Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100364/2012
Beschäftigungsverhältnisse von Paketzustellern mit eigenen Zustellfahrzeugen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100364/2012vom 03.08.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zur Kontrollunterworfenheit wird in der Beschwerde ausgeführt, dass es den Regeln des übernommenen Geschäfts entsprechen und keinerlei Indiz, wonach die Zusteller der Kontrolle des Bf unterworfen wären, darstellen würde, wenn der Bf im Rahmen seines Vertrages mit seinen Subunternehmern nunmehr diesen die Aufgabe übertragen würde, entsprechende Scanner mit sich zu führen die Pakete einzuscannen und die Scanner nach Abschluss der Tour zur Zentrale zurückzubringen. Wenn weiters verlangt werde, dass das Erscheinungsbild ihrer Fahrzeuge sowie die Arbeitskleidung einheitlich und sauber zu sein habe, so stelle auch dies keine (persönliche) Kontrollunterworfenheit dar, sondern die Weitergabe der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen, zu deren Einhaltung sich der Bf gegenüber seinem Auftraggeber, der Firma ***2***, verpflichtet habe. Auch die Arbeit eines selbständigen Unternehmers sei der Kontrolle durch den Auftraggeber unterworfen. Eine derartige Kontrolle sei per se daher kein Indiz für eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers und eine unselbständige Tätigkeit.
Hierzu ist auszuführen, dass die Zusteller in den frühen Morgenstunden im ***2***-Auslieferungslager in ***3*** erscheinen mussten. Wie aus den Niederschriften ersichtlich, kontrollierte der meist bereits anwesende Bf, sonst seine Disponenten, das äußere Erscheinungsbild (***2***-Kleidung, Fahrzeuge und Identifikationskarte) der Zusteller. Nachdem die Pakete für die den Zustellern zugewiesenen Touren von den Zustellern in dem ausschließlich für ihre Tour zugeteilten und brauchbaren Scanner eingescannt und ihnen eine sogenannte Rollliste über die zuzustellenden Pakete ausgehändigt wurde, begannen die Zusteller mit dem Zustellen der Pakete. Durch die fix zugewiesenen Touren wusste der Bf, in welchem Bereich sich jeder einzelne der Zusteller tagsüber aufhält bzw. aufgehalten hat. Nachdem die Zusteller ihre Pakete zugestellt haben bzw. versucht haben diese zuzustellen, kamen sie mit den nicht zugestellten Paketen bzw. mit Paketen, die für eine weitere Zustellung übernommen wurden, zum ***2***-Auslieferungslager zurück.
Die Zusteller befanden sich im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Bf neben ihren Anwesenheiten im ***2***-Lager im Bereich der ihnen fix zugewiesenen Touren. Die Tätigkeit der Zusteller erfolgte daher überwiegend außerhalb des Betriebsstandortes disloziert. Das bedeutet aber nicht, dass sie sich außerhalb des Kontrollbereiches des Bf befunden hätten. Bei nicht am Betriebsstandort beschäftigten Arbeitnehmern, z.B. Außendienstmitarbeitern, ist es nach der Judikatur wesentlich, dass aus den Umständen, unter denen die Beschäftigung verrichtet wird, abgeleitet werden kann, dass der Beschäftigte einem seine Bestimmungsfreiheit ausschaltenden Weisungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers unterlegen ist (vgl. VwGH 21.5.2005, 2004/08/0066). Bei den gegenständlichen Zustellern wurde ihre Bestimmungsfreiheit dadurch ausgeschaltet, dass der Bf davon ausgehen konnte, dass sich der betreffende Zusteller auf der ihm fix zugeteilten Tour befinden würde, und andererseits auf Grund der in den Scanner eingescanneten Pakete und der auf dem Scanner jeweils vermerkten Zustellung eines Paketes er nach der Rückkehr genau nachvollziehen konnte, welche Pakete zugestellt und bei welchen eine Zustellung nicht möglich war. Der jeweilige Zusteller hatte lediglich die Möglichkeit zu entscheiden, ob bzw. wann er eine Pause einlegt und allenfalls, ob er bei Paketen, die nicht zugestellt werden konnten, einen weiteren Zustellungsversuch, z.B. auf dem Nachhause-Weg, unternimmt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Bf in stiller Autorität sein Weisungs- und Kontrollrecht jederzeit wahrgenommen hat.
Zur vorgebrachten fehlenden Kontrollunterworfenheit der Zustellfahrer ist weiters auf Punkt XIV. des Werkvertrages zu verweisen, wonach der Subunternehmer zur Kenntnis nimmt, dass ***2*** oder andere Kunden des Bf jederzeit und an jedem Ort den Inhalt der für deren Transportleistung eingesetzten Fahrzeuge und die Identität des Erfüllungsgehilfen kontrollieren dürfen. Hierbei ist der Subunternehmer verpflichtet, in jeglicher Hinsicht Unterstützung zu leisten. Die Zustellfahrer unterlagen demnach nicht nur der Kontrolle durch den Bf selbst, sondern weiterführend auch der jederzeitigen Kontrolle der Auftraggeber des Bf.
Auf Grund des Umstandes, dass der Bf den betroffenen Personen nach den oben dargestellten Ermittlungsergebnissen jedenfalls den Arbeitsbereich, im Wesentlichen die Arbeitszeiten und auch das arbeitsbezogene Verhalten vorgegeben habt, ist die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Bestimmungsfreiheit infolge der umfassenden Bindung an die Weisungen und Kontrollrechte des Bf völlig ausgeschlossen.
Die mit den Zustellern abgeschlossenen Werkverträge wurden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Zusteller übten daher die mit ihnen in den Verträgen vereinbarten Tätigkeiten fortlaufend und immer wiederkehrend aus, was ein Indiz für eine nichtselbständige Tätigkeit darstellt. In den in den Verträgen vereinbarten Tätigkeiten (die Abholung bzw. Übernahme und Zustellung bzw. Auslieferung von Versandeinheiten von Empfängern/Versendern; die Rückführung von Leergut und Retouren und die Beförderung/Behandlung von Ladehilfsmitteln und Mehrwegverpackungen; die Be- und Entladung seiner Fahrzeuge; gegebenenfalls die Einhebung und Abrechnung von Inkassobeträgen; weitere Dienstleistungen; dies sofern er gesondert damit beauftragt wird) ist ein zu erbringendes Werk im Sinne einer in sich geschlossenen Einheit nicht zu ersehen. Auch der einem Werk zugrunde liegende Erfolg der Tätigkeiten der Zusteller liegt nicht vor, da die Zustellung der Pakete keine grundsätzliche Voraussetzung der Tätigkeiten dargestellt hat. Nicht zugestellte Pakete mussten einfach wieder innerhalb des vom Bf vorgesehenen Zeitrahmens zum Auslieferungslager des Bf zurückgebracht und für einen neuerlichen Zustellversuch dort bereitgehalten werden. So gesehen verblieb bei den Tätigkeiten der Zusteller für den Bf lediglich die Zurverfügungstellung von Arbeitszeit.
Zur vorgebrachten generellen Vertretungsbefugnis ist auszuführen, dass für das Dienstverhältnis die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer charakteristisch ist. Kann sich ein Auftragnehmer für die Erbringung einer bestimmten Leistung vertreten lassen und kann er über die Vertretung selbst bestimmen, spricht dies gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses und für die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen eines Werkvertrages. Voraussetzung hiefür ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH allerdings, dass eine generelle, dh nicht auf bestimmte Arbeiten oder Ereignisse wie Krankheit oder Urlaub beschränkte, Befugnis zur Vertretung vorliegt (vgl. VwGH 20. 2. 2008, 2007/08/0053 mwN; VwGH 4. 6. 2008, 2007/08/0184).
In der Beschwerde wird hiezu ausgeführt, dass die Subunternehmer nicht zur Erbringung einer eigenen Arbeitsleistung verpflichtet seien. Subunternehmer könnten sich beliebig vertreten lassen, könnten die übernommene Tour selbst durchführen, durch Angestellte durchführen lassen oder an Dritte weitergeben. Bei einem krankhaften oder unfallsbedingten Ausfall eines Subunternehmers sei dieser verpflichtet, selbstständig für Ersatz Sorge zu tragen und es sei nicht der Bf, der Ersatzmaßnahmen setzen würde. Lediglich für den Fall, dass es dem ausfallenden Subunternehmer nicht gelingen würde, Ersatz zu beschaffen und der Bf in Gefahr laufe, seine Verpflichtungen gemäß seinem Auftraggeber nicht wahrnehmen zu können, würde er selbst tätig werden und sich um einen geeigneten Ersatz bemühen.
In dem mit den Zustellern abgeschlossenen Vertrag wurde in Punkt II. vereinbart, dass für den Fall, dass sich der Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedient, zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber (Bf) kein Vertragsverhältnis entsteht. In Punkt XIII. wurde vereinbart, dass der Subunternehmer bei Verhinderung unverzüglich einen qualifizierten Vertreter stellig zu machen habe.
Die Zusteller, mit denen ein Vertrag abgeschlossen und vom Finanzamt eine Niederschrift aufgenommen wurde, geben in diesem Zusammenhang beispielsweise Folgendes an:
***17***: Bis jetzt sei es nicht vorgekommen, dass ihr Mann krank gewesen sei. Er will, dass es jemanden gebe, der für ihn auftreten könne. Aber zuerst müsse er den Bf fragen, ob das geht. Der Bf habe gesagt, dass trotzdem zugestellt werden müsse;
***18***: Wenn er krank sei, fahre er auch selbst. Wenn das Fahrzeug kaputt sei, müsse er im Büro anrufen und mit ***6*** und ***16*** sprechen. Der Bf habe noch Fahrzeuge und er schicke dann jemanden. Wenn zu viele Pakete vorhanden seien, dass es nicht möglich sei, bis 17 Uhr zuzustellen, dann würden ***6*** oder ***16*** sagen, dass man ihm helfen müsse. Es gebe einen anderen Fahrer, der das zustellen würde. Der Bf habe eigene Busse. Es sei schon ein bis zwei Mal vorgekommen, dass ausgeholfen hätte werden müssen.
***19***: Er dürfe selbst einen anderen Fahrer einsetzen. Das brauche er niemand zu sagen. Er gebe dem Bf aber die Information, dass ein anderer Fahrer kommen würde und nicht er fahren würde. Er gebe diese Information nur so. Er müsse das nicht machen. Er dürfe aber eine andere Firma nicht beauftragen, seine Arbeit zu übernehmen. Wenn er krank sei, müsse er die Fahrer anmelden. Bis jetzt sei das noch nicht passiert. Wenn er den Fahrer gefunden habe, spreche er mit dem Arbeitsamt oder seinem Buchhalter.
***20***: Aufträge habe er noch nicht weitergegeben. Wenn er nicht zustellen könne, müsse er jemanden suchen, der mit seinem Auto fahren und zustellen würde. Ob er darüber in der Firma Bescheid sagen müsse, wisse er nicht, da er das noch nie gemacht habe. Wenn er eine andere Firma beauftragen würde, dann müsse er das melden, denn derjenige würde sonst keine Pakete im Lager in ***3*** bekommen. Melden würde er das im Büro beim Bf.
***4***: Wenn er krank sei, rufe er im Büro an und würde sagen, dass er krank sei. Er müsse jemanden suchen, der als Fahrer das zustellen würde. Ob er jemandem mitteilen müsse, wer als Ersatz für ihn fahren würde, wisse er nicht, es hätte so einen Fall noch nicht gegeben.
Die Angaben der Zusteller, mit denen Niederschriften angefertigt wurden, weichen von den Darstellungen in der Beschwerde ab. Eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis, von der nur dann gesprochen werden kann, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen (vgl. VwGH 2.12.2013, 2013/08/0191), lag nach den Angaben der befragten Zusteller gegenständlich nicht vor. Aus den Niederschriften ergibt sich nämlich einhellig, dass in der Praxis die Weitergabe von Touren an Dritte nicht beliebig möglich war. Bereits dann, wenn die Zusteller durch Krankheit oder technische Pannen der Fahrzeuge kurzfristig ausgefallen sind, mussten sie den Bf darüber informieren. Schon die Verpflichtung der Zusteller, immer eine Identifikationskarte bei sich zu tragen, die ***2***-Kleidung zu tragen und das Fahrzeug mit der ***2***-Aufschrift für die Zustellungen zu verwenden, machte das vom Bf behauptete generelle Vertretungsrecht nicht möglich. Dies ist insofern einleuchtend, als der Bf selbst als Auftragnehmer gegenüber der Firma ***2*** sich verpflichtet hat, für die ordnungs- und zeitgemäße Zustellung der Pakete zu sorgen und es aus diesem Grund weiterhin erforderlich war, die ordnungsgemäße Zustellung der Pakete zu kontrollieren.
Ein generelles Vertretungsrecht, wie es bei einer selbständigen Tätigkeit gehandhabt wird, kann bei dieser Vorgangsweise nicht erblickt werden.
Das weitere in § 47 Abs. 2 EStG genannte Kriterium für das Vorliegen einer nichtselbständigen Tätigkeit, nämlich die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers, ist nach der Judikatur im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Sie zeigt sich unter anderem in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie in der unmittelbaren Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Eine solche Eingliederung wird nach der Rechtsprechung durch jede nach außen als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt (VwGH 23.9.2010, 2010/15/0121)
In der Beschwerde wird diesbezüglich vorgebracht, dass es keinerlei Unterwerfungen unter betriebliche Ordnungsvorschriften geben würde. Es gebe weder eine geregelte Arbeitszeit, noch festgelegte Arbeitspausen, keine Verpflichtung zur Teilnahme an Seminaren oder Besprechungen, es gebe keinerlei disziplinäre Verantwortung der Subunternehmer sowie in keiner Weise eine Überwachung deren Arbeitsablaufes und/oder deren Arbeitszeit. Arbeitsort und Arbeitsorganisation seien alleine durch die Art des Auftrages vorgegeben und würde dies somit ein neutrales Element darstellen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die oben dargestellte wesentliche Vorgabe der Arbeitszeit und der Arbeitsbereiche (fixe Zustelltour) durch den Bf und die regelmäßigen notwendigen Anwesenheiten im Lager bezüglich der Tätigkeit der Zusteller neben der Weisungsgebundenheit auch von der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens des Bf zeugt. Auch wenn den Zustellern bezüglich der Zustellung der ihnen anvertrauten Pakete (teilweise) ein gewisser zeitlicher Spielraum zugestanden wird, spricht das nicht gegen eine Eingliederung, da eine gewisse Freizügigkeit hinsichtlich der Arbeitszeit nichts daran ändert, dass von einer nichtselbständigen Tätigkeit bei derartigen Arbeiten auszugehen ist (vgl. VwGH 25.5.1982, 84/14/0196).
Die den Zustellern in dem mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrag übertragenen Aufgaben (die Abholung bzw. Übernahme und Zustellung bzw. Auslieferung von Versandeinheiten von Empfängern/Versendern; die Rückführung von Leergut und Retouren und die Beförderung/Behandlung von Ladehilfsmitteln und Mehrwegverpackungen; die Be- und Entladung seiner Fahrzeuge; gegebenenfalls die Einhebung und Abrechnung von Inkassobeträgen; weitere Dienstleistungen; dies sofern er gesondert damit beauftragt wird) bedingen allesamt die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit der Zusteller in die betrieblichen Abläufe des Bf. Durch die Entgegennahme der Aufträge ausschließlich vom Beschwerdeführer und dem Umstand, dass die Zustellung von Paketen über die Firma ***2*** den Gegenstand des Unternehmens des Beschwerdeführers dargestellt hat, ist den Fahrern eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Bedeutung und somit Eingliederung im geschäftlichen Organismus des Unternehmens des Beschwerdeführers zugekommen. Da die Zusteller keine anderen Auftraggeber hatten und der damit verbundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit, übten sie ihre Tätigkeit in hohem Maße im Interesse des geschäftlichen Organismus des Unternehmens des Beschwerdeführers aus und waren mit ihrer Tätigkeit unmittelbar in betriebliche Abläufe des Unternehmens des Beschwerdeführers eingebunden, weswegen aus den vorgenannten Gründen bei der Tätigkeit der Zusteller für den Bf von einer Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Die Zusteller hatten nach den Angaben des Bf keinen Schlüssel für das von ihm betriebene ***2***-Auslieferungslager und daher den für die Ausübung ihrer Tätigkeit unbedingt notwendigen Zutritt nur dann, wenn die Halle durch den Bf oder einen seiner Mitarbeiter geöffnet wurde. Den Zustellern wurde für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Zusteller die wesentliche Infrastruktur vom Bf zur Verfügung gestellt. So wurde den Zustellern Zutritt zur ***2***-Halle gewährt, in der die für sie zur Zustellung bestimmten Pakete gelagert wurden. Ebenso diente diese Halle zur Lagerung jener Pakete, die nicht zugestellt werden konnten und von den Zustellern wieder zurückgebracht wurden, und zur Lagerung jener Pakete, die von den Zustellern im Auftrag des Bf zur weiteren Versendung z.B. vom ***24*** abgeholt und zur weiteren Versendung in das ***2***-Lager verbracht wurden.
Zur Erfassung der von den Zustellern zuzustellenden Pakete wurden ihnen vom Bf Scanner zur Verfügung gestellt, die sie täglich nach erfolgter Zustellung der für ihre Tour bestimmten Pakete wieder beim Bf oder einem seiner Mitarbeiter zur Auswerung abgeben mussten. Auch die im Auftrag des Bf vereinnahmten Inkassobeträge für Nachnahmegebühren mussten die Zusteller beim Bf abliefern, der in der Folge die Weiterleitung der Geldbeträge veranlasste. Die Büroinfrastruktur wurde den Zustellern vom Bf insofern zur Verfügung gestellt, als für sie vom Bf die Listen der für sie auf den vorgegebenen Touren vorgesehenen Pakete ausgedruckt wurden. Die Zusteller traten auch nicht in ihrem eigenen Namen auf, da auf den zurückgelassenen Zetteln, wenn das Paket nicht zugestellt werden konnte, ***2*** aufscheint und diese Zettel vom Bf den Zustellern zur Verfügung gestellt werden (vgl. z.B. Niederschrift mit ***18***).
Die Tätigkeit der Zusteller beschränkte sich somit auf die Zustellung der ihnen zugewiesenen Pakete. Alle anderen mit einer selbständigen Tätigkeit verbundenen infrastrukturellen Erfordernisse stellte ihnen der Bf zur Verfügung. Dies sehen offensichtlich auch die einzelnen Zusteller so: Auf die Frage, was ihr Mann genau machen müsse, gibt ***17*** an: ihr Mann müsse nur Fahren. Überdies haben die Zusteller angegeben, dass es zwischen der nichtselbständigen Tätigkeit bei Frau ***5*** und der selbständigen Tätigkeit keinen Unterschied geben würde (vgl. ***18***); ***20*** gibt an: Er mache dasselbe wie vorher; ***4*** gibt auf die Frage, ob es einen Unterscheid geben würde, an: nein, alles gleich.
Bezüglich der Frage der Haftung der Zustellfahrer für beschädigte Pakete ist dem Beschwerdeschreiben zu entnehmen, dass bei Auftreten von Problemen bei einem Kunden, sich dieser mit der Auftraggeberin des Transportes, der Firma ***2***, in Verbindung setzten wird, da ***2*** ja letztendlich auch Vertragspartner des Paketversenders und somit Ansprechpartner für den Empfänger ist. Daraus ergebe sich aber kein Hinweis, dass die Zusteller als Dienstnehmer anzusehen seien.
Damit steht jedoch fest, dass für die Zustellfahrer weitestgehend keinerlei Verpflichtung hinsichtlich eines Erfolges ihrer Tätigkeit, nämlich der ordnungsgemäßen Zustellung der unbeschädigten Pakete, besteht, woraus wiederum hervorkommt, dass die Zustellfahrer kein Werk, sondern die zur Verfügung gestellte Arbeitszeit schulden.
Auch der weitere Einwand im Beschwerdeschreiben, dass einer der Zustellfahrer sogar von der BH ***22*** eine Strafverfügung mit dem Vorwurf erhalten habe, er würde unberechtigt ausländische Dienstnehmer angestellt haben, was wohl ein erhebliches Indiz für die Unternehmereigenschaft des bezüglichen Subunternehmers darstellen würde, kann den erhobenen Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen, da die Möglichkeit der Beschäftigung von Dienstnehmern nicht nur selbständigen Unternehmern, sondern auch Privatpersonen zukommt. Die unerlaubte Beschäftigung ausländischer Dienstnehmer ist unabhängig von der Unternehmereigenschaft gesetzwidrig, weswegen die Bezirkshauptmannschaft unabhängig davon, ob der Zustellfahrer des Bf selbständig oder nichtselbständig beschäftigt war, eine Strafverfügung auszustellen hatte. Aus der an einen Zustellfahrer des Bf von der Bezirkshauptmannschaft verfügten Strafe wegen der unerlaubten Beschäftigung ausländischer Personen kann nicht zwingend abgeleitet werden, dass es sich bei dem bestraften Zustellfahrer um einen Unternehmer gehandelt hat.
Zur Unternehmereigenschaft der gegenständlichen Zusteller iSd UStG 1994 ist anzumerken, dass der Unabhängige Finanzsenat in der rechtskräftig gewordenen Entscheidung RV/0760-G/11 vom 22.4.2013 festgestellt hat, dass es sich bei den gegenständlichen Zustellern nicht um Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 gehandelt hat.
Wenn auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.4.2011, 2010/08/0209 (Pflichtversicherung eines Discjockeys nach dem ASVG), verwiesen wird, wonach eine bestimmte Örtlichkeit, nämlich in der Weise, dass der Subunternehmer seine Leistung an einer bestehenden Örtlichkeit zu verrichten habe, kein Indiz für eine entsprechende Eingliederung darstellen würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom VwGH aufgehoben wurde. Der VwGH führte diesbezüglich aus, dass in diesem Fall die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen nicht erkennen lassen würden, auf welche Beweismittel sie gestützt wurden. Erwägungen zur Beweiswürdigung habe der angefochtene Bescheid in diesem Zusammenhang nicht enthalten. Die von der belangten Behörde in Hinblick auf die Beschäftigung des Discjockeys getroffenen Feststellungen, welche ohne nähere Darlegung der dafür maßgebenden Erwägungen weder den zwischen dem Beschwerdeführer und dem Discjockey geschlossenen Vertrag noch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Discjockeys berücksichtigen, würden daher nicht ausreichen, um ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG festzustellen.
