Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100075/2017
Abschreibungen auf eine verdeckte Entnahme als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100075/2017vom 04.08.2022Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dies hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt, die bisherige Judikatur ausdrücklich bestätigend, so formuliert (VwGH 20.05.2022, Ra 2022/15/0034): "Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln (§ 303 Abs. 1 lit. b BAO) nur aus der Sicht der jeweiligen Verfahren derart zu beurteilen, dass es darauf ankommt, ob der Abgabenbehörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln bezieht sich damit auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/13/0127, mit weiteren Nachweisen)."
Betrachtet man nun die Verfahren für die Jahre 2007, 2008, 2009, und 2011 waren dem Finanzamt beim Erlassen der ursprünglichen Bescheide am 11. März 2008 für das Wirtschaftsjahr 2007 (1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007; gilt gleichartig für folgenden Jahre), 9. März 2009 für das Wirtschaftsjahr 2008, 10. März 2010 für das Wirtschaftsjahr 2009 und 16. März 2012 für das Wirtschaftsjahr 2011, bis zur Außenprüfung der Wirtschaftsjahre 2007 bis 2011 ausschließlich die elektronischen Abgabenerklärungen der Beschwerdeführerin bekannt. Diese enthielten jedoch keine aufgegliederte Darstellung der Forderungen der Beschwerdeführerin oder der darauf vorgenommenen Abschreibungen.
Aus Sicht dieser Verfahren, nämlich jener für die Körperschaftsteuer 2007, 2008, 2009 und 2011 sind daher alle oben unter dem Punkt 1. (Sachverhalt) geschilderten Umstände im Zusammenhang mit dem Betrag von € 100.000,00, welche als Forderung an Frau ***12*** ***11*** in die Bücher der Beschwerdeführerin aufgenommen worden ist, neu hervorgekommen (nova reperta).
Das bedeutet, der Inhalt des Darlehensvertrages, die Verwendung des Darlehens, die am Geschäft beteiligten Personen und Gesellschafter sowie deren Verhältnisse untereinander waren beim Erlassen der Erstbescheide dem Finanzamt nicht bekannt und stellen insofern Tatsachen dar, welche im Rahmen der Außenprüfung im Jahr 2012 neu hervorgekommen sind.
Für die Körperschaftsteuer des Jahres 2010 hat jedoch die oben unter Punkt 1. geschilderte Prüfung stattgefunden, bei welcher auch Einblick in die Bücher der Beschwerdeführerin genommen wurde und der Prüfer aufgrund der Auskünfte des Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin zur Ansicht gelangte, dass die vorgenommene Abschreibung der eingebuchten Forderung gegen Frau ***12*** ***11*** zurecht erfolgt sei.
Der abgabenfestsetzenden Stelle, die Veranlagungsabteilung, welche den Körperschaftsteuerbescheid 2010 am 23. März 2011 erlassen hat, war jedoch nur der Bericht des Außenprüfers vom 2. März 2011 beim Erlassen des Erstbescheides für 2010 bekannt (siehe die Darstellung dieses Berichtes unter Punkt 1.).
Aber selbst wenn man annehmen würde, dem Finanzamt würden alle Dokumente des Außenprüfers beim Erlassen des ursprünglichen Körperschaftsbescheides 2010 am 23. März 2011 bekannt gewesen sein, so ist für das Finanzamt erst bei der zweiten Außenprüfung, welche im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 17. Januar 2013 ihren Ausdruck fand, erstmals hervorgekommen, dass der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überweisung der hier fraglichen € 100.000,00 an die ***19***-GmbH zu 90 % an dieser Gesellschaft beteiligt war und dass der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin diesen Anteil an der ***19***-GmbH im eigenen Namen für fremde Rechnung des ***44*** ***42*** als Treuhänder gehalten hat, dass der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin mit Ing. ***13*** ***11*** eng befreundet war und mit diesem geplant hat, wie der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin in das von Ing. ***13*** ***11*** angestoßene Projekt ***16*** nach ***15*** zu liefern, trotz mangelnder Kreditwürdigkeit des Ing. ***13*** ***11*** und der ***19***-GmbH durchgeführt werden könne, wobei die Zahlungsfähigkeit von Frau ***12*** ***11*** keiner näheren Untersuchung zugeführt wurde und dass Ing. ***13*** ***11*** die Rückzahlung der € 100.000,00 als eigene Verpflichtung angesehen hat (siehe die Darstellung unter Punkt 1.).
In den Bescheiden, in welchen die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Körperschaftsteuer 2007 bis 2011, datiert vom 25. Januar 2013, verfügt wurde, wird auf den Punkt 1g der Niederschrift über die Schlussbesprechung der Außenprüfung vom 13. Dezember 2012 als Wiederaufnahmegrund verwiesen.
Dort werden als Wiederaufnahmsgründe der Inhalt der Niederschrift mit Ing. ***13*** ***11*** am 5. Oktober 2012, die fehlende umfassende Prüfung der damit im Zusammenhang stehenden Umstände, die Weiterleitung der Gelder an eine lybische ***30*** (***51*** ***15***) und damit an Ing. ***13*** ***11***, sowie das persönlichen Naheverhältnis zwischen dem Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und Ing. ***13*** ***11*** genannt.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der Beurteilung der Frage, ob neue Tatsachen oder Beweismittel seit dem Erlassen der ursprünglichen Bescheide hervorgekommen sind, welche bei richtiger rechtlicher Beurteilung, wären sie im ersten Verfahren bereits bekannt gewesen, zu einem im Spruch anderen Bescheid hätten führen können, an die vom Finanzamt herangezogenen Gründe gebunden, beziehungsweise darf diese nicht austauschen. Die Ergänzung einer mangelhaften Begründung der auf Grund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Wiederaufnahmebescheide in Richtung der tatsächlich vom Finanzamt herangezogenen Wiederaufnahmegrundlagen stellt kein unzulässiges Auswechseln von Wiederaufnahmegründen dar (siehe VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035 und die dort genannten Nachweise).
Bedenkt man die unten unter Punkt 3.2 gemachten Ausführungen dazu und wie der unter Punkt 1. festgestellte Sachverhalt im Hinblick auf die Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 rechtlich zu werten ist (siehe dort), so kommt man zum Schluss, dass wäre dem Finanzamt beim Erlassen des Körperschaftsteuerbescheides 2010 am 25. Januar 2013 bekannt gewesen, dass ein Naheverhältnis zwischen dem Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin und Ing. ***13*** ***11*** bestanden hat und die über die Ehefrau des Ing. ***13*** ***11*** weitergeleiteten € 100.000,00 von vornherein für die Investition in eine lybische Subfirma ***19***-GmbH gedacht waren und dies mit dem weiteren Beweisergebnis, dass der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt zu 90 % an der ***19***-GmbH, wenn auch als Treuhänder, beteiligt war, bei richtiger rechtlicher Würdigung, zu dem unten unter Punkt 3.2 genannten Ergebnis gekommen wäre. Umso mehr gilt dies für die Jahre 2007,2008,2009, und 2011 da hier keine Vorkenntnisse des Finanzamtes zu berücksichtigen sind.
Betrachtet man etwa die Körperschaftsteuer des Jahres 2007, wusste das Finanzamt, wie schon oben erwähnt, beim Erlassen des ursprünglichen Bescheides am 11. März 2008 nichts über eine bei der Beschwerdeführerin eingebuchte Forderung von € 100.000,00 an Frau ***12*** ***11***. Alle Grundlagen der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtslage zum unter Punkt 1. wiedergegebenen Sachverhalt, inklusive des Tatsachensubstrates, welches bei der Prüfung der Körperschaftsteuer des Jahres 2010 (zum Teil) und später erst bei der Prüfung Körperschaftsteuer der Beschwerdeführerin für die Jahre 2007 bis 2011 hervorgekommen ist, waren dem Finanzamt damals unbekannt.
Grundsätzlich ist nach herrschender Judikatur und Lehre bei der Ermessensübung der Zweck der Norm zu berücksichtigen. Gesamtziel ist ein rechtmäßiges Ergebnis, weswegen dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit generelle Rechtsbeständigkeit in aller Regel vorgeht (siehe etwa Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 303, Rz 62 - 64 und die dort zitierten Fundstellen).
Dass irgendwelche Sachverhaltselemente vorliegen würden, welche ein Abgehen von diesem Grundsatz in der hier zu entscheidenden Sache, nahelegen, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Finanzamt ist daher beizupflichten, wenn es in den angefochtenen Bescheiden dem Grundsatz der Rechtsrichtigkeit Vorrang vor jenen der Rechtsbeständigkeit eingeräumt und die Verfahren für die Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 wiederaufgenommen hat.
Da dies bei Anwendung der unter Punkt 3.2. dargestellten Rechtslage zu keiner Änderung der Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer des Jahres 2007 bei der Beschwerdeführerin führt, hat die Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass im Rahmen der Ermessensentscheidung, ob eine Wiederaufnahme des Verfahrens durchgeführt werden soll, davon abgesehen hätte werden sollen.
Richtig ist zwar, dass beim ursprünglichen Körperschaftsteuerbescheid 2007 datiert vom 11. März 2008 und jenem im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen Körperschaftsteuerbescheid 2007 datiert vom 25. Januar 2013 in beiden Fällen eine Körperschaftsteuer in Höhe von € 1.750,00 festgesetzt worden ist, sich allerdings die beiden Bescheide in der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (11. März 2008: € 18.748,22. Januar 2013: € 38.748,22) deutlich unterscheiden und dies auch zu unterschiedlichem Einkommen (11. März 2008: € 4.687,05, 25. Januar 2013: € 20.714,55) und angerechneten Verlustabzug (11. März 2008: € -14.061,17, 25. Januar 2013: € -18.033,67) beziehungsweise Differenz zur anrechenbarer Mindestkörperschaftsteuer (11. März 2008: € 578,24, 25. Januar 2013: € -3.428,64) geführt hat.
Dies jedoch sind alle wesentliche Bestandteile des Spruches, welche auch, soweit der Verlustabzug betroffen ist, Auswirkungen auf die Höhe der festgesetzten Körperschaftsteuer der Nachfolgejahre haben.
Nach der Judikatur und Lehre (siehe etwa Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. (2021), § 303, Rz 74 und die dort zitierten Fundstellen) ist dann, wenn mehrere Verfahren wiederaufgenommen werden sollen, die insgesamte Auswirkung und nicht die Auswirkung des einzelnen Verfahrens zu berücksichtigen. Umfasst der Prüfungsauftrag nur einen Teil der Jahre in denen Wiederaufnahmegründe hervorkommen, sind auch die anderen Jahre, welche nicht vom Prüfungsauftrag umfasst sind, wiederaufzunehmen und in die Gesamtbetrachtung der Geringfügigkeit der Wiederaufnahmsgründe miteinzubeziehen (siehe aaO. Ritz/Koran, BAO, Rz 75 und 76).
Konkret bedeutet dies bei der Beschwerdeführerin, dass, gesehen über den gesamten Beschwerdezeitraum, beurteilt werden muss, ob die Summe der Abschreibungen und der wenigen Rückzahlungen betrieblich veranlasst waren oder nicht. In Summe aller hier anhängigen Verfahren geht es also um eine steuerliche Auswirkung von € 100.000,00 bei einem jährlichen Einkommen der Beschwerdeführerin zwischen € 20.000,00 und € 50.000,00, was keinesfalls als relativ oder absolut geringfügig angesehen werden kann, weswegen die oben dargestellten Argumente zusammengefasst betrachtet, die Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Verfahren für die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer 2007 bis 2011 aufgrund ausreichender vorliegender Wiederaufnahmegründe und korrekter Ermessensübung zugunsten der Rechtsrichtigkeit spruchgemäß abzuweisen waren.
