Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0025-W/05
Antrag auf Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages betreffend eine Verständigung über die Vorlage eines Rechtsmittels (Verf 46)
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0025-W/05vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Bereich des Finanzstrafgesetzes ist bei formell mangelhaften Eingaben einer Partei ein Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen. Für die Vorlage eines Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat zur Bearbeitung gibt es jedoch im Finanzstrafgesetz keine eigenen Formvorschriften, dieses ist lediglich im Sinne des § 156 Abs. 3 FinStrG ungesäumt der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen, sodass unabhängig davon, ob dem Rechtsmittel ein Begleitschreiben (hier ein Vorlagebericht der Finanzstrafbehörde erster Instanz) beigelegt wird, über dieses zu entscheiden ist.
Entspricht ein Rechtsmittel (beispielsweise einer Amtspartei) nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen Erfordernissen oder weist es ein Formgebrechen auf, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz gemäß § 156 Abs. 2 FinStrG dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Weisen jedoch lediglich die Verständigung über die Vorlage eines Rechtsmittels oder der Vorlagebericht des Amtsbeauftragten (und nicht das Rechtsmittel selbst) derartige Mängel auf, ist ein Mängelbehebungsauftrag nicht zu erlassen.
Nach § 170 Abs. 1 FinStrG kann die Behörde, welche eine Entscheidung (einen Bescheid) erlassen hat, bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten berichtigen. Bei einer Verständigung des Beschuldigten durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Vorlage eines Rechtsmittels an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz handelt es sich aber nicht um eine damit angesprochene Willensentscheidung einer Finanzstrafbehörde, sondern lediglich um eine Wissensmitteilung ohne normativen Gehalt, welche daher im Falle von Schreibfehlern oder anderen derartigen Unrichtigkeiten einer förmlichen Berichtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zugänglich ist.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, über den Antrag
von Herrn M.K., Wien, vom 11. März 2005 auf Erlassung eines
Mängelbehebungsauftrages
zu
Recht erkannt:
Der Antrag
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Strafverfügung des
Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
8. November 2004 wurde der Antragsteller wegen versuchter
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1, 13 FinStrG zu
einer Geldstrafe von € 8.400,00 verurteilt.
Dagegen erhob der Antragsteller
mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 (unter Anschluss diverser Beilagen im
Gesamtausmaß von 97 Seiten) fristgerecht Einspruch. Für den Fall der
Nichteinstellung des Finanzstrafverfahrens stellte der Antragsteller
zusätzliche Anträge, die mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz jeweils vom 5. Jänner 2005 als
unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen wurden.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar
2005 brachte der Antragsteller dagegen fristgerecht beim Finanzamt Wien 1/23 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz Beschwerde ein, die das Rechtsmittel
unter Verwendung eines Standardvordruckes am 16. Februar 2005 an den
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorlegte und den Antragsteller
mit Schreiben vom 22. Februar 2005 von der Vorlage verständigte.
Gegen diese Verständigung
des Finanzamtes Wien 1/23 vom 22. Februar 2005 brachte der Antragsteller
folgenden Schriftsatz ein, der - um dem Vorwurf des Antragstellers vorab
zu begegnen, womöglich irgendetwas verschwiegen zu haben - in seiner
ganzen Ausführlichkeit hier wieder gegeben wird:
"Mit Verständigung zu
SN-001 vom 22.02.2005 des Finanzamtes Wien 1/23 wurde der Antragsteller
gemäß
§ 156 Abs. 3 letzter Satz FinStrG über die am selben
Tag erfolgte Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat (UFS) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz informiert. Der Verständigung war ein
Vorlagebericht derselben Behörde zur selben Aktenzahl mit Ausstellungsdatum
16.02.2005 angeschlossen. Zu dieser Verständigung und dem Vorlagebericht
stellt der Antragsteller den
Antrag
an den unabhängigen
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auf - der
nachfolgenden Begründung entsprechende Mängelbehebung
1. der vorbezeichneten
Verständigung vom 22.02.2005,
2. des dieser angeschlossenen
Vorlageberichtes,
3. der Verfahrensabwicklung der
ersten Instanz sowie auf
4. rechtsmittelfähige
schriftliche Erledigung aller gestellten Anträge.
Begründung
Ad 1.
Verständigung:
Die Verständigung ist in
allen vier Elementen
Adressat Rechtsgrundlage Rechtsmittel Vorlagebehörde mangelhaft
und lautet (wörtliches Zitat): Adressat:
"Herrn K.M. Wien-1"
Inhalt:
"Gemäß
§
156 Abs. 3 letzter Satz Finanzstrafgesetz (FinStrG) werden Sie hiermit über
die heute erfolgte Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz informiert. Details sind der angeschlossenen
Beilage zu entnehmen."
a) Unvollständiger
Adressat
Die Partei ist mit vollem Namen
und vollständiger Adresse aktenkundig. Die Adresse der Partei ist, sowohl
in der Verständigung als auch im Vorlagebericht, unvollständig
ausgeführt.
Bei Zustellung der
Verständigung wurde der Adressat mittels Aufkleber der Post auf seinem
Briefkastenfach aufgefordert, künftig seine Anschrift vollständig
inklusive Türnummernangabe vom Adressanten ausführen zu lassen,
widrigenfalls die Post wegen Zustellungshindernissen keine Gewährleistung
für verzögerungsfreie Zustellungsfähigkeit übernehmen
könne. Eine unvollständige Bezeichnung des Adressaten stellt zudem
einen Verfahrensmangel dar.
b) Unzutreffende
Rechtsgrundlage
Der § 156 Abs. 3 letzter
Satz FinStrG lautet:
"Ausfertigungen der
Berufung des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den
gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten
zuzustellen."
Ein Amtsbeauftragter ist
gemäß
§ 124 Abs. 2 FinStrG vom Vorstand der
Finanzstrafbehörde erster Instanz dann zu bestellen, wenn die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des
Erkenntnisses einem Spruchsenat obliegt. Da nach derzeit gegebener Aktenlage die
Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung eines
Erkenntnisses einem Einzelbeamten obliegt, wurde vom Vorstand der
Finanzstrafbehörde erster Instanz für das gegenständliche
Verfahren folgerichtig kein Amtsbeauftragter bestellt.
Die Erhebung einer Berufung
durch einen Amtsbeauftragten ist im gegenständlichen Verfahren daher
rechtsunmöglich und Ausfertigungen nicht existenter Berufungen können
dem Beschuldigten nicht zugestellt werden. Daraus ergibt sich eine mangelnde
Rechtsgrundlage (§ 156 Abs. 3 letzter Satz FinStrG) der
Verständigung.
c) Verwechslung des
Rechtsmittels
In Anknüpfung an die
vorgenannten Umstände ist dem unabhängigen Finanzsenat seitens der
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Widerspruch zur Verständigung
gemäß Vorlagebericht auch tatsächlich keine Berufung eines
Amtsbeauftragten, sondern vielmehr eine Beschwerde des Beschuldigten vorgelegt
worden.
Die Verständigung ist also
auch dahingehend unrichtig, daß dem unabhängigen Finanzsenat eine
Berufung vorgelegt worden sei.
d) Unzuständige
Berufungsbehörde
Die Vorlage des Rechtsmittels
erfolgte gemäß der bemängelten Verständigung an den
unabhängigen Finanzsenat, ausdrücklich gekennzeichnet als
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über Rechtsmittel in Finanzstrafsachen
entscheidet gemäß
§ 62 Abs. 1 FinStrG jedoch der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz.
Es wurde daher seitens der
belangten Behörde entweder das Rechtsmittel einer unzuständigen
Oberbehörde vorgelegt oder es ist, falls das Rechtsmittel mitteilungswidrig
tatsächlich der zuständigen Behörde (Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz) vorgelegt wurde, eine unrichtige Verständigung
ergangen.
Ad 2. Vorlagebericht und
-umfang
Gemäß dem der
Verständigung angeschlossenen Vorlagebericht des Finanzamtes Wien 1/23 an
den unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Wien wurde vom Bearbeiter,
Herrn HR Dr. W., gemäß
§ 156 Abs. 3 FinStrG "die
Beschwerde M.K.Wien" zur Entscheidung durch die
"Abgabenbehörde/Finanzstrafbehörde zweiter Instanz" vorgelegt
und folgende Bescheide als angefochten bezeichnet:
Zurückweisungsbescheid vom
05.01.2005 Blatt 156 Akt ST Beschwerdeeinbringungsdatum 07.02.2005 Blatt 168 ff
Akt ST,
Abweisungsbescheid vom
05.01.2005 Blatt 158 Akt ST Beschwerdeeinbringungsdatum 07.02.2005 Blatt 168ff
Akt ST,
als bezughabende Norm
wurden "§ 58/2/b FinStrG" "156/2
FinStrG" "§ 77/3 FinStrG" und als
Streitpunkte
Antrag auf Verlängerung
der Frist zur Beantragung eines Spruchsenates Antrag auf erweiterte
Rechtsbelehrung Antrag auf Erlassung eines
Verbesserungsauftrages Antrag auf Beigabe eines Verteidigers gem.
"§ 77/3 FinStrG" sowie als Beiblatt "Beiblatt bei
s.o." und als Beilagen "1 Strafakt SN-01" ausgewiesen,
unter dem Formularpunkt "Behörde" ist niemand und als
"Der Amtsbeauftragte" ist Herr HR Dr. W. ausgewiesen (siehe auch ad
1.a).
a) Wie bereits in der
Verständigung wurde der Bescheidadressat auch im Vorlagebericht
unvollständig bezeichnet (nähere Ausführungen siehe ad 1.a dieses
Mängelbehebungsantrages).
b) In ein- und demselben
Strafverfahren finden diskrepante Strafnummern Verwendung: i. Variante-1"
im Zurückweisungsbescheid vom 05.01.2005, im Abweisungsbescheid vom
05.01.2005, im Zurückweisungs- und Abweisungsbescheid vom 16.02.2005 und in
der Parteienverständigung vom 22.02.2005,
ii. "Variante-2" im
Einleitungsbescheid vom 13.04.2001,
iii. "Variante-3" in der
Beschwerdeentscheidung GZ. RV-xxx vom 26.06.2001,
iv. "Variante-4" in der
Strafverfügung vom 08.11.2004 sowie in der Vorladung des Beschuldigten vom
05.01.2005,
v. einmal mit "Variante-1
" und einmal mit Variante-3 " im Vorlagebericht vom 16.02.2005,
wobei um rechtsklärende
Mitteilung ersucht wird, welche der (zwar ähnlichen aber differenten)
aufgeführten Strafnummern nun die für das gegenständliche
Verfahren rechtsgültige Variante ist, um allfällige Irrläufe
für oder den Verstoß von Eingaben des Beschuldigten
hintanzuhalten.
c) Hinsichtlich der diversen im
Berichtsformular angebotenen Optionen wird ausdrücklich angewiesen,
daß Zutreffendes anzukreuzen ist. Die im Formular mit
"Abgabenbehörde/Finanzstrafbehörde zweiter Instanz"
aufscheinende Option der Vorlagebehörde wurde jedoch nicht gekennzeichnet,
weshalb es der Kennzeichnung mangelt, bei welcher Behörde die Vorlage
erfolgte. Damit mangelt es dem Vorlagebericht an einem wesentlichen
verfahrensrechtlichen Bestandteil und liegt Mangelhaftigkeit des Verfahrens
vor.
d) Es ist zutreffend, daß
gegen die beiden bezeichneten Bescheide vom 05.01.2005 von der Partei
fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht wurde. Die Feststellungen der
belangten Behörde sind jedoch dahingehend unrichtig und die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz in die Irre führend, als beantragt
wurde, "den vorliegenden Beschwerden nicht Folge zu geben", wobei auch in
den diesbezüglichen Formularspalten zwar konkret auf die Bescheide mit
Blatt 156 und Blatt 158, jedoch unkonkret auf die angeblichen Bescheide
(Anmerkung: der Antragsteller meinte hier wohl richtig Beschwerden) in beiden
Fällen mit Blatt 168ff verwiesen wird. Ein konkreter Verweis auf die
Beschwerden war auch gar nicht möglich, da behauptungswidrig nicht zwei,
sondern lediglich eine (zusammengefaßte) Beschwerde eingebracht worden war
(mit Schriftsatz 13577-017 vom 07.02.2005).
e) Der Formularpunkt
"Beiblatt liegt bei" wurde als zutreffend angekreuzt, daraus jedoch der
Teil "liegt" gestrichen und handschriftlich eine Ergänzung
"s.o." angefügt, womit sich ein Sinngehalt von "Beiblatt bei
s.o." ergibt, wobei "s.o." vermutlich mit "siehe oben" zu
interpretieren ist. Trotz sorgfältiger Sichtung des gesamten
Vorlageberichts war jedoch weder darüber noch darunter ein weiterer Hinweis
auf in Beiblatt zu finden, wie ein solches dem Vorlagebericht auch nicht
angeschlossen war.
Gemäß Anweisung des
Berichtsformulares ist ein Beiblatt mit Antrag der bescheiderlassenden
Behörde samt einer Begründung anzufügen, wenn keine
Berufungsvorentscheidung erlassen wurde. Obwohl im gegenständlichen Fall
keine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde, mangelt es an einem Beiblatt und
vor allem einer Antragsbegründung der antragstellenden
Behörde.
Obwohl bereits die
angefochtenen Bescheide an Begründungsmängeln leiden und dieser
Umstand bereits in der Beschwerde ausdrücklich bemängelt wurde, hat es
die belangte Behörde nicht der Mühe Wert gefunden, ihren lapidaren
Antrag auf Nichtfolgegebung der Beschwerde in einer - für die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einerseits und die Partei andererseits -
nachvollziehbaren, unter Bezugnahme auf die betreffenden gesetzlichen
Bestimmungen und den Denkgesetzen folgenden Weise schlüssig zu
begründen.
Das im Berichtsformular lapidar
gestellte Begehren,
"Seitens der h.o.
Behörde wird beantragt den vorliegenden Beschwerden nicht Folge zu
geben."
ist daher einerseits
dahingehend unrichtig, daß nicht mehrere, sondern nur eine Beschwerde
vorgelegt wurde und mangelt andererseits jeglicher Begründung, sodaß
ein teils unrichtiger und teils unvollständiger Vorlagebericht und
Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegt.
f) Wie bereits im Punkt ad 1.b)
dargelegt, wurde für das gegenständliche Verfahren kein
Amtsbeauftragter bestellt. Trotzdem wurde im Vorlagebericht ein Herr HR Dr. W.
als Amtsbeauftragter ausgewiesen.
Ein Amtsbeauftragter wurde
jedoch nicht nur im Vorlagebericht, sondern auch in der Verständigung der
Partei bezeichnet (durch Bezugnahme auf § 156 Abs. 3 letzter Satz
FinStrG).
Da ein Amtsbeauftragter
mehrfach, und zwar sowohl durch Zugrundelegung der Rechtsgegebenheit nach §
156 Abs. 3 letzter Satz (in der Parteienverständigung) als auch namentlich
(im Vorlagebericht) ausdrücklich ausgewiesen wurde, ist kein Schreibfehler
im Vorlagebericht und in der Verständigung anzunehmen, sondern vielmehr
Irrtum der belangten Behörde.
g) In der neben "Der
Amtsbeauftragte" befindlichen Formularspalte "Behörde" fehlt die
Angabe einer Behörde und das Feld wurde auch in keiner Weise als nicht
auszufüllend gekennzeichnet oder gestrichen.
Ad 3. Bisherige Vorgangs- und
Verfahrensweise
Die penible Bemängelung
formeller Gebrechen der behördlichen Verfahrensweise begründet sich
nicht zuletzt auch auf den aktenkundigen Umstand, daß der Beschuldigte
wegen des formellen Mangels einer dem § 11 UStG teilweise nicht
entsprechenden Rechnungslegung seines langjährigen Rechtsanwaltes seitens
der Finanzstrafbehörde erster Instanz finanzstrafrechtlich (!) belangt
wird, während ebendieselbe Strafbehörde in eigenen Angelegenheiten
offenbar ungestraft völlig fahrlässig und sorglos zu handeln glauben
kann. Ganz abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen entspricht dies einem
völlig anachronistischen obrigkeitsstaatlichen Denken, das der Beschuldigte
in keinem Fall widerstandslos hinnehmen wird. Abgesehen von insbesondere auch
durch ihre Häufung gravierenden Verfahrensmängeln wird das Verfahren
auch durch materielle Substanzlosigkeit belastet.
Der mit Einleitungsbescheid zu
StrafNr. Variante-2 und Steuernummer x/y vom 13.04.2001 behauptete Verdacht der
Finanzstrafbehörde konnte trotz rechtswidrig überlanger und nunmehr
bereits vierjähriger Verfahrensdauer des erstinstanzlichen Verfahrens weder
erhärtet, geschweige denn erwiesen werden.
Vielmehr haben sich die bereits
bei Beginn des Verfahrens bestehenden Zweifel aufgrund der erst seit Erlassung
der Strafverfügung vom 08.11.2004 möglichen und inzwischen zahlreichen
Eingaben des Beschuldigten sowie insbesondere auch aufgrund der Darlegungen der
aktenkundigen Bescheidbeschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof (gegen den der
finanzstrafrechtlichen Verurteilung als alleinige Begründung
zugrundeliegenden Abgabenbescheid) erheblich verstärkt.
Da aufgrund dieser erheblichen
Zweifel die angenommenen Tatsachen gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG
nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden dürfen,
wäre das Verfahren bereits längst einzustellen gewesen. Aus
unerfindlichen Gründen, die dem Beschuldigten bis heute nicht
nachvollziehbar klargemacht wurden, versucht die Finanzstrafbehörde erster
Instanz jedoch - möglicherweise zur Rechtfertigung des aufgrund völlig
mangelnder eigener Ermittlungstätigkeit trotz überlanger
Verfahrensdauer bis heute nicht erhärteten Verdachtes - nunmehr, dem
Beschuldigten mit rein verfahrenstechnischen Mitteln vielleicht doch noch einen
Strick drehen zu können.
Durch beharrliche Verweigerung
der gesetzlich erforderlichen und zudem ausdrücklich beantragten
Manuduktion sowie der beantragten Beigabe eines Verteidigers, die dem
Beschuldigten aufgrund der bei ihm gegebenen Voraussetzungen zusteht, vermeint
die Finanzstrafbehörde erster Instanz, den verfahrensrechtlich unkundigen
Beschuldigten völlig wehrlos gemacht zu haben und durch schlichte Ignoranz
aller seiner vorgebrachten Argumente und rechtswidrige Ablehnung aller seiner
Anträge ins Leere laufen lassen zu können.
In den seit Erlassung der
Strafverfügung inzwischen verstrichenen fünf Monaten hat sich der
Beschuldigte daher gezwungenermaßen einem intensiven Studium der
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Finanzstrafrechtes unterziehen
müssen, was wohl nicht zu den Aufgaben eines Abgabepflichtigen zählt.
Das kann natürlich nicht die Verteidigung durch einen beruflichen
Verteidiger ersetzen, macht den Beschuldigten aber verfahrensrechtlich
wenigstens nicht völlig wehrlos.
Als besonders beschwerend ist
im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, daß dem
Beschuldigten bei unrichtigem Ausgang des Verfahrens nicht etwa "nur" ein
ungerechtfertigter Vermögensnachteil droht, sondern das absolut
schärfste Strafmittel, nämlich ein Freiheitsentzug. Es ist aktenkundig
und gerichtlich erwiesen, daß der Beschuldigte völlig einkommens- und
vermögenslos ist, womit der bei Uneinbringlichkeit von Geldstrafen
vorgesehene Freiheitsentzug droht.
Der Beschuldigte ersucht daher
dringlich um die erforderlichen Verfahrenskorrekturen durch die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, um das in Umfang und Dauer bereits
jetzt aus dem Rahmen gelaufene und im Verhältnis zum vorgehaltenen
Tatbestand völlig unangemessene Verfahren nicht auch noch durch allenfalls
notwendig werdende dienstaufsichtsrechtliche Beschwerden weiter administrativ
belasten zu müssen.
Schlußfeststellungen:
Für den Fall, daß
der gegenständliche Mängelbehebungsantrag der Partei an die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gesetzlich nicht vorgesehen und/oder
rechtlich nicht möglich sein sollte, wird eine rechtsmittelfähige
(abweisende) Erledigung im Sinne des Antragspunktes 4. beantragt.
Der gegenständliche
Mängelbehebungsantrag wird in diesem Fall zu einer Verständigung an
die Finanzstrafbehörde über das Vorliegen von Mängeln und die
vorangegangene Begründung des Mängelbehebungsantrags zu einer
Sachverhaltsdarstellung erhoben, auf die gesetzlich vorgeschriebene amtswegige
Berichtigungs- und Ergänzungspflicht hingewiesen und die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz aufgefordert, sämtliche
Verfahrensmängel von Amts wegen zu sanieren oder die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu veranlassen, alle sachlich und
rechtlich erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen, die
ständig fruchtlos und daher immer zahlreicher werdenden Vorbringen und
Bemängelungen des Beschuldigten zu würdigen und der Partei eine
mängelfreie Verständigung und einen mängelfreien und vor allem
mit einer entsprechenden Begründung ausgestatteten Vorlagebericht zukommen
zu lassen."
Über
den Antrag wurde erwogen:
Ad 1:
Verständigung
§
156 Abs. 3 FinStrG: Liegt ein Anlass zur Zurückweisung nach Abs. 1 oder zur
Erteilung eines Auftrages nach Abs. 2 nicht vor oder sind etwaige Formgebrechen
oder inhaltliche Mängel behoben, so ist das Rechtsmittel ungesäumt der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Ausfertigungen der Berufung
des Amtsbeauftragten (§ 153 Abs. 2) sind dem Beschuldigten und den
gemäß
§ 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten
zuzustellen.
Im Bereich des
Finanzstrafgesetzes ist bei formell mangelhaften Eingaben einer Partei ein
Auftrag zur Mängelbehebung zu erteilen. Für die Vorlage eines
Rechtsmittels an den unabhängigen Finanzsenat zur Bearbeitung gibt es
jedoch im Finanzstrafgesetz keine eigenen Formvorschriften - dieses ist
lediglich im Sinne des § 156 Abs. 3 FinStrG ungesäumt der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorzulegen -, sodass
unabhängig davon, ob dem Rechtsmittel ein Begleitschreiben (hier das
angegebene Vorlageschreiben vom 16. Februar 2005) beigelegt wird, über
dieses zu entscheiden ist.
Aus der zitierten Bestimmung
ist auch zu ersehen, dass - wie vom Antragsteller richtig erkannt -
nur in dem Fall, dass der Amtsbeauftragte eine Berufung (gegen ein Erkenntnis
des Spruchsenates) erhebt, diese dem Beschuldigten bzw. einem allfälligen
Nebenbeteiligten zuzustellen ist. Diese Konstellation trifft im
gegenständlichen Fall jedoch nicht zu, sodass eine gesetzliche
Verpflichtung zur Verständigung des Beschuldigten über die Vorlage der
Beschwerde nicht gegeben ist.
Zweifellos war diese
Verständigung als Service für den Beschuldigten gedacht gewesen. Dabei
wurde jedoch bedauerlicher Weise von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
offensichtlich nicht auf die Spezifika des Finanzstrafverfahrens bedacht
genommen. Ebenso augenscheinlich sind anlässlich dieser Verständigung
vom 22. Februar 2005 durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz Fehler,
die vom Antragsteller aufgezeigt und als grob fahrlässig bezeichnet wurden,
passiert. Da eine Prüfung einer als Informationsschreibens gedachten
Mitteilung der Finanzstrafbehörde erster Instanz mangels anfechtbaren
Rechtsaktes jedoch nicht in die Kompetenz des unabhängigen Finanzsenates
fällt, besteht auch keine Veranlassung, sich an der - vom
Antragsteller selbst als "penibel" bezeichneten - Wortklauberei des
Antragstellers (der beispielsweise ausführt: 'Der Formularpunkt
"Beiblatt liegt bei" wurde als zutreffend angekreuzt, daraus jedoch der
Teil "liegt" gestrichen und handschriftlich eine Ergänzung
"s.o." angefügt, womit sich ein Sinngehalt von "Beiblatt bei
s.o." ergibt, wobei "s.o." vermutlich mit "siehe oben" zu
interpretieren ist.') zu beteiligen.
Ad 1 und 2: Mängelbehebung
der Verständigung und des Vorlageberichtes
Zu den
Antragsausführungen, behauptungswidrig seien nicht zwei, sondern lediglich
eine (zusammengefasste) Beschwerde eingebracht worden, sei erwähnt, dass
"das Rechtsmittel" ungesäumt vorzulegen ist. Die unrichtige Bezeichnung
hinsichtlich der Anzahl der im angeführten Schriftsatz erwähnten
Beschwerde hindert keinesfalls den Fortgang des Verfahrens oder schmälert
gar den Antragsteller in seinen Rechten.
Wenn der Antragsteller nunmehr
vermeint, ihm gegenüber wäre von der Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen, so hat er den Sinn eines
Mängelbehebungsauftrages nicht erkannt. Grundsätzlich hat
gemäß
§ 156 Abs. 2 FinStrG die Finanzstrafbehörde erster
Instanz, wenn ein Rechtsmittel nicht den im § 153 FinStrG umschriebenen
Erfordernissen [a) die Bezeichnung des Erkenntnisses (Bescheides), gegen das es
sich richtet; b) die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis (der
Bescheid) angefochten wird; c) die Erklärung, welche Änderungen
beantragt werden; d) eine Begründung: e) wenn neue Tatsachen oder neue
Beweismittel vorgebracht werden, deren Bezeichnung] entspricht oder wenn es ein
Formgebrechen aufweist, dem Rechtsmittelwerber die Behebung der Mängel mit
dem Hinweis aufzutragen, dass das Rechtsmittel nach fruchtlosem Ablauf einer
gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Dass es sich bei der vom
Antragsteller angesprochenen Verständigung über die Vorlage eines
Rechtsmittels oder beim Vorlagebericht nicht um das Rechtsmittel selbst handelt,
ist wohl auch dem Antragsteller klar, sodass mangels Vorliegen eines
Rechtsmittels - nur bei diesem wären allfällige Formgebrechen
oder inhaltliche Mängel zu beheben - ein Mängelbehebungsauftrag
nicht zu erlassen war.
Da im Übrigen die in der
Verständigung vom 22. Februar 2005 angesprochene und vorgelegte Beschwerde
des Antragstellers weder Formgebrechen noch inhaltliche Fehler aufgewiesen hat,
geht auch ein diesbezügliches Begehren des Antragstellers ins Leere. Nicht
zuletzt übersieht der geschätzte Antragsteller, dass die
Verständigung nicht vom Rechtsmittelwerber verfasst wurde. Ein
Mängelbehebungsauftrag kann jedoch nur an den das Rechtsmittel verfassenden
Einschreiter erteilt werden, was im vorliegenden Fall auf den Antragsteller
- das steht wohl außer Streit - nicht zutrifft.
Die Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz kann sich nicht des Verdachtes erwehren, dass der Antragsteller
seinen zwölfseitigen Antrag im unabhängigen Finanzsenat dahingehend
verstanden wissen will, die Fehler der Finanzstrafbehörde erster Instanz
bei der Verfassung des Vorlageberichtes oder der Verständigung über
die Vorlage - die allerdings rechtlich völlig ohne Belang sind
- aufzuzeigen. Das ist ihm gelungen.
Wenn der Antragsteller
darüber hinaus vermeint, das bisherige Verfahren entspreche einem
völlig anachronistischen obrigkeitsstaatlichen Denken, das der Beschuldigte
in keinem Fall widerstandslos hinnehmen werde, sei erwähnt, dass
Finanzstrafbehörden - was in der Natur der Sache liegt - mit
Hoheitsgewalt ausgestattet sind und diese auch im Rahmen der Gesetze
auszuüben haben. Solange sich der schriftliche Widerstand im Rahmen der
gesetzlichen Möglichkeiten hält, steht es jeder Person frei, von
seinen Rechten auch Gebrauch zu machen. Es bleibt dem Antragsteller auch
unbenommen, penibel jeden Fehler der Behörde aufzuzeigen. Es sei der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz jedoch erlaubt, auf die Bestimmung des
§ 112a BAO hinzuweisen, wonach gegen Personen, die offenbar mutwillig die
Tätigkeit der Abgabenbehörde (gemäß
§ 56 Abs. 2
FinStrG ist darunter auch die Tätigkeit der Finanzstrafbehörde zu
verstehen) in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der
Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 363 Euro
verhängt werden kann.
Um das
Informationsbedürfnis des Antragstellers zumindest ansatzweise zu
befriedigen und um den unabhängigen Finanzsenat nicht dem Vorwurf
auszusetzen, hier würden verfahrensrelevante Informationen vorenthalten,
die für den Antragsteller im weiteren Verfahren notwendige Voraussetzung
für die Wahrung seiner Rechte sein könnten, darf zu den im Antrag
gestellten Fragen folgende Antwort erteilt werden:
Die richtige komplette
Strafnummer lautet Variante-4 . Die Zahl beinhaltet die dreistellige
Finanzamtsnummer zum Zeitpunkt der Einleitung (123), danach die Jahreszahl 2001,
danach die fünfstellige fortlaufende Nummer (12345), danach die
dreistellige Subzahl (001). Die dreistellige Finanzamtsnummer kann, wenn die
Finanzstrafbehörde aus dem Zusammenhang erkennbar ist, weggelassen
werden.
Entgegen den diversen
gegenteiligen Ausführungen des Antragstellers ist darauf hinzuweisen, dass
HR Dr. W. mit Verfügung des Amtsvorstandes des Finanzamtes Wien 1/23 vom
16. Februar 2005 im gegenständlichen Verfahren zum Amtsbeauftragten
bestellt wurde. Um auch hier den Antragsteller nicht der Gefahr auszusetzen,
sich im rechtlichen Dschungel zu verirren, darf auf die Bestimmung des
§ 159 zweiter Satz FinStrG verwiesen werden, die besagt: "Ist die
Bestellung eines anderen Amtsbeauftragten erforderlich oder
zweckmäßig oder ist noch kein Amtsbeauftragter bestellt worden, so
hat der Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz anlässlich der
Vorlage des Rechtsmittels an die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz einen
Amtsbeauftragten für das Rechtsmittelverfahren zu bestellen." Da
anlässlich der Vorlage der Beschwerde des Antragstellers vom 6. Februar
2005 ein von dieser Bestimmung umfasster Fall gegeben war, ist gesetzeskonform
ein Amtsbeauftragter bestellt worden.
Ad 4: rechtsmittelfähige
Erledigung
Schließlich wird darauf
hingewiesen, dass der Antrag auf rechtsmittelfähige schriftliche Erledigung
aller gestellten Anträge direkt an den unabhängigen Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gerichtet war. Wie bereits vom
Antragsteller richtig vermutet, ist ein Mängelbehebungsantrag der Partei an
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gesetzlich nicht vorgesehen, sodass
seinem in eventu für den Fall, dass dies rechtlich nicht möglich sei,
eine rechtsmittelfähige (abweisende) Erledigung im Sinne des Antragspunktes
4. zu erlassen, gestellten Antrag näher getreten wird.
Ist ein Antrag nicht
zulässig, ist er nach geltenden Rechtsgrundsätzen nicht abzuweisen,
sondern zurückzuweisen. Daher kann dem Wunsch des Antragstellers auf
abweisende Erledigung seines Antrages ebenso wenig nachgekommen werden wie dem
Wunsch auf rechtsmittelfähige Erledigung, da gegen einen Bescheid der
Rechtsmittelbehörde gemäß
§ 164 FinStrG ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Ad 3: Bisheriges
Verfahren
Der Antragsteller hat zwar
"penibel" jeden Fehler der Behörde aufzuzeigen versucht, übersieht
jedoch, dass es sich hier um keine formellen Gebrechen handelt, da
anlässlich der Vorlage eines Rechtsmittels keine Formvorschriften
einzuhalten sind. Auch die unrichtige Benennung (Abgaben- statt
Finanzstrafbehörde) ändert nichts an der Tatsache, dass das
Rechtsmittel bei der zuständigen Behörde eingelangt ist. Völlig
anders verhält es sich mit dem vom Antragsteller herangezogenen Vergleich,
wonach er wegen des formellen Mangels einer dem § 11 Umsatzsteuergesetz
teilweise nicht entsprechenden Rechnungslegung Beschuldigter eines
Finanzstrafverfahrens wäre, da die zitierte Gesetzesbestimmung
Formerfordernisse vorgibt, deren Nichtbeachtung mit Konsequenzen verbunden ist.
Wenn der Antragsteller
abschließend die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz auffordert,
sämtliche Verfahrensmängel von Amts wegen zu sanieren oder die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu veranlassen, alle sachlich und
rechtlich erforderlichen Berichtigungen und Ergänzungen vorzunehmen, die
- seiner Ansicht nach - ständig fruchtlos und daher immer
zahlreicher werdenden Vorbringen und Bemängelungen des Beschuldigten zu
würdigen und der Partei eine mängelfreie Verständigung und einen
mängelfreien und vor allem mit einer entsprechenden Begründung
ausgestatteten Vorlagebericht zukommen zu lassen, so übersieht er
einerseits, dass - wie oben ausgeführt - die vom Antragsteller
bemängelte Verständigung im Gesetz nicht geregelt ist und daher kein
durchsetzbarer Anspruch existieren kann, andererseits, dass dem
unabhängigen Finanzsenat gegenüber dem Finanzamt Wien 1/23 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz weder ein Weisungsrecht zusteht noch die
Kompetenz einer Aufsichtsbehörde gegeben ist. Es ist dem unabhängigen
Finanzsenat daher verfahrensrechtlich nicht möglich, diesem Wunsch
nachzukommen. Auch dem Ersuchen um Vornahme erforderlicher Verfahrenskorrekturen
kann die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nicht nachkommen, da -
wie auch der Begründung der an den Antragsteller gerichteten ho.
Beschwerdeentscheidung, GZ. FSRV-123, vom heutigen Tag zu entnehmen ist,
verfahrensrechtlich keine Korrekturen erforderlich sind. Das Verfahrensrecht
bindet auch die Finanzstrafbehörden, sodass - da das Gesetz dies
nicht vorsieht - hier kein Ermessensspielraum für vom Antragsteller
gewünschte Abänderungen der vorgegebenen Verfahrensabläufe
eingeräumt wird.
Entgegen den Ausführungen
des Antragstellers steht ihm unter den vorliegenden Gegebenheiten kein
Verfahrenshelfer zu, auch wenn die schwierige persönliche und
wirtschaftliche Lage als eine der Voraussetzungen entsprechend gegeben
ist.
Zu den Schlussfeststellungen, die Finanzstrafbehörde
erster Instanz möge der gesetzlich vorgeschriebenen amtswegigen
Berichtigungs- und Ergänzungspflicht nachkommen, sei auf § 170
Abs. 1 FinStrG verwiesen, wonach die Behörde, welche die Entscheidung
erlassen hat, bis zum Eintritt der Verjährung der Strafbarkeit in der
Entscheidung unterlaufene Schreib- und Rechenfehler oder andere offenbar auf
einem ähnlichen Versehen beruhende tatsächliche Unrichtigkeiten
berichtigen kann. Eine Berichtigung kann nur dort vorgenommen werden, wo es das
Gesetz erlaubt. Die angesprochene Gesetzesbestimmung verweist in diesem
Zusammenhang auf Entscheidungen (Bescheide), die einer Berichtigung
zugänglich wären. Bei der Verständigung über die Vorlage
eines Rechtsmittels handelt es sich jedoch nicht um einen im § 170 Abs. 1
FinStrG genannten Bescheid, der allenfalls einer Berichtigung zugänglich
wäre. Es besteht daher für die Finanzstrafbehörde erster Instanz
keine Veranlassung, die Verständigung zu berichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 153 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 170 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-W/05
- Stammnummer
- 14977
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF