Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100078/2011
Vorfragenbeurteilung bezüglich Dienstverhältnis oder Selbständigkeit zur Abklärung des Bestehens einer Dienstgeberbeitragspflicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100078/2011vom 28.08.2015Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Ein freier Dienstvertrag liegt dann vor, wenn es an den für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen persönlichen Abhängigkeit mangelt, die sich durch die Einbindung in eine fremde Arbeitsorganisation, durch die Bindung an Arbeitszeiten, an ein bestimmtes Verhalten bei der Erbringung der Arbeitsleistung und an persönliche Weisungen sowie durch die Unterwerfung unter Kontrollen dieses Verhaltens manifestiert. Der freie Dienstnehmer kann im Regelfall selbst die Lage seiner Arbeitszeit und seinen Arbeitsort bestimmen, er unterliegt keinen Weisungen seines Dienstgebers wie, wann und in welcher Reihenfolge er seine Arbeiten zu verrichten hat.
Als ein wichtiges Anzeichen für die persönliche Abhängigkeit gilt der Umstand, dass sich der zur Arbeit Verpflichtete grundsätzlich nicht vertreten lassen darf, sondern die Arbeit in eigener Person zu leisten hat. Daher deutet eine grundsätzlich bestehende Vertretungsmöglichkeit auf einen freien Dienstvertrag hin. Besteht jedoch vertragsgemäß überhaupt keine persönliche Arbeitspflicht, steht es dem Auftragnehmer vielmehr völlig frei, die Arbeit entweder selbst zu erbringen oder jemanden anderen damit zu betrauen, liegt kein freier Dienstvertrag vor. Daran lässt auch § 4 Abs 4 keinen Zweifel, wenn er ausdrücklich von Personen spricht, die sich zu Dienstleistungen für einen Auftraggeber (Dienstgeber) verpflichten".
Dieser noch zu § 4 Abs 4 ASVG idF vor dem ASRÄG 1997 ergangenen Definition wird der mit ASRÄG 1997 neu gefasste § 4 Abs 4 ASVG insoweit gerecht, als er nun ua fordert, dass die Dienstleistungen "im wesentlichen persönlich" erbracht werden müssen. Weiters darf der freie Dienstnehmer über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen (vgl. dazu Taxlex 2008, Seite 257 ff).
Nach Ansicht der Abgabenbehörde bindet ein arbeits- oder sozialversicherungsrechtliches Verständnis die Abgabenbehörde nicht. Zu dieser Frage ist aber beim VwGH ein Verfahren unter Zl 2007/15/0163 anhängig.
Im aktuellen Erkenntnis vom 25.6.2008 (2008/15/0090) hat sich der VwGH mit der Kommunalsteuerpflicht eines Fremdgeschäftsführers der nicht als lohnsteuerlicher Dienstnehmer (und somit frei von DB, DZ und KommSt) angesehen werde, wenn die Weisungsbindung im Angestelltenvertag explizit ausgenommen ist und ein Unternehmerrisiko vorliegt, befasst.
Der Berufungswerber ist der Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Fall ein freier Dienstvertrag und keinesfalls ein echter Dienstvertrag vorliegt. Diese Rechtsansicht wird wie folgt begründet:
B) Keine Weisungsgebundenheit und keine stille Autorität des Auftraggebers
Unter Weisungsgebundenheit ist die Unterordnung unter persönliche, auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtete Weisungen des Arbeitgebers zu verstehen. Demgegenüber liegt eine Bindung an sachliche, auf den Arbeitserfolg gerichtete Weisungen in der Regel auch bei einem Werkvertrag vor. Als nicht unterscheidungskräftiges Kriterium ist ein Weisungsrecht bezüglich sachlichen Arbeitsverfahrens (thematische Weisungen) - so VwGH v 29.6.1987. Zl 83/08/0329.
Dem freien Dienstnehmer Ing.X. wurde vom Berufungswerber nachweislich kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Die Arbeiten wurden vielmehr ausschließlich in den Räumlichkeiten des freien Dienstnehmers ausgeführt. Insofern unterscheidet sich der gegenständliche Fall ganz wesentlich von der UFS-Entscheidung (GZ-RV/0478-S/06 vom 11.5.2007). Entgegen der Behauptung der Abgabenbehörde besteht auch keine Netzwerkverbindung zwischen dem Arbeitsplatz des freien Dienstnehmers und der Ziviltechnikerkanzlei des Berufungswerbers.
Die Abgabenbehörde konnte nicht einmal in Ansätzen nachweisen, dass der freie Dienstnehmer irgendwelchen Kontrollrechten seines Auftraggebers aufgrund einer sogenannten stillen Autorität iSd der Judikatur unterworfen war.
Von einer sogenannten "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Judikatur dann die Rede, wenn die Überwachung im Sinne des Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, wie dies zB häufig bei leitenden Angestellten der Fall ist. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben.
Der Dienstleister Ing.X. hat vielmehr ein eigenes Unternehmen in seinen eigenen Betriebsräumlichkeiten geführt. Der Berufungswerber hatte keinerlei Weisungs- und Kontrollrechte bei der Konstruktionstätigkeit des freien Dienstnehmers. Der freie Dienstnehmer führte die Konstruktionsarbeiten wie ein fremder Dienstleister im Rahmen seines (des freien Dienstnehmers) eigenen Unternehmens aus.
C) Vorliegen eines generellen Vertretungsrechtes
Im gegenständlichen Fall lag sogar eine generelle Vertretungsbefugnis des freien Dienstnehmers vor. Einzige Voraussetzung war die entsprechende Qualifikation der Person die vertritt. Eine entsprechende Qualitätsanforderung an die ausführenden Personen dient zur Vermeidung von Haftungsansprüchen durch ein Auswahlverschulden nach der Judikatur des OGH und ist nach der Judikatur für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis auch nicht schädlich. Risikomanagement (zur Vermeidung von Schadenersatzansprüchen) und Qualitätsmanagement sind im internationalen Anlagenbau eine Grundvoraussetzung und werden von Auftraggebern (wie AC ) verlangt.
