…Gemäß § 112a BAO kann die Abgabenbehörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 363 Euro verhängen. § 112a BAO soll die Partei keinesfalls davon abhalten, ihre Rechte…
…ist bedenklich, dass es der Berufungswerber in Kauf nimmt, wenn durch seine offenbar unzureichende Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten seinen Klienten ein Nachteil erwächst. Im gegenständlichen Fall kommt der Mutwillenstrafe daher insbesondere ein präventiver Charakter zu, soll durch diese nicht nur die Abgabenbehörde vor Behelligung, sondern…
…aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Ritz, aaO, § 112a BAO, Tz 4, mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (Ritz, aaO…
…auch "offenbar", weil erfolglose Versuche die Frist zu verlängern schon mehrmals probiert wurden. In Hinblick auf die Häufung der Einbringung von unbegründeten Anträgen auf Fristverlängerung und der Tatsache, dass es sich bei dieser Vorgehensweise um keinen Einzelfall seitens des steuerlichen Vertreters handle, werde die Mutwillensstrafe…
…eingebrachte Vorlageantrag ist verspätet und somit zurückzuweisen. Zur Mutwillensstrafe: Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann gemäß § 112a BAO eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängt werden. Der verspätete…
…Eintragung im Formular bezog er seitens des AMS 379,05 € monatlich). Jedenfalls tritt aber neben die Mittellosigkeit als weiteres Erfordernis gemäß Zivilprozessordnung, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein darf (Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 63 ZPO Rz 18). Einschränkend bestimmt …
…VwGH führt dazu in seiner Begründung aus: "Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO werde vorausgesetzt, dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos sei. Der von dem Antragsteller aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 135 BAO gezogene Schluss auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf ungeprüfte…
…Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO werde vorausgesetzt, dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos sei. Der von dem Antragsteller aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 135 BAO gezogene Schluss auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf ungeprüfte Verbuchung eines angemeldeten Vorsteuerüberschusses ist rechtlich verfehlt…
…sie habe die genannten Anträge mutwillig eingebracht. Insbesondere sei ihr von anderen Personen gesagt worden, dass sie zu wenig an Familienbeihilfe erhalten habe. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 112a BAO kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch…
…die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 5.000,00 S verhängen. Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1998 die Nichtanerkennung von seitens des…
…entscheiden. § 112a BAO lautet: § 112a. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen. § 260 BAO lautet: 7. Zurückweisung der Beschwerde § 260…
…Instanz erfüllt die Einbringung eines vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorlageantrages aufgrund eines entsprechenden Auftrages eines Abgabepflichtigen nicht den Tatbestand, dass dadurch offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch genommen wird. Eine Prüfung, dass unrichtige Angaben in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit gemacht worden wären…
…sein. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung sei daher weder als offenbar mutwillig noch als aussichtslos anzusehen. Mit Bescheid vom 31.3.2020 hat der Ausschuss der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für die genannte Beschwerdesache im Umfang der gewährten Verfahrenshilfe zur Vertreterin für die antragstellende Partei Frau Mag…
…wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (VwGH 28. Juni 2006, 2002/13/0133). Der Mutwille ist offenbar, wenn der Abgabepflichte weiß, dass die Inanspruchnahme der Behörde erfolglos ist und die Aussichtslosigkeit den angestrebten Erfolg zu erreichen für jedermann - d. h…
…ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie…
…aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt (Ritz, BAO4, § 112a BAO, Tz 4, mwN). Offenbar ist die Mutwilligkeit dann, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme unter solchen Umständen geschieht, dass jedermann die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, hätte erkennen müssen (Ritz, BAO4…
…wenn für die Berufung offenkundige Erfolglosigkeit gegeben ist, die Berufung sich also offenbar mutwillig gegen (von Höchstgerichten) einwandfrei geklärte Rechtsfragen, oder gegen den eindeutig klaren Wortlaut des Gesetzes richtet. Die den Gegenstand des Berufungsbegehrens bildende Frage ist allerdings weder durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärt…
…die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde (gemäß § 56 Abs. 2 FinStrG ist darunter auch die Tätigkeit der Finanzstrafbehörde zu verstehen) in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 363 Euro verhängt werden kann. Um das…
…hat. 3.38.1.3. Mutwillensstrafe Rz 179: Zuständig für die Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Finanzamt, dessen Tätigkeit offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird oder dem gegenüber in der Absicht der Verschleppung einer bei ihm anhängigen Angelegenheit unrichtige Angaben gemacht worden sind (§ 112a BAO)…
…ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und 2. als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (2) Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie…