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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG VH/1100001/2014

Beurteilung eines Verfahrenshilfeantrages unter dem Gesichtspunkt der Mutwilligkeit

geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/1100001/2014vom 28.07.2014
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Schillerstraße 2 6800 G www.bfg.gv.at DVR: 2108837 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Gerhild Fellner über den Antrag des Adr, auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes bezüglich der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer Revision/Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof beschlossen: Der Antrag wird abgewiesen. Gemäß § 25a Abs. 2 Z 3 VwGG ist gegen Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Der Antragsteller brachte einen Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit einem Verfahrenshilfeantrag unter Beigebung eines Rechtsanwaltes ein. Er führte dazu aus, von der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 26.7.2013 erst am 19.2.2014, als diese Entscheidung seinem Rechtsanwalt Mag. AB zugestellt wurde, Kenntnis erlangt zu haben. Seine nunmehr gestellten Anträge dienten dem Zweck, eine Beschwerde oder einen sonstigen Rechtsbehelf beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof einzubringen. Das Bundesfinanzgericht als Nachfolgeinstitution des mit 1.1.2014 aufgelösten Unabhängigen Finanzsenates stellt hiezu fest, dass die oben angesprochene Berufungsentscheidung vom 26.7.2013 an die damals aufrechte Adresse des Antragstellers zugestellt und beim Postamt hinterlegt wurde. Beginn der Abholfrist war laut Rückschein der 30.7.2013. Spätere Nachforschungen beim Postamt N ergaben, dass der Antragsteller als Adressat der Entscheidung diese am 13.8.2013 persönlich behoben hat. Nach Einreichung des Verfahrenshilfe- und Wiedereinsetzungsantrages wurde seitens des Bundesfinanzgerichtes zweimalig vor dem 26.6.2014 ein Schreiben einschließlich eines vom Antragsteller auszufüllenden Formulars "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" an seine neue C´er Adresse versendet. Die erste Zusendung wurde hinterlegt und mit dem Vermerk "verzogen" rückübermittelt, die zweite Zusendung wurde ohne Hinterlegung an das Bundesfinanzgericht zurückgesendet. Auf dem Kuvert befand sich wieder der Vermerk "verzogen". Beide Zustellversuche fielen in den Zeitraum einer laut Zentralmelderegister aufrechten Hauptwohnsitzmeldung an der betreffenden C´er Adresse. Nachforschungen bei dem ehemaligen Rechtsvertreter Mag. AB verliefen ergebnislos. Er wusste nicht über eine allfällige neue Adresse Bescheid. Eine weitere Melderegisterauskunft ergab schließlich, dass der Antragsteller seit 26.6.2014 in D seinen Hauptwohnsitz angemeldet hat. Es erfolget die Zustellung an diese Adresse. Das Formular langte zurück und enthielt nachstehende, vom Antragsteller ausgefüllte, Angaben: Angabe, welche Frist versäumt wurde: Zwecks Erhebung einer Beschwerde beim VwGH/VfGH (s. Antrag v. 4.3.2014) Beruf oder Beschäftigung: Dzt. AMS Wohnverhältnisse: In untergemieteten Räumen, 1 Zimmer, Mitbenützung Bad, WC monatliche Aufwendungen für die Benützung der Wohnung: --- Einkommen, als Pensionist-Rentner-Fürsorgeempfänger: Monatlich 379,05 €, auszahlende Stelle AMS E Vermögen: Bargeld in Höhe von 2,32 €. Sparkassen- oder Bankkonto: Sparkasse F, Kontonummer, derzeitiger Stand: -19,39 €. Der Antragsteller verzeichnete keine Unterhaltsansprüche oder -pflichten. Er legte eine Mitteilung des AMS Z West und Umgebung bei, aus der ersichtlich ist, dass er im Zeitraum 1.11.2013 bis 5.7.2014 eine Notstandshilfe von täglich 26,62 € bezog. Überdies reichte er eine Bestätigung der F-er Sparkasse ein, die einen Kontostand von 379,05 € ausweist. Erwägungen Vorausgeschickt wird: Mit dieser Entscheidung wird über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgesprochen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird Gegenstand eines gesonderten Verfahrens sein. Gemäß § 61 Abs. 1 VwGG sind – soweit im weiteren Text nichts anderes bestimmt wird – die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zu beurteilen Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Revision, des Fristsetzungsantrages, des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ……ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Gemäß § 63 Abs. 1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruches bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde. § 61 Abs. 2 VwGG bestimmt: „Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich“. Die eingereichten Auskünfte des Antragstellers hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse lassen auf den ersten Blick den Schluss auf eine Mittellosigkeit zu (Anm.: "Laut Mitteilung über den Leistungsanspruch" des AMS Z West und Umgebung bezog er im Nachweiszeitraum 26,60 € an Notstandshilfe täglich, das sind 798,60 € monatlich; laut eigener Eintragung im Formular bezog er seitens des AMS 379,05 € monatlich). Jedenfalls tritt aber neben die Mittellosigkeit als weiteres Erfordernis gemäß Zivilprozessordnung, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos sein darf (Bydlinski in Fasching/Konecny2 § 63 ZPO Rz 18). Einschränkend bestimmt § 61 Abs. 2 VwGG (siehe oben), dass das Verwaltungsgericht im Zuge einer Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung isd § 63 Abs. 1 ZPO nicht als maßgeblich heranzuziehen hat. Es ist dem Bundesfinanzgericht daher verwehrt, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten Einschreitens des Antragstellers vor dem VwGH oder VfGH zu beurteilen. Jedoch stehen die gesetzlichen Bestimmungen einer Überprüfung dahingehend, ob allenfalls eine Mutwilligkeit gegeben ist, nicht entgegen. "Offenbar mutwillig ist eine Prozessführung dann, wenn die Partei sich der Unrichtigkeit ihres Prozessstandpunktes bewusst ist und wenn sie sich in diesem Bewusstsein in einen Prozess einlässt, weil sie etwa hofft, dennoch - etwa im Vergleichsweg - einen Erfolg zu erzielen, oder weil sie zur Erzielung eines durch die Rechtsordnung nicht geschützten Zwecks , so zB Zahlungsaufschub, auch den Misserfolg ihres Sachantrages in Kauf nehmen will. .....Daneben erwähnt das Gesetz noch eine besondere Form der Mutwilligkeit: Jene, die sich aus der Ausnützung des mangelnden Kostenrisikos im Prozess ergibt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass eine nahezu vermögenslose Partei völlig risikolos und mit dem ganzen Mute der Verzweiflung prozessieren kann, da ihr klar ist, dass ihr Gegner auch im Falle des Prozessverlusts seine Kostenersatzansprüche nicht durchsetzen kann.....Wie sich aus dem Gesetzestext ergibt, sind dabei vor allem auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Da die Partei, die die Prozesskosten aus eigener Tasche vorzuschießen hat, in der Regel auch abwägt, ob sich deren Aufwendung finanziell als rentabel erweisen wird, muss auch die Verfahrenshilfe beantragende Partei eine solche wirtschaftliche Erfolgsabwägung vornehmen. Es stehen hier sogar die wirtschaftlichen Momente im Vordergrund......Die Verfahrenshilfe ist zur Gänze zu verwehren, wenn zum größten Teil unbegründete Ansprüche geltend gemacht werden oder zwar nur ein einziger Anspruch, dieser aber in weit übermäßigem Umfang, erhoben wird" (Bydlinski in Fasching/Konencny2 § 63 Rz 19; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO, § 63 Rz 5). Im Lichte dieser Gesetzeslage und Lehre ist auf den bewegten bisherigen Lebenslauf des Antragstellers Bezug zu nehmen: Mit Urteil des Landesgerichtes G vom wwyyzzzz, 56789, wurde er des schweren, gewerbsmäßigen Betruges und des Verbrechens der betrügerischen Krida für schuldig befunden. Es wurde über ihn eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten verhängt. Das Gericht stellte in seinem Urteil als erwiesen fest, dass der Antragsteller zumindest ab Juli 2007 bis Ende September 2010 auf Werkvertragsbasis für den Steuerberater Mag. H als Buchhalter tätig gewesen ist und seine daraus bezogenen Einkünfte vor allen öffentlichen Stellen, auch dem Finanzamt, verschwiegen hat , um über das AMS Notstandshilfe beziehen zu können. Weiters meldete er sich nicht an seinem tatsächlichen Wohnsitz in Adr1, an, an dem er mit seiner Lebensgefährtin und seinen vier Kindern wohnte. Der Lebensgefährtin war dadurch die Möglichkeit gegeben, beim Amt der G´er Landesregierung Wohnbeihilfe zu beantragen (die sie auch erhielt) bzw. das Bezirksgericht I und in weiterer Folge das Oberlandesgericht J zu Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen für die vier gemeinsamen Kindern zu veranlassen. Der Antragsteller verheimlichte und verringerte sein Vermögen, indem er seine Einkünfte als Buchhalter bei Steuerberater Mag. H verschwieg und während laufenden Schuldenregulierungsverfahrens an sich und seiner Lebensgefährtin Schönheitsoperationen vornehmen ließ, die er auch bezahlte, sowie während dieses Zeitraumes Fernreisen mit der ganzen Familie unternahm und bezahlte. Gegen dieses Urteil brachte der Antragsteller (wie auch seine ebenfalls verurteilte Lebensgefährtin) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung beim OGH ein. Seine Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Urteil vom aabbcccc, 123, zurückgewiesen und der ihn betreffende Schuldspruch vollumfänglich bestätigt. Der OGH erwähnt in seinem Erkenntnis ausdrücklich die vor dem Finanzamt verheimlichten, im Hinblick auf die daraus resultierende Steuerschuld tatbildlichen Einkünfte (Realkonkurrenz von betrügerischer Krida und Finanzvergehen). Soweit das Oberlandesgericht J zur Entscheidung über die Berufung des Antragstellers wegen des Ausspruches über die Strafe und seine Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht aufgerufen war, entschied es mit Urteil vom ddeeffff, 456, dass der Berufung und der Beschwerde keine Folge zu geben seien. Das Oberlandesgericht wertete als erschwerend den langen Tatzeitraum, die teilweise Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens, die mehreren Begehensweisen und die zweifache Qualifikation beim Betrug sowie die einschlägige Vorstrafe und drei "auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilungen". Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten erweise sich als schuld- und tatangemessen. Der Widerruf einer bedingten Strafnachsicht wurde mit der massiven Straffälligkeit während der Probezeit begründet. In seinem somit rechtskräftigen Urteil hat das Landesgericht G u. a. festgestellt: "Der Erstangeklagte (Anm.: = Antragsteller) hat sowohl vor dem Finanzamt sämtliche Angaben verweigert, wollte sich auch bei seiner Einvernahme zu mehreren Vorwürfen nicht äußern, andererseits haben beide (Anm.: = Antragsteller und Lebensgefährtin) - wie bereits ausgeführt - gegen eine Reihe von Entscheidungen opponiert, sohin es ihrem Charakter entspricht, nicht nur die Sozialleistungen des Staates für sich zu lukrieren, sondern auch sämtliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe auf Staatskosten in Anspruch zu nehmen, was - wie bereits ausgeführt - nicht für ihre Glaubwürdigkeit spricht". In der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 26.7.2013, RV/0073-F/13, - die der Antragsteller streitgegenständlich nach angestrebter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - mit Beschwerde/Revision vor den Höchstgerichten anfechten will, hat sich der Unabhängige Finanzsenat ausführlich mit dem Berufungsvorbringen, dem eine Betriebsprüfung zugrundelag, auseinandergesetzt. Eine Vielzahl von angefochtenen Bescheiden wurde als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde dem Begehren auch zum Teil stattgegeben. Zudem erfolgten Abänderungen der Einkommensteuerbescheide, die sich zum Vorteil des Antragstellers auswirkten (Zuerkennung des Alleinverdienerabsetzbetrages). Der Berufungswerber/Antragsteller legte weitaus überwiegend keine substantiierte Begründung seiner Berufungen dar. So kritisierte er vor allem pauschal die abgabenbehördlichen Bescheide als ungeeignet, sachlich zu ihnen eine Berufung ausführen zu können. Behördliche Begründungen seien mangelhaft und willkürlich, die Sprüche der bekämpften Bescheide falsch und rechtswidrig. Er kam seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 119 BAO in keiner Weise nach. Der Unabhängige Finanzsenat stellte fest: "Kommt eine Partei der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nach, die im Übrigen bei aufklärungswürdigen Sachverhalten in einem erhöhten Maß besteht, so hat die Behörde den Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung festzustellen. Wie sich aus der Aktenlage ersehen lässt, hat der Berufungswerber schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß zur Aufklärung der Umstände um die ihn betreffenden, steuerlich relevanten Tätigkeiten beigetragen. Laut Aufzeichnungen der Betriebsprüfung hat er angeforderte Unterlagen nicht beigebracht und ist ohne ersichtlichen Grund nicht zur Schlussbesprechung erschienen. Anlässlich der Vorladung vom 8.7.2011 hat er die Aussage verweigert. Er hat von der ihm sowohl seitens des Finanzamtes (vgl. hiezu Beschluss des VwGH 29.4.2013, 2012/16/0162-7: "Wird ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt, der nicht abgewiesen wird, dann liegt es beim Beschuldigten, diese Möglichkeit zu nutzen") als auch seitens des UFS (siehe Schreiben vom 4.7.2013) eingeräumten Möglichkeit zur Akteneinsicht nach telefonischer Terminvereinbarung nicht Gebrauch gemacht, jedoch immer wieder eingewendet, es sei ihm keine Akteneinsicht gewährt worden. In Ermangelung seiner Mitwirkung mussten Besteuerungsgrundlagen seitens der Abgabenbehörde I. Instanz aus beschlagnahmten Unterlagen erschlossen werden. Zur auf seinen Antrag und Wunsch binnen 6 Monaten nach Einlangen des Vorlageantrages anberaumten mündlichen Verhandlung vom 17.7.2013 ist er nicht erschienen ..... Von abgabenbehördlicher Seite wurde, soweit aus der Aktenlage ersichtlich bzw. der Referentin bekannt, dem Grundsatz des Parteiengehörs, der ein fundamentales rechtsstaatliches Prinzip verkörpert, entsprochen. So wurden dem Berufungswerber etwa Schriftsätze, Feststellungen der Betriebsprüfung und der Betriebsprüfungsbericht mit Rückscheinpost zu seiner Kenntnis und Stellungnahme übermittelt und damit dem Erfordernis des § 183 Abs. 4 BAO Genüge getan. Er wurde als Beschuldigter geladen (8.7.2011) sowie auch zur Schlussbesprechung vom 13.4.2012 geladen. Es wurde eine von ihm beantragte mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat anberaumt (17.7.2013)". Diese Entscheidung, aus der auch der schriftlicher Kontakt des Antragstellers mit der damaligen Referentin des Unabhängigen Finanzsenates (jetzt Richterin des Bundesfinanzgerichtes) während laufenden Verfahrens hinsichtlich Akteneinsicht ersehen werden kann, wurde - wie oben dargelegt - nachweislich hinterlegt und behoben. Inwieweit eine Wiedereinsetzung gerechtfertigt sein könnte, hat der Antragsteller bisher nicht dargetan. Er wird in einem gesonderten Verfahren Gelegenheit haben, dies näher auszuführen. Für dieses Verfahren wird ihm jedoch die beantragte Verfahrenshilfe nicht gewährt, da seine Vorgangsweise im Lichte alles oben Ausgeführten offenbar mutwillig ist. Die zitierten Gerichtsurteile umfassen naturgemäß nicht deckungsgleich die steurrechtlich relevanten Tatbestände. Jedoch wurden wesentliche Punkte als erwiesen festgestellt, wie die Tätigkeit als Buchhalter für den Steuerberater Mag. H, die ebenfalls im Büro H gelagerte Tätigkeit der Lebensgefährtin, die den Antragsteller bei dessen Arbeit unterstützten sollte sowie das Zusammenleben mit Lebensgefährtin und vier Kindern an der selben Adresse. Das Bundesfinanzgericht ist an diese rechtskräftigen, gerichtlichen Feststellungen gebunden, sodass hier kein Verhandlungsspielraum besteht. Bei verständiger Würdigung dieser Umstände hätte sich eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei dazu veranlasst gesehen, von der Führung eines Verfahrens abzusehen. Es liegt insoweit Mutwilligkeit vor, wie sie in der herrschenden Lehre definiert wird (siehe oben). Aber auch soweit darüber hinausgehende Bereiche berührt werden, ist im Anbringen des Antragstellers Mutwilligkeit zu erblicken: Ohne in der Substanz greifbare Argumente vorzubringen - es wird auf die oben geschilderte, im bisherigen Verfahren vor den Finanzbehörden völlig fehlende eigene Mitwirkungspflicht hingewiesen - wird offensichtlich ein durch die Rechtsordnung nicht geschützter Zweck, nämlich eine Verfahrensverschleppung, eine Verhinderung des Eintritts der Rechtskraft, allenfalls ein Zahlungsaufschub, angestrebt. Durch die über einen bereits längeren Zeitraum amts- und gerichtsbekannten Vorgehensweisen des Antragstellers drängt sich zudem geradezu der Schluss auf, dass er das mangelnde Kostenrisiko ausnützen will. Als vermögens- und einkommensloser Mensch kann er sich "mit dem ganzen Mut der Verzweiflung" auf jedwedes Verfahren einlassen - ohne finanzielle Folgen gewärtigen zu müssen. Er hat jedoch die geforderte, wirtschaftliche Erfolgsabwägung - die auch der die Verfahrenshilfe Beanspruchende anzustellen hat - nicht vorgenommen: Würde er die Aufwendungen als finanziell rentabel einstufen, wenn er die Verfahrens- und Anwaltskosten aus eigener Tasche vorschießen müsste? Nach objektiven Kriterien wäre diese Frage klar mit "nein" zu beantworten und somit eine Einlassung auf ein (weiteres) Verfahren zu unterlassen. Es liegt also nach Analyse mehrerer Kriterien Mutwilligkeit vor und war daher die Verfahrenshilfe, die sich auf unbegründete Ansprüche stützt, zur Gänze zu versagen und der entsprechende Antrag spruchgemäß abzuweisen. Zulässigkeit/Unzulässigkeit einer Revision: Der vorliegende Beschluss ist ein Beschluss nach § 61 Abs. 2 VwGG. Gegen einen solchen ist gemäß § 25a Abs. 2 VwGG eine Revision von Gesetzes wegen nicht zulässig. Feldkirch, am 28. Juli 2014

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
VH/1100001/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:VH.1100001.2014
Stammnummer
101520
Gültig
28.07.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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