Auch der OGH hat diesen Umstand seinerzeit berücksichtigt und betont, dass es in der Natur der Sache liege, wenn sich der Auftraggeber zur Qualitätssicherung vorbehält, die Person des Vertreters mitzubestimmen. Dass dadurch allein persönliche Abhängigkeit bestünde, kann jedoch nicht die Konsequenz sein (vgl. dazu OGH v 5.5.1999, 9 Ob A 10/99). Von der jüngeren Judikatur ist neben der bloßen Möglichkeit, sich vertreten lassen zu können zudem dem Umstand Bedeutung beigemessen worden, dass dieses Vertretungsrecht auch tatsächlich "gelebt" wird. Die Abgabenbehörde hätte vielmehr untersuchen müssen, wie ist das Gesamtbild der Kooperation strukturiert und wäre dann zum Schluss gekommen, dass von einer persönlichen Abhängigkeit nicht mehr gesprochen werden kann (vgl dazu Freundhofmaier, Dienstvertrag - freier Dienstvertrag- Werkvertrag, Seite 24 f).
Der VwGH kommt in der Entscheidung vom 26.9.1995, 93/08/0155 zu dem Schluss, dass von einem Fehlen der persönlichen Abhängigkeit nicht mehr gesprochen werden kann, wenn der Empfänger der Arbeitsleistung die Zahl der möglichen Vertreter durch für die Eignung aufgestellte Kriterien derart einschränkt, dass eine jederzeitige Vertretung nicht mehr möglich ist. Eine solche faktische Vereitelung der Vertretung hat durch den Auftraggeber jedoch niemals stattgefunden. Bei den bisherigen Projekten ist das Erfordernis einer Vertretung (zB infolge längerer Krankheit, Arbeitsüberlassung usw.) noch nicht aufgetreten. Im gegenständlichen Fall ist daher ein generelles Vertretungsrecht anzunehmen.
D) Fehlen der organisatorischen Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers
Die organisatorische Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zeigt sich unter anderem in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Ein Tätigwerden nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringt eine Eingliederung in den Unternehmensorganismus zum Ausdruck, was dem Vorliegen eines Werkvertragsverhältnisses zuwiderläuft.
Der freie Dienstnehmer Ing.X. unterlag keinen Vorgaben von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber. Der freie Dienstnehmer war also nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Arbeitsstunden zu vorgegebenen Zeiten zu leisten. Die Arbeiten wurden vielmehr ausschließlich in den Räumlichkeiten des freien Dienstnehmers eigenständig ausgeführt. Der gegenständliche Sachverhalt weicht also vom Sachverhalt, der der UFS-Entscheidung (UFSS, GZ RV/0478-S/06 vom 11.52007) zugrunde lag, in wesentlichen Punkten ab. Der Umstand, dass der Auftraggeber die spezifische Software dem freien Dienstnehmer zum Teil zur Verfügung stellt, kann keinesfalls die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers bewirken, weil dies auch zwischen externen Kooperationspartnern durchaus üblich ist. Bei freien Berufen mit hoher Qualifikation und hoher IT-Technologie müssen bei der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern entsprechender IT-Schnittstellen und IT-Kompatibilitäten für einen wirtschaftlichen und kostengünstigen Ablauf vorhanden sein. Es ist daher naheliegend, dass die IT-Software mit dem nachgelagerten Dienstleistungspartner abgestimmt wird (entweder durch Vorgabe der IT-Struktur oder durch Überlassung der IT-Software. Ob der freie Dienstnehmer die IT-Software vom Softwarehaus im Rahmen eines Leasingvertrages nutzt oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird, stellt kein Kriterium für die Beurteilung der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers dar. Eine andere Auslegung wäre mit dem Gesetzestext des § 4 Abs 4 ASVG keinesfalls vereinbart, weil dort festgelegt wird, dass der freie Dienstnehmer über keine wesentlichen Betriebsmittel verfügen darf. Der VwGH hat sich in der Entscheidung vom 23.1.2008, 2007/08/0223 genau mit dieser Frage beschäftigt.
Der freie Dienstnehmer hat auf seinen eigenen Wunsch die von der Bundesregierung neu geschaffene Möglichkeit der Unternehmensgründung genutzt, um Freiheit zu erlangen und unter anderem ein Universitätsstudium in Salzburg zu absolvieren (vgl. dazu die beiliegende Erklärung des freien Dienstnehmers).
E) Unternehmerrisiko
Ist anhand dieser beiden Kriterien "Weisungsgebundenheit" und "Eingliederung" in den geschäftlichen Organismus" noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit möglich, so wird noch auf das Kriterium des Unternehmensrisikos abgestellt.
Das Unternehmerrisiko ist also im gegenständlichen Streitfall nicht mehr entscheidungsrelevant. Natürlich besteht für ein EPU (Einpersonenunternehmen ohne Mitarbeiter) auch bei einem kalkulierten Stundensatz ein Unternehmerrisiko. Einen kalkulierten Stundensatz hat nahezu jedes EPU und trotzdem gibt es das allgemeine und die spezifischen Unternehmerrisiken bis hin zur Unternehmensinsolvenz. Die Aufträge wurden nur projektbezogen vergeben, dadurch trägt der freie Dienstnehmer das volle Auftragsrisiko. Schwächt sich die Konjunktur nämlich ab, so werden zuerst Aufträge an freie Dienstnehmer nicht mehr vergeben, und sollten weitere Redimensionierungsmaßnahmen notwendig sein, erst dann werden echte Dienstnehmer freigesetzt.
Der Erfolg der Tätigkeit des freien Dienstnehmers hängt also zur Gänze von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens ab.
Im Übrigen ist der Berufungswerber nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und unterliegt somit generell nicht dem DZ.
2) Anträge
A) Berufungsverfahren
Es wird beantragt, dass die von Herrn Ing.X. in seinen eigenen Räumlichkeiten ausgeführten Konstruktionsarbeiten aufgrund der fehlenden persönlichen Abhängigkeit, des Vorliegens eines generellen Vertretungsrechtes sowie der fehlenden Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers sowie des Vorliegens des Unternehmerrisikos als selbständige Tätigkeit qualifiziert wird und das freie Dienstverhältnis im Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 anerkannt wird.
B) Abgabenaussetzung
Weiters beantrage ich die Aussetzung der Abgabeneinhebung gemäß § 212a BAO in Höhe von € 2.666,64 bis zur Rechtskraft der Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) für die Kalenderjahre 2005 bis 2007 wie folgt:
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Abgabenart
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Euro
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Dienstgeberbeitrag zum FLAF 2005
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1.063,80
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Zuschlag zum DB 2005
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104,20
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Dienstgeberbeitrag zum FLAF 2006
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1.059,69
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Zuschlag zum DB 2006
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103,61
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Dienstgeberbeitrag zum FLAF 2007
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305,64
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Zuschlag zum DB 2007
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29,88
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2.666,64
Bei antragsgemäßer Stattgabe der Berufung erwartet mein Mandant eine Abgabengutschrift in Höhe von Euro 2.666,64.
Es wird daher gemäß § 212a Abs 6 BAO beantragt, die Aussetzung jedenfalls durchzuführen, auch im Falle von zwischenzeitigen Gutschriften bzw. Tilgungen.
C) Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung kann rechtswirksam nur in der Berufung selbst, in einer Beitrittserklärung gem. § 258 BAO oder in einem Antrag gem. § 276 Abs 1 BAO (Vorlageantrag) gestellt werden. Es wird daher die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt, sofern das Finanzamt von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch macht.
D) Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
Es wird die Durchführung einer Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 BAO beantragt, sofern das Finanzamt von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung nicht Gebrauch macht."
IV. Berufungsvorentscheidung vom 15.02.2011
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15.02.2011 wurde die Berufung gegen die Festsetzung des DB für die Jahre 2005 bis 2007 als unbegründet abgewiesen, gleichzeitig wurde dem Berufungsbegehren gegen die Festsetzung des DZ für die Jahre 2005 bis 2007 stattgegeben. Begründet wurde dies wie folgt:
"Es ergeht die Berufungsvorentscheidung betreffend die Berufung vom 7.7.2009 von DI.Z., Ziviltechniker - Ingenieurkonsulent, Adresse1 , vertreten durch Bf-Vertreter , Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Adresse2 , gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2005, 2006, und 2007 betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag.
Über die Berufung wird auf Grund des § 276 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben.
Begründung:
Im Zuge einer den Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 umfassenden Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass die Beschäftigung des Mitarbeiters Ing.X. im Rahmen eines freien Dienstvertrages erfolgte.
Nach Ansicht der Prüferin ist die Tätigkeit des oben angeführten Mitarbeiters als Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG einzustufen und unterliegt damit dem Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Mit den Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 9.6.2009 wurden die bisher nicht entrichteten Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag festgesetzt. Begründet werden diese Bescheide mit dem Hinweis auf die ausführliche Begründung im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wird beantragt, dass die von Herrn Ing.X. in seinen eigenen Räumlichkeiten ausgeführten Konstruktionsarbeiten aufgrund der fehlenden persönlichen Abhängigkeit, des Vorliegens eines generellen Vertretungsrechtes sowie der fehlenden Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Auftraggebers sowie das Vorliegen des Unternehmerrisikos als selbständige Tätigkeit qualifiziert wird und das freie Dienstverhältnis im Prüfungszeitraum 2005 bis 2007 anerkannt wird.
Im Zuge der Prüfung wurden folgende Sachverhalte festgestellt:
Aus den mit Hr. Ing.X. abgeschlossenen freien Dienstverträgen geht u. a. hervor, dass der Beauftragte die angeführten Leistungen im Wesentlichen persönlich erbringt. Er ist aber ausnahmsweise berechtigt, sich bei der Erbringung seiner Arbeitsleistung von einer hierzu geeigneten Person vertreten zu lassen. Eine Vertretung ist dem Dienstgeber unverzüglich, spätestens jedoch bei Antritt der Arbeitsleistung, mitzuteilen.
Weiters wird dem freien Dienstnehmer für Projektabklärung, Entwurfsarbeiten, Koordination und Projektüberprüfung von der Fa. DI.Z. ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Die kostspielige CAD-Software (ungefährer Wert ca. € 12.000.-) für die Erstellung der Projekte wird von der Fa. DI.Z. zur Verfügung gestellt.
Grundsätzlich ist der freie Dienstnehmer nicht an die Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit gebunden. Bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse (z. B. Planungsrückstand am bearbeiteten Projekt) kann der Dienstgeber Weisungen bezüglich des Umfanges der Arbeitszeit erlassen.
Die gegenständlichen Projekte sind mit einer gewissen Bearbeitungszeit veranschlagt. Herr Ing.X. erhält für seine Tätigkeit Stundenhonorare, die laufend ausgezahlt werden. Weiters ist der freie Dienstnehmer zur Geheimhaltung allfälliger ihm zur Kenntnis gelangender Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse gegenüber jedermann, auch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, verpflichtet.
Gemäß § 47 Abs. 1 EStG 1988 wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25) die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (§ 81) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des § 25 auszahlt. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 11it. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn). Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 FLAG haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Dienstnehmer u.a. auch Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen.
Der Bw. geht offensichtlich davon aus, dass ein Beschäftigungsverhältnis, welches aus Sicht der Sozialversicherung als freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 ASVG) beurteilt wird, in steuerrechtlicher Sicht kein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 darstellt. Dem ist entgegen zu halten, dass das Einkommensteuergesetz - anders als das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz - den Begriff des freien Dienstverhältnisses nicht kennt. Das Einkommensteuergesetz unterscheidet lediglich dahingehend, ob eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt.
Bei der Prüfung der Frage nach der Abgrenzung zwischen selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Dienstgebers. Es ist daher das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2000/13/0182).
Nach Auffassung des Finanzamtes sprechen folgende Merkmale für das Vorliegen einer nichtselbstständigen Tätigkeit:
Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber (= dem Bw.) seine Dienstleistung für unbestimmte Zeit und unter Einhaltung einer im jeweiligen Vertrag definierten Kündigungsfrist zur Verfügung. Das bedeutet, dass der Auftragnehmer dem Bw.- wie das für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses typisch ist- seine Arbeitskraft auf unbestimmte Zeit zur Verfügung stellt.
Zum Vorliegen eines Unternehmerwagnisses ist Folgendes auszuführen:
Unstrittig ist, dass die Fa. DI.Z. die CAD-Software, deren ungefährer Wert mit € 12.000,-- beziffert wird, dem Dienstnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat und damit die mit der Ausübung der Tätigkeit des Auftragnehmers verbundenen Aufwendungen zum größten Teil selbst getragen hat, sodass der Auftragnehmer ausgabenseitig mit keinem Unternehmerrisiko belastet war. Ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko, dass der Auftragnehmer die Höhe der Einnahmen selbst hätte bestimmen können, liegt auch nicht vor.
Grundsätzlich kann von einem Unternehmerwagnis dann gesprochen werden, wenn nach dem Gesamtbild der entfalteten Tätigkeit der Beauftragte durch eigene Geschäftseinteilung, Auswahl seiner Hilfskräfte, mehr oder minder zweckentsprechende Organisation seines Betriebes, die günstige oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen Anschaffungen den Ertrag seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu beeinflussen vermag, wenn also der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des Wirtschaftsverkehrs abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Ausgaben nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden.
Nach den abgeschlossenen Verträgen wird das Entgelt für die erbrachten Leistungen zeitbezogen bemessen. Eine zeitbezogene Entlohnung bzw. ein vereinbarter Stundenlohn spricht grundsätzlich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und damit gegen ein Unternehmerwagnis. Aber auch ein provisionsbezogenes Entgelt zeigt kein Unternehmerwagnis auf, da nach der oben dargestellten Definition des Unternehmerwagnisses der Auftragnehmer nicht nur nach dem Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit, sondern ganz konkret weder über eine eigene Geschäftseinteilung oder über Hilfskräfte noch über eine Organisation eines eigenen Betriebes verfügen oder durch günstige oder ungünstige Bestreitung von betrieblichen Anschaffungen den Ertrag seiner Tätigkeit in irgendeiner Weise zu beeinflussen vermag. Das an sich für eine selbständig ausgeübte Tätigkeit sprechende Merkmal des Unternehmerrisikos, wonach sich Erfolg oder Misserfolg einer Tätigkeit unmittelbar auf die Tätigkeitseinkünfte auswirken, kann in gewissem Maße auch auf Dienstverhältnisse zutreffen, etwa wenn der Arbeitnehmer in Form von Provisionen oder Umsatzbeteiligungen am wirtschaftlichen Erfolg seines Arbeitgebers beteiligt ist.
Das Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann im Gegenstandsfall nicht erkannt werden.
Weisungsgebundenheit:
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit erfordert. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen·Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Eine Person wird nicht schon dadurch persönlich unabhängig, dass sich auf Grund ihrer Erfahrung Weisungen über den näheren Inhalt der Arbeiten erübrigen, die Person somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt, sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der Arbeitsleistung, das heißt seinem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegt. Unter diesen Umständen kann ein Dienstverhältnis auch vorliegen, wenn der Dienstgeber praktisch überhaupt nicht in den Arbeitsverlauf eingreift; er muss lediglich potenziell die Möglichkeit haben, die Arbeit durch Weisungen zu organisieren.
Lt. Pkt. 1 der vorliegenden Verträge unterliegt der Dienstnehmer den Weisungen des Dienstgebers insoweit, wie sie zur Erfüllung der vereinbarten Tätigkeit unerlässlich sind. Demnach kann von einer völligen Weisungsungebundenheit wohl nicht mehr ausgegangen werden.
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers:
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Dies ist im gegebenen Fall zweifelsfrei gegeben. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben des Beschäftigten spricht für die Eingliederung. Dem Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeiten weitgehend frei wählen kann, kommt keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu. Ebenso ist für die Gesamtbeurteilung im Gegenstandsfall nicht von Bedeutung, ob dem Beschäftigten ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wurde. So steht auch ein Telearbeiter in einem Dienstverhältnis, der unter Nutzung elektronischer Hilfsmittel an einem selbst gewählten Arbeitsort tätig wird, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Beschäftigung (Weisungsgebundenheit, Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, kein Unternehmerrisiko) die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers in einer anderen Form (z.B. EDV-Vernetzung) besteht.
Vertretungsrecht:
Verwaltungspraxis und Judikatur verstehen unter dem generellen Vertretungsrecht, dass der Dienstnehmer berechtigt ist, sich durch von ihm geeignet befundene Personen seiner Wahl vertreten zu lassen. Dies scheint im gegenständlichen Fall nicht zutreffend zu sein, weil im Falle einer Dienstverhinderung unverzüglich der Dienstgeber zu verständigen ist. Die Vereinbarung einer generellen Vertretungsbefugnis kann die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft von vorneherein nur dann ausschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche Nutzung zu erwarten ist. Im Gegenstandsfall war das Erfordernis einer Vertretung noch nicht gegeben und demnach wurde auch ein mögliches Vertretungsrecht noch nie in Anspruch genommen. Für die Beurteilung des Gesamtbildes der vom Auftragnehmer ausgeübten Tätigkeit ist das in den Verträgen eingeräumte allgemeine Vertretungsrecht demnach nicht entscheidungsrelevant.
Im Hinblick auf die organisatorische Eingliederung des Auftragnehmers in den Betrieb der Fa. DI.Z., deren Weisungsgebundenheit und das Fehlen eines Unternehmerwagnisses ist das Ergebnis der Prüferin zu bestätigen, dass die vom Auftragnehmer ausgeübte Tätigkeit sämtliche Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist und daher zu Recht daraus die Rechtsfolgen hinsichtlich des Dienstgeberbeitrages gezogen wurden.
Der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird mit Null festgesetzt, weil der Bw. nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist."
V. Vorlageantrag vom 22.02.2011
Mit Vorlageantragsschriftsatz vom 21.02.2011 stellte der steuerliche Vertreter des Bf form- und fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufungen vom 07.07.2009 durch die Abgabenbehörde II. Instanz (Unabhängiger Finanzsenat) und beantragte darin ua. auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung durch den gesamten Berufungssenat.
VI. Vorlagebericht vom 07.03.2011
Mit Vorlagebericht (Posteingang: UFS Außenstelle Klagenfurt am 16.03.2011) wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt belBeh, dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Unter Streitpunkte wurde angeführt, es sei strittig, ob die Tätigkeit des Mitarbeiters Ing.X. als Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 einzustufen sei und damit dem DB unterliege.
VII. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Nach § 323 Abs 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 beim UFS als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht (BFG) als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Die gegenständliche Berufung ist daher als eine Beschwerde zu behandeln.
1. Mit FAX-Eingabe vom 08.11.2014 reichte der steuerliche Vertreter des Bf dem BFG im Wesentlichen die nachfolgende Sachverhaltsergänzung zum Beschwerdebegehren nach:
"Ergänzung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung vom 7. Juli 2009 gegen die Bescheide über die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB einschließlich DZ) vom 9. Juni 2009 betreffend die Kalenderjahre 2005 bis 2007 durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag) sowie Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung gemäß § 212a BAO (insbesondere Sachverhaltsergänzungen) sowie Antrag auf Ladung von Zeugen.
Im Namen und im Auftrag meines Mandanten übermittle ich Ihnen die nachfolgende Sachverhaltsergänzung ...
1) Ort der Ausübung der selbständigen Tätigkeit von Herrn Ing.X.
Das Bundesfinanzgericht ermittelte, dass der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit im örtlichen Nahebereich zum Berufungswerber ausübte.
Diese Feststellung berücksichtigt nicht, dass der freie Dienstnehmer an der Universität Salzburg in der Zeit vom 7. September 2006 bis 1. Dezember 2008 in das Bachelorstudium (Ökologie und Biodiversität) inskribiert war und auch tatsächlich Lehrveranstaltungen besuchte (Beweis: beiliegende Studienzeitbestätigung).
ln der Zeit vom 10. Oktober 2006 bis 16. Oktober 2007 wohnte Herr Ing.X. in der Wohnadresse3 Die Lebenspartnerin von Herrn Ing.X. studierte gleichzeitig in Salzburg und die Heimfahrten nach OrtA waren auf längere Zeitabstände beschränkt.
Die günstige Kleinwohnung in OrtA wurde jedoch nicht aufgelassen, da ansonsten bei sporadischen Aufenthalten in OrtA keine Wohnmöglichkeit mehr bestanden hätte.
2) Zugang zum Datenserver des Arbeitgebers
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Herr Ing.X. seit seiner Abmeldung als echter Dienstnehmer am 23. Dezember 2004 keinen Zugang mehr zum Server hatte.
Elektronische Daten wurden ausschließlich über e-Mail (bei großen Datenmengen > 10 MB) über USB-Stick übermittelt oder ausgetauscht.
Die von der Abgabenbehörde behauptete Eingliederung wird daher bestritten. Die Abgabenbehörde konnte für ihre Behauptungen keine geeigneten Beweismittel vorbringen.
Der Auftragnehmer Ing.X. tätigte alle erforderlichen EDV-Investitionen selbst. Als Beweismittel für Investitionen lege ich Ihnen die Rechnung der Reymont Computer vor.
3) Ausgestaltung der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit
Die Kontakthäufigkeit bzw Qualität von Anweisungen hat sich von solchen mit selbständigen Zeichenbüros nicht unterschieden.
Eine gelegentliche Überprüfung des Planungsfortschrittes ist auch bei Vergabe an selbständige Zulieferbetriebe gang und gäbe bzw sogar dringend erforderlich, um nicht erst bei Eintritt des Endtermines vor ernüchternden Tatsachen zu stehen.
Genauso ist der Beschwerdeführer als Auftragnehmer dem Endkunden gegenüber durchaus zu Zwischenberichten verpflichtet, damit bei allfälligen Mängeln und Verzögerungen rechtzeitig reagiert werde kann. Dies stellt kein Weisungsrecht in Form einer wirtschaftlichen oder persönlichen Abhängigkeit dar.
Die Übermittlung der Planungen erforderte keinerlei Ausdruck auf Papier und somit auch keinen Besitz oder Zugang zu einem entsprechenden Druckgerät.
Zu Kontrollzwecken bzw. für Schriftverkehr sowie Stücklisten, war ein büroübliches Druckgerät für A3/A4-Formate ausreichend.
Seit der Einführung von computerunterstütztem Zeichnen ist nach dem Auslaufen von händischer Zeichnungserstellung (im Laufe der 90er Jahre) die ausschließliche Übermittlung von Daten auf elektronischem Wege der Standard.
Der Papierausdruck erfolgt in der Regel durch den Endkunden oder überhaupt erst durch den Fertiger, welcher bei internationalen Projekten irgendwo auf der Welt angesiedelt sein kann.
Direkte Lieferungen von Stahlbauplänen an die Fertigungswerkstätte bzw. an Baustellen waren bei den von Herrn Ing.X. bearbeiteten Projekten niemals erforderlich. Wäre dies der Fall gewesen, wäre es wohl kein Problem gewesen, dies aus dem Bearbeitungsumfang auszuschließen. Für die Erbringung der Arbeit selbst hat Herr Ing.X. keinen Papierausdruck benötigt.
4) Beschreibung der Betriebsstruktur und der Ablauf der spezifischen Geschäftstätigkeit
Der Betrieb des Beschwerdeführers (Start-up als Einpersonenunternehmen, in der Folge maximal 4 - 6 Dienstnehmer - derzeit 3 Dienstnehmer) befasst sich mit statisch-konstruktiver Bearbeitung von Hochbau- und lndustrieprojekten, unterteilt in Stahlbetonbau und Stahlbau. Andere Gebiete des Ingenieurbaues wie Brückenbau, Straßenbau, Wasserbau, Bauleitung, Bauwirtschaft usw. spielen eine nur untergeordnete Rolle.
Beim Stahlbau haben sich eher zufällig zwei Fachgebiete herauskristallisiert und zwar der Bereich Kiesaufbereitung (Brechen, Sieben, Mahlen) und der Bereich Betonerzeugung (Werke für Fertigteilerzeugung und Lieferbetonwerke) sowie andererseits der Bereich Stranggussanlagen für die Stahlindustrie. Der Beschwerdeführer hat seit Bestehen seines Betriebes zirka 60 Anlagen in aller Welt für Firma BB (ehemalige Anlagenbaufa.) bearbeitet, wobei es weltweit nur eine Handvoll von Anbietern solcher Anlagen gibt.
Stranggussanlagen sind, vereinfachend erklärt, Anlagen zum Vergießen von Flüssigstahl aus dem Hochofen in transportierte Formate für die anschließende Walzung. Der Anteil des Ingenieurbüros bzw. Stahlbauplaners des Beschwerdeführers ist die statische Auslegung und Konstruktion der für die Aufnahme der Maschinen, Bedienungs- und Lagerflächen erforderliche Stützkonstruktionen (Gießbühne, Verteilerwagenfahrplan, Kaltstrangeinrichtungen, Kühlkammer, Notgießsystem usw.). Die zwei Stück Verteilerwagen und der 1000 bis 2000 m2 großen Gießbühne auf zirka 9 bis 14 m Höhe, je nach Größe der Anlage, haben bei größeren Anlagen ein Betriebsgewicht von gut 120 Tonnen, also in der Größenordnung von schweren E-Lokomotiven. Eine volle Stahlpfanne hat ein Gewicht von 200 bis 400 Tonnen. Nachdem es sich um das Hantieren von hunderten Tonnen flüssigen Stahles handelt, sind die Dimensionen entsprechend auszulegen. Für den Betrieb ist eine komplexe Kühltechnologie mit großen Sicherheitsvorkehrungen erforderlich, da bei geringstem Versagen der Anlage bald einmal Menschenleben auf dem Spiel stehen.
Der Ablauf einer solchen Planung ist in der Regel derart, dass AC eine Projektzeichnung erstellt, mit Fixierung und Situierung der erforderlichen Maschinen sowie Fixierung der Bedienbereiche, Fahrwege, Sicherheitsabstände, Lagerflächen, Zugänge usw. In diesen von Maschinenbauern erstellten Zeichnungen sind idR die Situierung und Dimension von tragenden Bauteilen nur geschätzt dargestellt, die genaue Festlegung ist in der Folge die Aufgabe des Statikers und des Stahlbaukonstrukteurs.
Anhand der oben angeführten Vorplanung und der Lastangaben (Eigengewichte, Betriebslasten, Ausnahmelasten, Wind, Erdbeben usw.) werden vom Statiker die statischen Tragsysteme festgelegt, Schnittkräfte ermittelt und in Folge die aufgrund in Baunormen festgelegten Kriterien die Dimensionierung von Trägern und sonstigen Stahlbauteilen entsprechend Materialqualität erstellt. Fundamentlastermittlung und Festlegung der Verankerungen sind ebenso Aufgabe des Statikers.
Nun beginnt die Stahlbaukonstruktion. Aufgabe des Stahlbaukonstrukteurs ist es die Ergebnisse der Statik auf Grundlage der vorgegebenen Einplanung zu verarbeiteten und die Stahlteile für die Fertigung in der Werkstätte und für die Montage darzustellen. Für die Materialbestellung, Montage und Abrechnung werden Stücklisten erstellt, der Zusammenbau wird ebenfalls listenmäßig erfasst. Jedes Profil, jedes Blech, jede Schraube, jede Schweißnaht ist zu erfassen. Hierzu sind gewisse fachspezifische Techniken für die Darstellung und der Teilerfassung entwickelt worden. Ein für Betonbau oder ein anderes Fachgebiet ausgebildeter technischer Zeichner oder Konstrukteur ist keinesfalls imstande, nur ansatzweise eine Stahlbauplanung für derartige Anlagen zu erstellen bzw. weitgehend nicht einmal fähig, eine solche Planung auch nur zu interpretieren (er sieht beim Anblick eines Planes sozusagen "Bahnhof", damit wird das von Abgabenbehörde immer wieder hervorgehobene Vertretungsrecht mehr als relativiert).
Selbstverständlich kann sich der Statiker nach Übergabe der Unterlagen an den Konstrukteur nicht gänzlich ausklinken, sondern begleitet das Projekt auch weiterhin als unterstützende und kontrollierende und im Fall als Unternehmer auch als gesamtverantwortliche Instanz. Manchmal ist das Ergebnis einer Planung auch nicht im Vorhinein absehbar und ist eine gegenseitige Abstimmung zwischen Statiker und Konstruktionsbüro erforderlich. Dies ist bei einer Subvergabe an ein außenstehendes selbständiges Konstruktionsbüro nicht anders als bei einer Bearbeitung durch einen Dienstnehmer. Gewisse rein konstruktive Bauteile, wie Treppen, Leitern, Geländer, Abdeckungen, Kühlkammerwände usw. erfordern kaum eine Mitwirkung eines Statikers und werden unter Einhaltung der meist werkspezifischen Vorgaben vom Konstrukteur selbständig konstruiert.
Der freie Dienstnehmer Ing.X. war bis zum Jahr 2004 als echter Dienstnehmer hauptsächlich mit Stahlbauplanung und Stahlbaukonstruktion von derartigen Stranggießanlagen beschäftigt und hat sich in dieser Zeit enorme Kenntnisse in diesem Fachgebiet angeeignet und sich beim Endkunden einen exzellenten Ruf erarbeitet (Bei terminlichen Vorerkundungen durch den Kunden ist es daher schon vorgekommen, dass nach der Verfügbarkeil von Herrn Ing.X. gefragt wurde und nicht, ob der Beschwerdeführer für diesen oder jenen Zeitraum freie Kapazität hätte).
Wie bereits dargelegt, hat sich Herr Ing.X. aus persönlichen Gründen (Universitätsstudium, Lebensphilosophie) Anfang 2005 verselbständigt, wobei es naheliegend war, dass er seine erworbenen Qualifikationen für sich auch weiterhin nutzen würde. Für die Abrechnung der Leistungen wurde die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit des "freien Dienstnehmers" gewählt.
lnfolge seiner jahrelangen Erfahrungen mit derartigen Anlagen konnte Herr Ing.X. im Rahmen seiner Qualifikation (Konstrukteur, Entwurfsingenieur) seine selbständige Tätigkeit (im Vergleich zu zB selbständigen Zeichenbüros) überdurchschnittlich eigenständig durchführen.
5) Honorargestaltung zwischen Beschwerdeführer und Herrn Ing.X. als Zielschuldverhältnis
Die Feststellung der Abgabenbehörde wonach eine Entlohnung nach Stundensätzen stattgefunden habe ist sachverhaltswidrig.
Vielmehr erfolgte bei der Vergabe von Aufträgen an den freien Dienstnehmer Ing.X. eine gemeinsame Einschätzung des voraussichtlichen Zeitaufwandes und sodann wurde das Honorar als Pauschalhonorar (entsprechend des Zeitaufwandes und des Stundenhonorarsatzes) festgelegt.
Dadurch sind tatsächlich Arbeitszeitüberschreitungen des freien Dienstnehmers dadurch zum Unternehmerrisiko des freien Dienstnehmers geworden.
Ebenso führten Arbeitszeitunterschreitungen zu Gewinnchance des freien Dienstnehmers.
Diese projektbezogene Gestaltungsform ist Ausfluss eines Zielschuldverhältnisses.
6) Maßgeblichkeit der festgelegten Rahmenbedingungen im freien Dienstvertrag oder das tatsächlich Gelebte im Alltag?
Das Vertretungsrecht war faktisch so geregelt, dass der freie Dienstnehmer Ing.X. ein teilweises, wenn nicht sogar volles Vertretungsrecht hatte - aber mit dem Risiko der vollen Haftung (Gewährleistung bei Qualitätsmängeln - Schadenersatz bei Terminverzug usw.) zu tragen hatte.
ln diesem Punkt ist der schriftliche Vertrag als freier Dienstnehmer im Alltag nicht so gelebt worden (im Vertrag ist noch die Rede vom "im Wesentlichen'').
Der freie Dienstnehmer Ing.X. hatte demnach ein Vertretungsrecht- eine Weitergabe seinerseits an Subunternehmer war im gegenständlichen Zeitraum nicht erforderlich, weil er alle Aufträge selbst abwickeln konnte und auch nie an der Leistungserbringung verhindert war.
Ein wesentlicher Grund war schließlich auch der Umstand, dass der freie Dienstnehmer dieses Auftragsvolumen als Grundlage für seine Lebensführung benötigte (und daher nicht mit anderen Personen teilen wollte).
7) Anregung an das Bundesfinanzgericht
Das Bundesfinanzgericht möge diesen Beschwerdefall besonders genau prüfen, weil es sich um keine einfache Arbeitsverrichtung, sondern um eine hochkomplexe Tätigkeit im internationalen Anlagenbau geht und eine Judikatur dazu weitgehend noch fehlt.
Das Bundesfinanzgericht möge prüfen, ob es im modernen internationalen Anlagenbau bei der projektbezogenen Zusammenarbeit von selbständigen Unternehmern nicht auch eine genaue Abstimmung zwischen den Projektpartnern erforderlich sei - die Abgabenbehörde leitet nämlich daraus eine wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeit und in weiterer Folge die echte Dienstnehmereigenschaft ab?
Weiters möge das Bundesfinanzgericht prüfen, ob die Vertretung bei hoch komplexen Tätigkeiten im internationalen Anlagenbau auf qualifizierte Projektpartner beschränkt werden kann (insbesondere aus Haftungsgründen) - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde?
Der Auftragnehmer trägt das Unternehmerrisiko der Überschreitung der geplanten Ausführungszeiten für seine Arbeiten und hat gleichzeitig die Gewinnchance der Unterschreitung der geplanten Ausführungszeiten für seine Arbeiten - wie ist dieses Zielschuldverhältnis mit einem echten Dienstverhältnis vereinbar?
8) Antrag auf Ladung der GPLA-Prüferin zur mündlichen Verhandlung beim Bundesfinanzgericht
Aufgrund der tatsachenwidrigen Sachverhaltsdarstellungen durch die GPLA-Prüferin wird die Ladung von Frau Name2 , GPLA-Prüferin am Finanzamt belBeh zur mündlichen Verhandlung am Bundesfinanzgericht beantragt."
Dieser FAX-Eingabe war, allesamt Herrn Ing.X. betreffend, ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister (dat. 28.04.2014) über dessen Wohnsitzdaten im Streizeitraum, eine Studienzeitbestätigung der Universität Salzburg (dat. 09.04.2014) über Beginn (07.09.2006) und Ende (01.12.2008) des ordentlichen Studiums sowie eine Rechnung über den Ankauf eines Reymont Computers (dat. 15.04.05) als Anlage beigefügt.
2. Vor Anberaumung der beabsichtigten mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeergänzungsschriftsatz des steuerlichen Vertreters des Bf dem Behördenvertreter von Seiten des BFG am 08.05.2015 zur Kenntnisnahme übermittelt.
3. Mit FAX-Eingabe vom 18.05.2015 zog der steuerliche Vertreter des Bf im Namen und Auftrag seines Mandanten die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Gerichtsverhandlung sowie Senatszuständigkeit zurück.
Über die Beschwerde hat das Bundesfinanzgericht erwogen:
1 Streitpunkt:
Im vorliegenden Beschwerdefall ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich strittig, ob der unter der Bezeichnung eines "freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs 4 ASVG" für den Bf im Streitzeitraum der Jahre 2005 bis 2007 tätig gewordene Ing.X. als steuerrechtlicher Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG 1988 zu qualifizieren ist und folglich die diesem für erbrachte Tätigkeiten ausbezahlten Honorare in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) einzubeziehen sind.
2. Rechtsgrundlagen:
Vorweg ist festzuhalten, dass sich alle angeführten Gesetzesbestimmungen auf die für den Streitzeitraum gültige Fassung beziehen.
2.1. Gemäß § 41 Abs 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann, wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
Absatz 2 der angeführten Bestimmung normiert, dass Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 41 Abs 3 FLAG 1967 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a und b des EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des EStG 1988.
2.2. Nach § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des § 22 Z 2 beteiligt ist, die Voraussetzungen des § 25 Abs 1 Z 1 lit b vorliegen. Ein Dienstverhältnis ist weiters bei Personen anzunehmen, die Bezüge gemäß § 25 Abs 1 Z 4 und 5 beziehen.
3. Sachverhaltsfeststellung:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des vorstehend wiedergegebenen Verfahrensgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt fest:
3.1. Laut Ausführungen des Ing.X. (= Auftragnehmer), getätigt in seiner "Erklärung vom März 2009", hat dieser in Entsprechung seines eigenen Wunsches nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei DI.Z., mittels einzelvertraglicher Übereinkommen "Konstruktionsarbeiten in seinen eigenen Räumlichkeiten unter Festlegung eines vereinbarten Bearbeitungszeitrahmens bzw. Fertigstellungstermines" in Form von "freien Dienstverträgen gemäß § 4 Abs 4 ASVG" bei seinem ehemaligen Arbeitgeber und nunmehrigen Auftraggeber (= Bf) übernommen.
3.1.1. Aus den Inhalten aller den Streitzeitraum (ab 01.02.2005) umfassenden und zu wertenden Einzelvertragsvereinbarungen zwischen dem Bf und Herrn Ing. T. G. lässt sich die konkret umschriebene Auftragserfüllungsleistung für ein projektbezogenes Aufgaben- bzw. Tätigkeitsgebiet, die Termingebundenheit sowie die dazu im Vorhinein getroffene Honorarregelung (Bearbeitungszeit und Stundensatz) klar entnehmen (siehe "freie Dienstverträge unter Punkte: 1., 3. und 6.).
3.1.2. Evident ist die Tatsache, dass mit der Erstellung (Lieferung) der selbständig erbrachten Stahlbauzeichnungen durch Ing. T. G. - innerhalb des vereinbarten Bearbeitungszeitrahmens bzw. Fertigstellungsstichtages - das Entgelt für die projektbezogene Arbeitsleistung abgerechnet und das jeweilige Vertragsverhältnis zum konkret benannten, einzelnen Projektauftrag zwischen den Vertragsparteien beendet worden war.
3.1.3. Des Weiteren ergibt sich aus den glaubhaften Vorbringen und Beschwerdeeinwendungen des Bf, und dies in Übereinstimmung mit den erläuternden Angaben des Auftragnehmers, der schlüssige Sachverhaltsumstand, dass das Interesse des in Rede stehenden Auftragsverhältnisses und vor allem aber die tatsächlich verwirklichte Ausgestaltung der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, nebst Honorargestaltung, auf eine selbständige, termin- und projektgebundene Leistungserbringung (Stahlbauzeichnungen bzw. -konstruktionen in überdurchschnittlicher Eigenständigkeit) durch den Auftragsnehmer, erbracht im Rahmen eines sogenannten Zielschuldverhältnisses, ausgerichtet gewesen war. (Siehe dazu auch die Replik des Bf zum Aktenvermerk der GPLA-Prüferin laut e-Mail vom 04.05.2009 sowie die erläuternden Sachverhaltsergänzungen des steuerlichen Vertreters des Bf laut FAX-Eingabe vom 08.11.2014).
3.2. Herr Ing. T. G. war dem Bf im gegenständlichen Streitzeitraum nicht persönlich weisungsunterworfen.
3.3. Herr Ing.X. war im gegenständlichen Streitzeitraum nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und objektiver Sachverhaltsumstände, bei Erbringung bzw. Erfüllung seiner Vertragsleistung, als nicht in den geschäftlichen Organismus des Bf eingegliedert anzusehen.
3.4. Herr Ing.X., trug im gegenständlichen Streitzeitraum ein Unternehmerrisiko, da er laut Sachlage erwiesenermaßen Auftragsangebote des Bf ablehnte und somit den Umfang und den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit selbst bestimmen konnte.
4. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
4.1. Der Begriff des "Dienstverhältnisses" iSd § 47 Abs. 2 EStG 1988 ist ein eigenständiger Begriff des Steuerrechts; er deckt sich im Wesentlichen (Ausnahme zB. Kommanditist) mit dem Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht (vgl. Hans Blasina, Dienstnehmer - Freier Dienstnehmer - Selbständiger, Seite 44 ff ), der von einer Identität des Dienstnehmerbegriffes in allen drei Rechtsgebieten ausgeht und zum Schluss kommt, dass sich Unterschiede im Faktischen nur bei der Gesamtabwägung der Typenmerkmale durch die verschiedenen Behörden ergeben können. Steuerlich besteht zwar keine formelle Anknüpfung an diese Rechtsgebiete. Allerdings kann sich aus der Beurteilung einer Leistungsbeziehung in anderen Rechtsgebieten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ergeben.
4.2. In der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 15.05.2011 führt das Finanzamt daher zu Recht im Wesentlichen aus, dass der Begriff des "Freien Dienstnehmers" dem Steuerrecht fremd ist. Aus steuerrechtlicher Sicht gilt es zu beurteilen, ob eine Beschäftigung die in § 47 Abs 2 EStG 1988 umschriebenen Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Andernfalls liegt eine selbständige Tätigkeit vor. Dabei kommt es auch nicht auf die von den Vertragspartnern gewählte Bezeichnung wie Dienstvertrag, freier Dienstvertrag oder Werkvertrag an. Vielmehr gilt es in diesem Zusammenhang das Gesamtbild einer ausgeübten Tätigkeit darauf zu untersuchen, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen.
4.2.1. Die Art der erbrachten Leistung ist zwar kein entscheidendes Abgrenzungskriterium zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, zu beurteilen ist aber, wie im Einzelfall die Leistungserbringung tatsächlich abgewickelt wurde. Auch in der vorliegenden Beschwerdesache gilt es die "Art und den Umfang der erbrachten Tätigkeit" und die "tatsächlichen Modalitäten der Leistungserbringung" zu überprüfen, wobei dabei allerdings auch auf die üblichen Ausgestaltungsweisen des Wirtschaftslebens Bedacht zu nehmen ist.
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100078/2011
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2015:RV.4100078.2011
- Stammnummer
- 106729
- Gültig
- 28.08.2015 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF