RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100295/2022

Nichtabzugsfähige Aufwendungen aus Scheinrechnungen von Scheinfirmen und Bindungswirkung an die finanzstrafrechtliche Entscheidung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100295/2022vom 19.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Begründungsmängel im Abgabenverfahren können grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; VwGH 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282; VwGH 17.8.2020, Ra 2020/13/0056). Diesbezüglich ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen und liegen eine unrichtige Beweiswürdigung oder Begründungsmängel nicht vor. Dem Vorbringen des Vorliegens von sekundären Verfahrensmängeln ist das oben angeführte BFG Erkenntnis vom 3.4.2025 zu GZ RV/2300017/2024, und der diesbezügliche VwGH Beschlusses Ra 2025/16/0044-6 vom 11.2.2026 entgegenzuhalten, indem auch die steuerliche Verantwortlichkeit der BF bzw. Ihrer handelnden Person festgestellt wurde. Zur nach Meinung der BF nicht vorliegenden Schätzungsbefugnis wird auf die obigen diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Beschwerde war wie im Spruch ersichtlich abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II: c) Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid 2018: Im Schriftsatz vom 13.7.2021 wird Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2018 vom 14.6.2021 eingebracht. Von der Abgabenbehörde wurde die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.12.2021 zurückgewiesen, da ein solcher Bescheid nicht existiere. Aufgrund des Mängelbehebungsauftrages der Abgabenbehörde zum fristgerechten Vorlageantrag wurde vom BF mitgeteilt, dass gegen beide Beschwerdevorentscheidungen zu Steuernummer XXXXX vom 16.12.2021 der bereits am 17.1.2022 ergänzte und erläuterte Vorlageantrag gestellt werde. Auch das BFG kommt nach neuerlicher Einschau in die Finanzanwendung zum Schluss, dass kein Wiederaufnahmebescheid für das Jahr 2018 existiert, sondern lediglich ein Erstbescheid, Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO 2018 mit Datum 14.6.2021, erlassen wurde. Mit Beschwerde anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Bescheidbeschwerden gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 28.11.2007, 2004/15/0131, 032; 11.11.2010, 2010/17/0066). Die Beschwerde gegen den (nicht vorhandenen) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2018 war, wie im Spruch ersichtlich, gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das BFG folgt hinsichtlich der Bindung im Abgabenverfahren den Tatsachenfeststellung des rechtskräftigen Finanzstrafurteiles sowie der ständigen oben angeführten Rechtsprechung des VwGH und den gesetzlichen Bestimmungen. Es war somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln und deshalb die Revision für nicht zulässig zu erklären. Salzburg, am 19. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100295/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100295.2022
Stammnummer
151852
Gültig
19.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF