Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100081/2020
Nichtabzugsfähigkeit der an eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) geleisteten außertourlichen Mitgliedsbeiträge
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100081/2020vom 04.08.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein von einem Mitglied an die EWIV ohne Bestehen einer satzungsmäßigen Verpflichtung geleisteter „außertourlicher Mitgliedsbeitrag“ kann nicht als fremdüblich und damit betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn weder dem in der Rechnung nur vage formulierten Zahlungszweck (Rückstellung für die weitere Expansion im Bereich „Aufbau eines europaweiten Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln“) noch aus den weiteren vorgelegten Unterlagen hervorgeht, welche von der EWIV tatsächlich erbrachte Leistung der Zahlung gegenübersteht.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, die Richterin ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Mag. Dr. ***S***, über die Beschwerde vom 30. Jänner 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 12. Oktober 2018 betreffend Einkommensteuer 2016, ***Bf-StNr***, nach am 26. Juni 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin erklärte im Streitjahr aus einem Modegeschäft sowie einem Versandhandel resultierende Einkünfte aus Gewerbebetrieb und machte ua. an eine in Deutschland ansässige Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) bezahlte außertourliche Mitgliedsbeiträge in Höhe von 30.000,00 € und 49.000,00 € als Betriebsausgaben geltend.
2. Das Finanzamt verneinte im Einkommensteuerbescheid 2016 die Abzugsfähigkeit der genannten Beträge mit der Begründung, dass weder das entsprechende Verrechnungskonto noch sonstige Nachweise vorgelegt worden seien.
3. Dagegen wandte sich der steuerliche Vertreter mit Beschwerde und nach Ergehen einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung mit Vorlageantrag.
4. Hinsichtlich des weiteren Verfahrensganges beim Bundesfinanzgericht wird auf die entsprechenden Ausführungen im über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 absprechenden Erkenntnis vom 4. August 2025, RV/1100137/2019, verwiesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt und Beweismittel
Mit Rechnungen jeweils vom 28. Dezember 2016 wurden der Beschwerdeführerin von der ***A*** EWIV für das Jahr 2016 außertourliche Mitgliedsbeiträge in Höhe von 30.000,00 € und 49.000,00 € in Rechnung gestellt. Den Rechnungen zufolge dienen diese Beträge als "Rückstellung für die weitere Expansion im Bereich ,Aufbau eines europaweiten Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln' gemäß Artikel 2 Punkt 1 der Satzung der ***A*** Ewiv".
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung wurden die genannten Mitgliedsbeiträge für die Anschaffung und den Betrieb von Spielautomaten in Afrika geleistet. Die Höhe der Beiträge zu dem vom Geschäftsführer der ***A*** EWIV vorgeschlagenen Projekt bestimmte die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben selbst. Konkretere Angaben dazu wurden nicht gemacht und auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren sachverhaltsbezogenen Feststellungen wird auf die entsprechenden Ausführungen im ua. die Anerkennung eines von der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 geleisteten außertourlichen Mitgliedsbeitrages betreffenden Erkenntnis vom 4. August 2025, RV/1100137/2019, verwiesen.
Bezüglich der die ***A*** EWIV betreffenden Ausführungen ist ergänzend festzuhalten, dass der Gründungsvertrag vom 1. August 2015 im hier maßgebenden Zeitraum mit Beschlüssen vom 29. Februar 2016, vom 23. Juni 2016 und vom 2. November 2016 jeweils geändert bzw. neu gefasst wurde (vgl. dazu die Protokolle über die außerordentlichen Mitgliederversammlungen). Neben einer Verlegung des Sitzes und einer Erweiterung des Unternehmensgegenstandes wurden ua. geänderte bzw. neue ausführliche Regelungen betreffend Mitglieder (Art. 5), Finanzierung (Art. 6), Kündigung (Art. 8), Jahresabschluss und Gewinnverteilung (Art. 9), Generalversammlung (Art. 11), Vorstand (Art. 12), innere Verfassung (Art. 13) und Auflösung der EWIV (Art. 15) eingefügt.
Soweit hier von Interesse, ist in Art. 6.1 der Satzung in der Fassung vom 2. November 2016 festgehalten, dass die Gründungsmitglieder auf die Leistung einer Bareinlage zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung der EWIV verzichten und diese bei Bedarf einstimmig für alle Mitglieder Bar- oder andere Einlagen bestimmen können, insbesondere, falls diese zum Erhalt der EWIV notwendig sind. Die Gründungsmitglieder müssen den Beitrag jedes einzelnen Mitgliedes einstimmig bestimmen.
Die laufende Finanzierung der EWIV wird nach Art. 6.2 gewährleistet ua. durch Mitgliedsbeiträge, welche die Generalversammlung einstimmig, in der für die Verwirklichung der Ziele der EWIV notwendigen Höhe und aufgrund der für die Absicherung ihrer Mitglieder und die internationale Expansion nötigen Rücklagen und Rückstellungen im Rahmen der jährlichen Generalversammlung festlegt (lit. g).
Im Falle der satzungsgemäßen Kündigung hat das kündigende ordentliche Mitglied einen Anspruch gegenüber der EWIV aus dem Titel der Abfindung seines Anteiles am materiellen Vermögen der EWIV; das kündigende assoziierte Mitglied hat lediglich einen Abfindungsanspruch in Höhe seines Verrechnungskontos (Art. 8.3).
Nach Art. 9.2 beschließt die Generalversammlung die Gewinnverteilung unter Berücksichtigung der Beteiligung seiner Mitglieder an zurückliegenden und künftigen Projekten und den Anforderungen für künftige Projekte sowie der Notwendigkeit der Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, um die EWIV gegen Krisen und mögliche negative wirtschaftliche Entwicklungen zu schützen. Die Generalversammlung beschließt einstimmig aufgrund der langfristigen, mittelfristigen und kurzfristigen Unternehmensplanung, welcher Teil des Überschusses zur Finanzierung der Verbindlichkeiten und Rücklagen verwendet wird und welcher Teil des Überschusses an welche Mitglieder in welchem Verhältnis (gemessen an der Partizipation des Mitgliedes und der Notwendigkeit der Dotierung von Reserven und Projekten) ausgeschüttet wird. Erst nach der Zuteilung der Gewinne für Verbindlichkeiten, laufende Geschäftsaktivitäten und Projekte, Rückstellungen, Rücklagen und Krisen-Reserven kann die Generalversammlung eine Ausschüttung von verbleibenden Gewinnen anordnen.
2. Rechtliche Würdigung
Im das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2015 betreffenden Erkenntnis vom 4. August 2025, RV/1100137/2019, hat das Bundesfinanzgericht die betriebliche Veranlassung des im Jahr 2015 bezahlten außertourlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 40.000,00 €, welcher zunächst einer Rücklage zugeführt und im Jahr 2017 für die Anschaffung eines Wohnmobiles durch die ***A*** EWIV verwendet wurde, verneint. Der Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhaltes und der zu beurteilenden Rechtsfrage der Abzugsfähigkeit der außerordentlichen Mitgliedsbeiträge weitgehend dem dem genannten Erkenntnis zugrundeliegenden Fall und sind die rechtlichen Erwägungen, soweit sie sich nicht ausdrücklich auf die Anschaffung des Wohnmobiles beziehen, daher auf den gegenständlichen Fall übertragbar.
Aus den dort angeführten Gründen, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, konnte sohin auch der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein. Hinzu kommt, dass das im Beschwerdefall mit den Beiträgen finanzierte Projekt - abgesehen von den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung - weder näher konkretisiert wurde noch entsprechende Nachweise vorgelegt wurden und in keiner Weise erkennbar ist, auf welche Weise der Betrieb von Spielautomaten in Afrika dem Modehandel und dem Vertrieb von Natur- und Nahrungsergänzungsprodukten hätte von Nutzen sein sollen. Unerfindlich ist dabei auch, inwieweit die angegebene tatsächliche Verwendung der Beiträge mit dem in den Rechnungen angeführten Zahlungszweck (Rückstellung für die weitere Expansion im Bereich "Aufbau eines europaweiten Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln" in Einklang zu bringen sein sollte.
3. Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob an eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung geleistete außertourliche Mitgliedsbeiträge bereits aufgrund der Mitgliedschaft als solcher als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht befasst. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher zulässig.
Feldkirch, am 4. August 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- VO 2137/85, ABl. Nr. L 199 vom 31.07.1985 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100081/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100081.2020
- Stammnummer
- 148596
- Gültig
- 04.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF