Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100364/2012
Beschäftigungsverhältnisse von Paketzustellern mit eigenen Zustellfahrzeugen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100364/2012vom 03.08.2021Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Ablauf bei Frau [...] habe so funktioniert, dass er in der Früh um 04:30 Uhr gekommen sei, das habe ihm Frau ***5*** gesagt. Dann habe er seine Waren geschlichtet und dann sei er Zustellen gefahren. Seine Ware hätte er so erkannt, dass alles, was im LKW sei, auf ein Band gekommen sei, er sei neben dem Band gestanden und hätte seine Waren herunter genommen, die er z.B. an der Postleitzahl erkennen würde. Diese Pakete habe er mit dem Scanner erfasst. Auf dem Scanner habe ihn Frau ***5*** eingeschult. Die Pakete hätten eine eigene Nummer und sein Scanner habe die gleiche Nummer. Es hätte niemand den Scanner für andere Pakete verwenden können. Der Scanner sei im Büro des Bf gewesen. Die Pakete habe er in der Verteilerstation in ***3*** abgeholt. Er habe ***10*** und die daneben liegenden Ortschaften betreut. Wenn jemand nicht zuhause sei, schreibe er einen Zettel und hänge ihn an die Tür. Auf dem Zettel stehe ***2***, Empfänger und Paketnummer. Die nicht zugestellten Pakete habe er wieder mitgenommen und zurück ins Lager gebracht. Die Pakete mussten am gleichen Tag zurückgebracht werden. Er hätte den Lieferwagen und die Pakete dort abliefern müssen. Frau ***5*** habe ihm das gesagt. Eine bestimmte Uhrzeit habe sie ihm nicht gesagt, nur, dass es am selben Tag sein müsse. Expresspakete habe er nicht zugestellt. Manchmal habe er Pakete von ***2*** bekommen, die er im Frühdienst zustellen hätte müssen. Davon hätte es nicht viele gegeben. Wenn er sie nicht zustellen hätte können, habe er sie wieder mitgenommen. Strafe hätte er keine zahlen müsse. Dass bestimmte Pakete bis 10 Uhr zuzustellen gewesen seien, sei auf einer Liste gestanden, die er vom Büro des Bf bekommen habe. Zuerst würden sie alle Pakete einscannen. Dann würde er den Scanner ins Büro tragen, wo dann die Liste ausgedruckt werde. Das mache ein Arbeiter im Büro (***6***). Die Scanner und Paketlisten seien immer über das Büro des Bf gelaufen, also ***2***. Er habe bei ***2*** nie einen anderen Ansprechpartner gehabt, als den Bf. Dass ein Paket zu Bruch gegangen sei oder verloren worden sei, sei noch nie vorgekommen. Er könne sich auch nicht erinnern, dass etwas vereinbart worden sei. Frau ***5*** habe nur gesagt, dass er auf die Pakete aufpassen müsse. Wenn ein Paketinhalt kaputt gehe, könne der Kunde bei ***2*** reklamieren. Genau wisse er das nicht. Als er bei Frau ***5*** gearbeitet habe, habe das Fahrzeug ihr gehört. Er habe 40-80 Pakete pro Tag zugestellt. Bei Frau ***5*** habe er 700-800 Euro pro Monat verdient. Fahrtenbuch habe er damals keines geführt. Er sei täglich ca. 350 Kilometer gefahren. Als er bei Frau ***5*** gearbeitet habe, habe er auch schon die ***2***-Kleidung gehabt. Frau ***5*** habe sie ihm in der Firma in ***3*** gegeben. Er habe dafür nichts bezahlen müssen. Frau ***5*** und der Bf hätten ihm gesagt, dass sie die Kleidung tragen müssten, wenn sie für ***2*** fahren würden. Wenn die Kleidung kaputt geht, müsse er das melden, er wisse aber nicht genau, bei wem. Er habe Jacke und Hose an Kleidung bekommen. Ungefähr im September 2009 habe er aufgehört bei Frau ***5*** zu arbeiten. Genau könne er es nicht sagen. Ein paar Wochen später sei er selbständig geworden. In diesen paar Wochen habe er nicht gearbeitet. Er habe den Gewerbeschein als Paketzusteller. Seine Selbständigkeit sei so gekommen, indem er Frau ***5*** gesagt habe, dass er die ***10*** Tour gerne übernehmen wolle. Frau ***5*** habe gesagt, dass sie die Tour kündigen möchte. Das habe er dann mit dem Bf besprochen. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch nicht selbständig gewesen. Den Gewerbeschein habe er selbst geholt. Zu den Informationen, was er alles als Selbständiger brauchen würde, sei er selbst darauf gekommen. Er habe auch mit dem Steuerberater gesprochen. Auf ihn sei er gekommen, nachdem er mit Kollegen gesprochen habe. Er habe auch mit dem Bf gesprochen, was er bekommen würde. Dann sei er zum Steuerberater gegangen und habe sich den Gewerbeschein geholt. Als Mindestbetrag würde er 4.300 Euro bekommen. Unter 4.300 Euro habe er nie bekommen. Es sei ausgemacht gewesen, dass er mindestens 4.300 Euro bekommen würde. Ob er nichts bekommen hätte, wenn er keine Pakete zugestellt hätte, wisse er nicht. Das sei nie vorgekommen. Es sei so ausgemacht gewesen, dass er mindestens 4.300 Euro bekommen sollte. Er habe auch nie mehr, aber auch nicht weniger bekommen. Seit Oktober 2010 habe er ca. 40-50 Pakete pro Tag bekommen. Mehr als 50 würden eigentlich nie kommen. Was 2009 gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Er bekomme pro Tag eine Liste mit den Sendungen. Selbst ausdrucken und einen Ausdruck mit nach Hause nehmen könne er aber nicht. Er könne aber täglich die Pakete, die er zugestellt habe, kontrollieren. Am Anfang habe er mitgeschrieben, wie viele Pakete er zugestellt habe, jetzt mache er das nicht mehr. Diese Aufzeichnungen habe er nicht mehr. Der Betrag von 4.300 Euro sei das Angebot des Bf gewesen. Er selbst habe nicht verhandelt, er habe auch keine andere Möglichkeit gehabt. Momentan habe er ein eigenes Auto. Zuerst habe er ein Auto bei Frau ***5*** gekauft. Das habe einen Motorschaden gehabt. Jetzt habe er ein Leasingauto, einen ***7*** mit dem Kennzeichen ***8***. Frau ***5*** habe gesagt er könne ihren Bus kaufen, sie habe gewusst, dass er sich selbständig machen werde. Sie habe ihm auch angeboten, er könne als Selbständiger weitermachen, was er gearbeitet habe. Auf selbständiger Basis deswegen, da er seine Zeit einteilen könne. Er könne auch erst um 09:00 Uhr kommen. Er komme aber sowieso immer in der Früh, es sei für ihn leichter. Er müsse auch für seine Arbeit verantwortlich sein. Der Ablauf als Selbständiger sehe so aus, dass er die Pakete vom Band nehmen würde, sie nach Adresse schlichten und sie einscannen würde. Im Moment fahre er von ***3*** bis ***9***, mit ***10*** habe er nichts mehr zu tun. Auf die Frage, ob es einen Unterschied im Ablauf zwischen der selbständigen und der Arbeit für Frau ***5*** geben würde, antwortet er, früher habe er um 04:30 angefangen, jetzt komme er oft um 05:30. Er mache dasselbe wie vorher. Pakete, die bis 10 Uhr zugestellt werden müssten, würden auf der Liste stehen. Diese Liste liege auf einem Tisch zusammen mit seinem Scanner. Jeder Scanner im Lager habe eine bestimmte Nummer. Jetzt würde er ein anderes Gebiet fahren und deshalb einen anderen Scanner haben. Bis wann er die nicht zugestellten Pakete abgeben müsse, wisse er nicht. Er sei jetzt zwischen 13 und 14 Uhr täglich fertig. Er würde die Pakete vor sein Tor stellen. Auf die Frage, ob er jemanden informieren würde, dass er Pakete nicht zugestellt habe, antwortet er, dass dies auf dem Scanner stehen würde. Wer den Scanner auslesen würde, wisse er nicht. Da sei er schon weg. Er würde Scanner und Pakete zurück ins Büro bringen. Auf dem Scanner würde alles drauf stehen. Im Büro werde dieser ausgelesen. Auf die Frage, wer für beschädigte Pakete haften würde, antwortet er, wenn er das Paket habe und es beschädigt werde, dann sei er verantwortlich. Das heiße, dass er eigentlich gar nicht genau wissen würde, was er dann machen müsse, denn so einen Fall hätte es noch nie gegeben. Eine Versicherung für etwaige Beschädigungen habe er nicht abgeschlossen, da er immer aufpassen würde. Den Aufwand und die Kosten habe er schon gegenüber gestellt. Außer mit dem Bf habe er mit keinen anderen Unternehmen Verträge abgeschlossen. Aber vielleicht werde er das machen. Sein Fahrzeug habe die ***2***-Aufschrift. Er habe das Fahrzeug schon so bestellt. Es sei ein gebrauchtes Auto in grün gewesen. Er habe bei ***11*** schon gesagt, dass er ein gelbes mit ***2***-Aufschrift brauchen würde. Dass ich eine ***2***-Aufschrift brauchen würde, hat der Bf gesagt. Das Aufbringen der Aufschrift habe er selbst zahlen müssen, wie viel das gekostet habe, wisse er nicht. Aufträge gebe er nicht weiter, das habe er noch nie gemacht. Theoretisch könnte er Aufträge weitergeben. Wenn er nicht zustellen könne, müsse er jemanden suchen, der mit seinem Auto fahren und zustellen würde. Ob er in der Firma Bescheid sagen müsse, wisse er nicht, denn er hätte das noch nie gemacht. Wenn er eine andere Firma beauftragen würde, dann müsse er das melden, denn derjenige bekomme sonst keine Pakete im Lager in ***3***. Melden würde er das im Büro beim Bf. Er fahre im Moment täglich ca. 220 km. Er habe einen schriftlichen Vertrag mit dem Bf abgeschlossen. In seiner Muttersprache habe er den Vertrag nicht vorliegen. Den Vertrag habe er vom Bf ausgehändigt erhalten. Er habe den Vertrag einmal durchgelesen und ungefähr verstanden. Er habe ihn einfach ohne nachzuverhandeln unterschrieben. Auf die Frage, ob er den Satz "Eine ungerechtfertigte Auflösung des ggstl. Vertrages seitens des Auftragnehmers löst Schadenersatzansprüche aus" verstehen würde, beantwortet er mit nein. Nachdem der Satz von der sprachkundigen Person übersetzt wurde, gibt er an, dass er mit dem Bf auch über Schadenersatzansprüche gesprochen habe. Eine Kündigungsfrist habe er nicht. Es dürfe ihm niemand Anweisungen geben, wo er hinfahren müsse. Ein Pönale habe er nicht im Vertrag. Der Bf würde das Erscheinungsbild des Fahrzeuges und die Kleidung kontrollieren. Punkt 11 des Vertrages würde er kennen. Auf die Frage, ob ihm "Gewährleistungspflicht" etwas sagen würde, antwortet er, dass er alles selber machen müsse. Auf die Frage, ob er wisse, wie sich die Tarife für die Touren errechnen würde, antwortet er, er bekomme im Moment 4.000 Euro fix, denn er fahre nicht mehr bis ***10***. Er wisse nur, dass er 4.300 Euro pro Monat bekommen würde. Ob die Aufzeichnungen über die zugestellten Pakete bei der Firma ***2*** aufliegen würden, wisse er nicht. Über die einfachen Sorgfaltspflichten des ordentlichen Kaufmannes wisse er eigentlich schon Bescheid. Er kenne seine Pflichten, dass er das was er abholen würde, auch zustellen müsse. Die Termine bezüglich der Zustellung würden auf der Liste stehen. Was bis 10 Uhr zugestellt werden müsste, stehe auch auf der Liste. Der ***2***-Lkw komme zwischen 04:00 und 05:00 Uhr. Er komme meistens zwischen 04:30 und 5:30 Uhr. Etwa so wie bei Frau ***5***. Erst um 09:00 Uhr sei er noch nie dort gewesen. Er habe eine Identifikationskarte. Diese Karte müsse er immer mithaben. Der Bf. würde kontrollieren, ob er sie immer mithaben würde. Ob er Strafe zahlen müsse, wenn er die Karte nicht mithaben würde, wisse er nicht. Bis jetzt sei das noch nie vorgekommen. Wenn er krank sei, müsse er jemanden suchen, der für ihn fahren könne. Bis jetzt sei das nicht passiert. Wenn jemand als Ersatz fahren würde, müsse er das im Büro des Bf melden. Es komme ja ein Unbekannter mit seinem Bus. Den Satz "Für den Fall, dass eine mangelhafte Auftragsabwicklung festgestellt wird ist dessen Bezahlung entsprechend verringert. Weiters ist der Auftraggeber berechtigt Schadenersatz zu fordern." verstehe er so ungefähr. Er habe auch Inkasso-Tätigkeiten durchzuführen, z.B. Nachnahme-Pakete. Auf die Frage, auf welchen Namen er kassieren würde, antwortet er, dass sie einen eigenen Zettel bekommen würden. Darauf stehe sein Name, denn er müsse dort unterschreiben und das Geld kassieren. Das Geld im Büro nehme die Frau des Bf entgegen. Momentan sei er nicht auf der Suche nach neuen Auftraggebern. Er schaue, ob es Firmen geben würde, die so ähnlich seien wie ***2***. Er habe auch noch bei Transportfirmen angefragt. Den Satz in Punkt 16 des Vertrages, dass er in keinem Wettbewerbsverhältnis zu seinem Auftraggeber stehen dürfe, verstehe er so, wenn er einen Auftrag von ***2*** bekommen würde, dann müsse er das zuerst erledigen und könne andere Aufträge erst dann erledigen, wenn er Zeit haben würde. Die Route habe er mit dem Bf ausgemacht. Die neue Route von ***3*** bis ***9*** habe er haben wollen. Am Samstag oder Sonntag könne er keine Pakete zustellen. Es komme nur ganz selten vor, dass am Samstag etwas zugestellt werden müsse. Dann rufe der Bf an und sage, dass ein Paket zuzustellen sei. Das Geld komme meistens zwischen 16. und 18. des Monats. Im Moment habe er keine Mitarbeiter. Er sei vorher für Frau ***5*** gefahren. Es handle sich um ***12***. Er habe die Route gekündigt, die er gefahren sei. Er sei ca. zwei Stunden pro Tag für ihn gefahren. Das hätte er auch selber zustellen können.
Mit ***4***, mit dem der Bf einen Werkvertrag abgeschlossen hatte, wurde im Beisein einer sprachkundigen Person zusammengefasst vom Finanzamt folgende Niederschrift am 14.2.2011 aufgenommen:
Er sei seit 9.9.2003 in Österreich, sei Konventionsflüchtling und komme aus Tschetschenien, Meskita. 2005 bis 2006 habe er bei Magna Steyr gearbeitet. Dann sei er 8 Monate bei ***2*** gefahren und dann noch einmal 3 Monate. Ab September 2010 sei er selbständig. 2008 habe er bei der Firma ***5*** angefangen. Seine Tätigkeit sei dort Pakete Zustellen gewesen. Der Ablauf bei der Firma ***5*** habe so funktioniert, dass er bis fünf ins Lager gekommen sei, dort die Pakete sortiert habe und bis sieben im Lager geblieben sei. Dann habe er angefangen zuzustellen, fünf Tage in der Woche. Von fünf bis sieben habe er im Lager gearbeitet und zwar die Pakete eingescannt und er habe die Rolllisten bekommen. Er habe alle seine Pakete mit einem Scanner erfasst. Er habe einen fixen Scanner von jemandem im Lager bekommen. Nicht von Frau ***5***. Mit Frau ***5*** sei das erste Mal Probezeit gewesen. Er habe sich von Frau ***5*** alles erklären lassen und später habe er auch alles von Frau ***5*** bekommen. Zur Abholung der Pakete gibt er an, dass da ein Lkw kommen würde und die Pakete bereits sortiert seien. Um 7:00 Uhr komme ein zweiter Lkw, von dem er die Pakete dann selbst herunterholen müsse. Er habe einen fixen Bezirk, ***13***. Die Pakete, die die Nummer 7 und 12 gehabt haben, hätten ihm gehört, das sei der Bezirk ***13*** gewesen. Wenn jemand nicht zu Hause gewesen sei, würde er einen Zettel an die Tür hängen, dort würde seine Telefonnummer drauf stehen. Auf diesen Zetteln würde eine Telefonnummer von Frau ***5*** drauf stehen und auch die Telefonnummer vom Lager. Der Ablauf bei Frau ***5*** und jetzt bei ihm als selbständiger sei derselbe. Die nicht zugestellten Pakete habe er wieder mitgenommen. Er habe zwei verschiedene Pakete gehabt. Wenn ein Paket von Economs gekommen sei, dann hätte er es nur einmal zustellen versuchen müssen, die anderen Pakete zweimal. Wenn er Pakete für den Frühdienst gehabt habe, hätte er bis 10 Uhr zustellen müssen, wenn er Vormittagsdienst gehabt habe, dann bis 11:30 Uhr. Das wisse er, da es eine Nummer auf dem Paket geben würde. Wenn ihm ein Paket zu Bruch gegangen oder verloren worden sei, hätte er das selber bezahlen müssen, wenn es seine Schuld sei, müsse er das zahlen, auch schon bei Frau ***5***. Der Kunde könne bei Frau ***5*** reklamieren, wenn der Paketinhalt kaputt gewesen sei. Das Fahrzeug habe Frau ***5*** gehört. Er habe gleich wie jetzt pro Tag 70-100 Pakete zugestellt. Bei Frau ***5*** habe er 1.200,- Euro verdient. In der Sommerzeit sei es auch schon einmal 800 Euro, in der Winterzeit mehr gewesen. Im Sommer habe er weniger gearbeitet, also weniger Stunden gemacht. Frau ***5*** habe ihm nicht erklärt, warum er im Sommer 800 € und sonst 1.200 € bekommen habe. Schon bei Frau ***5*** habe er die ***2***-Kleidung getragen. Diese Kleidung habe er von Frau ***5*** bekommen. Sie habe ihm gesagt, dass er diese Kleidung anziehen müsse. Wo er Kleidung nachbestellen könne, darüber habe er nie gesprochen. Er habe nie ein Problem gehabt. Er habe Jacke, T-Shirt, Kappe und noch einmal eine Winterjacke bekommen. Wann er bei Frau ***5*** aufgehört habe zu arbeiten, wisse er nicht genau. Nachher habe er nichts gemacht. Dazu, dass er selbständig geworden sei, sei es so gekommen, dass ihm ein Kollege gesagt habe, er habe Platz für Selbständigkeit. Dann habe er mit dem Bf gesprochen. Der Kollege habe gesagt, er habe jetzt eine Tour für die Selbständigkeit frei. Dies sei Herr ***14*** gewesen. Dann habe er mit dem Bf und Frau ***5*** gesprochen. Den Gewerbeschein habe er mit der Post bekommen. Den habe er sich selbst im Finanzamt, nein in der Wirtschaftskammer geholt, in der Bezirkshauptmannschaft sei er nie gewesen. Er sei alleine dort gewesen. Zu den Informationen über die Selbständigkeit sei er über seinen Kollegen ***14*** gekommen, der sei schon selbständig gewesen und auch andere Kollegen habe er gefragt. Der Bf habe ihm gesagt, dass er Minimum 4.000,- Euro kriegen würde. In der Winterzeit habe er mehr Arbeit, € 1,20 zusätzlich pro Paket. Auf die Frage, ob € 4.000 immer, antwortet er: Ja immer. Eine Anzahl, wie viele Pakete man zustellen müsse, um diesen Betrag zu erhalten, gebe es nicht. Pro Tag bekomme er momentan 80-90 Pakete, zu Weihnachten 110-150. Im Sommer noch weniger. Den Scanner könne er nicht auslesen bzw. einen Ausdruck machen. Darüber, wie viele Pakte er zustellen würde, schreibe er nicht mit. Er wisse, wie viele Pakete das seien, denn am Ende des Tages müsse er einen Zettel, ein Formular, ausfüllen, wie viele Pakete er zugestellt habe. Das Formular bekomme er vom Büro, da stehe eine Kiste und dort nehme er das Formular heraus. Den Betrag von 4.000,- Euro habe er mit dem Bf nicht ausverhandelt. Der Bf habe gesagt € 4.000,- Minimum. Er bekomme einen Vertrag und habe dann unterschrieben. Nachverhandelt habe er nicht. Momentan habe er nur einen Bus. Das erste Auto sei von Frau ***5*** gewesen. Das Auto sei Leasing gewesen. Frau ***5*** habe gesagt, dass er mit der Bank sprechen müsse. Auf die Frage, warum er auf selbständiger Basis arbeiten würde, antwortet er, 500 € oder 1.000 € seien nicht viel Geld mit einer großen Familie. Wie viel ihm jetzt im Moment bleiben würde, wisse er nicht, er habe noch kein Geld. Er habe noch nie die Kosten gegenübergestellt. Netto bleibe ihm € 1.500,- übrig, wenn z.B. das Auto nicht kaputt sei. Er wolle nicht wieder als Angestellter arbeiten, wenn er das aber wolle, könne er aber wieder als Angestellter arbeiten. Bei wem, wisse er nicht, z.B. bei Frau ***5***. Der Ablauf als Selbständiger sehe so aus, wenn er am Vormittag fertig sei, müsse er in das Lager fahren, den Scanner und die Liste abgeben. Ungefähr um 5:00 Uhr sei er im Lager. Um 7:00 fahre er weg und würde die Pakete zustellen. Es komme darauf an, wann er fertig sei. Manchmal am Vormittag, manchmal am Nachmittag. Einen Unterschied im Ablauf zwischen seiner selbständigen Tätigkeit und der Arbeit für Frau ***5*** gebe es nicht. Alles sei gleich. Er komme komplett gleich zur Rollliste, wie damals, als er bei Frau ***5*** gearbeitet habe. Wenn er Pakete nicht zugestellt habe, hätte er natürlich im Lager bekannt geben müsse, welches Problem es war. Für beschädigte Pakete und Waren würde er haften. Ein Versicherung für etwaige Beschädigungen, die durch das Zustellen entstehen könnten, habe er nicht, das komme eigentlich nicht vor, dass die Waren beschädigt werden würden. Außer mit dem Bf habe er keine Verträge mit anderen Unternehmen abgeschlossen. Sein Fahrzeug habe nicht die ***2***-Aufschrift. Es sei nur ein weißes Fahrzeug. Er müsse ein Neues kaufen und dann müsse er die ***2*** Aufschrift haben. Das habe ihm der Bf gesagt. Das Aufbringen der Aufschrift müsse er selbst bezahlen. Er gebe eigentlich schon Aufträge weiter, aber er sei dafür verantwortlich. Es hätte noch keinen Fall gegeben, dass er Aufträge weitergegeben habe. Wenn das vorkommen würde, müsste er diese Person als Arbeiter anmelden. Wenn das z.B. für einen Tag sei, kenne er sich nicht aus. Er müsse zuerst fragen, wie das gemacht werde und dann mache er das so. er würde seine Mitarbeiter und Kollegen fragen. Wer da vorgeben würde, wie das handzuhaben sei, wisse er nicht. Im Moment fahre er täglich ca. 200 km. Er habe eine schriftlichen Vertrag mit dem Bf abgeschlossen. Bevor er das unterschrieben habe, habe er das mündlich in seiner Muttersprache übersetzen lassen und dann habe er erst unterschrieben, ***15*** habe das übersetzt. Den Vertrag habe er vom Bf ausgehändigt erhalten. Auf die Frage, ob er irgendwelche Vertragsklausen im Vertrag habe, antwortet er, es würde alles im Vertrag stehen, was er machen müsse. Wieviel er verdienen würde, was er alles machen müsse. Wenn er wolle, könne er für ein weiteres Unternehmen arbeiten, aber es gehe sich nicht aus, von der Zeit, außerdem sei er von der Arbeit müde. Ob er zu Mittag mit der Arbeit fertig sei, komme darauf an, manchmal könne es auch am Nachmittag sein. Nachverhandelt sei nichts worden. Im Monat stelle er ungefähr 1.760 Pakete zu bei 22 Arbeitstagen und 80 Pakete täglich. Er bekomme pro Sendung € 1,20. Soweit er wisse, dürfe ihm niemand Anweisungen geben, wo er hinfahren müsse. Auf den von der Dolmetscherin übersetzten Punkt VII des Vertrages antwortet er, dass er wisse, dass er zusätzlich etwas bekommen könne, aber dass er die Tour wechseln müsse, habe er nicht gewusst. Ein Pönale habe er nicht im Vertrag. Nachdem die Dolmetscherin den vierten Absatz der letzten Vertragsseite übersetzt hat, antwortet er, er wisse das, den Punkt kenne er. Die Pönale würde sich danach richten, was er gemacht habe. Der Bf würde das Erscheinungsbild des Fahrzeuges und der Kleidung kontrollieren. Der Begriff "Gewährleistungspflicht" sage ihm, dass er für alles verantwortlich sei. Wenn der Auftrag mangelhaft sei, könne der Kunde ihn klagen. Das heiße, das er dem Kunden gegenüber unter seinem Namen auftreten würde. Wenn der Kunde ein Problem habe, dann würde er im ***2*** Lager anrufen. Es werde ihm dann gesagt, um was es gehen würde und was er machen müsse. Das sei schon einmal vorgekommen. Was zu machen sei habe ihm ***6*** gesagt, manchmal ***16***. Wie sich die Tarife der einzelnen Touren errechnen würden, wisse er nicht. Über die einfachen Sorgfaltspflichten des ordentlichen Kaufmannes wisse er Bescheid. Es gehöre dazu, dass er seine Arbeit machen müsse und wenn etwas verloren werde, dann müsse er dafür bezahlen. Die Termine bezüglich der Zustellung sehe er über ein Liste. Wenn er ins Lager komme, dann seien die Pakete schon da. Es gebe zwei LKWs. Der zweite komme bis um 7:00 Uhr. Er habe ein Identifikationsnummer. Diese Karte müsse er immer mithaben. Diese Karte hätten ihm ***6*** oder ***16*** gegeben. Ob er diese mithaben würde, werde vom Bf, ***6*** oder ***16*** kontrolliert. Ob er Strafe zahlen müsse, wenn er diese Karte nicht mithabe, wisse er nicht, er habe die Karte immer dabei. Wenn er krank sei, würde er im Büro anrufen und sagen, dass er krank sei. Er müsse jemanden suchen, der als Fahrer das zustellen würde. Ob er jemandem mitteilen müsse, wer als Ersatz fahren würde, wisse er nicht genau, es hätte noch keinen Fall gegeben. Wenn es ein Nachnahmepaket sei, habe er auch Inkasso-Tätigkeiten durchzuführen. Er kassiere auf seinen Namen, auf der Rechnung würde sein Name stehen. Das Geld würde er im Lager an ***6*** oder ***16*** abgeben. Er habe schon früher auf der Route 712 gearbeitet. Früher war zur Zeit, als er für Frau ***5*** gefahren sei. Er könne keine Pakete ablehnen, weil sie z.B. zu weit weg zum Zustellen seien. Wenn ein Paket kommen würde, das nur Samstag zugestellt werden könne und zu seiner Tour gehören würde, dann müsse er zustellen. Dass er Samstagsdienst habe stehe auf dem Paket und wenn es zu seiner Tour gehören würde. Das Lager sei Samstags auch offen. Einen eigenen Lagerschlüssel habe er nicht. Das Lager würden ***6*** oder der Bf aufsperren. Es werde monatlich ausgezahlt, bis 18. des Monats auf ein Konto. Er habe selbst keine Mitarbeiter.