die von den Lieferanten zwingend zu verwendenden Scannern sowohl Arbeitszeit, Standort als auch den Arbeitsfortgang laufend kontrollieren. Auch wenn im konkreten Fall keine ständige unmittelbare Kontrolle der Arbeitsleistung erfolgt ist, ist dennoch von einer Weisungsgebundenheit und Kontrollunterworfenheit der Lieferanten auszugehen. Zumindest war aber jedenfalls eine stille Autorität des BF gegeben. 3.7. Wirtschaftliche Abhängigkeit Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123). Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich im Allgemeinen bereits aus dem Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit. Sie darf nicht mit Lohnabhängigkeit, also mit dem "Angewiesensein" des Beschäftigten auf das Entgelt zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes, gleichgesetzt werden. Sie findet vielmehr ihren Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel (VwGH 04.06.2008, Zl. 2007/08/0179). Nach § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Der BF bringt vor, dass die Lieferanten ein Unternehmerrisiko getragen hätten. Insbesondere hätten sie über eigene Betriebsmittel verfügt, hätten den finanziellen Erfolg der Tätigkeit für den BF beeinflussen können und wären auch für andere Auftraggeber tätig gewesen. 3.7.1. Eigene Betriebsmittel Die Lieferanten erhielten vom BF einen Scanner, welcher dem Auftraggeber XXXX gehörte, und Vorgaben für die Arbeitskleidung als auch ein Fahrzeug auf Mietvertragsbasis. Sowohl der Scanner als Form eines elektronischen Lieferscheines als auch die Lieferfahrzeuge sind für die Durchführung von Lieferdienstleistungen wesentliche und notwendige Betriebsmittel. Unbestritten ist, dass die Scanner vom BF bzw. von dessen Auftraggeber XXXX stammten und mit diesem die Lieferungen dokumentiert wurden. Der BF bringt vor, die Lieferfahrer hätten über die von ihm angemieteten Fahrzeuge frei verfügen können; also auch diese zu privaten oder zu anderen beruflichen Zwecken verwenden können. Dies spreche für eine wirtschaftliche Unabhängigkeit vom BF. Dieses Vorbringen geht jedoch in Anbetracht der vertraglichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Lieferanten beim BF und hinsichtlich dessen, dass die Fahrzeuge praktisch nur für die Tätigkeit beim BF eingesetzt werden konnten, ins Leere. Die Lieferanten mussten für die Zustelldienstleistungen beim BF einen Kleintransporter mit dem Logo des Auftraggebers XXXX verwenden und sie durften das Corporate Design nicht für andere Tätigkeiten und Zwecke, somit nicht für private Zwecke oder andere berufliche Tätigkeiten nutzen. Die freie Verfügbarkeit über die Fahrzeuge, also die Betriebsmittel, wäre daher mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation und der vertraglichen Grundlage der Arbeitsverhältnisse nicht in Einklang zu bringen gewesen (vgl. § 539a ASVG). Aufgrund der Regelungen hinsichtlich des Corporate Design war es den Lieferfahrern auch nicht möglich, eigene bzw. "neutrale" Fahrzeuge zu verwenden, die sie gebenenfalls auch für andere Auftraggeber nutzen hätten können. Es ist also davon auszugehen, dass das "Anmieten" der Fahrzeuge nach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise dergestalt gewertet werden kann, dass dies nicht Ergebnis eigener wirtschaftlichen Überlegung und unternehmerischer Planung gewesen war. Vielmehr war das Anmieten der Lieferfahrzeuge eine aufgrund der betrieblichen Organisation des BF notwendige Maßnahme. Aus dieser Betrachtungsweise heraus ist der jeweils "angemietete" Kleintransporter auch nicht als eigenes Betriebsmittel der Lieferanten zu werten. Insofern verwendeten die Lieferanten praktisch keine eigenen Betriebsmittel für die Tätigkeit beim BF, vielmehr mussten sie gegen eine Gebühr die Betriebsmittel des BF nutzen, über welche sie, im Gegensatz zum Vorbringen des BF, faktisch keine eigene Verfügungsmacht hatten (VwSlg 11361 A/1984). Indem alle für die Lieferantentätigkeit wesentlichen Betriebsmittel faktisch nur beim BF vorhanden waren und die Lieferanten keine dem eigenen Betrieb gewidmeten, über bloß geringwertiges Wirtschaftsgut hinausgehende, Betriebsmittel hatten (VwGH 15.05.2013, Zl. 2012/08/0163; 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093) ist von einer betrieblichen Infrastruktur bei den Lieferanten auch nicht auszugehen; auch wenn man miteinbezieht, dass diese ihre privaten Mobiltelefone auch beruflich nutzten und ihre Rechnungen selbst schrieben. 3.7.2. Unternehmerische Entscheidungen der Lieferfahrer Im Zuge ihrer Tätigkeit waren die Lieferanten unbestritten an feste Routen beziehungsweise Touren gebunden. Bringt der BF vor, sie hätten den finanziellen Erfolg ihrer Tätigkeit beeinflussen können, indem sie die Fahrtstrecken optimierten, Treibstoff sparen hätten können, und damit auch Pakete schneller zustellen und ein größeres Gebiet übernehmen zu können, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Touren vom BF vorgegeben und von den Lieferanten nicht frei wählbar beziehungsweise nach eigenem Ermessen ausdehnbar waren. Die Lieferanten konnten sich nicht frei entscheiden, ob sie die Pakete am selben oder an einem anderen Tag beziehungsweise ob sie an einem Tag mehr Pakete und an einem anderen Tag weniger Pakete zustellten. Selbst wenn sie die Fahrtstrecke optimierten und möglich kurz hielten, konnten sie nicht beliebig Pakete eines anderen Auftraggebers mitführen und abliefern; insbesondere konnten sie die angemieteten Lieferwagen mit Corporate Design von XXXX nicht für andere Auftraggeber verwenden. Aus den Befragungen der Lieferanten ergab sich auch, dass die Touren nicht verhandelbar oder erweiterbar gewesen waren. Ihr unternehmerischer Entscheidungsspielraum im Zuge der Tätigkeit beim BF war, wenn überhaupt vorhanden, äußerst gering. 3.7.3. Weitere Auftraggeber Im gegenständlichen Fall waren die Lieferfahrer hauptsächlich für den BF tätig. Drei Lieferanten waren noch für andere Auftraggeber tätig; diese Tätigkeiten für andere Auftraggeber spielte eine untergeordnete Rolle. Zudem wurde auch seitens eines Lieferanten dargelegt, dass andere Auftraggeber nur deshalb notwendig waren um nicht als "scheinselbständig" zu gelten. Darauf hätte sie der BF hingewiesen. Der Umstand, dass die Lieferanten allenfalls auch für andere Unternehmen/Auftraggeber tätig waren, steht der Beurteilung als abhängige unselbständige Beschäftigung iSd § 4 Abs. 2 ASVG nicht entgegen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162, mwN), zumal das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses stets nach den Umständen des konkreten Falles zu beurteilen ist (vgl. VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/08/0037). 3.7.4. Zum Vorliegen eines Gewerbescheines Im Fall des Vorliegens einer Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit steht nach der ständigen und aktuellen Rechtsprechung des VwGH der Umstand, dass die beschäftigten Lieferfahrer (auch) über eine einschlägige Gewerbeberechtigung verfügten und auf Grund der damit bewirkten Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978 idF BGBl. I Nr. 53/2016) im verfahrensrelevanten Zeitraum aufrecht pflichtversichert waren, dem Vorliegen eines die Pflichtversicherung iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG auslösenden Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen (VwGH 02.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0078; 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051; 02.07.2013, Zl. 2013/08/0106). Die Innehabung konkreter Gewerbeberechtigungen ist daher gegenständlich vor dem Hintergrund der überwiegenden Merkmale unselbstständiger Tätigkeit nicht geeignet zu dokumentieren, dass die Lieferfahrer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hätten. 8. Entgelt Gegen Entgelt ist eine Person dann beschäftigt, wenn sie aus dem Dienstverhältnis einen Entgeltanspruch hat (vgl. Zehetner in Sonntag (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Jahreskommentar, 6. Auflage, Anm. § 4 Rz. 61b). In der vorliegenden Rechtssache wurden die Preise pro Paket zwischen dem BF und den Lieferanten vertraglich vereinbart. Gegenständlich war somit Entgeltlichkeit vereinbart; das Vorliegen einer entgeltlichen Tätigkeit wurde auch nicht bestritten. Für Zeiten, in denen weniger Pakete anfielen, wurde sogar eine Sonderregelung vereinbart, um den Lieferanten weiterhin ein bestimmtes Honorar zu verschaffen. 3.9. Überwiegen der Merkmale der Dienstnehmereigenschaft: Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten - wie die Zustellung von Paketen -, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/08/0162, mwN). Aber auch nach oben angeführter umfassender Prüfung der relevanten Kriterien ist im Wege einer Gesamtbetrachtung gegenständlich jeweils vom eindeutigen Überwiegen der Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zum BF bei den Lieferanten auszugehen. Diese sind somit als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm 2 ASVG zu qualifizieren. 3.10. Zur Beitragsgrundlage- und Beitragsabrechnung: In der Beschwerde wird zunächst vorgebracht, dass die Beitragsabrechnung und der dazugehörige Prüfbericht nicht dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen worden seien, obwohl diese zu einem integrierenden Bestandteil dieses Bescheides erklärt wurden. Dazu ist zunächst festhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (VwGH 11.09.2003, Zl. 2002/07/0141 mwN). Demnach ist es grundsätzlich zulässig, die Beitragsabrechnung und den dazugehörigen Prüfbericht zum integrierenden Bestandteil des Bescheides zu erklären; selbst wenn diese Schriftstücke dem angefochtenen Bescheid nicht angeschlossen waren. Sowohl der Prüfbericht und als auch die Beitragsabrechnung sind zudem dem BF -entsprechend seinen eigenen Angaben - vorgelegen. … Schließlich rügt der BF in seiner Beschwerde, dass die gegenständliche Beitragsgrundlage pro Lieferant zu hoch angesetzt worden wäre, da diese Kosten für den Treibstoff, für die Mobiltelefone, für die Fremdleistungen, für die Pflichtversicherungen sowie für Rechts- und Beratung, Zinsen für Darlehen und allfällige Strafen selbst zu tragen gehabt hätten und Dienstnehmer solche Kosten nicht selbst tragen würden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst ist. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 ASVG bei den pflichtversicherten Dienstnehmern das Entgelt. Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen ist die belangte Behörde von den vorgelegten Honorarnoten ausgegangen, deren Richtigkeit auch seitens der beschwerdeführenden Partei nicht beschritten wurde. Die darin ausgewiesenen Beträge haben auch die Lieferanten vom BF entsprechend der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere Abrechnung nach Stückzahl der Pakete, erhalten. Diese Beträge sind daher zu Recht als Entgelt im Sinne des §§ 44 und 49 ASVG zu qualifizieren. Aus den im gegenständlichen Akt einliegenden Honorarnoten ist ersichtlich, dass die seitens der Lieferanten zu zahlende Automiete in Abzug gebracht wurde. Auf diesen Umstand wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen. Des Weiteren wurden jedoch auch entsprechend der vorliegenden Honorarnoten Treibstoffkosten, ein Betrag für einen Kaskoschaden, Reifenkosten und Telefonkosten seitens der Lieferanten in Abzug gebracht. Damit wurden auch Kosten, welche im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wurden, bereits bei der Honorarabrechnung berücksichtigt und dort beitragsgrundlagenmindernd in Abzug gebracht. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes ergeben sich daher keine Bedenken die vorliegenden Honorarnoten für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Zudem auch in keiner Weise ein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, in welcher Höhe die Beitragsgrundlage zu viel bemessen wurde und damit unrichtig wäre.“ Über die Berufungen (jetzt: Beschwerden) wurde erwogen: Mit 1. Jänner 2014 wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am 31. Dezember 2013 beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind. Einleitend muss festgehalten werden, dass das Vorliegen von Verfahrensmängeln oder von Verfahrensfehlern, so sie tatsächlich begangen wurden, nicht die „Nichtigkeit“ der mangelhaften Bescheide bewirkt, sondern dass derartige Mängel und Fehler im Beschwerdeverfahren ohne weiteres sanierbar sind. Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Dienstnehmer sind unter anderem Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen. Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag gründet sich auf § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1988; als Bemessungsgrundlage gilt die Beitragsgrundlage nach § 41 FLAG 1967. Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Seinem Wesen nach stellt das Dienstverhältnis daher ein Dauerschuldverhältnis dar, bei dem der Arbeitnehmer grundsätzlich verpflichtet ist, die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen (VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182). Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis besteht, kommt es nicht auf die von den Vertragsparteien gewählte Bezeichnung (Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, etc.) an. Es genügt, wenn die ausgeübte Tätigkeit in ihrer äußeren Erscheinungsform dem "Tatbild" des § 47 Abs. 2 EStG 1988 entspricht (VwGH 23.3.1983, 82/13/0063). Ein Dienstverhältnis liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In den Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos, oder die Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (VwGH 18.12.2013, 2009/13/0230). Nicht alle Bestimmungsmerkmale müssen gemeinsam vorliegen bzw. können sie in unterschiedlich starker Ausprägung bestehen (VwGH 31.3.2005, 2000/15/0127). Maßgebend für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienstverhältnis ist daher stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (VwGH 1.12.1992, 88/14/0115). Betreffend die Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und den sachlichen Weisungen andererseits zu unterscheiden. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet. Der Arbeitnehmer verspricht nicht die Ausführung einzelner Arbeiten, sondern stellt seine Arbeitskraft zur Verfügung. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 20.7.2011, 2009/17/0132). Die für ein Dienstverhältnis charakteristische Weisungsunterworfenheit ist durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet und führt zu einer weitreichenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers. Ein persönliches Weisungsrecht beschränkt die Entschlussfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Hievon muss die sachliche und technische Weisungsbefugnis unterschieden werden, die etwa im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird und sich lediglich auf den Erfolg einer bestimmten Leistung bezieht. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist, dass der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (laufend) zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenübersteht, dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen (vgl. VwGH 28.5.2009, 2007/15/0163, und VwGH 22.3.2010, 2009/15/0200). Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich u.a. in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers (vgl. VwGH vom 29. Juli 2010, 2007/15/0223, und VwGH 29.06.2016, 2013/15/0281 Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten. Kann sich der Auftragnehmer bei seiner Arbeitsleistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, so spricht dies gegen ein Schulden der Arbeitskraft und damit gegen ein Dienstverhältnis (vgl. vgl. z.B. VwGH 29.7.2010, 2007/15/0223, mit weiteren Hinweisen). Die im gegenständlichen Fall bestehenden, oben geschilderten, strengen Regelungen und Ordnungsvorschriften der Auftragsverhältnisse begründen nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes eindeutig die bestehende Weisungsunterworfenheit der „Auftragnehmer“ des Beschwerdeführers. Auch waren diese ohne jeden Zweifel in seine Organisation eingegliedert. Der Arbeitsort (Zustellort) wurde jeweils bereits durch den Auftraggeber des Beschwerdeführers vorgegeben, auch die tatsächlichen Arbeitszeiten konnten nur in dem vom Beschwerdeführer vorgegebenen Rahmen gewählt werden. Ein Unternehmerwagnis der "Auftragnehmer" bestand weder auf der Einnahmenseite noch auf der Ausgabenseite; die erforderlichen Betriebsmittel wurden vom Beschwerdeführer um einen Pauschalpreis angemietet, sodass der Gesamtaufwand von den Zustellern nicht wirklich beeinflussbar war. Auch ein Vertretungsrecht hat de facto nicht bestanden, sondern war auf ganz wenige Ausnahmefälle beschränkt. Insbesondere konnten Vertreter niemals vom Zusteller bestellt werden. Beispielsweise wurde einem Zusteller ausdrücklich untersagt, dass dessen Dienstnehmer eine Tour mit dem vom Beschwerdeführer angemieteten Fahrzeug fahren darf. Zur Ergänzung wird auf das zitierte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen. Zusammenfassend stellt das Bundesfinanzgericht in freier Würdigung aller Sachverhaltselemente fest, dass die gegenständlichen Vertragsverhältnisse eindeutig für das Vorliegen von Dienstverträgen im Sinn des § 47 EStG 1988 sprechen. Zum Vorwurf der unrichtigen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ist festzuhalten, dass nach dem unzweifelhaften Gesetzeswortlaut dem DB und in der Folge auch dem DZ die „Arbeitslöhne“ als solche unterliegen und nicht die um bestimmte Werbungskosten verminderten „Einkünfte“ oder gar ein „Einkommen“ im Sinn des EStG 1988. Ob die von den Paketzustellern zu leistenden „KFZ-Mieten“ tatsächlich zu Recht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden wurden, kann dahingestellt bleiben, da das Bundesfinanzgericht jedenfalls von einer Abänderung der angefochtenen Bescheide zum Nachteil des Beschwerdeführers aus Billigkeitsgründen absieht. Die angefochtenen Bescheide des Finanzamtes entsprechen daher der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichteten Berufungen (jetzt: Beschwerden), wie im Spruch geschehen, abgewiesen werden mussten. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Graz, am 23. Oktober 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100502/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100502.2012
Stammnummer
121518
Gültig
23.10.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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