Diesem den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhebenden Erkenntnis des VwGH kann daher nicht die generelle Aussage entnommen werden, dass die Verrichtung einer Leistung an einer bestimmten Örtlichkeit kein Indiz für eine entsprechende Eingliederung darstellen würde.
Auf Grund dieser Ausführungen ist von der organisatorischen Eingliederung der Zusteller in das Unternehmen des Bf im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen.
Nachdem bei der Tätigkeit der betroffenen Zustellfahrer wesentliche Merkmale der Weisungsgebundenheit sowie auch der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Beschwerdeführers klar erkennbar sind, standen sie nach § 47 Abs. 2 EStG 1988 in einem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis zum Beschwerdeführer.
Es kommt daher auf das Vorliegen weiterer Kriterien, wie das vom Bf wegen der von den Zustellern selbst zu finanzierenden Zustellfahrzeuge in den Mittelpunkt gestellte Unternehmerrisiko, grundsätzlich nicht mehr an. Doch auch das Vorliegen eines wesentlichen Unternehmerrisikos kann beim vorliegenden Sachverhalt aus den nachfolgenden Gründen nicht erblickt werden:
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unternehmerwagnis dann gegeben, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Leistende für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (VwGH 23.05.2000, 97/14/0167). Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Leistungserbringer tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft, wobei in die Überlegungen auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben, miteinzubeziehen sind (vgl VwGH vom 2. Juli 2002, 99/14/0056). Das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko besteht darin, dass der Leistungsempfänger die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite maßgeblich zu beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend zu gestalten (vgl. VwGH vom 2.9.2009, 2005/15/0035).
Zum Werklohn der Zustellfahrer wird in der Beschwerde vorgebracht, dass der Bf versucht habe, in der Vergangenheit diverse Systeme umzusetzen, beispielsweise die Bezahlung nach gefahrenen Kilometern oder nach der Anzahl der abzugebenden Pakete. Beide Systeme seien fehlgeschlagen, weil sie jeweils zu ungerechten Ergebnissen geführt hätten. So werde ein Subunternehmer, der eine kilometermäßig weite Tour zu machen habe, in der Regel weniger Pakete zustellen müssen, als ein Subunternehmer, der eine Tour in der Nähe des Großraumes ***23*** übernommen habe. Dieser Subunternehmer werde viele "Stops" zu bewältigen haben, jedoch insgesamt eine geringere Kilometerleistung. Um etwaige Ungerechtigkeiten auszugleichen sei es tatsächlich so, dass die Subunternehmer einen monatlichen Betrag zwischen € 4.000,00 und € 5.000,00 erhalten würden, dies im Wesentlichen unabhängig von der Anzahl der gefahrenen Kilometer einerseits und der Anzahl der auszuliefernden Pakete andererseits.
Das wird durch die Angaben des Bf in der Niederschrift im Zusammenhang mit den Kontrollen nach dem AuslBG am 18.9.2008 und 12.3.2009 bestätigt, indem er angibt, versprochen zu haben, dass jeder Subunternehmer nicht unter € 4.000,- monatlich bekommen würde. Auch die Angaben der Zustellfahrer, mit denen eine Niederschrift aufgenommen wurde, stimmen diesbezüglich weitestgehend überein (***17*** ca. € 4.000,-; ***18*** ca. € 4.000,-; ***19*** mindestens € 4.200,-, immer; ***20*** Mindestbetrag € 4.300,-, darunter nie; ***4*** € 4.000;- Minimum).
Wenn monatlich fortlaufend ein in etwa gleich bleibender Betrag ohne Zusammenhang mit der Fahrleistung der Fahrzeuge bzw. der Anzahl der zuzustellenden Pakete ausbezahlt wird, ist darin ein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko nicht zu erkennen, weil dadurch ausgeschlossen ist, dass die Subunternehmer das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. Wenn teilweise von einem Minimumbezug gesprochen wird, kommt dies einem Fixbezug gleich, der nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein starkes Indiz gegen das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses darstellt (vgl. VwGH vom 26.4.2000, 99/14/0339). Dadurch kommt auch wiederum zum Ausdruck, dass die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft durch den Subunternehmer und nicht die Erstellung eines Werkes im Sinne einer selbständigen Tätigkeit im Vordergrund steht.
Weiters kommt das Unternehmerrisiko auch dadurch zum Ausdruck, dass der Leistungserbringer die Möglichkeit hat, im Rahmen seiner Tätigkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen und solcherart den Umfang seines Tätigwerdens bzw. dessen wirtschaftlichen Erfolg selbst zu bestimmen (vgl. das in der Beschwerde zitierte Erkenntnis des VwGH vom 17.5.1989, 85/13/0110). Die Zustellfahrer haben laut Werkvertrag, Fassung 1/2003/1, zwar die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber als Transportunternehmer tätig zu sein, tatsächlich wurde diese Möglichkeit von keinem der Zusteller, mit denen eine Niederschrift aufgenommen wurde, in Anspruch genommen (vgl. ***17***: ihr Mann fahre für keine andere Firma, er könnte zwar, aber er fahre nicht; ***18***: er fahre nicht für eine andere Firma, ob er für eine andere Firma fahren dürfe, habe er nicht gefragt, weil er das nicht schaffen würde, es seien immer Pakete von ***2***, wenn er vom Bf keine anderen Pakete bekommen würde, dann dürfe er das nicht; ***19***: Er dürfe mit dem eigenen Fahrzeug für eine andere Firma auch fahren, außer mit dem Bf habe er keine Verträge mit anderen Unternehmen abgeschlossen; ***20***: außer mit dem Bf habe er mit keinen anderen Unternehmen Verträge abgeschlossen; ***4***: außer mit dem Bf habe er keine Verträge mit anderen Unternehmen abgeschlossen).
Der teilweise von den Zustellern angegebene Umstand, bei mehr Paketen, z.B. im Winter, mehr zu verdienen, stellt keinen Widerspruch zu einer nichtselbständigen Tätigkeit dar, da Mehrleistungen bei einer nichtselbständigen Beschäftigung regelmäßig durch einen höheren Lohn beglichen werden.
Zum ausgabenseitigen Unternehmerrisiko wird in der Beschwerde ausgeführt, dass sich die Zustellfahrer selbst die Betriebsmittel und zwar von nicht untergeordnetem Wert betreffend Fahrzeuge, Treibstoff und dergleichen beschaffen würden. Dies wird durch jene Zusteller, mit denen Niederschriften angefertigt wurden, bestätigt, indem sie angegeben haben, dass sie Transporter gekauft oder durch Leasing erworben haben.
Hiezu ist auszuführen, dass die Zustellfahrer auf der ihnen fix zugeteilten Tour täglich ungefähr die gleiche Kilometeranzahl zurücklegen und daher annähernd darüber informiert sind, welche Kosten ihnen diesbezüglich entstehen. Dies wird in der Beschwerde dadurch bestätigt, dass vorgebracht wird, dass etliche Subunternehmer, sofern sie steuerlich vertreten sind, durch den beauftragten Steuerberater eine Planrechnung durchgeführt haben. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Aufwendungen für die Zustellfahrzeuge gleichsam pauschal im Rahmen der Tätigkeitsvergütung weitestgehend in gleicher Höhe monatlich ersetzt werden, unterscheiden sich die Zusteller nicht wesentlich von nichtselbständig tätigen Arbeitnehmern, denen für die Benützung des eigenen Fahrzeuges für die berufliche Tätigkeit ein Kilometergeld für berufsbedingte Fahrten vergütet wird (vgl. UFS 30.1.2012, RV/0162-G/08, betreffend die Dienstnehmereigenschaft von Zustellern für Bäckereiwaren mit eigenen Kraftfahrzeugen). Im Hinblick darauf, dass den Subunternehmern somit bei gleich hohen monatlichen Vergütungen annähernd gleich hohe Ausgaben erwachsen, trifft sie kein wesentliches Wagnis der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass von den Zustellern, obwohl in dem mit ihnen abgeschlossenen Vertrag vorgesehen, nach ihren eigenen Aussagen für die Benützung der vom Bf zur Verfügung gestellten Scannern und der Zurverfügungstellung der gesamten Infrastruktur durch den Bf keinerlei Aufwendungen zu tragen waren.
Aus dem vorgebrachten Umstand, dass die Zustellfahrer über eigene steuerliche Vertretungen und Belegsammlungen zwischen 100 und 500 Belegen verfügt hätten und es bereits Insolvenzen gegeben habe, kann kein Unternehmerwagnis abgeleitet werden, da auch nichtselbständig Beschäftigte steuerliche Vertretungen für ihre steuerlichen Belange beauftragen, über viele Belege zur Geltendmachung ihrer Werbungskosten verfügen und Privatpersonen ebenfalls Insolvenz anmelden können.
Bei dieser einnahmen- und ausgabenseitigen Konstellation ist ein Erfolg der Tätigkeit, der weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und somit ein Unternehmerrisiko im steuerrechtlichen Sinn nicht in einem derart ausgeprägten Ausmaß zu erkennen, dass es einer eindeutigen selbständigen Tätigkeit entsprechen würde.
Wenn darauf hingewiesen wird, dass der Umstand, dass es sich bei einer Vielzahl der Subunternehmer um Personen ausländischer Provenienz handeln würde, einerseits daraus resultieren würde, dass entsprechende, wenig lukrative Tätigkeiten nicht überwiegend von Österreichern übernommen werden würden, andererseits, dass in den vergangenen Jahren sowohl Österreichern, als auch in Österreich ansässigen Ausländern, immer wieder von Politik und Wirtschaft dargetan wurde, sie hätten die Möglichkeit, als selbständige Unternehmer tätig zu sein und so ihre Chancen zu nützen, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht zur Vollziehung gültiger Gesetze verpflichtet sind und daher nicht Adressat derartiger Einwendungen sein können.
Zu den Arbeitsverhältnissen der von einzelnen Zustellern angestellten nichtselbständig beschäftigten Zusteller:
Der weiteren Feststellung im Zuge der Prüfung, wonach einige in der Niederschrift über die Schlussbesprechung genannten Fahrer ihrerseits selbst Dienstnehmer beschäftigt haben und der Prüfer nach eingehender Betrachtung der Dienstverhältnisse, entgegen des Punktes II. des Werkvertrages, wonach für den Fall, dass sich ein Zusteller sich bei der Erfüllung des Vertrages zur Gänze oder auch nur teilweise einer Vertretung oder eines Gehilfen bedienen würde, zwischen diesem Dritten und dem Bf kein wie immer geartetes Vertragsverhältnis entstehen würde, zu dem Ergebnis gelangte, dass diese aufgrund der organisatorischen Eingliederung und Weisungsgebundenheit (Verwendung der Scanner sowie Identitätskarte des Bf, Gebundenheit an die Öffnungs- und Schließzeiten des Lagers, Gebundenheit an die Anweisungen des Bf bzw. dessen Vorarbeiter) nicht den genannten Fahrern als Dienstnehmer zugerechnet werden können, sondern ebenfalls als Dienstnehmer des Bf anzusehen seien, ist nicht entgegenzutreten.
In der Beschwerdeschrift werden gegen diese Feststellung keine Einwendungen erhoben. Nach den Angaben in der Niederschrift über die Schlussbesprechung werden diese Personen für die gleiche Zustell-Tätigkeit beim Bf eingesetzt, wie die Zusteller, mit denen der Bf direkt einen Werkvertrag abgeschlossen hat. Diese von den Zustellern, mit denen der Bf einen Werkvertrag abgeschlossen hat, beschäftigten Zusteller waren unbestritten in einem nichtselbständigen Beschäftigungsverhältnis tätig. Das ist insofern einleuchtend, als der Bf die Vorgaben von ***2*** auch bei diesen Beschäftigten einhalten musste. So mussten sie ebenso eine (saubere) ***2***-Dienstbekleidung tragen, jederzeit die Identifikationskarte mit sich führen und die Zustellungen mit Fahrzeugen mit ***2***-Aufschrift durchführen, wie die Zustellfahrer, mit denen der Bf einen Werkvertrag abgeschlossen hat und waren somit wie die mit Werkvertrage beschäftigten Zusteller an die gleichen zeitlichen Vorgaben und Anweisungen des Bf gebunden. Diese Vorgangsweise zeigt deutlich, dass bei gleicher Tätigkeit die Beschäftigungsverhältnisse einerseits als selbständige und andererseits als nichtselbständige Tätigkeit beurteilt wurden.
Es ist somit der Vorgangsweise des Finanzamtes zuzustimmen, wenn es die von den mit Werkvertrag vom Bf beschäftigten Zustellfahrer in einem Dienstverhältnis beschäftigten Zustellfahrer im Sinne des sehr weit gefassten Arbeitgeberbegriffes (vgl. VwGH 20.6.1990, 90/13/0109) als direkt vom Bf beschäftigt beurteilt hat, da in der Tätigkeit grundsätzlich keine Unterschiede erkennbar sind. Eine doppelte Vorschreibung von Lohnsteuer ist auf Grund dessen, dass für diese Personen bereits angefertigte Lohnzettel nicht abgeändert wurden, nicht erfolgt. Die an diese Personen ausbezahlten Löhne wurden nur insoweit erfasst, als diese Gegenstand der Lohnzahlungen der vom Bf an die vom ihm im Werkvertrag beschäftigten Zusteller waren und somit davon auszugehen ist, dass den mit der Auszahlung verbundenen wirtschaftlichen Aufwand ohnehin der Bf getragen hat (vgl. VwGH 26.1.1994, 92/13/0148).
Zu den Hinzuschätzungen von Arbeitsstunden bei den Lagerarbeitern und Paketschlichtern:
Der Prüfer ermittelte die Namen der zur Sozialversicherung gemeldeten Lagerarbeiter und die Anzahl der in den angeführten Zeiträumen in den einzelnen Monaten gemeldeten Stunden und erhöhte die gemeldeten Stunden auf 40 Wochenstunden.
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2008 gemeldet
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2008 auf 40 WoSt ergänzt
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2009 gemeldet
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2009 auf 40 WoSt ergänzt
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2010 gemeldet
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2010 auf 40 WoSt ergänzt
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Jan
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31
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22
|
18
|
33
|
7
|
Apr
|
9
|
31
|
22
|
18
|
22
|
18
|
Mai
|
9
|
31
|
22
|
18
|
32
|
8
|
Juni
|
9
|
31
|
22
|
18
|
22
|
18
|
Juli
|
0
|
40
|
44
|
0
|
11
|
29
|
Aug
|
0
|
40
|
22
|
18
|
11
|
29
|
Sept
|
38
|
2
|
22
|
18
|
11
|
29
|
Okt
|
10
|
30
|
22
|
18
|
22
|
18
|
Nov
|
10
|
30
|
22
|
18
|
22
|
18
|
Dez
|
10
|
30
|
22
|
18
|
11
|
29
|
Summe
|
122
|
358
|
248
|
232
|
250,5
|
229,5
Der Prüfer nahm folgende Hinzuschätzungen vor:
Hinzuschätzung 2008: 358 Wochenstunden x 4,33 = 1.550,14 Stunden x 8,5 € = 13.176,19 €
Hinzuschätzung 2009: 232 Wochenstunden x 4,33 = 1.004,56 Stunden x 8,5 € = 8.538,76 €
Hinzuschätzung 2010: 229,5 Wochenstunden x 4,33 = 993,74 Stunden x 8,5 € = 8.446,79 €
Im Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§§ 186 und 187 BAO). Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 BAO). Voraussetzung für die Schätzung ist die objektive Unmöglichkeit der zuverlässigen Ermittlung oder Berechnung der Bemessungsgrundlagen. In dem Maße, in dem der Abgabepflichtige den ihm gesetzlich aufgetragenen Pflichten zur Aufzeichnung und zur Erklärung der Besteuerungsgrundlagen nicht nachkommt, hat die entsprechende komplementäre Tätigkeit der Behörde einzusetzen.
Die Wahl der Schätzungsmethode durch die Abgabenbehörde ist im Allgemeinen frei. Das Schätzungsverfahren muss jedoch einwandfrei abgeführt werden, die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein und das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen (siehe etwa VwGH vom 24.09.2007, 2006/17/0131). Das gewählte Verfahren muss zum Ziel haben, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Die Behörde muss im Zuge des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen (VwGH vom 25.10.2006, 2004/15/0065).
Zur Höhe der Hinzuschätzung wurde vom Prüfer in der Niederschrift über die Schlussbesprechung ausgeführt, dass aufgrund des Arbeitsaufkommens - ca. 3000 Pakete täglich entladen und auf Paletten schlichten - der Arbeitsaufwand dafür mit 40 Arbeitsstunden pro Woche angenommen werde.
In der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung des Finanzamtes wurde ausgeführt, dass laut Aussage des Bf vom 18.9.2008 es für die Paketzustellung 17 Touren geben würde. Herr ***20*** habe bei der Befragung durch die KIAB am 14.2.2011 angegeben, pro Tag zwischen 80 und 120 Pakete zuzustellen. Außerdem sei am 2.9.2008 am Finanzamt eine Anzeige eines Paketzustellers des Bf eingelangt, in der angegeben wurde, dass er € 20 bis € 50 an den Bf bezahlen müsse, damit die nicht angemeldeten "Russen und Tschetschenen", die als Paketschlichter tätig seien, bezahlt werden könnten. Laut Anzeige würden ständig zwei bis drei Personen illegal zumindest zwei Stunden täglich beschäftigt werden. Diese Arbeiter würden vom Bf € 280 in bar erhalten.
Aufgrund dieser Aussagen könne von ca. 93 Paketen pro Zusteller täglich ausgegangen werden. Dies ergebe für 17 Touren ca. 1.580 Pakete täglich, die entladen, auf Paletten geschlichtet und etikettiert werden müssten. Das brauche zumindest 8 Stunden pro Tag.
Auch bei Berücksichtigung einer Mitarbeit durch den Bf und seiner Gattin könne davon ausgegangen werden, dass für die Verrichtung dieser Arbeiten zusätzlich 40 Arbeitsstunden pro Woche nötig seien. Dies stimme auch mit der Anzeige über illegal beschäftigte Arbeitnehmer - Paketschlichter überein. Da die fehlenden Arbeitsstunden (Differenz 40 Arbeitsstunden pro Woche ohne den Bf und seine Gattin abzüglich der angemeldeten Paketschlichter) keinem Paketschlichter persönlich zugeordnet hätten werden können, seien sie als Aushilfslohn mit 2% Lohnsteuer, sowie den entsprechenden Beträgen für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag als auch Kommunalsteuer und die gesetzliche Sozialversicherung A1 im Schätzungsweg nachgerechnet worden.
Hierzu ist auszuführen, dass, der in den einzelnen Monaten gemeldeten Anzahl der Stunden in unterschiedlicher Höhe und aus der anonymen Anzeige ein Arbeitsbedarf von exakt 40 Wochenstunden zusätzlich zu den vom Bf geleisteten Arbeitsstunden für diese Tätigkeit nicht nachvollzogen werden kann. Bei der Anzahl der angelieferten Pakete geht das Finanzamt in der Niederschrift über die Schlussbesprechung einmal von ca. 3000 Paketen täglich und in der Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung von ca. 1.580 Paketen täglich aus. Zu dieser nicht unerheblichen Differenz gibt es keine Erklärung.
Am 2.9.2008 langte beim Finanzamt eine anonyme Anzeige eines Paketzustellers ein, wonach dieser 20 € bis 50 € an den Bf bezahlen hätte müssen, damit die nicht gemeldeten als Paketschlichter tätigen Russen und Tschetschenen bezahlt hätten werden können. Nach einer weiteren vom Prüfer in diesem Zusammenhang genannten Anzeige wurden ständig zwei bis drei Personen illegal zumindest zwei Stunden täglich beschäftigt und hätten vom Bf 280 € bar erhalten. Aus diesen beiden Anzeigen und den darin genannten Daten kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass für die Paketschlichtertätigkeit 40 Wochenstunden erforderlich gewesen wären.
Es kann zwischen der vom Prüfer geschätzten Anzahl von 40 Wochenstunden und der Anzahl der täglich anfallenden Pakete kein Zusammenhang hergestellt werden, da keine Feststellungen über den Zeitbedarf für die Abladung und Vorbereitung für die Zustellung der Pakete durch die Paketschlichter getroffen wurden und somit nicht hervorkommt, welcher Zeitbedarf notwendig gewesen wäre, die herangelieferten Pakete zu bearbeiten. Die zum Schätzungsergebnis von 40 Wochenstunden führenden Gedankengänge können somit nicht entsprechend der Rechtsprechung des VwGH schlüssig und folgerichtig nachvollzogen werden.
Die in diesem Zusammenhang mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten und aus dem Bericht ersichtlichen in Euro ausgewiesenen Beträge werden daher in folgender Höhe in Abzug gebracht:
2008: L 263,52; DB 592,93; DZ 54,02; Bemessungsgrundlage 13.176,19
2009: L 170,78; DB 384,24; DZ 34,16; Bemessungsgrundlage 8.538,78
2010: L 168,94; DB 380,10; DZ 33,79; Bemessungsgrundlage 8.446,75
Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte gemäß § 217 Abs. 8 BAO unter rückwirkender Berücksichtigung der herabgesetzten Nachforderungen.
Gesamt gesehen war aus den vorstehenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision auszusprechen.
(samt dem vorgelegten Beschwerdeakt)
Graz, am 3. August 2021
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100364/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100364.2012
- Stammnummer
- 133983
- Gültig
- 03.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF