Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3101088/2015
Dienstverhältnis bei forstwirtschaftlich tätigen Personen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3101088/2015vom 04.08.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Erkenntnis VwGH 31.3.1987, 84/14/0147, hat der Gerichtshof zu § 47 EStG 1972 judiziert und keinen Anlass gesehen, von der in seiner vorangegangenen Judikatur vertretenen Rechtsansicht abzuweichen. Als weiteres tragendes Argument für das Vorliegen von Dienstverhältnissen im zu entscheidenden Fall wird im Erkenntnis noch angeführt, dass eine Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden "weit eher für das Vorliegen von Dienstverhältnissen spricht als dagegen".
Auch wenn diese Erkenntnisse zum EStG 1953, zum EStG 1967 und zum EStG 1972 ergangen sind, blieb die Definition für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bis zum heutigen Tag, somit auch im Regime des EStG 1988, gleich, sodass die Rechtsprechung zu den Vorgängergesetzen nach wie vor relevant ist.
Letztlich ist auf das zum EStG 1988 ergangene Erkenntnis VwGH 29.4.2010, 2008/15/0103, hinzuweisen, in welchem der Gerichtshof sich ebenfalls mit forstwirtschaftlichen Tätigkeiten von Personen zu befassen hatte. Dabei war ein Sachverhalt zu beurteilen, bei welchem sich Personen (auch äußerst kurzfristig) zu gemeinsamen Arbeitsleistungen an bestimmten Orten eingefunden haben, welche durch den Obmann einer Organisation ("relativ locker") organisiert wurde. Die notwendigen Gerätschaften wurden gestellt, der Arbeitsort und die konkrete Art der Durchführung in einem organisierten Umfeld waren vorgegeben. Die Entlohnung erfolgte in Form von feststehenden Stundensätzen entsprechend der Dauer der Tätigkeit. Letztlich wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Fall das Vorliegen von Dienstverhältnissen bejaht.
Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Unternehmer ist und mit unterschiedlichen Kunden vertragliche Vereinbarungen zur Durchführung verschiedener Arbeiten abgeschlossen hat. Zur Durchführung dieser Arbeiten bediente er sich der Arbeitskraft mehrerer natürlicher Personen, welche sich zu vereinbarten Zeiten an vereinbarten Orten einfanden. Der Beschwerdeführer trug Sorge dafür, dass die notwendigen Arbeitsmittel (Werkzeuge und allfällige Gerätschaften) zur Verfügung standen und organisierte die entsprechenden Nächtigungsmöglichkeiten für die Dauer des Arbeitseinsatzes. Beim Setzen von Jungbäumen war es naturgemäß auch die Angelegenheit des Beschwerdeführers vorab die Lieferung der zu setzenden Bäume zu organisieren. Die Aufgabe der arbeitenden Personen bestand ausschließlich darin, ihre Arbeitskraft einzubringen und die vom Beschwerdeführer übernommenen Arbeiten im von diesem vorgegebenen und vororganisierten Umfeld durchzuführen. Die Entlohnung der Arbeit erfolgte regelmäßig nach den geleisteten Arbeitsstunden.
Damit ist aber bereits offensichtlich, dass die tätigen Personen ausschließlich ihre Arbeitskraft (nicht ein "fertiges" Produktes seiner Arbeit) unter (organisatorischer und inhaltlicher) Leitung durch den Beschwerdeführer im Rahmen seiner betrieblichen Struktur und ohne über ein eigenes "betriebliches" Umfeld zu verfügen, schuldeten und damit die Voraussetzungen des § 47 Abs 2 2. Satz 1. Halbsatz EStG 1988 erfüllt sind.
Hinsichtlich der in § 47 Abs 2 2. Satz 2. Halbsatz EStG 1988 normierten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Tatbestandselemente der organisatorischen Eingliederung und der Weisungsgebundenheit entscheidend.
Im Hinblick auf die Besonderheiten der vorliegenden Tätigkeiten, welche im Regelfall auch ohne direkte und laufende Vor-Ort-Kontrolle durch den Arbeitgeber von (insbesondere sachkundigen und teils langjährigen) Arbeitnehmern in relativer Selbständigkeit in Bezug auf die konkret vorzunehmen Arbeitsschritte erledigt werden, beschränkt sich eine Weisungsgebundenheit auf die grundsätzlichen Anweisungen hinsichtlich der zu erledigenden Arbeiten.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers zeigt sich ua in der Vorgabe der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers (vgl zB VwGH 29.7.2010, 2007/15/0223).
Vergleicht man nun die oben zitierte Rechtsprechung zu Dienstverhältnissen bei "Forstarbeiten" mit dem im gegenständlich zu entscheidenden Fall verwirklichten Sachverhalt, ist festzustellen, dass im Erkenntnis aus dem Jahr 1971 die Übernahme "nach Schlägerungsort, Lagerort und ungefährer Holzmenge" bezeichneter Holzarbeiten zu bestimmten vorgegebenen Zeiten zum Bestehen eines Dienstverhältnisses führt, wenn die arbeitenden Personen an "Weisungen technischer Art" hinsichtlich Arbeitsdurchführung, Ausformung, Lieferung und Lagerung des Holzes gebunden sind, was durch "Revierorgane" überwacht werde. Dies selbst dann, wenn - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - die Einteilung der Arbeitszeit "vollkommen" den arbeitenden Personen überlassen ist und eine persönliche Arbeitspflicht nicht besteht und die Entlohnung in Form eines (aufzuteilenden) Gesamtbetrages erfolgt.
Gegenständlich hat der Beschwerdeführer ebenfalls die jeweiligen Arbeitsorte und den Beginn der Arbeiten vorgegeben, die Einteilung der Arbeitsgruppen oblag letztlich ihm, er hat das Arbeitsumfeld durch die Stellung von Werkzeugen und Gerätschaften organisiert und wurde die Arbeitsleistung direkt oder indirekt auch kontrolliert.
Im Erkenntnis aus dem Jahr 1987 hat der Verwaltungsgerichtshof seine im Jahr 1971 vertretene Rechtsauffassung wiederholt und zusätzlich ausgeführt, dass eine Entlohnung nach geleisteten Arbeitsstunden noch zusätzlich für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses spreche. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Entlohnung nach Arbeitstagen oder Arbeitsstunden gerade kein Indiz dafür ist, dass die im Betrieb tätige Person einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet (vgl zB VwGH 22. März 2010, 2009/15/0200), sondern deutlich dafür spricht, dass alleine die Arbeitskraft geschuldet wird.
Gegenständlich erfolgte eine Entlohnung der arbeitenden Personen regelmäßig nach Arbeitsstunden.
Letztlich ist auch noch auf das Erkenntnis aus dem Jahr 2010 zu verweisen, dessen der Entscheidung zu Grunde liegender Sachverhalt hinsichtlich des Eingehens der Vertragsverhältnisse, der Durchführung der Arbeiten und der vereinbarten Entlohnung durchaus mit dem nun vorliegenden Sachverhalt vergleichbar ist und in welchem der Gerichtshof das Vorliegen von Dienstverhältnissen ebenfalls bejaht hat.
Eine Dienstgebereigenschaft vom Kläger in den bereits mehrfach erwähnten Gerichtsverfahren ist gegenständlich auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht gegeben. Im Übrigen wurden teilweise vom Kläger im damaligen Verfahren "vermittelte" Personen auch ohne Zutun des Klägers nach Februar 2011 (Zeitpunkt der Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Kläger) für den Beschwerdeführer tätig (vgl das Protokoll des Bezirksgerichts vom 18. Oktober 2013, Seite 15) und wurden auch nicht "vermittelte" Personen für den Beschwerdeführer tätig (vgl die vorgelegten Werkverträge).
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durchaus zahlreiche Merkmale in unterschiedlicher Ausprägung für das Vorliegen von Dienstverhältnissen sprechen, während tatsächlich kein Merkmal zu erkennen ist, welches konkret dagegen spricht. Im Sinne des oben bereits erwähnten "Überwiegens-Prinzips" ist dem Finanzamt somit nicht entgegenzutreten, wenn es die Auffassung vertritt, dass die tätigen Personen vom Beschwerdeführer in Dienstverhältnissen beschäftigt wurden.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen lediglich ausführlich (jedoch erfolglos) versucht, eine Bindung an zivilrechtliche Urteile zu argumentieren und ein - nach Ansicht des erkennenden Senates durchaus schlüssiges und glaubwürdiges - Beweismittel zu diskreditieren, konkrete Sachverhaltsbehauptungen und gar entsprechende Nachweise oder zumindest Nachweisangebote ist er im Verwaltungsverfahren jedoch völlig schuldig geblieben. Schließlich war den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung aus oben genannten Gründen nicht zu folgen.
Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der Schlussbesprechung und auch im Bericht über die GPLA die Abgabenbemessungsgrundlagen ebenso bekannt gegeben, wie die Berechnung des angewendeten Lohnsteuersatzes. Mangels Einwendungen gegen ziffernmäßige Richtigkeit der sich aus dem Rechenwerk des Beschwerdeführers ergebenden Beträge im Rechtsmittelverfahren bestand für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, im Rahmen dieses Erkenntnisses gesondert darauf einzugehen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht auf Grund des in freier Beweiswürdigung festgestellten Sachverhaltes entsprechend der vorhandenen und einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher nicht zu beantworten.
Innsbruck, am 4. August 2020
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 82 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 83 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3101088/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.3101088.2015
- Stammnummer
- 129340
- Gültig
- 04.08.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF