1821. Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 12 KStG 1988 in Verbindung mit § 20 EStG 1988) 18.121.1 Allgemeines und Verweis Rz 1256: § 12 KStG 1988 entspricht typologisch § 20 EStG 1988, der auf Körperschaften nicht anwendbar ist. Die Vorschrift schließt den Abzug bestimmter Aufwendungen und Ausgaben bei der…
…einen Kurs über die neue Rechtschreibung sind bei Vermittlung von Kenntnissen, die von allgemeinem Interesse sind, nicht abzugsfähig. Wird aber in einem Kurs über die neue Rechtschreibung auch berufsspezifisches Wissen gelehrt (zB neue Rechtschreibung für Deutschlehrer), dann liegen Werbungskosten vor. Aufwendungen für die Teilnahme an…
14 Nichtabzugsfähige Ausgaben (§ 20 EStG 1988) 14.1 Allgemeines Rz 4701: § 20 EStG 1988 gilt für alle Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen…
14.7 Nichtabzugsfähigkeit von Schmier- und Bestechungsgeldern, Strafen, Verbandsgeldbußen und Abgabenerhöhungen (§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988) 14.7.1 Abzugsverbot für Schmier- und Bestechungsgelder Rz 4840: Unter gemäß § 20 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 vom Abzugsverbot erfassten Geld- und Sachzuwendungen…
…Grundstücksübertragungen Rz 4848: Das Abzugsverbot umfasst auch die Erbschafts- und Schenkungssteuer einschließlich Grunderwerbsteueräquivalent und entsprechende ausländische Steuern (sowie entsprechende ausländische Vermögenssteuern). Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer ist auch in Zusammenhang mit dem Erwerb eines Betriebs oder einer anderen Einkunftsquelle nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme besteht nur dann…
14.8a Nichtabzugsfähige Aufwendungen für "Gehälter" über 500.000 Euro Rz 4852a: Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sieht ein Abzugsverbot für Aufwendungen für "Gehälter" vor, soweit diese den Betrag von 500.000 Euro jährlich übersteigen. Das Abzugsverbot kommt somit auf…
14.8b Nichtabzugsfähige Aufwendungen für sonstige Bezüge Rz 4852m: Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 sieht ergänzend zu § 20 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 ein Abzugsverbot für Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte vor, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67…
…und Käufe sowie Verkäufe von Wertpapieren in größeren Umfang als erforderlich durchzuführen. Das Argument des Finanzamtes, dass die geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nichtabzugsfähig sind, sei nicht nachvollziehbar. Die genannte Bestimmung "greife" nur dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht steuerpflichtig sind…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***** in der Beschwerdesache die Beschwerdeführerin, mit Adresse*, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Christian Fauland, Münzgrabenstraße 92a, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 13. Juli 2021 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 14. Juni 2021 betreffend…
Begründungsmängel im Abgabenverfahren können grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; VwGH 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; VwGH 17.8.2020, Ra 2020/13/0056). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen und liegen…
…des Bf.) beziehen, weil insoweit mangels Zusammenhangs mit einer steuerlich anerkannten Einkunftsquelle keine Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988, sondern nichtabzugsfähige Haushaltsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 vorliegen. Das Vorbringen des Bf., wonach die Heizkosten abweichend zur…
…laut Gericht | 61.447,50 € | 76.100,16 € | 53.582,03 € Die einzige Änderung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide resultiert aus der Neuberechnung der nichtabzugsfähigen Werbungskosten im Zusammenhang mit der steuerlich nicht anerkannten Vermietung der Wohnung ***Adresse3*** Top 1 an ***Sohn2***…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht: I…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, die Richterin ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Mag. Dr. ***S***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, die Richterin ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Mag. Dr. ***S***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz…
Dies gilt vor allem deshalb, weil ebenso wie bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen auch in solchen Fällen typischerweise der Wegfall der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze zu besorgen ist und damit steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl…
… 20 Abs. 1 Z 5 lit b und c EStG nicht abzugsfähig (€ 22.563,00). Auf die ausführliche Begründung der BVE vom 30.10.2018 wird verwiesen." Der Beschwerdeführer machte in der Erklärung zur Umsatzsteuer 2018 einen Betrag von € 4.512,76 als…
…über die im Rahmen von Strafverfahren in der Regel anfallenden Verteidigerkosten. Nach aktueller Rechtsprechung erstrecke sich der bis zum AbgÄG 2011 zur Begründung untrennbar der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen herangezogene Pönalcharakter jedenfalls nicht auf mit dem Strafverfahren einhergehende Folgekosten (VwGH 22.3.2018, 2017/15/0001…
Die Kosten eines Strafverfahrens, wie insbesondere die Strafverteidigungskosten sind grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass ihre auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt. Eine Abziehbarkeit als Betriebsausgaben könnte jedoch zu bejahen sein…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea Ebner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Juni 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 30. Mai 2022 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2021, Steuernummer [...], zu Recht: I. Die…