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Bf, dem Inhalt des mit den Zustellern abgeschlossenen Werkvertrages, dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den in den Niederschriften gemachten Angaben einiger Zusteller. Die Befragung weiterer Paket-Zusteller des Bf wurde nicht beantragt.
Der Bf hat über die Beschäftigungsverhältnisse mit den Paket-Zustellern Werkverträge abgeschlossen (siehe oben). Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen grundsätzlich die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Der Parteiwille (vgl. Punkt II. des Werkvertrages) war es demnach, die Paket-Zusteller im Werkvertrag zu beschäftigen, demzufolge diese selbständig im Sinne einer gewerblichen Tätigkeit gemäß § 23 EStG 1988 tätig gewesen wären.
Bereits in dem mit den Zustellern abgeschlossenen Werkvertrag sind jedoch Vertragsbestandteile enthalten, die den Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 EStG 1988 für eine nichtselbständige Tätigkeit entsprechen. Hierzu wird auf die weiter unten näher ausgeführten Punkte des Werkvertrages wie z.B. VI. (Erbringung einzelner Leistungen, die kein Werk erkennen lassen), VII. (Änderung der übertragenen Tour, woraus den Zustellern keinerlei Ansprüche erwachsen), VIII. (Erscheinungsbild der Fahrzeuge), Punkt X. und XIII. (Verpflichtung des Tragens einer Dienstkleidung und des Mitführens der Identifikationskarte), etc., verwiesen.
Auch die mit einigen Zustellern angefertigten Niederschriften widersprechen den Vereinbarungen im Werkvertrag bzw. den Angaben im Beschwerdeschreiben in wesentlichen Punkten (z.B. generelle Vertretungsbefugnis, Abrechnung des Werklohnes). Zur diesbezüglichen Einwendung in der Beschwerdeschrift, diverse Angaben aus den Niederschriften mit Subunternehmern seien von der Behörde aus dem Zusammenhang genommen und würden überdies auf Missverständnissen und/oder schlechten oder unrichtigen Übersetzungen beruhen, ist anzumerken, dass es sich dabei um allgemein gehaltene Vorwürfe handelt, ohne konkrete Punkte anzusprechen. Um eventuell bei der Befragung auftretende Missverständnisse und/oder schlechte oder unrichtige Übersetzungen zu verhindern, wurden überwiegend Übersetzer in der jeweiligen Landessprache der einzelnen Zustellfahrer beigezogen.
Die mit einigen Zustellern angefertigten Niederschriften wurden im vorangegangenen Punkt "Beweismittel" im Wesentlichen vollständig wiedergegeben. Daraus ist zu erkennen, dass diverse Angaben dieser befragten Zusteller keinesfalls aus dem Zusammenhang gerissen wurden, sondern die tatsächlichen Verhältnisse, so wie sie die Zusteller wahrgenommen haben, wiedergegeben wurden. Wenn die Zusteller mehr oder weniger einhellig in einigen Punkten Widersprüchliches zu dem mit ihnen abgeschlossenen Werkvertrag bzw. zum Vorbringen in der Beschwerde angegeben haben und den Angaben der Zusteller eher Glauben zu schenken ist, als den Ausführungen im Beschwerdeschreiben, beruht das darauf, dass die Zusteller weitestgehend unvoreingenommen die Umstände ihrer Tätigkeit geschildert haben.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es nämlich, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 23.9.2010, 2010/15/0078; 28.10.2010, 2006/15/0301; 26.5.2011, 2011/16/0011; 20.7.2011, 2009/17/0132).
Es ist als schlüssig zu beurteilen und es entspricht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut bzw. den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass im Beschwerdevorbringen im Wege des bevollmächtigten steuerlichen Vertreters die für den Bf nachteiligen Tatsachen bestritten werden, wohingegen die Zusteller, mit denen eine Niederschrift aufgenommen wurde, offensichtlich keine Veranlassung gesehen haben, vom tatsächlichen Geschehen abzuweichen. Es war daher den Angaben der Zusteller in einigen Punkten ein höherer Glauben zu schenken, als dem Bf.
Rechtsgrundlagen:
§ 201 BAO lautet:
"1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden,
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.
(3) Die Festsetzung hat zu erfolgen,
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder
2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen."
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Dienstnehmer sind nach § 41 Abs. 2 leg. cit. u.a. Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 stehen.
Die Pflicht zur Entrichtung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag besteht nach § 122 Abs. 7 und 8 Wirtschaftskammergesetz 1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001.
Gemäß § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
§ 184 BAO (Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung) lautet:
"(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen."
Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Rechtliche Beurteilung:
Zur Zulässigkeit der Nachforderungen:
In den gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden verweist der Bf darauf, dass in seinem seit mehr als 10 Jahren betriebenen, von einem in Pension gegangenen Unternehmer übernommenen, Unternehmen diverse Steuerprüfungen stattgefunden hätten (letzte GPLA-Prüfung im Jahre 2008, geprüfter Zeitraum 2003 - 2007; letzte Steuerprüfung Juni 2008, mit Ausnahme einer geringfügigen Verschiebung) und ohne Ergebnis geblieben seien. Bis dato sei nie eine Rechtsunsicherheit der Subunternehmervereinbarung seitens des Finanzamtes dargetan worden.
Der Bf hätte sich sohin im Hinblick auf die stattgehabten Prüfungen auf die Rechtmäßigkeit seines Vorgehens verlassen können. Überdies seien dem Finanzamt ***22*** jährlich vom Bf unter Angabe von Name, Anschrift sowie den Brutto- und Nettobeträgen, im Zuge der Nachbescheidüberprüfung die Fremdleistungsempfänger bekannt gegeben worden.
Das gesamte System des Unternehmens des Bf, einschließlich aller Namen und relevanten Daten, sei somit der Behörde seit Jahren im Detail bekannt gewesen, ohne dass es in irgendeiner Weise zu Vorhaltungen gekommen wäre.
Damit macht der Bf, obwohl nicht konkret angesprochen, wohl geltend, dass die Voraussetzungen der in § 201 Abs. 2 Z 3 BAO genannten Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen müssten.
Zum Einwand, dem Finanzamt ***22*** seien vom Bf jährlich unter Angabe von Name, Anschrift sowie den Brutto- und Nettobeträgen im Zuge der Nachbescheidüberprüfung die Fremdleistungsempfänger bekannt gegeben worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen ist (vgl. Ritz BAO Kommentar, 6. Auflage, Rz 31 zu § 303). Das gegenständliche GPLA-Verfahren ist aber ein anderes Verfahren, als die jährlichen Einkommensteuerveranlagungsverfahren beim Bf. Das bedeutet, dass die vom Bf zum Veranlagungsverfahren bekannt gegebenen Umstände für einen GPLA-Prüfer neu hervorgekommen sind.
Hinzu kommt, dass maßgebend der Wissensstand des betreffenden Jahres ist (z.B. VwGH 28.2.2012, 2008/15/0005). Etwaige Kenntnisse aus Prüfungen der Vorjahre stellen kein Hindernis für eine Maßnahme gemäß § 303 Abs. 4 BAO im neuerlich geprüften Jahr dar. Auch ein Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht aus (vgl. z.B. VwGH 23.11.2011, 2008/13/0090).
Die Abgabenbehörde kann auch von einer als unrichtig erkannten Rechtsanschauung abgehen. Es besteht keine Bindung an eine in der Vergangenheit bei der Lohnabgabenprüfung geübte Verwaltungspraxis (VwGH 14.12.2000, 95/15/0028).
Auch wenn also die Tätigkeit der Zustellfahrer bei der vorangegangenen Prüfung durch das Finanzamt nicht bemängelt wurde, kann nicht davon gesprochen werden, dass bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorgelegen sind.
Beurteilung der Tätigkeit der Paketzustellfahrer:
In der Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG 1988 werden 2 Kriterien genannt, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Der Begriff des Dienstverhältnisses ist durch § 47 jedoch nicht abschließend definiert, sondern wird als Typusbegriff durch eine Vielzahl von Merkmalen bestimmt, die nicht alle in gleicher Intensität ausgeprägt sein müssen (VfGH 1.3.2001, G 109/00). Die beiden Merkmale "Weisungsgebundenheit" und "Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers" lassen sich nicht eindeutig voneinander abgrenzen und bedingen einander teilweise (vgl. VwGH 19.11.1979, 3508/78). In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Vorliegen eines Unternehmerrisikos oder der Befugnis, sich vertreten zu lassen) Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH vom 22. März 2010, 2009/15/0200).
Nach Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 47 EStG 1988, Tz 4.3, ist die Definition des § 47 Abs. 2 EStG eine eigenständige des Steuerrechts, und weder dem bürgerlichen Recht, dem Sozialversicherungsrecht, noch anderen Rechtsgebieten entnommen. Die Absicht des historischen Gesetzgebers ging dahin, ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986, 84/13/0015). Die Tatsache, dass das EStG selbst vorschreibt, was als ein Dienstverhältnis anzusehen ist (selbständige Begriffsbestimmung im EStG), führt zwangsläufig dazu, dass ein- und derselbe Sachverhalt im Steuerrecht einerseits, z.B. im bürgerlichen oder Sozialversicherungsrecht andererseits unterschiedlich beurteilt werden kann. Eine Bindung der Abgabenbehörde an Feststellungen der Gebietskrankenkasse im Sinne des ASVG ist nicht möglich, weswegen es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann, was der VfGH aber nicht als unsachlich erkannt hat (Vgl. VfGH vom 8.6.1985, B 488/80).
Bezüglich der Weisungsgebundenheit ist grundsätzlich zwischen den persönlichen Weisungen einerseits und den sachlichen Weisungen andererseits zu unterscheiden. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit treten die fachlichen Weisungen in den Hintergrund. Kennzeichnend für einen echten Dienstvertrag sind Weisungen betreffend das persönliche Verhalten des Dienstnehmers bei Verrichtung der Arbeit. Diese Weisungen betreffen den Arbeitsort, die Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten, die Einhaltung gewisser Organisationsrichtlinien.
Das für ein Dienstverhältnis sprechende persönliche Weisungsrecht fordert einen Zustand wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit und ist durch eine weitreichende Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit gekennzeichnet. Die persönlichen Weisungen sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt (VwGH 20.12.2000, 99/13/0223).
In der Beschwerde wird vorgebracht, dass mit der Weitergabe der vom Bf selbst übernommenen Verpflichtungen sich keinerlei Dienstnehmerverhältnis zu seinen Subunternehmern begründen würde. Weder eine "sachliche Eingliederung" in den Unternehmensablauf, noch eine gewisse Kontrolle durch den Bf als Auftraggeber seien ein Hinweis auf ein Dienstverhältnis der Subunternehmer, würden doch die Subunternehmer weder in eine persönliche Abhängigkeit vom Bf geraten noch seien sie in die Organisation des Bf zeitlich eingebunden.
Gewisse Verpflichtungen, wie etwa der Umstand, in den Morgenstunden die Pakete für die übernommene Tour abzuholen und sie im Laufe des Tages zuzustellen, möglicherweise auch Eilpakete noch am Vormittag des jeweiligen Tages auszuliefern ergebe sich aus der Art der übernommenen Aufgabe und seien diese sohin als "neutrale Elemente" anzusehen. Nach den mit den Subunternehmern (Auftragnehmern) abgeschlossenen Werkverträgen unterliege der Auftragnehmer nach Punkt II., soweit es nicht der Natur des Auftrages vorgegeben sei, bei der Durchführung der von ihm übernommenen Tätigkeit hinsichtlich Zeiteinteilung und Gestaltung des Tätigkeitsablaufes keinen Weisungen des Bf. Die ihm vorgegebene Tour sei jedoch genauestens einzuhalten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass nach Punkt VI. des Werkvertrages der Auftragnehmer unter Einsatz eigener Fahrzeuge und Fahrer verpflichtet ist, nachstehende Leistungen hinsichtlich der ihm übertragenen "Tour" zu erbringen:
"# die Abholung (Übernahme) und Zustellung (Auslieferung) von Versandeinheiten von Empfängern/Versendern; die Rückführung von Leergut und Retouren und die Beförderung/Behandlung von Ladehilfsmitteln und Mehrwegverpackungen;
# die Be- und Entladung seiner Fahrzeuge;
# gegebenenfalls die Einhebung und Abrechnung von Inkassobeträgen;
# weitere Dienstleistungen; dies sofern er gesondert damit beauftragt wird."
Bei den aufgezählten zu erbringenden Leistungen handelt es sich um einzelne Aufträge, bei denen die Zusteller keine eigene Initiative entfalten können und die in dieser Form keine geschlossene Einheit darstellen, sodass deshalb von keiner Herstellung eines Werkes auszugehen ist. Ganz im Gegenteil handelt es sich dabei um einfache nach kurzer Einschulung durchzuführende Tätigkeiten, die grundsätzlich im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit erbracht werden und dadurch gekennzeichnet sind, im Rahmen der Zurverfügungstellung der Arbeitszeit verrichtet zu werden. Aus der Auflistung der den Zustellern aufgetragenen Arbeiten ist nicht ableitbar, dass es sich dabei um Leistungen handelt, die nur im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden können. Nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt stellen die vereinbarten Leistungen einfache manipulative Tätigkeiten und somit Dienstleistungen und kein selbständiges Werk dar. Sie können daher nicht den Inhalt und die Grundlage eines Werkvertrages bilden (VwGH 27.10.1999, 98/09/0033, 21.3.1995, 94/09/0163).
Der im Beschwerdeschreiben vertretenen Ansicht, dass sich gewisse Verpflichtungen der Zusteller, wie etwa der Umstand, in den Morgenstunden die Pakete für die übernommene Tour abzuholen und sie im Laufe des Tages zuzustellen, möglicherweise auch Eilpakete noch am Vormittag des jeweiligen Tages auszuliefern, aus der Art der übernommenen Aufgabe ergeben würde und sohin als neutrale Elemente anzusehen seien, ist entgegenzuhalten, dass das Steuerrecht in diesem Zusammenhang neutrale Elemente nicht kennt, sondern das Gesamtbild einer Tätigkeit darauf zu untersuchen ist, ob die Merkmale der Selbständigkeit oder jene der Unselbständigkeit überwiegen (VwGH 20.2.2008, 2008/15/0072). Wie bereits oben ausgeführt, ging die Absicht des historischen Gesetzgebers dahin, ein tatsächliches Verhältnis, oder mit anderen Worten, einen Zustand zu umschreiben (vgl. VwGH v. 22.1.1986, 84/13/0015). Die aufgezählten Verpflichtungen sind Bestandteil der Tätigkeit der Zusteller und können nicht zu dem Zweck ausgeblendet werden, die Zustelltätigkeit in ihrer Gesamtheit als selbständige Tätigkeit im Werkvertrag erscheinen zu lassen.
Auch der den Zustellern für ihre Tätigkeiten vorgegebene zeitliche Rahmen ist eng gefasst. Nach den Angaben des Bf kommt die Ware (Pakete) meistens um ein oder zwei Uhr bzw. zwischen drei und fünf Uhr in der Früh. Die Paletten werden vom Lkw-Fahrer abgeladen. Zu diesem Zeitpunkt ist niemand in der Halle. Seine beiden Disponenten kommen meist 10 bis 15 Minuten später. Das Zusammenschlichten dauert ca. eine Stunde. Anschließend gehen beide nach Hause. Um 05:00 Uhr kommen beide wieder. Zwischen 05:00 Uhr und 05:30 kommt ein zweiter Lkw. Diese Pakete werden zusammen mit den Fahrern aufgeteilt. Einer der beiden Disponenten geht anschließend nach Hause, der andere macht Disponentendienst bis 12 Uhr. Von 12 bis 14 Uhr ist Mittagspause. Anschließend macht der zweite Disponent Abenddienst bis ca. 18:30 Uhr. Die durch die Fahrer entgegengenommenen Pakete müssen um 17:00 Uhr in der Halle sein.
Der vom Bf bekannt gegebene Umstand, dass zwischen 05:00 und 05:30 Uhr ein zweiter LKW kommt und diese Pakete zusammen mit den Fahrern aufgeteilt werden würden, erfordert, dass die Zusteller sich spätestens zwischen 05:00 und 05:30 Uhr zum Auslieferungslager zu begeben haben. Die Zusteller, mit denen eine Niederschrift aufgenommen wurde, haben zu ihren Arbeitszeiten angegeben:
***17***: Ihr Mann fange zwischen fünf und sechs Uhr in der Früh an und komme meistens um 10:00 oder 11:00 Uhr. Am Nachmittag müsse er noch die Pakete abholen. Er fange um 15:00 Uhr an und komme nach ein bis zwei Stunden später wieder;
***18***: Er müsse bis 17:00 Uhr die Arbeit erledigt haben. Er müsse dann die Pakete zurückbringen und den Scanner abgeben. Um 17:00 Uhr werde in ***3*** zugesperrt;
***19***: Er sei ca. zwischen 04:30 und 05:00 Uhr ins Depot in ***3*** angekommen. Dort habe er seine Pakete vor seinem Tor genommen, die Pakete geschlichtet, die Liste bekommen und dann zugestellt. Bis 18:00 Uhr könne er ein Paket zurückbringen. Wie lange die Halle geöffnet sei, wisse er nicht. Zwischen ein und drei Uhr sei er meistens mit der Arbeit fertig;
***20***: In der Früh komme er um 04:30. Er stehe neben dem Band und würde seine Pakete herunternehmen, die er z.B. an der Postleitzahl erkennen würde. Früher, als Nichtselbständiger bei Frau ***5***, habe er um 04:30 angefangen, jetzt als Selbständiger komme er um 05:30. Er mache dasselbe wie vorher. Er sei zwischen 13:00 und 14:00 Uhr fertig, die Pakete würde er vor sein Tor stellen. Der ***2***-Lkw komme zwischen 04:00 und 05:00 Uhr. Er würde meistens zwischen 04:30 und 05:30 kommen, etwa so wie damals bei Frau ***5***. Erst um 09:00 Uhr sei er noch nie dort gewesen;
***4***: Als er bei Frau ***5*** gearbeitet habe, sei er bis fünf ins Lager gekommen, dort habe er die Pakete sortiert und sei bis sieben im Lager geblieben. Dann habe er angefangen zuzustellen. Als Selbständiger sei er ungefähr um 05:00 Uhr im Lager. Um 07:00 würde er wegfahren und die Pakete zustellen. Manchmal sei er am Vormittag und manchmal am Nachmittag fertig. Einen Unterschied im Ablauf zwischen seiner selbständigen und nichtselbständigen Tätigkeit bei Frau ***5*** gebe es nicht.
Die Zusteller hatten demnach im Gegensatz zu den Angaben in der Beschwerde, wonach es weder vom Bf noch von seinen Disponenten hinsichtlich des Arbeitsablaufes der Zusteller verbindliche Weisungen geben würde, zu annähernd fixen Zeiten ihre Tagesarbeit zu beginnen und zu beenden. Die in den Beschwerden vertretene Ansicht, wonach die Zusteller in ihrer Zeiteinteilung völlig frei seien, wird jedoch dahingehend eingeschränkt, als in der Regel die Zusteller in den Morgenstunden im Zentrallager die von ihnen auszuliefernden Pakete übernehmen würden, nach der Durchführung der Tour zum Zentrallager zurückzukehren hätten, um abzurechnen und den Scanner abzugeben. Dies spricht aber nicht gegen eine nichtselbständige Tätigkeit, da flexible Arbeitszeiten bei nichtselbständigen Tätigkeiten häufig anzutreffen sind.
Weiters steht auf Grund der Angaben des Bf und der Zusteller, mit denen eine Niederschrift aufgenommen wurde, fest, dass den Zustellern fixe Routen vom Bf zugeteilt wurden. Auch laut Punkt VI. des Vertrages wurden die Zusteller verpflichtet, die dort genannten Leistungen hinsichtlich der ihnen übertragenen Tour zu erbringen. Laut Punkt VII. des Vertrages war der Bf jedoch berechtigt, eine Änderung der den Zustellern übertragenen Tour durchzuführen. Hieraus erwuchsen den Zustellern keinerlei Ansprüche.
Dadurch waren die Zusteller auch örtlich an die Anweisungen des Bf gebunden und hatten bezüglich der durch den Bf ihnen zugewiesenen fixen Tour keinerlei örtlichen Spielraum.
Die den Zustellern eingeräumten Möglichkeiten, die Route nach eigenem Willen zu befahren und selbständig zu entscheiden, ob und wann sie Pausen, z.B. eine Mittagspause, einlegen würden, sind nicht geeignet, die ausgeprägte Weisungsstruktur des Bf gegenüber den Zustellern wesentlich einzuschränken, da dadurch den Zustellern in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung kein ins Gewicht fallender Gestaltungsspielraum zuerkannt wird. Der Bf gibt zwar an, dass es keine Zeitvorgabe geben würde, die Pakete könnten aber nicht am nächsten Tag zugestellt werden. Die durch die Fahrer entgegengenommenen Pakete mussten bis spätestens 17:00 Uhr in der Halle sein.
Auch die in der Beschwerdeschrift erwähnten Verpflichtungen der Zusteller, im Sinne eines einheitlichen Erscheinungsbildes die ihnen vom Bf zur Verfügung gestellte ***2***-Kleidung sauber zu halten und bei ihrer Zustelltätigkeit zu tragen und die Fahrzeuge gelb zu lackieren bzw. eine ***2***-Aufschrift anzubringen sowie die ihnen vom Bf überreichte Identifikationskarte immer bei der Zustelltätigkeit bei sich zu haben, stellen auf Grund der Unterwerfung unter betriebliche Ordnungsvorschriften sowie deren disziplinärer Ahndung (Pönale laut Punkt XI. des Werkvertrages) nicht unerhebliche Merkmale der persönlichen Weisungsunterworfenheit der Zusteller gegenüber dem Bf im Sinne einer nichtselbständigen Tätigkeit dar.
Im Übrigen ist durch das äußere Erscheinungsbild der Fahrzeuge (***21*** Farbe und ***2*** Schriftzug) zu bezweifeln, dass die Zusteller diese Fahrzeuge, wie mehrmals vorgebracht, auch für andere Auftraggeber verwenden konnten, da durch den ***2***-Aufdruck an den Fahrzeugen der Eindruck erweckt wird, dass die Zusteller für ***2*** tätig sind, was mit Sicherheit nicht im Sinne von ***2*** war, wenn keine ***2*** Pakete befördert wurden (vgl. Punkt V. des Werkvertrages, wonach der Subunternehmer weder berechtigt noch bevollmächtigt ist, im Namen und/oder auf Rechnung des Bf oder aber dessen Auftraggeber (Kunden) tätig zu werden oder Verträge abzuschließen). Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein anderer Auftraggeber seine Pakete oder Waren nicht mit ***2***-Fahrzeugen befördert oder zugestellt haben möchte. Zudem verpflichteten sich die Zustellfahrer in Punkt XVI des Werkvertrages, während der Dauer des gegenständlichen Vertrages in keinen Wettbewerb zum Auftraggeber zu treten, sowie mit dessen Auftraggebern und Kunden nicht selbst zu kontrahieren bzw. entsprechende Leistungen nicht selbst anzubieten.
Überdies spricht es nicht gegen eine nichtselbständige Tätigkeit, wenn die Zusteller neben der Tätigkeit beim Bf anderen Tätigkeiten nachgehen, da aus einkommensteuerrechtlicher Sicht neben einer nichtselbständigen oder selbständigen Tätigkeit auch einer weiteren nichtselbständigen oder selbständigen Tätigkeit nachgegangen werden kann.
Auf Grund der Angaben der Zusteller steht jedenfalls fest, dass sie neben der Tätigkeit für den Bf keiner anderen Zustell- bzw. Beförderungstätigkeit nachgegangen sind bzw. führten, wenn ihnen das auch zugesichert wurde, für keine anderen Unternehmen Zustellungen durch. Dadurch, dass die Zusteller ausschließlich Aufträge vom Bf entgegengenommen haben, mussten sich die Zusteller um eine Auftragsakquisition nicht kümmern, was eindeutig für eine persönliche wie auch wirtschaftliche Abhängigkeit und damit Weisungsgebundenheit gegenüber dem Bf spricht.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 122 Abs. 7 und 8 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100364/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100364.2012
- Stammnummer
- 133983
- Gültig
- 03.08.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF