Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103623/2025
Nichtabzugsfähigkeit hinsichtich Aufwendungen betreffend die eigene Stressbewältigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103623/2025vom 02.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Februar 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. Jänner 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid wird gem. § 279 BAO abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 04. November 2024 aufgefordert, ihre verpflichtend einzureichende Einkommensteuererklärung bis zum 16. Dezember 2024 einzureichen. Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nicht nachkam, setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für das Jahr 2023 mit Bescheid vom 14. Jänner 2025 im Schätzungswege dergestalt fest, als sämtliche dem Finanzamt vorgelegenen Informationen, wie Lohnzettel der Arbeitgeber, Kontrollmitteilungen sowie automatisch übermittelte Sonderausgaben, verwertet wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. Februar 2025 über Finanz-Online Beschwerde und führte sie aus, dass sie aufgrund einer Scheidung und diversen psychischen Problemen vergessen habe, die Einkommensteuererklärung einzureichen. Im Jahr 2023 habe sie zudem Krankheitskosten in Höhe von EUR 2.087,28 sowie Ausbildungskosten in Höhe von EUR 3.300,00 getragen, um deren Berücksichtigung ersucht werde.
Dieser Beschwerde waren die Honorarnoten in Bezug auf die gesamten geltend gemachten Ausbildungskosten in Form eines Coachings sowie eine Honorarnote in Bezug auf eine Psychotherapie in Höhe von EUR 700,00 beigelegt und trug die Beschwerdeführerin in Finanz-Online unter der Kennzahl 722 "Ausbildung" EUR 3.300,00, unter der Kennzahl 730 "Krankheitskosten" EUR 1.450,00 sowie unter der Kennzahl 734 "Kurkosten" EUR 422,85 ein.
Aufgrund dieser Beschwerde änderte das Finanzamt den angefochtenen Einkommensteuerbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 05. März 2025 dergestalt ab, als die in den Kennzahlen eingetragenen Aufwendungen betreffend Krankheit und Kur in Höhe von EUR 1.872,85 ohne weitere Überprüfung als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden, da diese den Selbstbehalt der Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 5.898,17 nicht überstiegen und dementsprechend keine Auswirkung auf die festgesetzte Einkommensteuer hatten.
Die geltend gemachten Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Coaching anerkannte das Finanzamt allerdings nicht und wurde dies damit begründet, dass das Coaching nicht ärztlich verordnet worden sei und daher nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen werden könne. Zudem sei nicht nachgewiesen worden, dass ohne diese persönlichkeitsbildende Maßnahme der Verlust der Einnahmen gedroht hätte, und seien die Kosten in Zusammenhang mit dem Coaching dementsprechend nicht als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG zu qualifizieren.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidung beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe über Finanz-Online vom 10. März 2025 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht und war dieser Eingabe eine Bestätigung der ***GmbH*** beigelegt, wonach das Coaching eine persönlichkeitbildende Maßnahme zur Erhaltung des professionellen Umgangs im Kundenverkehr und vor allem des Telefondienstes zweckdienlich gewesen sei. Ohne diesem Coaching wäre der Erhalt des Arbeitsplatzes und somit der bestehenden Einnahmen bedrohlich gewesen.
Im Rahmen eines Vorhalteverfahrens durch das Bundesfinanzgericht gab die Beschwerdeführerin zum einen bekannt, dass sie in Bezug auf die Behandlungskosten Kostenersätze von Seiten der österreichischen Gesundheitskasse erhalten habe. Diese seien jedoch von ihr bei den in der Beschwerde angeführten Beträgen nicht berücksichtigt worden.
Zum anderen schilderte die Beschwerdeführerin ihren beruflichen Werdegang, ihre Aufgaben bei ***GmbH*** GmbH sowie den Inhalt des Coachings und machte sie weitere, bisher nicht geltend gemachten Aufwendungen betreffend eine Einzelsitzung im Rahmen einer Paartherapie in Höhe von EUR 110,00 geltend.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin war von 2015 bis Februar 2018 bei der ***AG*** als Versicherungskauffrau beschäftigt. Nach der mit Auszeichnung abgeschlossenen Lehre war die Beschwerdeführerin in der Schadensabteilung tätig, bevor sie in das Sekretariat der Fachabteilung Lebensversicherung wechselte.
Im Februar 2018 wechselte die Beschwerdeführerin zur ***GmbH*** und übte sie dort Versicherungsmaklertätigkeiten in Form von Betreuung von Bestandskunden, Akquirierung neuer Kunden, Erstellung von Angeboten, Erteilung von Auskünften, Abwicklung von Schadensfällen, Abwicklung der Poststücke, Abwicklung der Provisionsabrechnungen, Einschulung neuer Mitarbeiter sowie Vor- und Nachbereitung von Kundentermine ihres Vorgesetzen aus.
Die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber wurde mit April 2025 aufgrund eines für die Beschwerdeführerin nicht mehr tragbaren Arbeitsklimas sowie ihres Wunschs betreffend berufliche Weiterentwicklung beendet.
Im Jahr 2023 trug die Beschwerdeführerin Aufwendungen in Zusammenhang mit ihrer physischen und psychischen Gesundheit in folgender Höhe.
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Psychotherapie - ***1***
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207,00
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Physiotherapie - ***2***
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480,00
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Psychotherapie - ***3***
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479,50
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Reha-Aufenthalt - ***4***
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637,28
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Gesamt
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1.803,78
Neben diesen Aufwendungen trug die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 noch Kosten für eine extra Einzelsitzung im Rahmen einer Paartherapie in Höhe von EUR 110,00.
Zusätzlich nahm sie an einem "***Coaching***"-Seminar teil bzw. nahm sie ein "***Coaching***"-Training in Anspruch und zahlte sie hierfür insgesamt EUR 3.300,00.
Bei dem "***Coaching***"-System handelt es sich um Meditationstechniken aus der indischen Philosophie, um epigenetischen Dynamiken aus der Familienaufstellung sowie um Mentaltrainingstechniken aus dem Spitzensport und sollen hierdurch tiefe innere Ruhe, Gelassenheit, Gesundheit, Leichtigkeit, Lebensgenuss, Zufriedenheit, Bewältigung von Stress, innerem Druck und Schlafproblemen sowie Klarheit, Fokus und Erfolg im Beruf erlangt werden.
Inhalte des Coachings in Bezug auf die Beschwerdeführerin waren Meditation, das Beziehungsdreieck, Gefühlsarten und das Schaffen von Entspannung im privaten Leben sowie die Auswirkungen hierdurch auf die Arbeit bzw. die Integration ebendieser Inhalte in die Arbeit. Ferner waren ein allfälliger Ehe- und Kinderwunsch der Beschwerdeführerin Teil ebendieses Coachings.
Durch dieses Coaching konnte die Beschwerdeführerin wieder vermehrt zu sich selbst finden und viele Techniken zur Entspannung erlernen.
Berufsspezifisches Wissen oder Kenntnisse wurden im Rahmen des "***Coaching***"-Coachings nicht vermittelt.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen in Bezug auf den beruflichen Werdegang sowie die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin wurden aufgrund der glaubhaften Schilderung im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung der Beschwerdeführerin vom 20. November 2025, der das Finanzamt auch nicht entgegentrat, getroffen.
Die Feststellungen betreffend die Aufwendungen in Zusammenhang mit der psychischen und physischen Gesundheit der Beschwerdeführerin basieren auf der Beilage zur Beschwerde vom 11. Februar 2025, die eine Auflistung der der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Beträge enthält. Diese in der Beilage zur Beschwerde aufgelisteten Beträge wurden allerdings noch um jene Beträge an Kostenerstattungen von Seiten der Österreichischen Gesundheitskasse verringert, die die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 20. November 2025 samt diesbezüglicher Kontoauszüge bekanntgab.
Die Feststellung zur extra Einzelsitzung im Rahmen einer Paartherapie sowie die hierfür bezahlte Honorarhöhe wurde ebenso aufgrund der glaubhaften Ausführung der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorhaltsbeantwortung, der zudem die entsprechende Honorarnote beigelegt wurde, getroffen.
Die Feststellungen hinsichtlich das "***Coaching***"-Coaching ergaben sich zum einen aus den vorgelegten Honorarnoten, denen die Honorarhöhe sowie die Art des Coachings entnommen werden konnten.
Zum anderen werden die Inhalte des Coachings im Rahmen des diesbezüglichen Internetauftritts (***Internetauftrit*** dargestellt und hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorhaltsbeantwortung mit dieser Darstellung übereinstimmende Angaben zum Inhalt des Coachings getätigt. Fernerhin hat die Beschwerdeführerin Bilder eines im Rahmen des Trainings verwendeten Whiteboards mitsamt den darauf vermerkten Inhalten des Trainings vorgelegt und ist anhand eines dieser Bilder ersichtlich, dass ein allfälliger Ehewunsch sowie Kinderwunsch Inhalt des Coachings gewesen war.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin durch dieses Coaching wieder vermehrt zu sich selbst finden und viele Techniken zur Entspannung erlernen konnte, ergab sich aufgrund der nachfolgenden, beim Online-Dienst Google abgegebenen Bewertung betreffend ebendieses Coaching.
[...]
Wiewohl diese Bewertung unter dem Namen ***Name*** abgegeben wurde, wurde die Bewertung mit dem Vornamen der Beschwerdeführerin gezeichnet und gestand die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Vorhaltsbeantwortung ein, dass sie die Verfasserin dieser Bewertung ist.
Die Feststellung, dass weder berufsspezifisches Wissen noch berufsspezifische Kenntnisse im Rahmen der "***Coaching***"-Coachings vermittelt wurden, ergab sich aus den Feststellungen zum Inhalt des Coachings der Beschwerdeführerin, wie etwa Kinder- und Ehewunsch, Meditationstechniken, Gefühlsarten, Beziehungsdreieck und Mentaltechniken, sowie dem Ziel des Coachings, das mit der Erlangung von tiefer inneren Ruhe, Gelassenheit, Gesundheit, Leichtigkeit, Lebensgenuss, Zufriedenheit Klarheit, Fokus und Erfolg im Beruf und der Bewältigung von Stress, innerem Drucks und Schlafproblemen beschrieben wurde. Sämtliche diese Inhalte sowie Ziele stellen keine spezifisch auf die Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgerichtete Inhalte und Ziele dar, sondern sind diese Inhalte und Ziele von Interesse für einen allgemeinen Adressatenkreis.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2022 zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs abzielen, zu den Werbungskosten.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 194/2022 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
§ 34 EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2023 lautet auszugsweise wie foglt:
"§ 34.
(1) Bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen
von höchstens 7 300 Euro 6%.
mehr als 7 300 Euro bis 14 600 Euro 8%.
mehr als 14 600 Euro bis 36 400 Euro 10%.
mehr als 36 400 Euro 12%.
Der Selbstbehalt vermindert sich um je einen Prozentpunkt
- wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht
- wenn dem Steuerpflichtigen kein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, er aber mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt und der (Ehe-)Partner Einkünfte im Sinne des § 33 Abs. 4 Z 1 von höchstens 6 937 Euro (Anm. 1) jährlich erzielt
- für jedes Kind (§ 106).
[…]"
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist auf die vorliegend zu beurteilende Beschwerdesache das Folgende auszuführen:
Aufwendungen in Zusammenhang mit der physischen und psychischen Gesundheit
Es entspricht der geltenden Rechtslage sowie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, dass notwendige Aufwendungen in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Heilung oder Linderung von Krankheiten im Regelfall als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Wie dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen ist, trug die Beschwerdeführerin im Jahr 2024 Aufwendungen in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Heilung oder Linderung von physischen bzw. psychischen Krankheiten in Höhe von insgesamt EUR 1.803,78, die vom Finanzamt auch nicht bestritten wurden. Da im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2024 mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 14. Jänner 2025 ebendiese Aufwendungen der Beschwerdeführerin aufgrund der nicht eingereichten Abgabenerklärung keine Berücksichtigung fanden, war der bekämpfte Bescheid insoweit abzuändern, als im Zuge der Festsetzung der Einkommensteuer der Betrag in Höhe von EUR 1.803,78 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen war.
Der vom Finanzamt im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigte Betrag in Höhe von EUR 1.872,85 war allerdings vom Bundesfinanzgericht nicht zu übernehmen, da die Beschwerdeführerin erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht die Kostenersätze, die sie von Seiten der Österreichischen Gesundheitskasse erhalten hat, bekanntgab und es sich dementsprechend bei dem in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Betrag nicht um den um die Kostenersätze verminderten Betrag handelt.
Abschließend darf darauf hingewiesen werden, wie auch das Finanzamt bereits mehrfach zutreffend angemerkt hat, dass die außergewöhnliche Belastung angesichts des sich aus § 34 EStG 1988 ergebenden Selbstbehalts betreffend die Beschwerdeführerin in Höhe von EUR 5.898,17 keine Auswirkung hinsichtlich der festgesetzten Einkommensteuer hatte und ist an dieser Stelle auf das Berechnungsblatt, das dem Erkenntnis beigelegt wurde, zu verweisen.
Aufwendungen betreffend eine Paartherapie
Bei den Aufwendungen in Zusammenhang mit einer Paartherapie handelt es sich im Gegensatz zu den obig angesprochenen Aufwendungen um keine Kosten in Zusammenhang mit Maßnahmen zur Heilung oder Linderung einer physischen oder psychischen Erkrankung, sondern um evidente Aufwendungen der privaten Lebensführung und können daher die obigen Ausführungen nicht auf diese Aufwendungen übertragen werden.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, dass diese Aufwendungen außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG 1988 gewesen wären bzw. ihr zwangsläufig im Sinne des § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwachsen wären. Folglich stellen diese Aufwendungen keine außergewöhnliche Belastung der Beschwerdeführerin dar.
Aber selbst wenn diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden wären, hätte dies angesichts des bereits erwähnten Selbstbehalts der Beschwerdeführerin keine Änderung der festgesetzten Einkommensteuer herbeigeführt.
Aufwendungen betreffend das "***Coaching***"-Coaching
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden, dass es sich dann um eine berufliche Fortbildung handelt, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich. Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist u.a. dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können.
Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. In Bezug auf die Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung kann dies wegen der Nähe zum Bereich der privaten Lebensführung allerdings nur dann gelten, wenn im Rahmen der ausgeübten beruflichen Betätigung eine entsprechende Schulung erforderlich ist (VwGH vom 25.05.2016, 2013/15/0185; 26.06.2014, 2011/15/0068; 29.03.2012, 2009/15/0197).
Die eigene Stressbewältigung des Steuerpflichtigen gehört nach der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings in den Bereich der Erhaltung bzw. Verbesserung der eigenen Gesundheit und somit in den Bereich der persönlichen Lebensführung (VwGH vom 24.06.2004, 2001/15/0184).
Wie dem festgestellten Sachverhalt entnommen werden kann, wurden im Rahmen des "***Coaching***"-Coachings in Bezug auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Versicherungsmaklerin keine berufsspezifischen Kenntnisse bzw. kein berufsspezifisches Wissen vermittelt, sondern bezweckt dieses Coaching die Vermittlung von Techniken und Methoden zur Stressbewältigung und hat die Beschwerdeführerin in ihrer Bewertung des Coaching selbst ausgeführt, dass sie durch dieses Coaching wieder vermehrt zu sich selbst finden und viele Techniken zur Entspannung erlernen konnte. Damit ist aber in Bezug auf dieses Kosten das Schicksal der Beschwerde entschieden, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in der obig zitierten Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass die eigene Stressbewältigung zum Bereich der persönlichen Lebensführung gehört und dementsprechend die in diesem Zusammenhang getragenen Aufwendungen keine Werbungskosten in Form von beruflich veranlassten Ausbildungskosten darstellen.
Zudem war ein allfälliger Ehe- und Kinderwunsch der Beschwerdeführerin Bestandteil dieses Coachings und ist auch insbesondere anhand dieser Inhalte die private Veranlassung dieser Kosten evident.
Aber selbst gesetzt den Fall, man erachtet aufgrund der Bestätigung des ehemaligen Arbeitgebers der Beschwerdeführerin, wonach das Coaching für den Kundenverkehr zweckdienlich gewesen sei, die Aufwendungen für das Coaching als teilweise beruflich mitveranlasst, würde dies nicht die (teilweise) Abzugsfähigkeit dieser Kosten zur Auswirkung haben, sind doch solche gemischt veranlassten Aufwendungen, sofern nicht eine klare und eindeutige Abgrenzung vorgenommen werden kann, nach der strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 umfasst und liegt diesem Abzugsverbot von gemischt veranlassten Aufwendungen der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zugrunde, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was unsachlich gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Tätigkeiten nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119; 22.12.2004, 2002/15/0011; 30.05.2001, 2000/13/0163).
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision gegen das vorliegende Erkenntnis ist nicht zulässig, da sämtliche entscheidungsrelevanten Rechtsfragen vom Verwaltungsgerichtshof in den zitierten Erkenntnissen bereits beantwortet wurden und wich das Bundesfinanzgericht von diesen Entscheidungen nicht ab.
Salzburg, am 2. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103623/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7103623.2025
- Stammnummer
- 149873
- Gültig
- 02.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF