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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100137/2019

Nichtabzugsfähigkeit eines an eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) geleisteten außertourlichen Mitgliedsbeitrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100137/2019vom 04.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dies gilt vor allem deshalb, weil ebenso wie bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen auch in solchen Fällen typischerweise der Wegfall der sonst bei Vertragsabschlüssen zu unterstellenden Interessengegensätze zu besorgen ist und damit steuerliche Folgen abweichend von den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend beeinflusst werden könnten (vgl. VwGH 19.3.2024, Ra 2022/15/0089, mwN, und VwGH 24.10.2013, 2012/15/0019, mwN). Ein Naheverhältnis in diesem Sinne kann auch zwischen einer Personengesellschaft und einem ihrer Gesellschafter (vgl. VwGH 19.6.2002, 99/15/0115, und VwGH 25.10.2001, 98/15/0190, mwN) oder zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern oder Funktionären bestehen (vgl. Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 24. Lfg., § 2 Rz 159/2, mwN) und ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Fremdüblichkeit von Geschäftsbeziehungen daher auch auf ein solches Verhältnis übertragbar (vgl. VwGH 24.2.2000, 97/15/0213, mwN). Die Beschwerdeführerin war im Streitjahr (assoziiertes) Mitglied einer EWIV, die sowohl nach deutschem wie auch nach österreichischem Recht grundsätzlich als Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) behandelt wird (vgl. § 1 des EWIV-Ausführungsgesetzes, sowie Kauba in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21, § 23 Tz 228). Damit ist die EWIV ohne Zweifel eine der Beschwerdeführerin nahestehende Person (Vereinigung). Maßgeblich ist dabei allein die gesellschaftsrechtliche Verflechtung mit der EWIV als solcher. Dass die Beschwerdeführerin mit einem der anderen Mitglieder in einem Angehörigenverhältnis steht, ist demgegenüber nicht erforderlich. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Beschwerdeführerin Vollmitglied oder assoziiertes Mitglied war, war die Bezahlung des Mitgliedsbeitrages doch in keiner Weise von der Art der Mitgliedschaft abhängig. Soweit im Hinblick darauf, dass die Einzahlungen der außertourlichen Mitgliedsbeiträge auf freiwilliger Basis ohne Anspruch auf eine Gegenleistung erfolgten (vgl. E-Mail vom 8. August 2017) und die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung selbst bestimmte, ob und wieviel sie in ein vom Geschäftsführer vorgeschlagenes Projekt investiert, nicht ohnedies von einer unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 fallenden freiwilligen Zuwendung auszugehen wäre, steht einer Berücksichtigung als Betriebsausgabe jedenfalls die fehlende betriebliche Veranlassung im oben dargelegten Sinne entgegen. Eine betriebliche Veranlassung der außertourlichen Zahlung kann entgegen den Ausführungen des steuerlichen Vertreters nicht allein schon aufgrund der Mitgliedschaft und der satzungsmäßigen Verwendung angenommen werden. Nicht nur, dass eine solche Sichtweise die nach der oben dargelegten Rechtsprechung maßgeblichen Grundsätze gänzlich außer Betracht lässt, ergibt sich eine Verpflichtung zur Zahlung der strittigen Beträge weder aus dem Gründungsvertrag der ***A*** EWIV (in § 10 der Satzung ist lediglich geregelt, dass die Mitgliederversammlung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag bestimmen kann) noch aus der Beitrittserklärung, in der nur festgehalten wurde, dass ein außertourlicher Mitgliedsbeitrag einmal jährlich festgelegt wird und zur Finanzierung von diversen Projekten dient. Tatsächlich wurden die außertourlichen Mitgliedsbeiträge aber, wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ohnedies nicht mit Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt, sondern in Absprache zwischen dem Geschäftsführer und dem Mitglied. Mit dem in der vorgelegten Rechnung nur vage formulierten Zahlungszweck (Rückstellung für die weitere Expansion im Bereich "Aufbau eines europaweiten Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln") wird eine seitens der EWIV erbrachte Leistung nicht in der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung erforderlichen konkreten Art und Weise beschrieben. Auch aus den weiteren im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen geht nicht hervor, welchem konkreten Projekt der außertourliche Mitgliedsbeitrag dienen sollte oder welche konkrete Gegenleistung der ***A*** EWIV der Zahlung gegenübersteht. Ein in einer rechtlich verbindlichen Weise festgelegter konkreterer Verwendungszweck für den Sondermitgliedsbeitrag ist damit nicht erkennbar. Vielmehr hat die steuerliche Vertreterin der ***A*** EWIV angegeben, dass kein Anspruch auf eine Gegenleistung bestehe bzw. eine Gegenleistung nicht relevant sei, da die Geldflüsse versteuert würden und nicht die Gründe für die Zahlungen (E-Mail vom 8. August 2017). Auch der steuerliche Vertreter wies in der mündlichen Verhandlung darauf hin, dass er deren Ausführungen, wonach eine konkrete Gegenleistung nicht erforderlich sei, teile und sich die Gegenleistung aus der "Nutzenstiftung" aufgrund der gesteigerten Geschäftsmöglichkeiten ergebe. Ein solche zukünftige Gewinnerwartung stellt aber keine konkrete von der ***A*** EWIV zu erbringende Gegenleistung, deren Marktwert abschätzbar wäre, dar. Einzig in der Mitgliederversammlung vom 3. Oktober 2015 (weitere Protokolle, in denen Beschlüsse über die Mitgliedsbeiträge festgehalten worden wären, wurden nicht vorgelegt) wurde der Beschluss gefasst, dass in der EWIV eine Infrastruktur für mobile Tätigkeiten (Anschaffung ua. von Wohnmobilen sowie Soft- und Hardware) geschaffen wird und jedes Mitglied zur Finanzierung der Anschaffungen einen außertourlichen Beitrag von jährlich 40.000 € innerhalb der nächsten 5 Jahre leistet. Abgesehen davon, dass dieser Beschluss bereits vor dem Beitritt der Beschwerdeführerin gefasst wurde und von der Mitgliederversammlung auch jederzeit wieder geändert werden kann (so wurde etwa in der Satzung vom 23. Juni 2016 festgehalten, dass die Gründungsmitglieder auf die Leistung einer Bareinlage zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Satzung verzichten und diese bei Bedarf einstimmig für alle Mitglieder Bar- oder andere Einlagen bestimmen können, insbesondere, falls diese zum Erhalt der EWIV notwendig sind), wurde die Höhe der außertourlichen Mitgliedsbeiträge, wie oben bereits ausgeführt, tatsächlich nicht von der Mitgliederversammlung für alle Mitglieder nach einem bestimmten Schlüssel festgelegt und hat im Jahr 2015 offensichtlich auch nur die Beschwerdeführerin einen solchen außertourlichen Mitgliedsbeitrag geleistet, sind im Jahresabschluss der ***A*** EWIV doch nur Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 40.000,00 € ausgewiesen. Ein entsprechender Finanzbedarf seitens der ***A*** EWIV zur Abdeckung bereits angefallener Kosten oder entstandener Verluste bestand zum Zeitpunkt der Zahlung nach den vorgelegten Unterlagen nicht. Dies ergibt sich allein schon daraus, dass der im Jahr 2015 erzielte Jahresüberschuss in Höhe von 78.076,76 € (einschließlich des außertourlichen Mitgliedsbeitrages der Beschwerdeführerin) gewinnmindernd einer Rücklage zugeführt wurde. Aus welchen wirtschaftlichen Gründen die Beschwerdeführerin der EWIV Beträge in dieser Höhe für die Finanzierung von zukünftigen, nicht näher festgelegten und konkretisierten Projekten überlassen sollte, ist nicht einsichtig. Auch wenn der hier strittige Mitgliedsbeitrag für die Anschaffung eines betrieblichen Zwecken dienenden Wohnmobiles vorgesehen war, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen betrieblichen Gründen die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2015 die tatsächlich 2017 erfolgte Anschaffung eines Wohnmobiles alleine finanzieren sollte, wenn dieses im Eigentum der EWIV steht und in der Folge von allen Mitgliedern (ohne entsprechende Abgeltung) genutzt werden kann. Zudem könnten die weiteren Mitglieder bei ihrem Ausscheiden aus der EWIV gemäß Art. 33 der EWIV-Verordnung grundsätzlich einen quotalen Anteil am Gesellschaftsvermögen einfordern. Auch lässt sich weder aus der Satzung noch aus sonstigen Unterlagen ableiten, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin gegebenenfalls, etwa wenn sie ein Projekt doch nicht unterstützen wollte oder ein solcher Mitgliedsbeitrag nicht vereinbarungsgemäß in ein bestimmtes Projekt geflossen ist, einen Rechtsanspruch auf Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge hatte. Die Beschwerdeführerin selbst konnte in der mündlichen Verhandlung einen solchen Anspruch nicht belegen, sie gab lediglich an, dass dies für sie nie ein Thema gewesen sei. Unter diesen Umständen hätte ein nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Unternehmers agierender Geschäftsinhaber den strittigen außertourlichen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt und lag dessen Gewährung bei objektiver Betrachtung somit nicht im betrieblichen Interesse der Beschwerdeführerin. Schließlich hat die Beschwerdeführerin auch mit ihren Ausführungen im Zuge der mündlichen Verhandlung, sie habe das Gefühl gehabt, dass die Unterstützung der Projekte das Richtige für sie sei bzw. ihr wichtig gewesen sei, dass man als Gemeinschaft etwas verändere, nicht aufgezeigt, dass die wirtschaftlichen Belange ihres eigenen Betriebes im Vordergrund gestanden wären. Folglich kann der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Betriebes erzielte Gewinn durch die Bezahlung von außertourlichen Mitgliedsbeiträgen an die ***A*** EWIV nicht reduziert werden. Schließlich käme es andernfalls in einer mit dem geltenden inländischen Steuerrecht nicht in Einklang zu bringenden Weise zu einer Gewinnverschiebung in die Sphäre der EWIV, die diesen wiederum (gewinnmindernd) einer Rücklage zuführt bzw. im Falle eines späteren Rückflusses an die Beschwerdeführerin zumindest zu einer Verschiebung in spätere Gewinnermittlungszeiträume. Hinsichtlich des im Streitjahr bezahlten außertourlichen Mitgliedsbeitrages konnte der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden sein. Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der nach der Beitrittserklärung zu leistenden einmaligen Beitrittsgebühr in Höhe von 4.000,00 €. Im Hinblick auf die durch den Beitritt zur ***A*** EWIV eröffneten Kooperationsmöglichkeiten und die dadurch erfolgte Abgeltung bereits erbrachter Vorleistungen (Gründungskosten der EWIV udgl.) sowie von Kosten im Zusammenhang mit dem Beitritt eines neuen Mitgliedes, kann eine betriebliche Veranlassung nicht in Abrede gestellt werden. Die Überprüfung der Angemessenheit einer Betriebsausgabe steht grundsätzlich weder der Abgabenbehörde noch dem Bundesfinanzgericht zu, sofern diese als durch das Betriebsgeschehen veranlasst gilt (vgl. VwGH 30.5.2001, 95/13/0288). Gesamthaft gesehen war der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 somit insoweit teilweise Folge zu geben, als die Beitrittsgebühr als Betriebsausgabe zu berücksichtigen war. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Antrag des steuerlichen Vertreters, dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen vorzulegen, wird ergänzend Folgendes angemerkt: Nach § 290 Abs. 1 BAO kann ein Verwaltungsgericht den Beschluss fassen, dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorzulegen. Nach Art. 267 AEUV entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge (lit. a) sowie über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (lit. b). Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Die Zuständigkeit des EuGH zur Auslegung der Verträge umfasst das gesamte primäre Unionsrecht. Handlungen der Organe iSd Art. 267 AEUV sind Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen. Durch die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts erläutert der Gerichtshof, in welchem Sinn und mit welcher Tragweite diese Vorschrift anzuwenden ist (vgl. Ritz, BAO8, § 290, Rz 6 f, mwN). Das Verwaltungsgericht trifft grundsätzlich keine Vorlagepflicht, es besteht auch kein Rechtsanspruch der Partei auf Einbringung eines Vorabentscheidungsersuchens (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 290 BAO, Rz 1a, mwN). Welche unionsrechtliche Vorschrift im Beschwerdefall für die Beurteilung der Streitfrage einer Auslegung durch den EUGH bedürfen sollte, hat der steuerliche Vertreter nicht konkretisiert und war eine solche auch für den Senat nicht erkennbar, richtet sich die Frage der Abzugsfähigkeit der außertourlichen Mitgliedsbeiträge als Betriebsausgaben doch ausschließlich nach innerstaatlichem Abgabenrecht. Inwieweit das in der mündlichen Verhandlung monierte Fehlen entsprechender einheitlicher Regelungen im Zusammenhang mit einer EWIV einem Vorabentscheidungsersuchen zugänglich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Senat sah daher keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsersuchen im Sinne des Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. 4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit der im Beschwerdefall strittigen Frage, ob an eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung geleistete außertourliche Mitgliedsbeiträge bereits aufgrund der Mitgliedschaft als solcher als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht befasst. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis ist daher zulässig. Feldkirch, am 4. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100137/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100137.2019
Stammnummer
148594
Gültig
04.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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