Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0760-W/07
Abrechnungsbescheid, mutwillige Antragstellung zu einer Rechtsfrage, deren Behandlung der VwGH wegen verfehlter Rechtsansicht bereits abgelehnt hat.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0760-W/07vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E.K., (Bw.) vom 13. Februar
2007, 19. Februar 2007und 20. Februar 2007 (2) gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 betreffend
Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO) entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
dahingehend abgeändert, dass die Anträge auf Erlassung eines
Abrechnungsbescheides als unzulässig zurückgewiesen
werden.
Antrag vom 13.11.2006, UVA
September 2006,
Antrag vom 11.12.2006,
Umsatzsteuererklärung 2005,
Antrag vom 12.12.2006, UVA
Jänner 2004,
Antrag vom 14.12.2006, UVA
Februar 2005
Entscheidungsgründe
Inhalt aller Anträge ist das Begehr auf Buchung einer
Gutschrift am Tag ihrer Geltendmachung bei der Abgabenbehörde erster
Instanz.
Die Anträge wurden mit Bescheid vom 2. Februar 2007
abgewiesen.
Dagegen richten sich die Berufungen vom 13. Februar
2007, 19. Februar 2007und 20. Februar 2007 (2).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
§ 216 BAO eröffnet einem Abgabepflichtigen einen
Anspruch auf Klärung umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte
schlechthin (z. B. VwGH 21.1.1996, 93/14/0089 und 30.4.2003,
2002/16/0245).
Mutwillig ist ein Rechtsmittel dann, wenn sich die Partei
der Unrichtigkeit ihres Standpunktes bewusst ist und sie dennoch ein
Rechtsmittel zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht gestützten
Zweckes erhebt.
Dass ihrem Begehr auf ungeprüfte Buchung von
Gutschriften kein Erfolg beschieden sein kann, war der Bw. bei Einreichung der
Berufungen bekannt., da dazu zur Zahl RV/2391-W/06 bereits am 2. November 2006
eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates in einem
Abrechnungsbescheidverfahren ergangen ist.
Zur Bekämpfung dieser Entscheidung wurde beim VwGH ein
Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe eingebracht, der unter der Zahl
VH/2006/13/0063, 0064, 0065 mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 abgewiesen wurde
(Zustellung am 29. Dezember 2006).
Der VwGH führt dazu in seiner Begründung
aus:
"Gemäß
§ 63 Abs. 1 ZPO werde vorausgesetzt,
dass eine beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und
aussichtslos sei. Der von dem Antragsteller aus dem Wortlaut der Vorschrift des
§ 135 BAO gezogene Schluss auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf
ungeprüfte Verbuchung eines angemeldeten Vorsteuerüberschusses ist
rechtlich verfehlt. Die in den Anträgen behauptete Rechtswidrigkeit der
Bescheide liegt augenscheinlich nicht vor. Die Anträge waren deshalb wegen
offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Verfahrensführung
abzuweisen, ohne dass es einer Untersuchung ihrer Mutwilligkeit
bedurfte."
Da die Bw. somit spätestens nach den Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes zur Kenntnis nehmen musste, dass ihre Rechtsansicht
verfehlt ist und eine weitere Verfahrensführung bei gleichgelagerten
Fällen demnach aussichtslos ist, waren die Anträge mangels rechtlichen
Interesses der Partei als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abrechnungsbescheidmutwillige Antragstellung zu einer Rechtsfragederen Behandlung der VwGH wegen verfehlter Rechtsansicht bereits abgelehnt hat.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0760-W/07
- Stammnummer
- 27539
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF