RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100137/2019

Nichtabzugsfähigkeit eines an eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) geleisteten außertourlichen Mitgliedsbeitrages

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100137/2019vom 04.08.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Für die Anerkennung schuldrechtlicher Beziehungen zwischen nahestehenden Personen und Gesellschaften als betrieblich veranlasst, kommt es maßgeblich darauf an, ob auch einander fremd gegenüberstehende Personen diese Maßnahmen gesetzt hätten. Ein Fremdvergleich hat dabei zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des Marktwertes der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter diese Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113, mwN). Dieser Prüfungsmaßstab ist auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) und ihren Mitgliedern anzuwenden.
Ein von einem Mitglied an die EWIV ohne Bestehen einer satzungsmäßigen Verpflichtung geleisteter „außertourlicher Mitgliedsbeitrag“ kann nicht als fremdüblich und damit betrieblich veranlasst angesehen werden, wenn weder dem in der Rechnung nur vage formulierten Zahlungszweck (Rückstellung für die weitere Expansion im Bereich „Aufbau eines europaweiten Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln“) noch aus den weiteren vorgelegten Unterlagen hervorgeht, welche von der EWIV tatsächlich erbrachte Leistung der Zahlung gegenübersteht. Eine abzugsfähige Betriebsausgabe liegt auch dann nicht vor, wenn der strittige Mitgliedsbeitrag für die Anschaffung eines betrieblichen Zwecken dienenden Wohnmobiles (Besuch von Messen udgl.) vorgesehen war, ist doch nicht nachvollziehbar, aus welchen betrieblichen Gründen die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2015 die tatsächlich 2017 erfolgte Anschaffung eines Wohnmobiles alleine finanzieren sollte, wenn dieses im Eigentum der EWIV steht und in der Folge von allen Mitgliedern (ohne entsprechende Abgeltung) genutzt werden kann.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***R1***, die Richterin ***R2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***LR1*** und ***LR2*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** vertreten durch Mag. Dr. ***S***, über die Beschwerde vom 19. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz (nunmehr: Finanzamt Österreich) vom 20. Oktober 2017 betreffend Einkommensteuer 2015, StNr. ***Bf-StNr***, nach am 26. Juni 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Die Beschwerdeführerin erklärte im Streitjahr aus einem Modegeschäft sowie einem Versandhandel resultierende Einkünfte aus Gewerbebetrieb und machte ua. einen an eine in Deutschland ansässige Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) bezahlten außertourlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von 40.000,00 € sowie die Beitrittsgebühr in Höhe von 4.000,00 € als Betriebsausgaben geltend. 2. Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung verneinte der Prüfer im Zuge einer die Jahre 2013 bis 2015 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung die Abzugsfähigkeit der genannten Beträge. Begründend wurde im Betriebsprüfungsbericht auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt, Frau ***M*** sei der ***A*** EWIV mit Erklärung vom 8. November 2015 als assoziiertes Mitglied beigetreten. Die Beitrittsgebühr habe einmalig 4.000,00 € betragen, die Verwaltungskosten seien mit 100,00 € monatlich und der Jahresmitgliedsbeitrag mit 500,00 € monatlich festgelegt worden. Ein außertourlicher Mitgliedsbeitrag werde jährlich einmal festgelegt und diene der Finanzierung diverser Projekte. Weiters sei in der Beitrittserklärung festgehalten, dass die Abgabepflichtige in der EWIV über kein Stimmrecht verfüge und sie für die Verbindlichkeiten der EWIV nicht verantwortlich sei. Die Beitrittserklärung sei durch die Gründungsmitglieder am 8. November 2015 angenommen und der außertourliche Mitgliedsbeitrag in Höhe von 40.000,00 € bar bezahlt worden. Im Jahr 2016 habe sie weitere Zahlungen an die ***A*** EWIV in Höhe von 79.000,00 € geleistet. Mit E-Mail vom 1. August 2017 sei von der steuerlichen Vertreterin der ***A*** EWIV mitgeteilt worden, dass die Bilanzen der EWIV immer mit Null aufgingen. Bei Mitgliedsunternehmen mit einer Überschussrechnung würden die Ausschüttungen erst mit Abfluss (aus der EWIV) zufließen. Es könne auch unterjährig zu Ausschüttungen kommen, wenn Mitglieder Kosten in der EWIV abrechnen wollten. Jedes Mitglied habe bei der EWIV ein Konto, auf dem die Einzahlungen in die EWIV sichtbar seien und ein Konto über die Rückflüsse aus der EWIV an das Mitgliedsunternehmen. Frau ***M*** habe eine assoziierte Mitgliedschaft gewählt. Einzahlungen in die EWIV würden beim Mitgliedsunternehmen Betriebsausgaben darstellen, in der EWIV Erträge. Rückzahlungen aus der EWIV seien beim Mitgliedsunternehmen Betriebseinnahmen, in der EWIV Aufwendungen. Die Mitglieder gäben so viel Geld in die EWIV, wie sie voraussichtlich für die Unterstützung des Mitgliedsunternehmens (Projekte, Unterstützungen, Verwaltungskosten) benötigten. Frau ***M*** habe 40.000,00 € eingezahlt, damit sie über die EWIV ein Wohnmobil habe kaufen können. Das Fahrzeug gehöre der EWIV und alle Mitglieder könnten es nutzen, um Übernachtungskosten bei Dienstreisen zu sparen. Frau ***M*** nutze es vorwiegend für ihr Geschäft und könne es auch zur Verfügung stellen. Das (eingezahlte) Geld werde in der EWIV so lange als Bargeld erfasst. Der Kauf des Wohnmobiles habe sich aus verschiedenen Gründen hingezogen (anfangs habe ua. ein Bankkonto in der EWIV gefehlt). Der Hauptgrund sei aber gewesen, dass die Vollmitglieder das neue Mitglied erst hätten kennenlernen wollen, weil sie die Vollhaftung für das Geschäft getragen hätten und sie sich sinnvolle Regelungen im Umgang mit dem Fahrzeug hätten überlegen wollen. Es sei deshalb nur einer Anzahlung zugestimmt worden, der Kauf sei erst 2017 erfolgt. Das neue Mitglied habe aber satzungsmäßige Möglichkeiten nutzen können, um das eigene Geschäft zu fördern. Da Frau ***M*** der ***A*** EWIV als assoziiertes Mitglied beigetreten sei und ein solches nach der Satzung am Firmenwert nicht beteiligt sei und im Falle des Ausscheidens nur eine Abfindung in Höhe des Verrechnungskontos zustehe, werde keine Mitunternehmerschaft begründet. Die unter dem Titel eines außertourlichen Mitgliedsbeitrages geleistete Kapitaleinlage in Höhe von 40.000,00 € sei in das Eigentum der ***A*** EWIV übergegangen und liege nach Auffassung des Prüfers daher eine echte stille Beteiligung vor. Frau ***M*** habe die Möglichkeit der Nutzung von Leistungen, die von der ***A*** EWIV angeboten würden. Beanspruche sie solche Leistungen, werde ihr Verrechnungskonto bei der ***A*** EWIV belastet. Das Verrechnungskonto sei bisher nicht vorgelegt worden. Wahrscheinlich sei, dass die Nutzung des Wohnmobiles durch andere Mitglieder auf dem Konto von Frau ***M*** zu einer Gutschrift führe. Die Belastung ihres Verrechnungskontos führe zu Betriebsausgaben, Gutschriften führten zu Betriebseinnahmen. Die "Beitrittsgebühr" in Höhe von 4.000,00 € im Jahr 2015 werde zu aktivieren sein (ähnlich einem Agio bei anderen Finanzanlagen). Die laufenden Verwaltungskostenbeiträge und die Jahresmitgliedsgebühr stellten Betriebsausgaben dar. Die im Jahr 2015 geleisteten Zahlungen an die ***A*** EWIV in Höhe von 44.000,00 € seien als Finanzanlage zu aktivieren und keine sofort absetzbaren Betriebsausgaben. 3. Mit Bescheid vom 20. Oktober 2017 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer unter Verweis auf die Feststellungen der Betriebsprüfung fest. 4. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 erhob der steuerliche Vertreter Beschwerde. Begründend wurde unter Verweis auf das angeschlossene Schreiben des Leiters des Europäischen EWIV-Informationszentrums vom 15. Dezember 2017 eingewendet, dass es sich bei der "assoziierten Mitgliedschaft" nicht um eine stille Beteiligung und sohin nicht um eine Finanzanlage handle und die strittigen Zahlungen daher als Betriebsausgaben abzugsfähig seien. Im genannten Schreiben wird unter Verweis auf die unionsrechtlichen Grundlagen einer EWIV sowie im Internet (www.ewiv.eu) veröffentlichte Informationen betreffend Gründung und Betrieb einer EWIV zusammengefasst ausgeführt, richtig sei, dass assoziierte Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt seien; dies sei allerdings kein diskriminierendes Kriterium, weil 99,9 % aller Beschlüsse dort stets einstimmig erfolgten. Viele EWIV`s würden daher eine "indikative" Abstimmung durch assoziierte Mitglieder betreiben und das Ergebnis separat festhalten, auch wenn es stets einstimmig sei. Richtig sei ferner, dass assoziierte Mitglieder nicht im Handelsregister oder im Firmenbuch eingetragen würden, sondern lediglich ein privatwirtschaftlicher Vertrag zwischen der EWIV und dem assoziierten Mitglied abgeschlossen werde und diese nicht nach außen hafteten, aber der gesamtschuldnerischen Haftung im Innenverhältnis beitreten könnten. Auch würden sie voll zum wirtschaftlichen Leben der EWIV beitragen und von diesem profitieren. Sie würden daher nicht weiter diskriminiert, sondern als "Quasi-Mitglied" voll einbezogen. Dies sei aber demnächst ohnehin irrelevant, weil die ***A*** EWIV alle ihre (insgesamt vier) assoziierten Mitglieder in ordentliche Mitglieder umwandeln wolle, wohl zum 1. Jänner 2018. Dass Frau ***M*** bislang als assoziiertes Mitglied behandelt worden sei, habe nicht nur damit zu tun, dass man sich in der EWIV habe kennenlernen wollen, sondern auch damit, dass man über eine EWIV-Gründungsberatung verfügt habe, die selbst kaum Erfahrung mit einem EWIV-Start-Up gehabt habe. Deshalb würden die EWIV-Statuten derzeit überarbeitet. Es könnte also sein, dass die Einschätzungen des Finanzamtes, nachdem es hinsichtlich ordentlicher Mitglieder der EWIV keinen Grund für Beanstandungen gebe, überholt seien. Darauf komme es aber überhaupt nicht an: wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass ein assoziiertes Mitglied ein stiller Gesellschafter einer EWIV wäre, gäbe es Präzedenzfälle, die aber nicht vorlägen. Allein wegen einer möglicherweise missverständlichen Beitragszahlung auf das Vorliegen einer stillen Gesellschaft zu schließen, sei bedenklich. Frau ***M*** sei Mitglied einer EWIV. Sie habe begrifflich weder einen Vertrag über eine stille Gesellschaft abgeschlossen noch über etwas anderes als eine EWIV-Mitgliedschaft. Eine solche Beurteilung würde die gesamte Rechtsform desavouieren und es müsste der Beschwerdeführerin in einem solchen Fall dringend zu einem Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV geraten werden. Dass Frau ***M*** von außen betrachtet vorschnell bezahlt habe, sei auch der Intention geschuldet gewesen, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der EWIV schnell nachzukommen. Im Übrigen würden jetzt nach und nach alle Mitglieder für ihre benutzten (und ansonsten vermieteten) Vans bzw. Wohnmobile einzahlen, nachdem es sich im weitesten Sinne um eine Vertriebs-EWIV handle. Dass sämtliche Fahrzeuge von der EWIV unterhalten würden, ergebe Sinn, da zB ein Versicherungs-Flottenrabatt habe weitergegeben werden können. Eine EWIV könne Leistungen für ihre Mitglieder günstiger einkaufen als das einzelne Mitglied; dies ergebe sich schon aus der Präambel der EU-Verordnung. Eine Finanzanlage sei nicht gezeichnet worden, sondern ein ganz normaler Mitgliedsbeitrag bezahlt worden. Die Zahlung einer Beitrittsgebühr sei durchaus üblich, weil die gesamten Vorarbeiten schon geleistet worden seien und eine entsprechende Marktstellung schon vorhanden sei. Dafür müsse man Eintritt zahlen. Üblich sei, sofern erforderlich, aber auch ein Sonderbeitrag. Die EWIV habe für Frau ***M*** als erstes Mitglied ein Wohnmobil gekauft, welches nicht nur Frau ***M***, sondern der gesamten EWIV und gegebenenfalls Dritten auf Mietbasis zur Verfügung stehen solle. Es sei doch klar, dass die EWIV-Mitglieder bei einer solchen Konstellation Beiträge leisten müssten. Im Übrigen könne die steuerliche Vertreterin nicht gesagt haben, dass jedes Mitglied selbst bestimmen könne, welche Beiträge es zahle. Eine E-mail vom 9. Juni 2017 liege nicht vor; sollte diese Bemerkung gefallen sein, wäre sie falsch. Abschließend sei anzumerken, dass kein Finanzamt in der EU bekannt sei, welches assoziierte Mitglieder als stille Gesellschafter und Sonderbeiträge als Finanzanlagen beurteile. Es handle sich um Mitgliedsbeiträge, die korrekt umsatzsteuerfrei ausgezeichnet worden seien. Die Tatsache, dass das Fahrzeug erst 2017 gekauft worden sei, habe mit rein technischen Verzögerungen, der Selektion sowie der Abstimmung zwischen der EWIV und Frau ***M*** usw. zu tun. 5. Auf Ersuchen des Finanzamtes um Vorlage der Verrechnungskonten betreffend die Jahre 2015 bis 2017, übermittelte die Beschwerdeführerin eine E-Mail des Geschäftsführers der ***A*** EWIV, in welcher dieser bestätigt, dass bei der ***A*** EWIV kein Verrechnungskonto geführt werde, aus dem hervorgehe, welche Ansprüche das Mitglied aus einem möglichen Jahresüberschuss habe. Nach allgemeiner Auskunftslage müsse ein solches Konto auch gar nicht geführt werden. Was während des Jahres an die Mitglieder ausgeschüttet werde, müsse von diesen versteuert werden (dies folge aus Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85). Eventuelle Rücklagen beträfen selbstverständlich die ***A*** EWIV und nicht einzelne Mitglieder. Die Mitglieder würden in der Buchhaltung nur aufscheinen, wenn sie Mitgliedsbeiträge entrichteten. Diese seien Einnahmen der ***A*** EWIV und würden satzungsgemäß verwendet. Ausschüttungen an die Mitglieder seien Ausgaben der ***A*** EWIV. 6. Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, das Verrechnungskonto vorzulegen. In der vorgelegten E-Mail des Geschäftsführers der ***A*** EWIV werde bestritten, dass es ein derartiges Verrechnungskonto gebe. Hingegen habe die Steuerberaterin der ***A*** EWIV in der E-Mail vom 1. August 2017 angegeben, dass jedes Mitglied der EWIV ein Konto habe, auf dem die Einzahlungen in die EWIV sichtbar seien. Ebenso gebe es nach deren Aussage für jedes Mitglied ein Konto über die Rückflüsse aus der EWIV an das Mitgliedsunternehmen. Da keine entsprechenden Nachweise erbracht worden seien, hätten die Zahlungen an die ***A*** EWIV in Höhe von insgesamt 44.000,00 € nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. 7. Mit Vorlageantrag beantragte der steuerliche Vertreter unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung der deutschen Steuerberaterin der ***A*** EWIV betreffend die buchtechnische Behandlung bei der EWIV einerseits und beim Mitglied andererseits, der Gewinn- und Verlustrechnung der ***A*** EWIV für das Jahr 2015 sowie Auszügen der Konten 4200 (als Nachweis der bezahlten Beitrittsgebühr), 7392 (als Nachweis des bezahlten Mitgliedsbeitrages) und 7394 (als Nachweis dafür, dass keine Auszahlung an die Beschwerdeführerin erfolgt ist) die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht. Im Schreiben der steuerlichen Vertreterin der ***A*** EWIV vom 11. Juli 2018 wird unter Bezugnahme auf die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 Folgendes ausgeführt: "Die Mitglieder sind zwar Vollhafter im Außenverhältnis, haben aber zugleich einen gemeinsamen Zweck ähnlich einem Verein. Damit ist auch die Mittelverwendung dem Zweck untergeordnet. Diese gemeinsame Mittelverwendung ist das Herzstück einer EWIV, um diese Mittel zur Stärkung der Mitgliedsunternehmen einsetzen zu können, Synergie-Effekte ausnutzen zu können oder Routinearbeiten jedes Unternehmers zusammenzufassen, um seine Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Darin besteht die Zielrichtung einer EWIV. Das Denken in Kapitalkonten resultiert aus der Besteuerung von Personengesellschaften und ist auf Mitgliederorganisationen nicht übertragbar. Ein Mitglied hat ein vorrangiges Interesse an bestimmten Satzungszwecken oder Projekten und ist daher bereit, Geld in die Gemeinschaft einzuzahlen. Dieses tut er in einem EWIV-Beschluss kund, der von allen Mitgliedern angenommen oder abgelehnt werden kann. Damit ist kein persönlicher Anspruch auf persönliche Verwendung gekoppelt wie in einem Personenunternehmen. Deshalb gibt es in einer EWIV: - keine Kapitalkonten mit Entnahmen und Einlagen; - keine personenbezogenen Bankkonten, sondern nur EWIV-Bank-Konten; - höchstens Verbindlichkeitskonten, wenn das Mitglied Kostenbelege für die EWIV verauslagt hat und sich das Geld auszahlen lässt. Das ist dann ein durchlaufender Posten und die Belege werden in der EWIV als Aufwand verbucht. Alle Geldflüsse zwischen der EWIV und den Mitgliedern sind korrespondierend zu behandeln: - Einzahlungen in die EWIV sind Ausgaben in den Mitgliedsunternehmen unabhängig von der Verwendung in der Mitgliedsorganisation; - Auszahlungen aus der EWIV in die Mitgliedsunternehmen sind dort Betriebseinnahmen unabhängig von der Verwendung; sie können umsatzsteuerfrei sein, wenn es sich um Ausschüttungen handelt, oder umsatzsteuerpflichtig, wenn dafür eine Rechnung bezahlt wurde. - Die Zahlflüsse zwischen der EWIV und den Mitgliedsunternehmen sind wie in der übrigen Wirtschaft nicht voneinander abhängig. Es handelt sich bei der EWIV und einem Mitglied um verschiedene Unternehmen, so dass die Behandlung in den Mitgliedsunternehmen nicht davon abhängig ist, wofür die Beträge in dem anderen Unternehmen verwendet werden. Das Finanzamt möge bitte gesetzliche Beweise anführen, warum es hier einen bilanziellen Zusammenhang zwischen 2 Firmen in der freien Wirtschaft sieht, die beide unabhängig voneinander am Markt agieren. Es könnte sich hier um ein Missverständnis handeln, indem Buchhaltungskonten mit Bankkonten oder Kapitalkonten verwechselt wurden. Selbstverständlich ist in der Gewinnermittlung nachzuvollziehen, wieviel jeder eingezahlt hat und zurückerhalten hat. Das sind allerdings nur Buchhaltungskonten in der GuV und keine Bilanzkonten. Diese Zahlflüsse sind abgestimmt, indem jede Ausgabe beim Mitglied eine Einnahme in der EWIV ist und umgekehrt. Diese Beweise sind im Jahresabschluss der EWIV (Kontennachweis der Gewinn- und Verlust-Rechnung) sichtbar." 8. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes wurde der steuerliche Vertreter ersucht, im Einzelnen angeführte Unterlagen (Gründungsvertrag der ***A*** EWIV; die GuV, das Rücklagenkonto sowie sämtliche Konten, in denen die Einzahlungen der Beschwerdeführerin sowie Rückflüsse an die Beschwerdeführerin bzw. allfällige Leistungsverrechnungen erfasst sind; sämtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Leistung der "außertourlichen" Mitgliedsbeiträge; den Kaufvertrag betreffend den Erwerb des Wohnmobiles; Vereinbarungen betreffend die Nutzung des Wohnmobiles; Nachweise über die tatsächliche Nutzung des Wohnmobiles und gegebenenfalls die entsprechende buchhalterische Erfassung; Nachweis der tatsächlichen betrieblichen Veranlassung der Fahrten) vorzulegen und ua. zu erläutern bzw. darzulegen, a) welche konkreten Aufgaben die ***A*** EWIV in den Streitjahren wahrgenommen hat; b) welche konkreten Leistungen für den Betrieb der Beschwerdeführerin erbracht wurden bzw. welcher tatsächliche Nutzen aus der Mitgliedschaft den geleisteten Mitgliedsbeiträgen gegenübersteht; c) ob und gegebenenfalls wie eine private Nutzung eines Wohnmobiles erfasst wird; d) von wem und auf welcher Grundlage die außertourlichen Mitgliedsbeiträge festgelegt werden; e) ob und inwieweit die Beschwerdeführerin im Innenverhältnis für Verbindlichkeiten der ***A*** EWIV ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts gehaftet hat; f) was es mit dem im betreffend das Jahr 2015 vorgelegten Abschlusskonto 7394 (Gewinnausschüttungen an Mitglieder) unter der Position "Abhebung wg. Barausschüttungen ass. Mitglieder" ausgewiesenen Betrag in Höhe von 36.500,00 € auf sich hat und wem dieser zuzurechnen ist. 9. Mit Schreiben vom 22. November 2023 legte der steuerlichen Vertreter ein Protokoll über die außerordentliche Mitgliederversammlung vom 2. November 2016 betreffend eine Änderung der Satzung, die Beitrittserklärung, das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz, das EU-Amtshilfegesetz, die Rechnung betreffend das Wohnmobil, einen Kaufvertrag vom 9. Dezember 2016, ein Schreiben des Geschäftsführers der ***A*** EWIV vom 14. November 2023 betreffend die private Nutzung des Fuhrparkes sowie Rechnungen vom 8. November 2015 und vom 28. Dezember 2016 betreffend die Vorschreibung außertourlicher Mitgliedsbeiträge vor. Hinsichtlich der gestellten Fragen verwies der steuerliche Vertreter auf die vorgelegten Unterlagen oder aber darauf, dass aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften für Steuerberater nur österreichische Unternehmen vertreten werden könnten und er daher nicht befugt sei, im Ausland ansässige Betriebe betreffende Fragen zu beantworten oder die Gewinn- und Verlustrechnung der ***A*** EWIV vorzulegen. Der Geschäftsführer der EWIV habe das deutsche EWIV-Ausführungsgesetz übermittelt, welches in § 5 (Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführer) anweise, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die aus der Tätigkeit bekannt würden, Stillschweigen zu bewahren. Er wäre als Geschäftsführer, wenn er diese Pflichten verletze, für entstandene Schäden haftbar. Er könne daher nicht aufgefordert werden, einen Gesetzesbruch zu begehen. Es werde diesbezüglich auf die Möglichkeit hingewiesen, ein entsprechendes Ersuchen nach dem EU-Amtshilfegesetzes an die deutsche Finanzverwaltung zu richten. Lediglich die Frage der erbrachten Leistungen bzw. der Nutzung des Wohnmobiles beantwortete der steuerliche Vertreter dahingehend, dass beide Wohnmobile nur einer betrieblichen Nutzung unterzogen werden dürften und es diesbezüglich auch eine entsprechende Weisung der Geschäftsführung der ***A*** EWIV gebe. Aufzeichnungen oder Nachweise über die tatsächliche betriebliche Veranlassung von Fahrten gebe es nicht. Dies sei aufgrund der internen Regeln für die einzelnen Mitglieder nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführerin sei die Möglichkeit eröffnet worden, Werbung auf diversen Messen durchzuführen und die ***A*** EWIV habe dafür auch entsprechendes Equipment zur Verfügung gestellt, dessen Nutzung auch für andere Mitglieder möglich sei. Es handle sich dabei um das Inventar des Messestandes, ein entsprechendes Wohnmobil, welches mit Büroequipment ausgestattet sei, sowie einen Lastenanhänger. Die Ausstattung lasse eine private Nutzung nicht zu und sei eine solche von der Geschäftsführung auch strikt untersagt. 10. Auf weiteren Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes legte der steuerliche Vertreter die Handelsregisteranmeldung, den Gründungsvertrag vom 1. August 2015, Protokolle über die außerordentlichen Mitgliederversammlungen vom 29. Februar 2016 und vom 23. Juni 2016 sowie die Jahresabschlüsse 2015 und 2016 (jeweils mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Kontennachweisen) vor. 11. Im Zuge der am 26. Juni 2025 abgehaltenen mündlichen Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter auf das Schreiben der Vertreterin der ***A*** EWIV vom 11. Juli 2018 sowie die Stellungnahme des Leiters des Europäischen EWIV-Informationszentrums vom 15. Dezember 2017. Ergänzend legte er einen Auszug aus einem Paper für Teilnehmer eines Workshops des Europäischen EWIV-Informationszentrums betreffend assoziierte Mitglieder einer EWIV vor. Weiters beantragte der steuerliche Vertreter, das Bundesfinanzgericht möge dem Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen im Sinne des § 290 BAO vorlegen. Die Europäische Union sei im Bereich der Behandlung einer EWIV säumig, da es keinen klaren, für alle Mitgliedsstaaten einheitlichen Erlass gebe. Es müsse für die Normunterworfenen eine klare Handlungsanleitung geben. Die von der steuerlichen Vertreterin der ***A*** EWIV angesprochene Auslegungsfrage bei der Rücklagenbildung müsste europaweit einheitlich geregelt werden. Inhaltlich gab der steuerliche Vertreter auf entsprechende Fragen auf das Wesentlichste zusammengefasst an, die Beschwerdeführerin sei lediglich Mitglied der EWIV, sie sei aber weder in der Geschäftsführung tätig noch habe sie Kontrollmöglichkeiten in der EWIV. Sie könne daher weder wissen, aus welchen Geschäften die in den Bilanzen der EWIV ausgewiesenen Umsätze resultierten noch welche Geschäftstätigkeit das auf Zypern ansässige Mitglied ausübe. Darüber habe sie sich auch gar nicht erkundigen müssen, das gehe weit über die Grenzen einer Informationsverpflichtung eines Mitgliedes hinaus. Hintergrund für die Zahlung des Betrages von 40.000,00 € im Jahr 2015 sei die Anschaffung eines Wohnmobiles gewesen, welches einerseits für Messefahrten der Beschwerdeführerin Verwendung finden sollte und andererseits auch den anderen Mitgliedern zur Verfügung stehen sollte. Es handle sich somit um einen Betrag, der mit der Satzung und den Grundlagen der ***A*** EWIV in Einklang stehe. Bei den 4.000,00 € handle es sich um eine normale Beitrittsgebühr. Die Abzugsfähigkeit dieses Betrages könne nicht strittig sein. Hinsichtlich der Zahlung eines außertourlichen Mitgliedsbeitrages habe der Geschäftsführer der ***A*** EWIV einen Vorschlag gemacht, das sei im Einvernehmen mit der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Zahlung sei somit für dieses Projekt erfolgt. Es müsse unterschieden werden zwischen den Mitgliedsbeiträgen, die regelmäßig zu bezahlen seien und den außerordentlichen Mitgliedsbeiträgen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, wieviel die einzelnen Mitglieder zu zahlen hätten, gebe es diesbezüglich nicht. Den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin der ***A*** EWIV sei diesbezüglich nichts hinzuzufügen; Einzahlungen in die EWIV seien Ausgaben bei den Mitgliedsunternehmen, unabhängig von der Verwendung in der Mitgliedsorganisation. Die Auszahlungen aus der EWIV in das Mitgliedsunternehmen seien bei diesem Betriebseinnahmen. Wenn es zu erhöhten Nutzungsentgelten komme, erziele das Mitgliedsunternehmen auch wieder Betriebseinnahmen, die von diesem erfasst und versteuert werden müssten. Er teile auch die Auffassung von Frau ***W***, dass eine konkrete Gegenleistung nicht erforderlich sei. Die Gegenleistung ergebe sich aus der "Nutzenstiftung". Wenn ein Mitglied zB die Möglichkeit habe, mit dem Wohnmobil Messen zu besuchen, steigere das die Geschäftsmöglichkeiten und damit den Umsatz und den Gewinn. Die Mitglieder würden nach den Informationen der Geschäftsführung über anstehende Projekte, wie zB die Anschaffung eines Wohnmobiles und die Möglichkeit der Nutzung informiert. Bei anderen Projekten habe es einige Mitglieder gegeben, die sich bereit erklärt hätten, etwas dazu beizutragen, andere nicht. Für die Beschwerdeführerin seien die Gesundheitsfragen relevant gewesen und dies sei auch der wirtschaftliche Grund gewesen, warum sie Mitglied geworden sei. Sie habe in diesem Bereich auch von Kunden der Mitglieder profitiert. Da sie in diesem Bereich auch schon vor dem Beitritt zur ***A*** EWIV tätig gewesen sei, seien die Geschäftsmöglichkeiten dadurch erweitert worden. Bezüglich der Frage der Anwendbarkeit der für die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen nach der Judikatur maßgeblichen Kriterien bzw. der Fremdüblichkeit der getätigten Zahlungen weise er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nur Mitglied der EWIV, bei der es sich ohne Zweifel um eine anerkannte Gesellschaftsform handle, sei. Sie sei mit keinem anderen Mitglied der EWIV verwandt oder verschwägert. Die Zahlung der außertourlichen Mitgliedsbeiträge sei daher schon deswegen fremdüblich, weil kein Angehörigenverhältnis vorliege. Für die vom Finanzamt vertretene Auffassung, dass es sich bei den strittigen Beträgen um partiarische Darlehen bzw. Darlehen mit Nachrangabrede handeln würde, fehlten wesentliche Elemente. Es habe weder ein Wille bestanden, ein Darlehen einzugehen noch gebe es eine schriftliche Darlehensvereinbarung. Auch eine stille Gesellschaft sei nicht gegründet worden, es gebe keinen solchen Vertrag. Die Beschwerdeführerin gab zusammengefasst an, dass die ***A*** EWIV in Deutschland ein Büro habe. Mitgliederversammlungen hätten regelmäßig stattgefunden. Die darüber verfassten Protokolle habe sie bekommen. Einen Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zahlung der 40.000,00 € habe es nicht gegeben. Sie hätte ja nicht bezahlen müssen. Es habe noch weitere Projekte gegeben, die sie hätten umsetzen wollen. Die Zahlungen im Jahr 2016 seien für ein Projekt in Afrika gewesen, dabei sei es um die Anschaffung und Aufstellung von Spielautomaten gegangen. Herr ***K*** und sie hätten investiert, weil sie an etwas Gutes geglaubt hätten. Es hätte aus diesem Projekt auch etwas zurückkommen sollen. In der Corona-Zeit sei aber alles geschlossen worden und das Geld sei jetzt weg. Die Barzahlung sei erfolgt, weil sie nicht mit der Karte bezahlen möchte, sondern, so weit als möglich, bar. Sie möchte, dass das System erhalten bleibe. Sie bezahle auch die Löhne in bar. Ob die ***A*** EWIV Auszahlungen auch in bar tätige, wisse sie nicht. Mitglied der ***A*** EWIV sei sie geworden, weil sie den Herrn ***K*** schon länger gekannt habe und er ihr erzählt habe, dass er eine EWIV gründen möchte. Das habe ihr zugesprochen. So, wie er es ihr erzählt habe, sei es für sie stimmig und gut gewesen. Er sei gleich wie sie, er sei gesundheitsbewusst, sehr menschlich und er möchte vieles verändern und verbessern. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die ***A*** EVIW mit den Projekten einen großen Beitrag leisten könne. Sie habe einfach das Gefühl gehabt, dass es das Richtige für sie sei. Über die wirtschaftlichen Vorteile habe sie sich keine genauen Gedanken gemacht. Für sie sei wichtig gewesen, dass sie das unterstützen könne, sie habe damals gute Umsätze erzielt. Es habe viele Projekte im Gesundheitsbereich gegeben und das sei ihr Gebiet. Ob die Mitglieder über die Mitgliedsbeiträge der anderen Mitglieder informiert werden müssten, wisse sie nicht. Der Sinn des ganzen hätte ja sein sollen, dass man als Gemeinschaft etwas verändere. So habe sie das gesehen. Es gehe dabei sowohl um wirtschaftliche Interessen als auch um soziale Aspekte. Sie könne Projekte machen, bei denen sie sozial motiviert sei, aber ebenso solche, die wirtschaftlich auch noch passten. Über die Projekte werde sie von Herrn ***K*** informiert. Sie würden öfters miteinander telefonieren und er erzähle ihr von seinen Projekten, beispielsweise der Alpaka-Zucht. Er habe ihr auch von dem Projekt in Afrika erzählt. Sie sei ein "Herzmensch" und spüre, ob etwas gut sei oder nicht. Die bezahlten Beträge würden nicht von Herrn ***K*** festgelegt; er schlage die Projekte vor und sie entscheide dann, wieviel sie dazu beitragen könne. Das Wohnmobil-Projekt habe sie allein finanziert. Bezüglich anderer Projekte könne sie nicht sagen, wer noch mitbeteiligt gewesen sei. Darüber, ob sie einen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten außertourlichen Mitgliedsbeiträge gehabt hätte, habe sie sich keine Gedanken gemacht. Das sei nie ein Thema gewesen. Wenn sie falsch investiere, liege das in ihrer Verantwortung. Sie habe ja gewusst, in welche Projekte das Geld dann geflossen sei. Das Wohnmobil sei auch von anderen Mitgliedern genutzt worden. Es stehe in ***H*** in einer Halle und werde dort abgeholt. Es habe aber auch schon einen Wechsel der Fahrzeuge auf der Strecke gegeben. Ursprünglich habe sie auch ihr altes Wohnmobil, welches die EWIV gekauft habe, genutzt. Der Kauf des neuen sei erst im Jahr 2017 erfolgt, weil sie nicht gewusst habe, welches Wohnmobil gekauft werden sollte. Eine gegenseitige Verrechnung für die Nutzung habe es nicht gegeben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Senatszuständigkeit Nach § 272 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 obliegt die Entscheidung dem Senat, wenn dies der Einzelrichter verlangt. Ein solches Verlangen ist nach § 272 Abs. 3 BAO ua. zulässig, wenn die Verbindung von Beschwerden, über die der Senat zu entscheiden hat, mit Beschwerden, über die ansonsten der Einzelrichter zu entscheiden hätte, zu einem gemeinsamen Verfahren insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens zweckmäßig ist. Im Verfahren betreffend Einkommensteuer 2015 wurde eine mündliche Verhandlung, aber keine Entscheidung durch den Senat beantragt. Betreffend Einkommensteuer 2016 wurde sowohl die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als auch die Entscheidung durch den Senat beantragt. In beiden Verfahren ist die Frage der Anerkennung der von der Beschwerdeführerin an die ***A*** EWIV bezahlten außertourlichen Mitgliedsbeiträge strittig. Die Zweckmäßigkeit einer Verbindung der beiden Verfahren ist im Hinblick darauf, dass keine zusätzliche mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter abzuhalten ist, offenkundig. Das entsprechende Verlangen des Einzelrichters ist daher zulässig und obliegt somit auch die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 dem Senat. 2. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin betrieb im Streitjahr ein Modegeschäft und einen Handel mit Natur- und Nahrungsergänzungsprodukten. Der Gewinn wurde bis 2015 gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 und ab dem Jahr 2016 gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Mit Erklärung vom 8. November 2015 ist die Beschwerdeführerin der ***A*** EWIV, einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung, als assoziiertes Mitglied beigetreten. In der Beitrittserklärung wurde eine einmalige Beitragsgebühr in Höhe von 4.000,00 €, ein Verwaltungskostenbeitrag von 100,00 € mtl. und ein Jahresmitgliedsbeitrag von 500,00 € mtl. vereinbart. Weiters wurde festgehalten, dass zur Finanzierung von diversen Projekten einmal jährlich ein außertourlicher Mitgliedsbeitrag festgelegt wird und das assoziierte Mitglied weder ein Stimmrecht in der EWIV hat noch für die Verbindlichkeiten der EWIV verantwortlich ist. Mit Rechnung vom 8. November 2015 wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 ein außertourlicher Mitgliedsbeitrag in Höhe von 40.000,00 € in Rechnung gestellt, welcher "als Rückstellung für die weitere Expansion im Bereich ,Aufbau eines europaweiten Vertriebes von Nahrungsergänzungsmitteln' gemäß Artikel 2 Punkt 1 der Satzung der ***A*** Ewiv" dient. Der Betrag wurde dem Geschäftsführer der EWIV laut Vermerk auf der Rechnung am selben Tag bar übergeben. Nach den oben angeführten Angaben im Zuge des Prüfungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wurde der außertourliche Mitgliedsbeitrag für den Erwerb eines Wohnmobiles durch die EWIV geleistet, welches nicht nur der Beschwerdeführerin, sondern allen Mitgliedern und gegebenenfalls auf Mietbasis auch Dritten zur Verfügung steht (siehe auch Punkt 7. des Protokolles über die Mitgliederversammlung vom 3. Oktober 2015). Tatsächlich gekauft wurde das Wohnmobil von der ***A*** EWIV mit Rechnung vom 6. Februar 2017, am 3. April 2017 wurde das Fahrzeug in Deutschland angemeldet und auf die ***A*** EWIV zugelassen. In der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der Beschwerdeführerin wurden die Beitrittsgebühr und der außertourliche Mitgliedsbeitrag als Betriebsausgaben berücksichtigt. In der Gewinn- und Verlustrechnung der ***A*** EWIV für das Jahr 2015 wurden die Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeitrag als Umsatzerlös bzw. als Einnahme erfasst. Der gesamte Jahresüberschuss (78.706,78 €) wurde gewinnmindernd einer Rücklage zugeführt. Die Bezahlung der Beitrittsgebühr in Höhe von 4.000,00 € ist als betrieblich veranlasst anzusehen. Hinsichtlich des außertourlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von 40.000,00 € ist eine betriebliche Veranlassung nicht gegeben. Die Feststellungen betreffend den Beitritt der Beschwerdeführerin zur ***A*** EWIV und den geleisteten Zahlungen ergeben sich aus den oben jeweils angeführten Unterlagen. Hinsichtlich der Feststellung betreffend die betriebliche Veranlassung der Beitrittsgebühr bzw. der fehlenden betrieblichen Veranlassung des außertourlichen Mitgliedsbeitrages wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 4.1. verwiesen. 3. ***A*** EWIV Die ***A*** EWIV wurde mit Vertrag vom 30. Juli 2015 mit Sitz in Deutschland gegründet. Gründungsmitglieder sind ***EK***, die ***K*** Vertriebs KG sowie die auf Zypern ansässige ***X*** Limited (an deren Stelle ist, nachdem sie der mehrfachen Aufforderung zur Unterzeichnung des Gründungsvertrages nicht nachgekommen ist, die ebenfalls auf Zypern ansässige ***Y*** Limited getreten). Als Geschäftsführer wurden im Handelsregister ***EK*** und ***MK*** eingetragen. Das erste Geschäftsjahr begann am 1. August 2015 und endete am 31. Dezember 2015. Im Gründungsvertrag ist der Unternehmensgegenstand in Artikel 2 wie folgt beschrieben: "1. Die ***A*** EWIV unterstützt ihre Mitglieder beim Aufbau eines europaweiten Vertriebsnetzes. Hierbei koordiniert sie die Leistungen verschiedener, internationaler Direktvertriebe im Bereich von Nahrungsergänzungsmitteln, Reinigungsmitteln und Seminarkonzepten. 2. Sie gibt und akquiriert Coachings, Seminare und Gesundheitstrainings. 3. Die ***A*** EWIV ist auch als Verlag und Presseagentur tätig (Vertrieb von Printprodukten jege 4. Sie darf als Charterunternehmen Mobilien aller Art vermieten, verleasen und verchartern. 5. Hinzu kommt die europaweite Koordination der Anlagen und Betriebsmittel der Mitglieder zwecks optimaler Auslastung und Kostenersparnis, die europaweite Unterstützung durch Logistik, Knowhow, Marketing, Werbung und durch alle Maßnahmen, die der Förderung der einzelnen Mitglieder dienlich sind, sowie die Absicherung des Bestands der Mitglieder durch Unterstützungszahlungen (Kostenerstattungsgarantien) im Falle von Wirtschaftskrisen, Konjunktureinbrüchen oder Rückgang der Auftragslage. 6. Ebenso sind es die Abrechnung von Provisionen aus Vertriebstätigkeit, Durchsetzung der Ansprüche und Inkasso von Forderungen. Überprüfung von Abrechnungen der Vertriebsleistungen. 7. Des Weiteren die Koordination bei der Personal-Bereitstellung und Arbeitskräfteüberlassung 8. Sowie die Abrechnung von Leistungen im Bereich Immobilienbesitz und Immobilienverwaltung ihrer Mitglieder. 9. Die ***A*** EWIV übernimmt die Auftragsprüfung und internationale Koordination von Bauträgertätigkeit, sowie von Wasseraufbereitungsaufträgen, welche die jeweils in diesem Bereich spezialisierten Mitglieder der EWIV durchführen. 10. Sie unterstützt ihre Mitglieder durch Koordination beim Handel mit Waren aller Art, insbesondere KFZ Import und Export, sowie durch Koordination beim Handel mit Edelmetallen und seltenen Erden. 11. Hierzu darf die EWIV Seminare und Symposien für Berater, Mandanten und sonstige Dritte inner- und außerhalb der Europäischen Union veranstalten sowie dort Niederlassungen und Schulungszentren gründen. Der Gründer zu [1] bringt in die ***A*** EWIV mit ein: die Entwicklung von Erfindungen und Patenten, die zur Marktreife gebracht werden sollen. Die ***A*** EWIV wird in diesem Zusammenhang Folgendes abdecken: 12. Entwicklung von Erfindungen. Entwicklung, Anmeldung, Management, Verwaltung sowie die Verteidigung von Patenten; 13. Entwicklung und Produktion von Produkten und Vertrieb dieser Produkte. Anmeldung, Entwicklung, Verwaltung, Verwertung und Durchsetzung von Patenten. 14. Im Bereich Managertraining und Coaching gibt es zwei Hauptbereiche, in die sich dieser Fachbereich gliedert. Zum einen ist dies die Entwicklung von Trainings und Coachings, zum anderen deren Durchführung. Die ***A*** EWIV bündelt das Knowhow ihrer Trainerkompetenzen und ist bei der Akquise neuer Seminaraufträge und Coachings europaweit tätig. 15. Darüber hinaus übernimmt sie die Organisation und Durchführung von Geschäfts- und Incentivereisen sowie die zentrale betriebliche Altersvorsorge für alle Mitglieder der EWIV. 16. Die EWIV darf auf Jahrmärkten, Kirtagen, in Einkaufszentren, bei Konzerten oder ähnlichen Veranstaltungen bzw. bei jeglichen Arten von Menschenansammlungen Promotion betreiben, Adressen generieren und Produkte Ihrer Mitglieder verkaufen helfen. 17. Alle Hilfsgeschäfte, die zur Erreichung der obigen Geschäftstätigkeiten erforderlich sind, sind ihr erlaubt. 18. Die EWIV arbeitet nicht mit wirtschaftlichem Gewinn." Die Gründungsmitglieder behalten nach Artikel 5 des Gründungsvertrages in allen Fällen, in denen dies rechtlich möglich ist, ein Vetorecht gegenüber Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Voraussetzung ist eine einstimmige Willensbildung zwischen diesen Gründungsmitgliedern. Assoziierte Mitglieder haften per Ley nicht für die Verbindlichkeiten der EWIV im Außenverhältnis und haben kein Stimmrecht inne (Artikel 6). Die laufende Finanzierung der EWIV wird nach Artikel 7 ua. durch laufende Mitgliedsbeiträge (lit. c) sowie Aufnahmegebühren für neue Mitglieder, auch in Form von Einlagen jeglicher Art (lit. d) gewährleistet. Nach Artikel 9 der Satzung (Jahresabschluss und Gewinnverteilung) beschließt die Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Beteiligung an zurückliegenden und künftigen Projekten, welche Teile des Überschusses zur Finanzierung der Verbindlichkeiten der Vereinigung in dieser verbleiben und welcher Teil des Überschusses in welchem Verhältnis an die Mitglieder ausgeschüttet wird. Im Falle eines Verlustes tragen die Mitglieder ebenfalls gemäß einstimmigem Beschluss zu dessen Ausgleich bei. Sofern assoziierte Mitglieder im Innenverhältnis in die Nachschusspflicht mit einbezogen werden, haben sie diesbezüglich ein volles Stimmrecht inne. 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe) Gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist der Gewinn der durch doppelte Buchführung zu ermittelnde Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. Der Gewinn wird durch Entnahmen nicht gekürzt und durch Einlagen nicht erhöht. Entnahmen sind alle nicht betrieblich veranlassten Abgänge von Werten (zB von Bargeld, Waren, Erzeugnissen und anderen Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens, von Leistungen, von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder von Nutzungen solcher Wirtschaftsgüter). Einlagen sind alle Zuführungen von Wirtschaftsgütern aus dem außerbetrieblichen Bereich. Der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls die im Gesetz im Einzelnen angeführten - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Aufwendungen. Der Prüfer und ihm folgend das Finanzamt hat die Abzugsfähigkeit der unter dem Titel eines außertourlichen Mitgliedsbeitrages geleisteten Zahlung in Höhe von 40.000,00 € sowie der einmaligen Beitrittsgebühr in Höhe von 4.000,00 € mit der Begründung verneint, dass eine echte stille Beteiligung begründet worden sei und die in Rede stehenden Beträge daher zu aktivieren seien. Dass bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage entgegen dem Inhalt der Beitrittserklärung ein stilles Gesellschaftsverhältnis begründet worden wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigung (EWIV) ist eine besondere supranationale Rechtsform, die es Unternehmern ermöglicht, grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten. Rechtsgrundlage sind die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (in der Folge: EWIV-Verordnung) und zum anderen die dazu erlassenen nationalen Ausführungsgesetze - in Deutschland das Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV-Ausführungsgesetz), in Österreich das EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVG), BGBl. I Nr. 521/1995. Nach § 1 des deutschen wie auch des österreichischen EWIV-Ausführungsgesetzes sind, soweit nicht die EWIV-Verordnung gilt, die Vorschriften des nationalen EWIV-Ausführungsgesetzes, im übrigen die für eine offene Handelsgesellschaft (in Österreich: eine offene Gesellschaft) geltenden Vorschriften anzuwenden. Die Vereinigung hat den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern; sie hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen (Art. 3 Abs. 1 der EWIV-Verordnung). Gewinne aus Tätigkeiten der Vereinigung gelten als Gewinne der Mitglieder und sind auf diese in dem im Gründungsvertrag vorgesehenen Verhältnis oder, falls dieser hierüber nichts bestimmt, zu gleichen Teilen aufzuteilen (Art. 21 Abs. 1 der EWIV-Verordnung). Das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung wird nur bei ihren Mitgliedern besteuert (Art. 40 der EWIV-Verordnung). Assoziierte Mitgliedschaften sind weder in der EWIV-Verordnung noch im Ausführungsgesetz vorgesehen, gelten aber als anerkannt. Eine solche im Handelsregister nicht eingetragene Mitgliedschaft beruht auf einem Mitgliederbeschluss sowie einem privatrechtlichen Vertrag über die assoziierte Mitgliedschaft. Assoziierte Mitglieder haften nicht für Verpflichtungen der EWIV nach außen und dürfen nicht rechtsgültig in einer Mitgliederversammlung abstimmen. In der Praxis werden die assoziierten Mitglieder in Abstimmungen einbezogen, ihre Stimmen jedoch als "indikative" Stimmen betrachtet und im Sitzungsprotokoll gesondert genannt (vgl. dazu das Schreiben des Leiters des EWIV-Informationszentrums vom 15. Dezember 2017 bzw. den im Zuge der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auszug aus einer Unterlage für Teilnehmer eines Workshops des Europäischen EWIV-Informationszentrums). Nach § 179 Abs. 1 UGB hat derjenige, der sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht. Gemäß § 27 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 gehören zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital auch Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Eine nähere Definition des Begriffes "stille Gesellschaft" enthält das Einkommensteuergesetz nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Voraussetzung für eine stille Gesellschaft ein gemeinsamer Zweck, eine gewinnabhängige Vergütung, eine (allfällige) Teilnahme an Verlusten sowie gewisse Mitwirkungs- und Kontrollrechte (vgl. VwGH 18.6.2024, Ro 2022/13/0032, mwN). Auch wenn im Beschwerdefall das Vorliegen eines gemeinsamen Zweckes im Sinne eines gemeinsamen Strebens zur Erreichung gemeinsamer Ziele bejaht werden kann, fehlt es - abgesehen davon, dass die eigenständige Gewinnerzielung nach der Satzung nicht angestrebt wird - jedenfalls an einer vom erzielten Gewinn abhängigen Vergütung für die getätigte Zahlung. Eine solche ergibt sich weder aus der Satzung der ***A*** EWIV noch der Beitrittserklärung noch kann sie aus den tatsächlichen Verhältnissen abgeleitet werden, zumal die Mitgliedsbeiträge der Finanzierung bestimmter Projekte (im Beschwerdefall eines Wohnmobiles) dienten. Die Gewinnbeteiligung ist aber unabdingbares Wesensmerkmal einer stillen Gesellschaft (vgl. VwGH 18.6.2024, Ro 2022/13/0032, mwN). Das Fehlen dieser Voraussetzung steht der Annahme einer stillen Gesellschaft somit jedenfalls entgegen. Inwieweit der Beschwerdeführerin die erforderlichen Mitwirkungs- und Kontrollrechte eingeräumt waren, kann sohin dahingestellt bleiben. Das Vorliegen eines partiarischen Darlehens wurde bereits im Betriebsprüfungsbericht zutreffend verneint, ist doch auch ein partiarisches Darlehen durch eine Beteiligung am Gewinn gekennzeichnet (vgl. VwGH 26.11.2002, 99/15/0159, mwN). Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin nach der Satzung einen durchsetzbaren Anspruch auf Rückzahlung der in Rede stehenden Beträge gehabt hätte. Die Frage der betrieblichen Veranlassung der in Rede stehenden Zahlungen an die ***A*** EWIV und sohin der Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 ist damit aber nicht geklärt. Die vom Gesetz für die Betriebsausgabeneigenschaft geforderte Veranlassung von Aufwendungen oder Ausgaben durch den Betrieb liegt vor, wenn die Leistung, für die Ausgaben erwachsen, aus betrieblichen Gründen, nämlich im Interesse des konkreten Betriebes, erbracht wird (vgl. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/13/0003, mwN). Freiwillige Zuwendungen dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen. Als vom Abzugsverbot nicht erfasst anzusehen ist eine freiwillige Zuwendung jedoch, wenn sie auf rein wirtschaftlicher Basis erbracht wird und der Zuwendung entweder eine gleichwertige Leistung des Empfängers entspricht oder sonst eine ausschließliche oder eindeutig überwiegende betriebliche Veranlassung für sie vorliegt (vgl. VwGH 20.12.2006, 2002/13/0130, mwN). Eine betriebliche Veranlassung kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann angenommen werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Leistungsaustausch vorliegt und die gegenseitigen Verpflichtungen von vornherein eindeutig fixiert sind (vgl. VwGH 1.9.2015, 2012/15/0096, betreffend Zahlungen eines Sponsors an einen Verein, mwN). Mehrfach hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass es seitens eines Betriebsausgaben geltend machenden Abgabepflichtigen für die Darlegung der betrieblichen Veranlassung von Zahlungen - generell - einer besonders exakten Leistungsbeschreibung bedarf, wenn Zahlungen für die Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Kontaktvermittlung, Know-how-Überlassung, "Bemühungen", uä. erfolgt sein sollen; die Anerkennung der betrieblichen Veranlassung solcher Zahlungen hat eine konkrete und detaillierte Beschreibung der erbrachten Leistungen - und auf dieser Sachverhaltsgrundlage die Beurteilung als betrieblich veranlasst - zur Voraussetzung (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113, mwN, und VwGH 26.1.2012, 2009/15/0032, mwN). Dieser Prüfungsmaßstab ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gerade auch für entsprechende schuldrechtliche Beziehungen zwischen nahestehenden Personen und Gesellschaften anzuwenden. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlasst ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob auch einander fremd gegenüberstehende Personen diese Maßnahmen gesetzt hätten. Ein Fremdvergleich hat dabei ebenfalls zur Voraussetzung, dass die erbrachten und honorierten Leistungen im Einzelnen konkret und detailliert erfasst und dargestellt werden. Die Leistungsbeschreibung muss in einem solchen Maße konkret sein, dass die Einschätzung des genauen Marktwerts der Leistung möglich ist und in der Folge die Feststellung getroffen werden kann, ob auch ein fremder Dritter diese Gegenleistung zu erbringen bereit gewesen wäre (vgl. VwGH 17.3.2021, Ra 2020/15/0113, mwN, und VwGH 19.4.2018, Ra 2017/15/0041, mwN). Nichts anderes kann hinsichtlich der vom Leistungsempfänger dafür getätigten Zahlung maßgebend sein.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100137/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.1100137.2019
Stammnummer
148594
Gültig
04.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF