…Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde (so genannte novae causae repertae). Erst nach der Bescheiderlassung zustande gekommene Beweismittel bilden keine taugliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. VwGH 21…
…Folgejahre" ausdrücklich zurückgenommen. Im gegenständlichen Verfahren war daher nur mehr über den Wiederaufnahmeantrag betreffend das Veranlagungsverfahren 1994 abzusprechen. § 303 Abs. 1 lit. b BAO setzt sogenannte "novae causae repertae" voraus, d.h. Umstände, die bereits vor dem oa. maßgeblichen Zeitpunkt existierten, jedoch erst danach hervorgekommen…
…die im Erstverfahren bedeutsam hätten sein können, also einem im Spruch anders lautenden Bescheid hätten herbeiführen können, dann sei eben der Wiederaufnahmegrund der neuhervorgekommenen Tatsache ("nova causa reperta") gegeben. Hätte bei Kenntnis des gesamten Tatsachenbestandes, somit auch bei Kenntnis der nunmehr hervorgekommenen Tatsachen ein anders…
…Während nämlich § 69 Abs 1 Z 2 AVG 1991 (der auch im Bereich des VStG gilt) u § 303 Abs 1 Z 2 BAO die Wiederaufnahme wegen novae causae repertae mehr oder weniger ausdrücklich verschuldensabhängig regeln, verlangt § 165 Abs 1 lit b für die Wiederaufnahme eines…
…Erstverfahrens bestanden hat, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt geworden ist. Die Tatsache muss neu "hervorgekommen", somit eine "nova causa reperta" sein. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen hatte die Abgabenbehörde zweiter Instanz im vorliegenden Fall der Frage nachzugehen, ob die Tatsache , dass die…
…vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden hat, aber erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens bekannt geworden ist. Die Tatsache muss neu "hervorgekommen", somit eine "nova causa reperta" sein. In Ansehung der Belegsammlung der Bw., welche explizit die Vereinnahmung von Mietentgelten P. in den Jahren 1998 und…
…bestanden haben, aber erst nach Abschluss dieses Verfahrens bekannt geworden sind; die Tatsache muss neu hervorkommen (nova causa reperta). Eine erst später entstandene Tatsache (nova causa superveniens) kommt nicht "hervor", sondern ist erst nachträglich entstanden und kann daher nicht zu einer Wiederaufnahme führen. Tatsachen sind…
…sind, jedoch bis zum Abschluss desselben unbekannt geblieben sind (causa nova reperta). Nach dem Ergehen des Erkenntnisses (hier dessen Verkündung am 23. Februar 2017) neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova causa superveniens / nova producta) bilden keine taugliche Grundlage für eine Wiederaufnahme (VwGH 20.11.1997…
…Lediglich dann, wenn – im Wege eines „neuen“ Beweismittels – allenfalls eine neu hervorgekommene, bisher jedoch noch nicht bekannte („alte“) Tatsache (sog. „causa nova reperta“) zu Tage träte, könnte allenfalls, freilich nur unter der Voraussetzung, dass eben diese Tatsache im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht…
…ist, trifft nicht zu. Tatsachen und Beweismittel stellen nur dann taugliche Wiederaufnahmsgründe dar, wenn sie bereits vor Abschluss des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme angestrebt wird, bestanden haben (novae causae repertae), aber erst nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens bekannt wurden (vgl. VwGH 23.10.1990, Zl. 89…
…können daher nur dann einen Wiederaufnahmsgrund bilden, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon vorhanden gewesen sind (nova reperta), nicht aber auch, wenn die Tatsachen oder Beweismittel erst nach dem Abschluss des Verfahrens neu entstanden sind (nova causa superveniens, nova producta; VwGH 20.11.1997…
…nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 32 VwGVG Anmerk 9 (Stand 1.10.2018, rdb.at)). Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens entstanden sind, sog "nova causa superveniens" oder "nova…
…geführt hätten (VwGH 21.11.2007, 2006/13/0107). Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existierende Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (Ritz, BAO4, § 303 Tz 13). Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß…
…aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund im Sinne des Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder…
…Punkt 1. (Sachverhalt) geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem Betrag von € 100.000,00, welche als Forderung an Frau ***12*** ***11*** in die Bücher der Beschwerdeführerin aufgenommen worden ist, neu hervorgekommen (nova reperta). Das bedeutet, der Inhalt des Darlehensvertrages, die Verwendung des Darlehens, die…
…BAO8 § 303 BAO Rz 29ff und die dort zit. Judikatur) Wiederaufnahmsgründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmsgründe (zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15…
…der Folge eine Unterlassung zumutbarer Ermittlungsschritte vorzuwerfen sei, entgegnet das Finanzamt, dass gem st Rsp ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen (nova reperta), obwohl ausreichende Hinweise für die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen vorhanden gewesen seien, eine amtswegige WA nicht ausschlösse (Verweis auf…
…BFG 29.12.2023, RV/3100488/2023; 7.8.2023, RV/7100262/2023). Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später neu hervorkommen (nova reperta; zB VwGH 23.9.1997, 93/14/0065; 20.11.1997, 96/15/0221). Das Neuhervorkommen von…
…aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden (nova reperta) - kommen als tauglicher Wiederaufnahmegrund iSd Neuerungstatbestandes in Betracht. Erst nach Erlassung des das wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene Tatsachen oder Beweismittel (nova producta) sind daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe. Die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde…
…des Strafreferenten abgehaltenen Besprechung die volle Verantwortung. Insoweit liegt auch hier ein novum repertum vor. II.3. Begründungswortlaut: Wiederaufnahme- Begründungen müssen, sollen sie der Rechtskontrolle standhalten, hinsichtlich der Identifizierung der für die Aufrollung herangezogenen nova reperta nachvollziehbar sein, was seitens der Abgabenbehörden regelmäßig durch klaren…