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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100364/2012

Beschäftigungsverhältnisse von Paketzustellern mit eigenen Zustellfahrzeugen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100364/2012vom 03.08.2021Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger, Mag. Thomas Böchzelt, 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, über die Beschwerden vom 12. März 2012 gegen die Bescheide des Finanzamtes ***1*** (nunmehr Finanzamt Österreich), vom 9. Februar 2012 betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag samt Säumniszuschlägen für die Jahre 2008, 2009 und 2010, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 7.7.2021 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. 2008: Haftung für Lohnsteuer 237.458,48 € Säumniszuschlag 4.749,17 € Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) Bemessungsgrundlage 795.269,81 € Dienstgeberbeitrag 35.787,14 € bisher war vorgeschrieben 4.778,56 € Nachforderung 31.008,58 € Säumniszuschlag 620,17 € Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) Bemessungsgrundlage 795.269,81 € Zuschlag zum DB 3.260,61 € bisher war vorgeschrieben 435,38 € Nachforderung 2.825,23 € Säumniszuschlag 56,50 € 2009: Haftung für Lohnsteuer 232.329,11 € Säumniszuschlag (2%) 4.646,58 € Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) Bemessungsgrundlage 802.040,79 € Dienstgeberbeitrag 36.091,84 € bisher war vorgeschrieben 5.174,04 € Nachforderung 30.917,80 € Säumniszuschlag (2%) 618,36 € Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) Bemessungsgrundlage 802.040,79 € Zuschlag zum DB 3.208,16 € bisher war vorgeschrieben 459,92 € Nachforderung 2.748,24 € Säumniszuschlag 54,96 € 2010: Haftung für Lohnsteuer 219.657,60 € Säumniszuschlag (2%) 4.393,15 € Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) Bemessungsgrundlage 807.262,80 € Dienstgeberbeitrag 36.326,83 € bisher war vorgeschrieben 5.401,43 € Nachforderung 30.925,40 € Säumniszuschlag (2%) 618,51 € Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) Bemessungsgrundlage 807.262,80 € Zuschlag zum DB 3.229,05 € bisher war vorgeschrieben 480,12 € Nachforderung 2.748,93 € Säumniszuschlag 54,98 € Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe Verfahrensgang Der Bf (Beschwerdeführer) hat ein ***2***-Paket-Auslieferungslager betrieben und beschäftigte Aushilfsarbeiter - Lagerarbeiter zum Pakete- und Palettenschlichten sowie Zustellfahrer, die die Pakete ausgeliefert bzw. zugestellt haben und Pakete für die Versendung abgeholt haben. Nach einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom 24.4.2009 wurden im Zuge von Kontrollen beim ***2*** Auslieferungslager des Beschwerdeführers (Bf) in ***3*** wiederholt Personen angetroffen und überprüft, gegen die sich der Verdacht ergeben hat, dass sie als Asylwerber einer illegalen Erwerbstätigkeit nachgehen und laufend in der Grundversorgung stehen würden. So wurde laut Protokoll vom 12.3.2009 von Organen des Finanzamtes und der Polizei nach § 26 AuslBG und § 89 Abs. 3 EStG 1988 beim ***2***-Auslieferungslager des Bf in ***3*** um ca. 03:00 Uhr eine Kontrolle durchgeführt, bei der drei Männer dabei beobachtet wurden, wie sie Pakete aus dem angelieferten Container in die ***2***-Halle gebracht haben. Als die drei Männer das Dienstfahrzeug sahen, beendeten sie ihre Tätigkeit und versuchten über den Innenraum der ***2***-Halle zu flüchten. Mit diesen Personen wurden Niederschriften angefertigt. Als Ergebnis der in der Folge beim Bf durchgeführten Lohnabgabenprüfung wurde laut Niederschrift über die Schlussbesprechung festgestellt, dass die mittels Werkvertrag beschäftigten Zustellfahrer in einem nichtselbständigen Arbeitsverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 für den Bf tätig waren. Dabei handelte es sich um folgende Personen: [...] [...] [...] [...]. Das Finanzamt gehe davon aus, dass die vorgeblichen Werkvertragsnehmer nicht ein Werk, sondern wie Dienstnehmer ihre Arbeitskraft schulden würden. Maßgeblich für die Beurteilung einer Leistungsbeziehung als Dienst- oder Werkvertrag sei stets das Gesamtbild der vereinbarten Tätigkeit und wie sie tatsächlich ausgeübt werde. Es werde angenommen, dass die ersten Angaben im Rahmen der KIAB-Befragung am 23.3.2009 der Wahrheit am nächsten kommen würden. Entsprechend dem Ermittlungsergebnis gibt das Finanzamt in der Niederschrift über die Schlussbesprechung folgende Beurteilung ab: Die persönliche Weisungsgebundenheit sei auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft, auf die zeitliche Koordination der zu verrichtenden Arbeiten oder die Vorgabe des Arbeitsortes gerichtet. Der Arbeitnehmer müsse dem Weisungs- und Kontrollrecht unterliegen, der Arbeitgeber müsse nicht täglich in den Arbeitsablauf eingreifen, es reiche die potentielle Möglichkeit, die Arbeit durch Weisungen zu organisieren. Charakteristisch sei, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten versprechen, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen würde. Danach wurden folgende für die Weisungsgebundenheit der beschäftigten Zusteller sprechenden Punkte aufgelistet: -Lt. Niederschrift sei mit dem Bf nicht die Errichtung eines Werkes, sondern lediglich der Preis vereinbart worden, die Fahrer würden monatlich ca. € 4.000,- unabhängig von einer quantitativen Leistung verdienen. -Jeder Arbeiter bzw. Fahrer bekomme vom Bf bzw. seinen Mitarbeitern [...] oder [...] eine Arbeit bzw. eine Tour zugeteilt, d.h. die Arbeitseinteilung vor Ort werde vom Bf vorgenommen. Die Arbeiter würden ihre Arbeitseinteilung nicht selbständig vornehmen. -Lt. Befragung des Bf am 18.9.2008 habe dieser gesagt, dass im Werkvertrag keine bestimmte Tour enthalten sei, d.h., dass sie nach Bedarf eingeteilt werden können. -Lt. dem Bf gebe es handgeschriebene Zettel, auf denen die Zeiteinteilung durchgeführt werde, konkret die Einteilung für die Samstagsdienste -Nur durch die Anweisungen und Koordination des Bf werde das Ergebnis (die ordnungsgemäße Auslieferung der Pakete) erzielt. Die einzelnen Arbeiter hätten sich nicht selbst organisiert. Lt. Niederschrift (z.B. [...]) habe keiner der Fahrer bzw. Paketschlichter einen Schlüssel für das ***2***-Lager. Sie müssten sich an die Öffnungszeiten des Lagers halten. Die Fahrer würden um 05:00 Uhr anfangen im ***2***-Lager ihre Pakete zu sortieren, einscannen, würden ihre Rolllisten bekommen und würden dann anfangen zuzustellen. Die Arbeiter müssten zusammen um 17:00 Uhr mit den Paketauslieferungen fertig sein. Bei wichtigen Sendungen um 09:00 bzw. 12:00 Uhr, dies werde ihnen gesagt. Wenn jemand nicht zu Hause sei, müssten sie einen Zettel, auf dem ***2*** und die Telefonnummer des ***2***-Lagers stehen würde, an die Tür hängen und das Paket wieder mitnehmen. -Allen Fahrern werde mitgeteilt, dass sie ***2***-Kleidung tragen müssten, was vom Bf auch überprüft werde. -Alle Fahrer hätten eine Identifikationskarte, die sie immer mitführen müssten, was vom Bf auch kontrolliert werde. -Der Arbeitsort (einerseits für die Paketschlichter sei das ***2***-Lager und andererseits für die Fahrer die vorgegeben zu befahrende Route) werde vom Bf vorgegeben und könne vom Dienstnehmer nicht beeinflusst werden. -Die aktuelle Arbeitszeit lasse laut Aussagen der befragten Fahrer keine weitere Beschäftigung zu. -Jeder Zusteller bekomme vom Bf eine Route zugeteilt. -Lt. Niederschrift seien die Dienstnehmer an die Arbeits- und Geschäftszeiten des Bf gebunden. -Bei der Auslieferung sei ein Zeitplan einzuhalten. Expresspakete seien entweder bis 10:00 bzw. bis 12:00 Uhr zuzustellen (genaue Anweisung, wann welches Paket zuzustellen sei). Normale Pakete seien bis spätestens 17:00 Uhr zuzustellen. Es gebe keinen eigenen Schlüssel für die ***2***-Halle, daher müsse zu den Öffnungszeiten bis 17:00 Uhr wieder ins ***2***-Lager zurückgekommen werden, um die notwendigen administrativen Tätigkeiten zu erledigen (z.B. Abliefern des Geldes der Nachnahmepakete, Zurückbringen nicht zustellbarer Pakete, usw.). Die Fahrer hätten Samstagbereitschaftsdienst und wenn für ihre Tour ein Expresspaket vorliegen würde, würden sie angerufen werden und müssten das Paket zustellen. -Der Bf sage den Fahrern auch, dass sie pünktlich sein müssten (lt. Niederschrift mit [...]) -Den Paketzustellern werde genau vorgegeben, wo sie die Beladung der Fahrzeuge vornehmen müssten (nämlich im ***2***-Lager des Bf). -Alle Fahrer müssten fünf Tage in der Woche arbeiten (siehe z.B. Niederschrift [...], [...]) und wenn für ihre Tour Pakete am Samstag da seien, müssten sie auch diese ausführen, d.h. für Samstag hätten sie Bereitschaftsdienst und würden vom Bf angerufen werden (s. Niederschrift [...]). -[...] hätte in der Niederschrift gesagt, dass der Bf ihrem Mann gesagt habe, dass er am Nachmittag um 15:00 Uhr die Pakete vom [...] abholen solle -Lt Niederschrift habe [...] gesagt, dass er keine fixen Arbeitszeiten einhalten, aber telefonisch erreichbar sein müsse -Weisungen über den genauen Arbeitsablauf hätten die Zusteller im Rahmen der Einschulung und durch den Bf oder dessen Mitarbeiter [...] oder [...] erhalten -Derzeit würden alle ausschließlich für den Bf arbeiten -Der Bf habe den Fahrern auch gesagt, dass die Fahrzeuge die genau vorgeschriebene Aufschrift ***2*** aufzuweisen hätten -Wenn ein Kunde ein Problem habe, würde er im ***2***-Lager anrufen. Der Bf bzw. ***6*** oder ***16*** würden dann den Zustellern sagen, um was es gehen würde und was zu tun sei (lt. Niederschrift [...]) -Die Pakete müssten am gleichen Tag zugestellt werden. Wenn das nicht möglich sei, weil zu viele Pakete auszuliefern seien, müssten die Fahrer [...] oder [...] sagen, warum nicht zugestellt worden sei. [...] habe gesagt, dass ihm schon ein paar Mal geholfen worden sei und es einen anderen Fahrer gebe, der das dann zustellen würde. Zur Kontrollunterworfenheit wird ausgeführt: -Die Arbeitsleistung der Zusteller werde durch den Bf durch Auswertung der Rolllisten und Scannerauswertung überprüft. Außerdem seien der Dienstgeber bzw. seine Mitarbeiter ***6*** und ***16*** ständig im Depot anwesend, wodurch die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit seiner Mitarbeiter ständig kontrolliert werden könne. -Der Bf kontrolliere das Erscheinungsbild der Fahrzeuge, ob die Dienstnehmer ***2***-Kleidung tragen und die Identitätskarten mithaben würden. Als Kriterien für die zeitliche und organisatorische Eingliederung werden Vorgabe der Arbeitszeit, Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften wie Regelung der Arbeitszeit, Arbeitspausen, Verpflichtung zur Teilnahme an Seminare, an Besprechungen, Überwachung der Arbeitszeit, disziplinäre Verantwortung, Verpflichtung zur Einhaltung der Arbeitszeit, Übernahme der Vorbereitung und Planung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt. Die kontinuierliche über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung von Aufgaben der Arbeiter für den Bf spreche für sich schon für eine Eingliederung. Folgende Punkte werden betreffend die Tätigkeit der Zusteller aufgezählt: -Die angeführten Arbeiter würden bereits seit längerer Zeit für den Bf arbeiten, das Vertragsverhältnis sei unbefristet. -es gebe regelmäßige monatliche Abrechnungen -Der Arbeitsort und die Arbeitszeit würden vom Bf vorgegeben werden. Laut Niederschrift (z.B. [...]) hätte keiner der Fahrer bzw. Paketschlichter einen Schlüssel für das ***2***-Lager. Sie müssten sich an die Öffnungszeiten des Lagers halten. Die Fahrer würden um 05:00 Uhr im ***2***-Lager anfangen, ihre Pakete zu sortieren, einzuscannen mit einem ihnen zugeordneten Scanner, würden eine Rollliste bekommen, auf der die Paketnummer, Name und Adresse stehen würden, die zu unterschrieben sei. Um ca. 07:00 Uhr würden sie mit der Zustellung beginnen. Die Arbeiter müssten um 17:00 Uhr mit der Paketzustellung fertig sein. Bei wichtigen Sendungen um 09:00 bzw. 12:00 Uhr, dies werde ihnen gesagt. -Jeder Zusteller bekomme vom Dienstgeber eine eigene Route zugeteilt -Am Ende des Tages müsse jeder Zusteller zum ***2***-Lager zurückkehren, den Scanner abgeben und in ein Formular, welches im ***2***-Büro aufliegen würde, eintragen, wieviele Pakete zugestellt worden seien (laut Niederschrift [...]). -Wenn Pakete nicht zustellbar seien, müssten die Fahrer dies im ***2***-Lager bekannt geben und die Pakete spätestens bis 17:00 Uhr wieder zurück ins Lager bringen. -Die Scanner würden von [...] oder [...] abgelesen werden. Sie würden auch die zurückgekommenen Pakete kontrollieren -Das Lager werde um 17:00 Uhr geschlossen -Lt. Aussge z.B. des Herrn [...] lasse die aktuelle Arbeitszeit keine weitere Beschäftigung zu. Für die Bejahung einer persönlichen Abhängigkeit genüge es, wenn die übernommene Verpflichtung den Arbeitenden während dieser Zeit so in Anspruch nehmen würde, dass er über diese Zeit auf längere Sicht nicht verfügen könne. -Laut Niederschrift würde der Dienstgeber den Dienstnehmern Scanner für die Pakete zur Verfügung stellen. Es werde immer der gleiche Scanner für den Dienstnehmer verwendet. -Die Zusteller müssten beim Zustellen die Arbeitskleidung von ***2*** tragen, die sie vom Bf bekommen würden, der Bf würde dies am Morgen kontrollieren ([...]). -Die Fahrzeuge müssten genau das Design der ***2***-Aufschrift aufweisen. -Wenn die Fahrer krank seien, müssten sie das im ***2***-Lager bekanntgeben. -Auch wenn das Fahrzeug kaputt sei, müsse im ***2***-Lager angerufen werden. Der Bf habe noch Fahrzeuge und er schicke dann jemanden (laut. Niederschrift [...]). Weiters argumentiert das Finanzamt, dass für ein lückenloses Funktionieren der Paketzustellung ein unkoordiniertes Arbeiten diverser Unternehmer, die nicht einmal der deutschen Sprache mächtig seien, nicht möglich sei, vielmehr sei nur ein koordinierter Arbeitsplatz zielführend. Diese Organisation und Koordination seien typische Arbeitgeberaufgaben. Die Koordination sei nicht den einzelnen Arbeitern selbst, sondern dem Bf oder den Vorarbeitern oblegen. Die Arbeiter seien somit in den Arbeitsablauf eingegliedert. Eine Eingliederung sei auch anzunehmen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen würde, was laut Erhebung der KIAB ebenfalls zumindest zum Teil der Fall gewesen sei. Die Arbeitnehmer seien mit Jacken der Firma ***2*** angetroffen worden. Als weiteres Kriterium, das für ein Dienstverhältnis sprechen würde, sei das nicht vorliegende Unternehmerwagnis zu nennen. Der Leistungserbringer müsse die Möglichkeit haben, im Rahmen seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen als auch die Ausgabenseite (Ausgaben für Material, benötigte Betriebsmittel, Werkzeuge könnten selbst bestimmt werden) maßgeblich zu beeinflussen. Wesentlich sei das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen. -Da laut Aussagen der Dienstnehmer die Arbeitszeit keine weitere Tätigkeit zulassen würde bzw. eine freie Arbeitszeiteinteilung schon aus faktischen Gründen nicht möglich sei und die Arbeitsmittel (außer das Fahrzeug) vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt werden würden, liege einnahmenseitig kein und ausgabenseitig eingeschränkt ein Unternehmerwagnis vor. -Auch die Anzahl der auszuliefernden Pakete könnten die Arbeitnehmer nicht beeinflussen. -Die Arbeiter müssten für Schäden gegenüber den Kunden nicht selber aufkommen. Die Haftung liege bei ***2***. -Die Arbeiter würden keine Kalkulation durchführen, sondern der Preis werde vom Arbeitgeber vorgegeben. -Die Fahrer könnten Pakete nicht ablehnen, die ihnen zu weit weg seien. Die vorgegebene Route müsse befahren werden. Zum Nichtvorliegen einer generellen Vertretungsbefugnis wird ausgeführt: -Die Fahrer würden für den Bf ausschließlich persönlich tätig sein. -Ein jederzeitiges generelles Vertretungsrecht sei weder vereinbart worden noch in der Praxis möglich, da alle Fahrer eine Einschulung absolvieren müssten (die Fahrer würden in der Niederschrift selbst sagen, dass sie eine Probezeit hätten). Sie würden in der zu fahrenden Route beim höchstpersönlichen Scanner eingeschult werden, würden angewiesen werden, welche Richtlinien zu beachten und einzuhalten seien. Jeder Zusteller habe einen persönlichen Scanner und eine Identitätskarte, die er immer mitführen müsse. -der Bf versuche dadurch, die Einhaltung der von der Firma ***2*** und deren Kunden geforderten Qualitätsstandards zu sichern. -Fahrer könnten sich nur im Einvernehmen mit dem Dienstgeber vertreten lassen. -Krankheit müsse dem Dienstgeber gemeldet werden. Zu laufenden Lohnzahlungen wird ausgeführt: -Es werde regelmäßig monatlich zwischen dem 15. und 18. des Monats abgerechnet werden. Laut Angaben in den Niederschriften (z.B. [...], [...]) würden die Fahrer, unabhängig von der Anzahl der Pakete, ca. € 4.000,- monatlich ausbezahlt bekommen. Das Finanzamt kommt zu dem Schluss, dass die Indizien darauf hinweisen würden, dass es sich auf Grund der angeführten Sachverhalte um Dienstverhältnisse nach § 47 EStG handeln würde. Die Zusteller seien zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet, würden bei Einschulung und laut Vertrag auch laufend persönlich Weisungen erhalten, die auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskräfte gerichtet seien, würden laufend kontrolliert werden und seien in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingebunden. Sie würden über keine eigene unternehmerische Struktur verfügen. Einige Fahrer seien vor ihrer "selbständigen Tätigkeit" Dienstnehmer bei Frau [...] (z.B. Niederschrift [...], [...], [...]) gewesen. Alle hätten niederschriftlich gesagt, dass sich am Ablauf der Tätigkeit nichts geändert hätte. Außerdem sei festgestellt worden, dass die Fahrer -[...] ihrerseits selbst Dienstnehmer beschäftigt hätten. Nach eingehender Betrachtung der Dienstverhältnisse sei festgestellt worden, dass diese aufgrund der organisatorischen Eingliederung und Weisungsgebundenheit -Verwendung der Scanner sowie Identitätskarten des Bf, -Gebundenheit an die Öffnungs- und Schließzeiten des Lagers und -Gebundenheit an die Anweisungen des Bf bzw. dessen Vorarbeitern nicht den oben genannten Fahrern als Dienstnehmer zugerechnet werden könnten, sondern ebenfalls als Dienstnehmer des Bf anzusehen seien. Da jedoch für die betreffenden Fahrer -[...], -[...] bereits die Jahreslohnzettel L16 abgeführt worden seien, werde aus verwaltungsökonomischen Gründen auf eine Berichtigung dieser Lohnzettel verzichtet. Weiters wurde festgestellt, dass der Bf im Prüfungszeitraum Aushilfsarbeiter - Lagerarbeiter zum Pakete- und Palettenschlichten beschäftigt habe. Diese Arbeiter seien nicht bzw. nicht in voller Höhe angemeldet gewesen. Aufgrund des Arbeitsaufkommens - ca. 3.000 Pakete täglich entladen und auf Paletten schlichten - werde der Arbeitsaufwand dafür mit 40 Arbeitsstunden pro Woche angenommen. Da die fehlenden Arbeitsstunden keinen Dienstnehmern zugeordnet hätten werden können, seien sie als Aushilfslohn mit 2% Lohnsteuer, sowie den entsprechenden Beiträgen für den Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag als auch Kommunalsteuer und die gesetzliche Sozialversicherung A1 nachgerechnet worden. Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ unter Hinweis auf den Bericht vom 9.2.2012 als Begründung für die geprüften Jahre 2008 bis 2010 Haftungsbescheide betreffend die Nachforderung von Lohnsteuer samt Säumniszuschlägen und Abgabenbescheide betreffend die Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag ebenfalls samt Säumniszuschlägen. In den gegen die nach den Angaben der bevollmächtigten steuerlichen Vertreter am 13.2.2012 zugestellten Bescheide erhobenen Beschwerden wurde darauf hingewiesen, dass die bekämpften Bescheide einer unrichtigen Tatsachenfeststellung sowie insbesondere einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung entspringen würden. Vorausgeschickt werde, dass sämtliche im Bereich der Paketzustellung tätigen Unternehmen, wie etwa [...] nach demselben System tätig seien, welches dem Unternehmen des Bf zu Grunde liegen würde. Die ***2*** als Auftraggeberin des Bf würde europaweit nach jenem System arbeiten, in das auch der Bf eingegliedert sei. In seinem seit mehr als 10 Jahren betriebenen, von einem in Pension gegangenen Unternehmer übernommenen, Unternehmen hätten diverse Steuerprüfungen stattgefunden (letzte GPLA-Prüfung im Jahre 2008, geprüfter Zeitraum 2003 - 2007; letzte Steuerprüfung Juni 2008, mit Ausnahme einer geringfügigen Verschiebung) und seien ohne Ergebnis geblieben. Bis dato sei nie eine Rechtsunsicherheit der Subunternehmervereinbarung seitens des Finanzamtes dargetan worden. Vielmehr sei der Bf stets bestrebt gewesen, die für ihn geltenden Regeln peinlich genau einzuhalten. Der Bf hätte sich sohin im Hinblick auf die stattgefundenen Prüfungen auf die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens verlassen können. Überdies seien dem Finanzamt ***22*** jährlich vom Bf unter Angabe von Name, Anschrift sowie den Brutto- und Nettobeträgen, im Zuge der Nachbescheidüberprüfung die Fremdleistungsempfänger bekannt gegeben worden. Das gesamte System des Unternehmens des Bf, einschließlich aller Namen und relevanten Daten, sei somit der Behörde seit Jahren im Detail bekannt gewesen, ohne dass es in irgendeiner Weise zu Vorhaltungen gekommen wäre. Im Rahmen des Unternehmens des Bf sei es so, dass der Bf von seinem Auftraggeber, der ***2***, gewisse Vorgaben zur Durchführung der Zustellungen auferlegt bekommen habe und er naturgemäß verpflichtet sei, diese Vorgaben an seine Subunternehmer weiterzugeben. Mit der Weitergabe der von ihm selbst übernommenen Verpflichtungen würde sich jedoch keinerlei Dienstnehmerverhältnis zu seinen Subunternehmern begründen. Wie noch aufzuzeigen sein werde, seien weder eine "sachliche Eingliederung" in den Unternehmensablauf, noch eine gewisse Kontrolle durch den Bf als Auftraggeber, ein Hinweis auf ein Dienstverhältnis der Subunternehmer, würden doch die Subunternehmer weder in eine persönliche Abhängigkeit vom Bf geraten noch seien sie in die Organisation des Bf zeitlich eingebunden. Gewisse Verpflichtungen, wie etwa der Umstand, in den Morgenstunden die Pakete für die übernommene Tour abzuholen und sie im Laufe des Tages zuzustellen, möglicherweise auch Eilpakete noch am Vormittag des jeweiligen Tages auszuliefern ergebe sich aus der Art der übernommenen Aufgabe und seien diese sohin als "neutrale Elemente" anzusehen. Werklohn und Ablauf der Tätigkeit der Subunternehmer: Zum Werklohn der Subunternehmer wird ausgeführt, dass der Bf versucht habe, in der Vergangenheit diverse Systeme umzusetzen, beispielsweise die Bezahlung nach gefahrenen Kilometern oder nach der Anzahl der abzugebenden Pakete. Beide Systeme seien fehlgeschlagen, weil sie jeweils zu ungerechten Ergebnissen geführt hätten. So werde ein Subunternehmer, der eine kilometermäßig weite Tour zu machen habe, in der Regel weniger Pakete zustellen müssen, als ein Subunternehmer, der eine Tour in der Nähe des Großraumes [...] übernommen habe. Dieser Subunternehmer werde viele "Stops" zu bewältigen haben, jedoch insgesamt eine geringere Kilometerleistung. Um etwaige Ungerechtigkeiten auszugleichen sei es tatsächlich so, dass die Subuntenehmer einen monatlichen Betrag zwischen € 4000,00 und € 5.000,00 erhalten würden, dies im Wesentlichen unabhängig von der Anzahl der gefahrenen Kilometer einerseits und der Anzahl der auszuliefernden Pakete andererseits. In keiner Weise seien die Subunternehmer an irgendwelche Anweisungen des Bf oder aber diversen Mitarbeitern von ihm gebunden. Die im Akt aufscheinenden Herren "[...] und [...]" seien tatsächlich Dienstnehmer des Bf und würden als Disponenten arbeiten. Die jeweilige Tour für den Subunternehmer sei fix und es sei keinesfalls so, dass eine Tour ad hoc vom Bf abgeändert werden könne. Es könne allerdings verkommen, dass sich ein Subunternehmer um eine andere Tour bemühen und letztlich auch eine andere Tour übernehmen würde. Auch ein "Tourentausch" zwischen den Subunternehmern sei grundsätzlich denkbar, wenn auch selten. Die im Akt aufscheinenden "Samstagdienste" gebe es nicht mehr. Seinerzeit hätten kurzfristig derartige Samstagtouren stattgefunden, seien jedoch von Unternehmern freiwillig geleistet worden. Zu keiner Zeit sei irgendein Subunternehmer zu Samstagtouren "eingeteilt" worden. Eine fixe Zeiteinteilung der Subunternehmer bei der Erledigung ihrer Aufgaben würde nicht bestehen. Grundsätzlich sei der Subunternehmer in seiner Zeiteinteilung vollkommen frei, in der Regel werde er aber in den Morgenstunden im Zentrallager die von ihm auszuliefernden Pakete übernehmen. Nach der Durchführung seiner Tour habe er zum Zentrallager zurückzukehren, um einerseits abzurechnen, andererseits den Scanner abzugeben. Auch diese Verpflichtung ergebe sich aus der Art der übernommenen Leistungserbringung und stelle in keiner Weise die Etablierung einer persönlichen Abhängigkeit oder die Eingliederung in die Organisation des Bf dar. Es sei beispielsweise vollkommen dem Unternehmer überlassen, ob und wann er Pausen einlegen würde, ob er beispielsweise eine Mittagspause durchführen würde oder aber bemüht sei, seine "Tour" so schnell als möglich zu erledigen, um nach deren Absolvierung andere Verrichtungen zu unternehmen, oder aber Freizeit zu haben. Die Subunternehmer seien auch in keiner Weise exklusiv an den Bf gebunden. Es gebe und es habe stets Subunternehmer gegeben, die auch für andere Auftraggeber gefahren seien, sei es selbst, sei es unter Einbeziehung von eigenen Dienstnehmern. Als wesentlich erscheine, dass die Subunternehmer nicht zur Erbringung einer eigenen Arbeitsleistung verpflichtet seien. Subunternehmer könnten sich beliebig vertreten lassen, könnten die übernommene Tour selbst durchführen, durch Angestellte durchführen lassen oder an Dritte weitergehen. Bei einem krankhaften oder unfallsbedingten Ausfall eines Subunternehmers sei dieser verpflichtet, selbstständig für Ersatz Sorge zu tragen und es sei nicht der Bf, der Ersatzmaßnahmen setzen würde. Lediglich für den Fall, dass es dem ausfallenden Subunternehmer nicht gelingen würde, Ersatz zu beschaffen und der Bf in Gefahr laufe, seine Verpflichtungen gemäß seinem Auftraggeber nicht wahrnehmen zu können, werde er selbst tätig werden und sich um einen geeigneten Ersatz bemühen. Es sei zwar zutreffend, dass die Subunternehmer ***2*** Kleidung tragen müssten, dies stelle jedoch in keiner Weise eine Eingliederung in die Organisation des Bf dar. Vielmehr sei die Verpflichtung aus einer Auflage der ***2*** anlässlich der Auftragserteilung an den Bf erflossen. Nämliches gelte für die von der ***2*** dem Bf aufoktroierte Verpflichtung, sich durch ein entsprechendes Dokument ausweisen zu können. Dies sei insbesondere deshalb wichtig, da sich der Paketzusteller ja letztlich dem Paketempfänger ausweisen müsse. Ein "Arbeitsort" durch die übernommene Route des Subunternehmers sei jedenfalls nicht vorgegeben. Wie die Route gefahren werde, würde einzig und allein der Entscheidung des Subunternehmers obliegen. Ob der Subunternehmer die Tour mit einem Fahrzeug, einem Angestellten, mehreren Fahrzeugen, selbst, und in welchem Zeitraum bewältigen würde, obliege alleine ihm und seinem unternehmerischen Ermessen. Dass eventuell Expresspakete zu einem gewissen Zeitpunkt zugestellt werden müssten, ergebe sich aus der Natur des Geschäfts und ergebe sich hieraus in keiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis des Subunternehmers zum Bf in dem Sinne, dass dieser aus freiem Gutdünken den Subunternehmer zu einer gewissen Arbeitsleistung anhalten könne. Verbindliche Weisungen hinsichtlich dieses Arbeitsablaufes der Subunternehmer gebe es weder vom Bf noch von seinen Disponenten. Würden etwa bei einem Kunden Probleme auftreten, werde sich dieser mit der Auftragsgeberin des Transportes, der ***2*** in Verbindung setzen. ***2*** sei ja letztlich auch Vertragspartner des Paketversenders und somit Ansprechpartner für den Empfänger. Aus dem Umstand, dass der vor Ort zustellende Unternehmer nicht unbedingt Ansprechpartner für den Empfänger sei, ergebe sich wiederum in keiner Weise ein Hinweis, dass dieser eigentlich als Dienstnehmer anzusehen sei. b) Kontrollunterworfenheit: Zur Kontrollunterworfenheit wird ausgeführt, dass der Bf auf Grund der Vertragsbeziehung zu ***2*** Rolllisten zu führen, Scanner auszuwerten und an ***2*** die entsprechenden Daten weiterzuleiten habe. Wenn der Bf im Rahmen seines Vertrages mit seinen Subunternehmern nunmehr diesen die Aufgabe übertrage, entsprechende Scanner mit sich zu führen, die Pakete einzuscannen und die Scanner nach Abschluss der Tour zur Zentrale zurückzubringen, so entspreche dies den Regeln des übernommenen Geschäfts und stellt keinerlei lndiz, wonach der Subunternehmer der Kontrolle des Bf unterworfen wäre, dar. Wenn von den Subunternehmern weiters verlangt werde, dass das Erscheinungsbild ihrer Fahrzeuge sowie die Arbeitskleidung einheitlich und sauber zu sein habe, so stelle auch dies keine (persönliche) Kontrollunterworfenheit der Subunternehmer dar, sondern die Weitergabe der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen, zu deren Einhaltung sich der Bf gegenüber seinem Auftraggeber, der Firma ***2***, verpflichtet habe. Auch die Arbeit eines selbstständigen Unternehmers sei der Kontrolle durch den Auftraggeber unterworfen. Eine derartige Kontrolle sei per se daher kein lndiz für eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers und eine unselbstständige Tätigkeit. Eingliederung der Subunternehmer in den Organismus des Unternehmens des Bf: Hierzu wird ausgeführt, dass es keinerlei Unterwerfungen unter betriebliche Ordnungsvorschriften, welche die Subunternehmer des Bf etwa zu beachten hätten, geben würde. Es gebe weder eine geregelte Arbeitszeit, noch festgelegte Arbeitspausen, keine Verpflichtung zur Teilnahme an Seminaren oder Besprechungen, es gebe keinerlei disziplinäre Verantwortung der Subuntemehmer sowie in keiner Weise eine Überwachung deren Arbeitsablaufes und/oder deren Arbeitszeit. Arbeitsort und Arbeitsorganisation seien alleine durch die Art des Auftrages vorgegeben und würde dies somit ein neutrales Element darstellen. Es sei allerdings so, dass - in der Regel auf Wunsch der Subunternehmer - die Subunternehmerverträge unbefristet abgeschlossen werden würden, dies unter Einräumung beidseitiger Kündigungsmöglichkeiten. Auch in anderen Branchen sei eine unbefristete Bindung von Vertragspartnern zur Erbringung von Leistungen nicht unüblich. Aus einem unbefristeten Vertragsverhältnis könne in keiner Weise auf eine Dienstnehmereigenschaft des Subunternehmers geschlossen werden! Die Tätigkeit der Subunternehmer werde sohin nicht zu einem typischen Dauerschuldverhältnis, dies in persönlicher Abhängigkeit zum Bf. Eine solche persönliche Abhängigkeit des Subunternehmers zum Bf bestehe nicht. Er sei weder zu einer persönlichen Leistung verpflichtet, er könne die übernommenen Touren an andere Unternehmer weitergeben, er könne eigene Dienstnehmer anstellen, von welcher Möglichkeit diverse Subunternehmer, die in den vergangenen Jahren in Vertragsverhältnissen mit dem Bf. gestanden sein, auch Gebrauch gemacht hätten. Bezeichnend sei, dass einer der Subunternehmer sogar von der BH [...] eine Strafverfügung mit dem Vorwurf erhalten habe, er würde unberechtigt ausländische Dienstnehmer angestellt haben (15.1 7287/2005, BH [...]). Derartiges stelle wohl ein erhebliches lndiz auf die Unternehmereigenschaft des bezüglichen Subunternehmers dar! Wenn ein Subunternehmer krank sei, habe er dies im ***2***-Lager nur zu Informationsgründen bekannt zu geben. Eine Ersatzbeschaffung, wie oben ausgeführt, obliegt dem Subunternehmer. Der Bf nehme hierauf auch keinerlei Einfluss, er wolle nur - verständlich, da er der Firma ***2*** als Vertragspartner zu haften habe - informiert sein. Ebenso verhalte es sich, wenn ein Fahrzeug eines Subunternehmers schadhaft sei und er aus diesem Grunde nicht tätig werden könne. Es sei wiederum die Verpflichtung des Subunternehmers, eigenständig für Ersatz Sorge zu tragen. Nur im Notfall organisiere der Bf selbst einen Ersatz oder aber springe er selbst ein, um seine Verpflichtung gegenüber der Firma ***2*** wahrzunehmen. Jedenfalls sei es vollkommen unrichtig, wenn unterstellt werde, dass Subunternehmer persönlich tätig werden müssten. Bei der Frage der Eingliederung in die Organisation des Berufungswerbers sei auch noch zu beachten, dass nach ständiger Judikatur der Bezug auf eine bestimmte Örtlichkeit, nämlich in der Weise, dass der Subunternehmer seine Leistungen an einer bestehenden Örtlichkeit zu verrichten habe, kein lndiz für eine entsprechende Eingliederung sei. Diesbezüglich sei auch auf die "Discjockey-Entscheidung" des VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0209, zu verweisen. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß es weder ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Bf und seinen Subunternehmern geben würde, noch diese dienstnehmerähnlich in die Unternehmensorganisation des Bf eingebunden seien. Unternehmerwagnis Diesbezüglich wird ausgeführt, dass es unrichtig sei, dass die Subunternehmer keinerlei Unternehmerwagnis haben würden. Vielmehr sei es so, dass der jeweilige Subunternehmer das volle unternehmerische Risiko tragen würde; er beschaffe sich selbst Betriebsmittel und zwar solche von nicht ungeordnetem Wert (Fahrzeuge, Treibstoff und dergleichen). Der Bf nehme überhaupt keinen Einfluss darauf, welche Fahrzeuge der Subunternehmer verwenden würde. Wenn er allerdings von einem Subunternehmer gefragt werde, welche Fahrzeuge sich für die Art der Auftragsdurchführung eignen würde, werde er selbstverständlich Auskunft geben. Die Fahrzeuge würden von den Subunternehmern entweder gekauft oder geleast werden, jedenfalls bestehe ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Aufwand, verbunden mit einem entsprechenden unternehmerischen Risiko. Weiters gebe es naturgemäß Subunternehmer, die auch über mehrere Fahrzeuge verfügen würden und diese nicht nur zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung zum Bf, sondern auch anderwärtig einsetzen würden. Die Subunternehmer seien jedenfalls verpflichtet, für ihre Tätigkeit die erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen, sie hätten ihrer Steuerpflicht nachzukommen und seien all diese Aufgaben in keiner Weise vom Bf übernommen oder auch nur unterstützt worden. Die Subunternehmer würden in der Regel über eine eigene steuerliche Vertretung verfügen, dies bei verschiedenen Steuerberatungskanzleien. Die Beauftragung eines Steuerberaters erfolge selbstverständlich auf Risiko und Kosten des Subunternehmers. Um dem Unternehmerrisiko zu entgegnen, hätten etliche der Subunternehmer, sofern sie steuerlich vertreten worden seien, durch den beauftragten Steuerberater Planrechnungen für ihre unternehmerischen Tätigkeit erstellen lassen, eine Vorgangsweise, die ebenfalls auf keine unselbständige Tätigkeit schließen lassen würde. Als weiteres lndiz für die Unternehmereigenschaft der Subunternehmer sollte gelten, dass die Subunternehmer Belegsammlungen aufweisen würden, die über jene, die üblicherweise Dienstnehmer hätten, bei weitem hinausgehen (zwischen 100 und 200 Belege pro Jahr). Zu diesem Beschwerdepunkt sei noch festzuhalten, dass Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes bestehen würden, wonach anstelle eines selbständigen Subunternehmers zwar eine Dienstnehmereigenschaft angenommen worden sei, jedoch seien in diesen Fällen jeweils die Betriebsmittel von untergeordneter Bedeutung (wie etwa bei einem Spachtler) gewesen. Es gebe, soweit ersichtlich, keine VwGH-Entscheidung, in welcher eine Dienstnehmereigenschaft von Personen festgestellt worden sei, die für ihre Tätigkeit selbst Betriebsmittel im Werte von mehreren € 10.000,00 beistellen würden. Anders würde es sich wohl verhalten, wenn die Betriebsmittel vom Auftraggeber gestellt werden würden. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall. Ein letztes lndiz für die bestehende Unternehmereigenschaft und das übernommene Eigenrisiko der Subunternehmer sei die Tatsache, dass es bei diversen Subunternehmern des Bf bereits lnsolvenzen gegeben hat ([...]). Jedenfalls sei es vollkommen unrichtig, wenn unterstellt werde, dass Subunternehmer persönlich tätig werden müssten. Diverse Angaben aus den Niederschriften mit Subunternehmern, aus denen die Behörde versuchen würde, eine unselbstständlge Tätigkeit der Subunternehmer abzuleiten, seien von der Behörde aus dem Zusammenhang genommen und würden überdies auf Missverständnissen und/oder schlechten oder unrichtigen Übersetzungen beruhen. Der Umstand, dass es sich bei einer Vielzahl der Subunternehmer um Personen ausländischer Provenienz handeln würde, resultiere einerseits daraus, dass entsprechende, wenig lukrative Tätigkeiten nicht überwiegend von Österreichern übernommen werden würden, andererseits, dass in den vergangenen Jahren sowohl Österreichern, als auch in Österreich ansässigen Ausländern, immer wieder von Politik und Wirtschaft dargetan worden sei, sie hätten die Möglichkeit, als selbstständige Unternehmer tätig zu sein und so ihre Chancen zu nützen. Wenn das Finanzamt erster lnstanz nunmehr gerade gegenteilige Feststellungen treffen würde und offensichtlich a priori davon ausgehe, dass jedenfalls die Subunternehmer des Bf als Dienstnehmer anzusehen seien, so habe sich die Betrachtungsweise der Behörde offensichtlich in den letzten Jahren in das Gegenteil verkehrt. Zu bemerken sei auch, dass die Subunternehmer naturgemäß nicht nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz für Schäden zu haften hätten, sondern der Haftungsmaßstab nach dem ABGB anzulegen sei. Trete ein Schaden an einem Paket ein, so würde sich der Kunde naturgemäß primär an ***2*** wenden. Eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Subunternehmer bestehe natürlich. Zu den Lagerarbeitern: Die Lagerarbeiter seien im fraglichen Zeitraum vom Bf entsprechend ihrer Arbeitsleistung angemeldet worden. Zutreffend sei lediglich, dass zwischenzeitig Personen (insbesondere Verwandte) tätig geworden seien, die kein Entgelt verlangt hätten. Zusammenfassend werde zum gegenständlichen Rechtsmittel festgehalten, dass insbesondere die Merkmale persönlicher Abhängigkeit der Subunternehmer über jenen der persönlichen Unabhängigkeit in keiner Weise überwiegen würden und eine persönliche Abhängigkeit derselben nicht gegeben sei. Laut Judikat des VwGH vom 27.04.2011 (Zitat oben) sei die Dienstnehmereigenschaft nach dem Gesamtbild einer konkret zu beurteilenden Tätigkeit zu beurteilen, wobei die Bestimmungsfreiheit des Subunternehmers lediglich durch die notwendige Gestaltung der durchzuführenden Tätigkeit geprägt sei. Für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit sei es erforderlich, dass die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten vorliegen würde und eine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, des arbeitsbezogenen Verhaltens und entsprechende Weisungs- und Kontrollbefugnis sowie eine persönliche Arbeitspflicht gegeben sei. All diese Umstände würden gegenständlich nicht vorliegen. Das Finanzamt legte die Beschwerden ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerden. In der am 7.7.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde ergänzend vorgebracht, dass der Bf seit Juli 2020 in Pension sei. Den Betrieb habe er geschlossen. Der bevollmächtigte steuerliche Vertreter wies insbesondere darauf hin, dass im Hinblick darauf, dass das System der im Werkvertrag tätigen Zustellfahrer nicht nur vom Bf, sondern von allen Zustellfirmen in dieser Form gehandhabt werde, der Bf nicht verstehen würde, dass gerade er vom Finanzamt für eine Überprüfung gleichsam herausgepickt worden sei. Der Bf selbst verweist darauf, dass er stets alle Steuern bezahlt und sich bemüht habe, alles richtig zu machen. Das Problem mit dieser Steuernachforderung habe seine Familie zerstört, er sei jetzt auch geschieden. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf) hat seit 1999 ein ***2***-Paket-Auslieferungslager in ***3*** für den Bereich [...] (bis [...], ***1***) betrieben. Der Bf war als Franchisenehmer Subunternehmer für ***2***. Die Organisation und Verwaltung ist über ***2*** gelaufen. Sämtliches Inventar, wie Computer, Hubstapler und Scanner haben ***2*** gehört. Zwischen 3:00 und 5:00 Uhr wurden mit Lastkraftwagen Pakete angeliefert und durch vom Bf nichtselbständig beschäftigte Personen sortiert. Die anschließende Auslieferung der Pakete erfolgte durch Zusteller, mit denen der Bf "Werkverträge" abgeschlossen und nach seinen Angaben als Subunternehmer beschäftigt hat. Von den insgesamt 17 Touren wurde jedem Zusteller eine bestimmte Tour bzw. Touren zugewiesen. Die mit den Zustellern abgeschlossenen Werkverträge wurden auf unbestimmte Zeit mit einer Kündigungsfrist von einem Monat abgeschlossen. In den Werkverträgen verpflichteten sich die Zusteller ***2***-Kleidung zu tragen. Die Anschaffungs- und Betriebskosten der für die Zustellung der Pakete geeigneten Fahrzeuge (Transporter) hatten die Zusteller selbst zu tragen. Das Zustellfahrzeug war auf eigene Kosten [...] zu lackieren und mit einer ***2***-Aufschrift zu versehen. Der Bf verlangte von den Zustellern ein einheitliches Erscheinungsbild der Zustellfahrzeuge und eine einheitliche und saubere Arbeitskleidung. Die Zusteller mussten eine von ***2*** ausgestellte Identifikationskarte während ihrer Tätigkeit bei sich tragen. Den Zustellern ordnete der Bf für die Zustellung der Pakete fixe Touren zu. Expresspakete mussten zu einem gewissen Zeitpunkt zugestellt werden. Die Zusteller haben für ihre Tätigkeit monatlich einen Betrag zwischen € 4.000,00 und € 4.500,00 erhalten. Den Zustellern wurden vom Bf ihrer Tour entsprechend Rolllisten und Handscanner, in dem alle Pakete eingescannt waren, für ihre Tätigkeit zugewiesen. Nachdem die Pakete mittels Lkw angeliefert und durch Lagerarbeiter auf die einzelnen Touren aufgeteilt wurden, mussten die Zusteller in den frühen Morgenstunden im Zentrallager die entsprechend der ihnen vom Bf zugeteilten Tour von ihnen auszuliefernden Pakete übernehmen und nach Durchführung der Tour zum Zentrallager bis spätestens 17 Uhr zurückzukehren. Die Zustellfahrer haben vom Bf Scanner und Rolllisten ausgehändigt erhalten, in denen die auszuliefernden Pakete erfasst waren. Die Scanner und Rolllisten mussten nach der Zustellung täglich wieder im Zentrallager ebenso wie vereinnahmte Geldbeträge zurückgegeben werden. Der Bf hatte aufgrund der Vertragsbeziehungen zu ***2*** anhand der geführten Rolllisten und Scanner die entsprechenden Daten an ***2*** weiterzuleiten. Der Bf beschäftigte in seinem ***2***-Paket-Auslieferungslager Aushilfsarbeiter - Lagerarbeiter zum Pakete- und Palettenschlichten bzw. für das Abladen, die Sortierung und die Zuordnung zu den vorgegebenen Touren der ca. zwischen 3:00 und 5:00 Uhr mit Lastkraftwagen angelieferten Pakete in einem nichtselbständigen Arbeitsverhältnisverhältnis. Laut Niederschrift über die Schlussbesprechung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass diese Arbeiter nicht bzw. nicht in voller Höhe angemeldet wurden. Beweismittel Der gegenständlichen Lohnabgabenprüfung gingen mehrere Ermittlungen des Finanzamtes (KIAB und Finanzpolizei) bzw. der Polizeiinspektion ***3*** voraus, wie z.B.: -Polizeikontrolle am 18.10.2010 in [...] des [...], früher [...] (Tschetschene), verwendete das Auto von [...] (Tschetschene), Asylwerber in Polen, [...] gab an, dass [...] für die Firma ***2*** arbeiten würde -KIAB-Kontrolle am 5.6.2009, 03:00 Uhr, des [...], Türke, wurde beim Abladen eins LKWs beim Bf betreten, arbeitet seit zwei Monaten beim Bf, tägliche Arbeitszeit Montag bis Freitag 3 Stunden, erhält € 350 pro Monat -KIAB-Kontrolle am 5.6.2009, 03:00 Uhr, des [...] (Asylwerber), wurde beim Abladen eines Lkws betreten, gab an, dass er bei ***2*** arbeitet und der Vorgesetze der Bf ist, er ist seit zwei Monaten dort beschäftigt, arbeitet 3 Stunden und verdient € 350 im Monat -KIAB-Kontrolle am 12.3.2008, 03:35 Uhr, beim ***2***-Lager, des [...], wurde beim Entladen eines Containers (Pakete) angetroffen und sagte, dass sein Vorgesetzter der Bf sei und, dass er seit 12.3.2005 bei ***2*** beschäftigt sei. Seine Arbeitszeit beginne ab 03:00 Uhr -KIAB-Kontrolle am 18.9.2008, 03:15 Uhr, des [...] im ***2***-Lager, er war mit einer rot-gelben-***2***-Jacke bekleidet Protokoll zur Kontrolle nach § 26 AuslBG und § 89 Abs. 3 EStG am 12.3.2009, durchgeführt von Organen des Finanzamtes mit Assistenz der Polizeiinspektion ***3***, unterstützt durch mehrere Zusatzstreifen der Polizei: Zusammengefasst ergibt sich aus dem Protokoll, dass der Einsatz um ca. 01:30 Uhr mit einer Einsatzbesprechung begonnen hat. Über Funk wurden um ca. 3:00 Uhr Aktivitäten beim ***2***-Lager des Bf gemeldet. Es konnten drei Männer beobachtet werden, wie sie Pakete aus einem angelieferten Container in die ***2***-Halle brachten. Als die drei Personen das sich nähernde Dienstfahrzeug sahen, beendeten sie sofort ihre Arbeit und versuchten über den Innenraum der ***2***-Halle zu flüchten. Die drei Geflüchteten wurden im Anschluss im hinteren Teil der Halle entdeckt. Von den Kontrollorganen wurden sofort jene drei Personen erkannt, die bereits bei einer zuvor stattgefundenen Kontrolle am 18.9.2008 in der ***2***-Halle des Bf angetroffen wurden. Mit diesen drei Personen ([...]) wurden im Beisein eines Dolmetschers Niederschriften aufgenommen. Bericht der Polizeiinspektion ***3*** vom 13.8.2009 zum Bericht vom 13.3.2009: Zu den fremdenpolizeilichen Kontrollen bei der ***2*** [...] GmbH am 13.3.2009 wird ergänzend angegeben, dass am 5.8.2009 die Sektorstreife ***3*** um 02:30 Uhr ein Fahrzeug kontrolliert hat, bei dessen Lenker es sich um [...] gehandelt hat. Die beiden anderen Insassen waren [...]. Sie hatten in Österreich einen rechtmäßigen Aufenthalt und gaben übereinstimmend an, dass sie alle drei bei der Firma des Bf beschäftigt seien und nun zur Firma fahren müssten. Aktenvermerk des Finanzamtes vom 24.4.2009: Im Zuge von Kontrollen des ***2***-Auslieferungslagers des Bf seien wiederholt Personen angetroffen und überprüft worden, die als Asylwerber in [...] wohnhaft seien und bzgl. Derer sich der Verdacht ergeben würde, dass sie illegal Erwerbstätigkeiten nachgehen und laufend in der Grundversorgung stehen würden. Herr [...] sei bei folgenden Kontrollen angetroffen worden: am 4.1.2006 um 2:00 Uhr am 18.9.2008 um 3:15 Uhr am 12.3.2009 um 3:30 Uhr Mit dem Bf wurden folgende Niederschriften aufgenommen: In der vom Finanzamt aufgenommenen Niederschrift nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz um 07:10 Uhr hat der Bf zu den gegenständlich strittigen Fragen angegeben, dass er Einzelunternehmer für ***2*** (Franchisenehmer) für den Bereich [...] sei (bis [...], ***1***). Er betreibe sein Unternehmen seit dem Jahr 1999. Das heisse, er sei Subfrächter von ***2***. Die Firma ***2*** würde die Miete an die Firma [...] zahlen. Das heisse, dass die ganze Organisation und auch Verwaltung über ***2*** laufen würde. Sämtliches Inventar wie Scanner, Computer, Hubstapler würden der Firma ***2*** gehören. Einen Schlüssel für die Halle habe seine Frau, er selbst, [...], ein LKW-Fahrer, dessen Namen er momentan nicht nennen könne, und Herr [...]. Er sei heute kurz nach drei Uhr in die Halle gekommen. In der Halle seien zu diesem Zeitpunkt bereits drei Personen gewesen. Diese Personen seien durch Herrn [...] in die Halle gekommen. Warum diese Personen in der Halle gewesen seien, könne er nicht sagen. Herr [...] habe zu ihm guten Morgen gesagt und er habe mit den anderen überhaupt nicht gesprochen. Er habe seine Schlüssel in das Büro gelegt und habe gemerkt, dass vor der Halle Personen gewesen seien. Deshalb sei hinausgegangen. Warum die drei Personen, welchè in der Halle anwesend gewesen seien, mitgegangen seien, könne er nicht sagen. Als er angesprochen worden sei, seien die drei Personen zurück in die Halle und hätten sämtliche Ausgänge verriegelt. Warum wisse er nicht. [...] sei mit ihm in die Halle gegangen. Warum er gesagt habe, dass er [...] nicht kennen würde, wisse er nicht, da die Kontrolle in der Früh für ihn ziemlich überfallsartig gewesen sei. Warum er gesagt habe, dass er [...] erst seit ein paar Monaten kennen würde und ihm das Polizeiprotokoll aus dem Jahr 2005 vorgehalten, gibt er an, dass das schon stimmen würde, da er ihn damals nicht persönlich gekannt habe. Warum [...] heute hier gewesen sei, könne er nicht sagen. Wie er zur Halle gekommen sei, wisse er nicht. Wie die anderen Personen heißen würden, könne er nicht sagen. Gefragt, wer die Pakete in der Halle zusammenschlichten würde, gibt er an, dass dies immer durch Herrn [...] erfolgen würde. Die Ware würde meistens um ein oder zwei Uhr in der Früh kommen. Die Ware werde immer durch [...] geliefert. Er wisse nur seinen Vornamen, sonst nichts. Wenn dieser kommen würde, würden die Paletten von Günther abgeladen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei aber niemand in der Halle. Herr [...] würden meist 10 bis 15 Minuten später kommen. Das Zusammenschlichten der Pakete würde ca. eine Stunde dauern. Anschließend würden beide nach Hause gehen. Um 5:00 Uhr würden beide wieder kommen. Beide seien Disponenten. Es würde zwischen 05:00 und 05:30 Uhr ein zweiter LKW kommen. Diese Pakete würden zusammen mit den Fahrern aufgeteilt werden. Einer von beiden gehen anschließend nach Hause, der andere mache Disponentendienst bis 12 Uhr. Von zwölf bis zwei Uhr sei Mittagspause. Um 14 Uhr komme der zweite Disponent und mache anschließend den Abenddienst bis ca. 18:30 Uhr. Die beiden Disponenten seien keine Fahrer, diese würden für ihn arbeiten.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100364/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100364.2012
Stammnummer
133983
Gültig
03.08.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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