3.2. Zu Spruchpunkt I.: Beschwerden betreffend die Körperschaftsteuer 2007 bis 2011
§ 7 Abs. 1 und 2 KStG 1988 lauten:
"§ 7. (1) Der Körperschaftsteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz. Anzuwenden sind § 2 Abs. 2a des Einkommensteuergesetzes 1988 auf Einkünfte aus einer Beteiligung, wenn das Erzielen steuerlicher Vorteile im Vordergrund steht, sowie § 2 Abs. 2b und § 2 Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes 1988."
§ 8 Abs. 2 KStG 1988 in der in den Beschwerdejahren und auch nunmehr geltenden Fassung lautet:
"Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder
- entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird."
Das Finanzamt geht in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass es aufgrund der Abschreibung der bei der Beschwerdeführerin eingebuchten Forderung gegen Frau ***12*** ***11*** von € 100.000,00 in den Wirtschaftsjahren 2007 bis 2011 zu verdeckten Ausschüttungen gekommen ist.
Wie schon aus dem Gesetzestext unmittelbar erkennbar und richtig vom Finanzamt unter Anführung umfangreicher Quellen dargestellt, macht es für die Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft keinen Unterschied, ob Ausschüttungen offen oder verdeckt vorgenommen werden.
Es ist daher zu untersuchen, ob das Einbuchen einer Forderung der Beschwerdeführerin an Frau ***12*** ***11*** in Höhe von € 100.000,00 im Jahr 2006 (Wirtschaftsjahr 2007) oder die vorgenommenen Abschreibungen auf diese eingebuchte Forderung in den nachfolgenden Jahren dem laufenden Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zugeordnet werden können oder es sich dabei schon von Anfang an beim Einbuchen dieser Forderung oder, wie vom Finanzamt angenommen, beim Abschreiben um Vorgänge gehandelt hat, welche ihre Ursache im Verhältnis zwischen Gesellschafter und Gesellschaft und nicht in betrieblichen Vorgängen gehabt haben, was dann beim Einbuchen gewinnwirksamer Abschreibungen zu verdeckter Ausschüttung geführt haben kann.
In Judikatur und Literatur wird eine verdeckte Ausschütuung üblicherweise wie folgt definiert (aus Lachmayer/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, 32. Lieferung, § 8 Rz 555, zur Judikatur und Literatur aaO. Rz 556): alle nicht ohne Weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen (Vorteile) einer Körperschaft an die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen), die zu einer Gewinnminderung (Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung) der Körperschaft führen und dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, das heißt ihre "Ursache" - welche anhand eines Fremdvergleiches ermittelt wird - in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ("causa societatis") haben.
Als Erstes ist daher zu prüfen, ob eine Vorteilszuwendung der Beschwerdeführerin an einen Anteilseigner, also den Alleingesellschafter oder eine ihm nahestehende Person, an welche dieser Vorteil weitergegeben wird, im Beschwerdezeitraum vorliegt.
Das Finanzamt ging in den angefochtenen Bescheiden (siehe Punkt 1e der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2012) im Rahmen der Beweiswürdigung davon aus, dass die Weitergabe von € 100.000,00 über Frau ***12*** ***11*** an die ***19***-GmbH und von dort an die libysche Subfirma dazu diente, einen nahen Freund des Alleingesellschafters, Herrn Ing. ***13*** ***11*** mit der Liquidität zu versorgen, um in ***15*** riskante Geschäfte durchzuführen. Das Finanzamt zog daraus den Schluss, dass die in den Wirtschaftsjahren 2007 bis 2011 vorgenommenen Abschreibungen dieser Forderung wegen Uneinbringlichkeit, die als verdeckte Ausschüttungen anzusehende Vorteilszuwendung der Beschwerdeführerin an ihren Alleingesellschafter gewesen sei.
Nun kann man durchaus die Ansicht vertreten, dass wenn eine Gesellschaft bestehende Forderungen nicht einzubringen versucht, es sich um eine Form der indirekten verdeckten Ausschüttung handelt und ist dem Finanzamt durchaus beizupflichten, dass wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 13. Dezember 2012 dargestellt, auf welche insoweit verwiesen wird, die dann jahresweise vorgenommenen Abschreibungen auf die hier fraglichen € 10,0.000,00 als jeweils vorgenommene verdeckte Ausschüttungen angesehen werden kann.
Diese Ansicht wird auch hier im Prinzip geteilt und ausdrücklich auf Punkt 1e der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 13. Dezember 2012 und die dort gemachten rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Allerdings würde diese Sichtweise voraussetzen, dass die Einbuchung einer Forderung gegen Frau ***12*** ***11*** bei der Beschwerdeführerin ihren Grund in der betrieblichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin hatte und deshalb zu Recht erfolgt ist.
Wie aber unter Punkt 1. dargestellt und auch das Finanzamt in seiner Argumentation richtig erwähnt hat, hat das Gewähren von Krediten an Dritte, um dieses Geld weiteren Gesellschaften weiterzugeben, weder im ursprünglichen Geschäftszweck (EDV-Dienstleistungen im Zusammenhang mit ***58***, siehe oben) noch am später neu festgelegten (Betreiben von Projekten in Zusammenhang mit erneuerbarer Energie) Deckung gefunden.
Die hier vom Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin vorgenommene Gestaltung des Gewährens eines Kredites an die Ehegattin eines Gesellschafters der ***19***-GmbH, an welcher dieser Alleingesellschafter zu diesem Zeitpunkt, wenn auch als Treuhänder, selbst zu 90 % beteiligt war, um dieses Geld einer Subgesellschaft in ***15*** zur Verfügung zu stellen, um damit riskante Geschäfte durchzuführen (Zitat: "Je höher das Risiko, umso höher der Gewinn."), kann daher nur als Weg gesehen werden, dem Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu eröffnen, hochriskante Geschäfte im Ausland zu betreiben, die nicht in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin stehen. Man kann dies durchaus mit dem Sachverhalt vergleichen, in welchem ein (Allein-) Gesellschafter einer Gesellschaft, Geld aus dieser Gesellschaft entnimmt, um damit im Kasino sein Glück zu versuchen. Der Weg dazu die Ehefrau eines Freundes oder Bekannten zu verwenden, um das Geld durch eine weitere Gesellschaft zu leiten, um damit hochriskante Geschäfte zu tätigen, ist nur eine Art, wie diese Geschäfte durchgeführt wurden, ändert jedoch nichts daran, dass der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin, € 100.000,00 aus der Beschwerdeführerin entnommen hat, um damit hochriskanten Geschäften nachzugehen, welche mit den Geschäftszwecken der Beschwerdeführerin nichts zu tun haben.
Wenn also der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin € 100.000,00 aus der Beschwerdeführerin entnimmt und dies nicht richtig als Entnahme, sondern als Darlehen an Frau ***12*** ***11*** verbucht, so handelt es sich schon im Wirtschaftsjahr 2007 (1. Februar 2006 bis 31. Januar 2007) um eine Vorgangsweise, bei welcher eine Entnahme als Einstellen einer Forderung an Dritte getarnt wurde, was dann später durch die darauf vorgenommen Abschreibungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen geführt hat und würde keine Gesellschaft einem Fremden eine derartige Vorgangsweise gestatten, weswegen sich dies nur mit der damaligen Stellung als Geschäftsführer und Alleingesellschafter erklären lässt.
Wäre dieser Vorgang korrekt verbucht worden, nämlich als Entnahme, hätten die Abschreibungen in den nachfolgenden Jahren nicht stattgefunden und wäre auch die geringe Rückzahlung (siehe oben) nicht bei der Beschwerdeführerin verbucht worden.
Bei Vorliegen aller anderen Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung, welche unten noch gezeigt werden, hat die Qualifikation als getarnte Entnahme im Wirtschaftsjahr 2007, steuerlich jedoch keine andere Auswirkung wie die vom Finanzamt vorgenommene Würdigung als indirekte verdeckte Ausschüttung des Verzichts auf das Einbringen einer betrieblichen Forderung. Die Wertung des Finanzamtes wäre, wenn man von einer betrieblichen Forderung ausginge, unter Berücksichtigung aller oben dargestellten Umstände, auch richtig.
Da aber feststeht, dass bereits im Wirtschaftsjahr 2007 der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin € 100.000,00 aus der Beschwerdeführerin entnommen hat, um damit riskante Geschäfte in Zusammenarbeit mit Ing. ***13*** ***11*** zu betreiben, der die Investitionsmöglichkeiten zur Verfügung stellte, runden hier die Tatsachen, dass der fragliche Betrag im Umweg über Frau ***12*** ***11***, der Ehefrau eines Freundes des Alleingesellschafters der Beschwerdeführerin, deren Zahlungsfähigkeit nicht ausreichend geprüft wurde, der ***19***-GmbH, an welcher der Beschwerdeführer zu 90 % (als Treuhänder) beteiligt war und sich schon damals in finanziellen Schwierigkeiten befand, welche wohl auch durch das Tätigen höchst riskanter Geschäfte gemildert werden sollten, das Geld an eine lybische Subgesellschaft weitergeleitet wurde, später auf das gerichtlich Geltendmachen der angeblichen Forderung immer wieder verzichtet wurde und über den geplanten Geschäftsablauf nur ein eine Seite langer Vertrag existiert, der nur einen Bruchteil der geplanten Vorgänge skizziert, dieses Bild nur ab.
Dadurch, dass die Entnahme von € 100.000,00 des Alleingesellschafters und damaligen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin im Wirtschaftsjahr 2007 nicht auf seinem Gesellschafterverrechnungskonto, sondern als Forderung gegen Frau ***12*** ***11*** bei der Beschwerdeführerin verbucht wurde, ist dem Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin ein Vorteil in Höhe dieses Betrages entstanden, welche das objektive Tatbild der Bereicherung zu Lasten der Beschwerdeführerin erfüllt, wobei sich das subjektive Tatbild schon allein daraus ergibt, dass ***4*** als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin darüber bestimmen konnte, wie diese Vorgänge bilanziert wurden. Dies wird auch durch die oben dargestellten Aktenvermerke bestätigt und ist davon auszugehen, dass der Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin als Wirtschaftstreuhänder über ausgezeichnetes steuerliches Wissen verfügte und diese Vorgänge daher keinesfalls versehentlich geschehen sind.
Damit sind aber alle Voraussetzungen einer verdeckten Ausschüttung erfüllt (herrschende Lehre und Judikatur, siehe etwa Lachmayer/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, 32. Lieferung, § 8 Rz 723 ff und die dort zitierte Judikatur).
Die Entnahme von € 100.000,00 im Wirtschaftsjahr 2007 durch den Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin hat gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens der Beschwerdeführerin keine Bedeutung und gilt dies auch für die später vorgenommenen Abschreibungen als unmittelbaren Ausfluss dieses Vorganges (siehe oben), weswegen auch die Beschwerden gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2007 bis 2011 abzuweisen waren.
3.3 Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da sich in diesem Erkenntnis die rechtliche Würdigung auf das Anwenden der übereinstimmenden herrschenden Lehre und Judikatur beschränkt und der Fokus der Entscheidung auf der Feststellung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung liegt, wurde keine Rechtsfrage berührt, deren Bedeutung über die Entscheidung in diesem konkreten Fall hinausgeht.
Linz, am 4. August 2022
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 und 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100075/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100075.2017
- Stammnummer
- 137959
- Gültig
- 04.08.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF