Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0784-W/07
Abrechnungsbescheid, mutwillige Antragstellung zu einer Frage, deren Behandlung der VwGH wegen verfehlter Rechtsansicht bereits abgelehnt hat
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0784-W/07vom 27.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des L.P., (Bw.) vom 16. Februar
2007 (2), 19. Februar 2007 (4), 20. Februar 2007 (5), 21. Februar 2007 (5) und
23. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg
vom 2. Februar 2007 betreffend Abrechnungsbescheid (§ 216 BAO)
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Anträge
auf Erlassung von Abrechnungsbescheiden als unzulässig zurückgewiesen
werden:
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Antrag vom
8.11.2006,
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UVA
Jänner 2004,
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Antrag vom
9.11.2006,
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UVA für
Dezember 2003,
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Antrag vom
10.11.2006,
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UVA für
Jänner 2002,
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Antrag vom
13.11.2006,
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UVA für
November 2003,
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Antrag vom
14.11.2006,
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UVA für
Juni 2001,
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Antrag vom
17.11.2006,
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UVA vom
Februar 2002,
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Antrag vom
20.11.2006,
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UVA für
Oktober 2003,
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Antrag vom
21.11.2006,
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UVA für
September 2001,
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Antrag vom
22.11.2006,
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UVA für
April 2002,
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Antrag vom
27.11.2006,
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UVA für
September 2003,
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Antrag vom
28.11.2006,
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UVA für
Dezember 2001,
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Antrag vom
30.11.2006,
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UVA für
März 2003,
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Antrag vom
4.12.2006,
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UVA vom August
2003,
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Antrag vom
12.12.2006,
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Umsatzsteuererklärung
2005,
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Antrag vom
13.12.2006,
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UVA für
Mai 2003,
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Antrag vom 16.
Jänner 2007,
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UVA für
Februar 2004,
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Antrag vom
29.11.2006,
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UVA vom
Februar 2003
(mit
erledigte Zahlen RV/0785-W/07, RV/0787-W/07, RV/0788-W/07, RV/0790-W/07,
RV/0792-W/07, RV/0793-W/07, RV/0794-W/07, RV/0795-W/07, RV/0796-W/07,
RV/0797-W/07, RV/0799-W/07, RV/0800-W/07, RV/0802-W/07, RV/0803-W/07,
RV/0811-W/07, RV/0798-W/07)
Entscheidungsgründe
Inhalt aller
Anträge ist das Begehr auf Verbuchung einer Gutschrift am Tag ihrer
Geltendmachung bei der Abgabenbehörde erster Instanz.
Die
Anträge wurden mit Bescheid vom 2. Febuar 2007 als mutwillig gestellt
abgewiesen.
Dagegen richten
sich die Berufungen vom 16. Februar 2007 (2), 19. Februar 2007 (4), 20.
Februar 2007 (5), 21. Februar 2007 (5) und 23. Februar 2007.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO ist mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit
der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit
eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten
Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77)
abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach
Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen
hätte müssen, zulässig.
§ 216 BAO
eröffnet einem Abgabepflichtigen einen Anspruch auf Klärung
umstrittener abgabenrechtlicher Gebarungsakte schlechthin (z. B. VwGH 21.1.1996,
93/14/0089 und 30.4.2003, 2002/16/0245).
Mutwillig ist
ein Rechtsmittel dann, wenn sich die Partei der Unrichtigkeit ihres Standpunktes
bewusst ist und sie dennoch ein Rechtsmittel zur Erzielung eines durch die
Rechtsordnung nicht gestützten Zweckes erhebt.
Dass seinem
Begehr auf ungeprüfte Buchung von Gutschriften kein Erfolg beschieden sein
kann, war dem Bw. bei Einreichung der Berufungen bekannt., da dazu zur Zahl
RV/2277-W/06 bereits am 17. Oktober 2006 eine Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates in einem Abrechnungsbescheidverfahren ergangen ist.
Zur
Bekämpfung dieser Entscheidung wurde beim VwGH ein Antrag auf
Gewährung von Verfahrenshilfe eingebracht, der unter der Zahl
VH/2006/13/0059, 0060, 0062 mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 abgewiesen wurde
(Zustellung am 29. Dezember 2006).
Der VwGH
führt dazu in seiner Begründung aus:
"Gemäß
§ 63 Abs. 1 ZPO werde vorausgesetzt, dass eine beabsichtigte
Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und aussichtslos sei. Der von dem
Antragsteller aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 135 BAO gezogene
Schluss auf das Bestehen eines Rechtsanspruches auf ungeprüfte Verbuchung
eines angemeldeten Vorsteuerüberschusses ist rechtlich verfehlt. Die in den
Anträgen behauptete Rechtswidrigkeit der Bescheide liegt augenscheinlich
nicht vor. Die Anträge waren deshalb wegen offenbarer Aussichtslosigkeit
der beabsichtigten Verfahrensführung abzuweisen, ohne dass es einer
Untersuchung ihrer Mutwilligkeit bedurfte."
Da der Bw.
somit spätestens nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes
zur Kenntnis nehmen musste, dass seine Rechtsansicht verfehlt ist und eine
weitere Verfahrensführung bei gleichgelagerten Fällen demnach
aussichtslos ist, waren die Anträge mangels rechtlichen Interesses der
Partei als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Abrechnungsbescheidmutwillige Antragstellung zu einer Fragederen Behandlung der VwGH wegen verfehlter Rechtsansicht bereits abgelehnt hat
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0784-W/07
- Stammnummer
- 27536
- Gültig
- 27.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF