…nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben nach Möglichkeit aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen zusammengefasst verbucht werden, so darf aus diesem Umstand dem Abgabepflichtigen kein Nachteil erwachsen. Rz 610: Die Verbuchung der Rückforderung von zuviel bezogener Familienbeihilfe erfolgt immer nach § 213 Abs. 2 BAO. Dies gilt auch im Fall zu…
…ihrer Ansicht nicht die Bestimmungen des § 213 Abs. 1 BAO anzuwenden seien, sondern die des § 213 Abs. 2 BAO, da es sich bei der Grunderwerbsteuer nicht um wiederkehrend zu erhebende Abgaben handle. Die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mehrerer von derselben Abgabenbehörde zu erhebender Abgaben und…
…die Frage, ob eine getrennte Verbuchung bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben stattfindet oder nicht, eine Ermessensentscheidung der Behörde sei. Diese könne richtig oder falsch sein. So wie in einem Rechtsstaat gegen jede Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig sei, sofern es nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, müsse…
…BAO ergeben. Die Gebarung der KESt 2011 wurde rechtskonform abgesondert von § 213 Abs 1 BAO und mangels weiterer nicht wiederkehrend zu erhebender Abgaben nicht zusammengefasst auf einem § 213 Abs 2-Abgabenkonto verbucht. Im Beschwerdefall ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer 2011 durch unmittelbare Inanspruchnahme der Bf…
…ein Abgabepflichtiger auf einem Abgabenkonto, auf dem nicht wiederkehrend zu entrichtende Abgaben gemäß § 213 Abs. 2 BAO getrennt von den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben verbucht werden, ein Guthaben hat (hier: St. Nr. xxx/xxxx) und auf dem für die Verbuchung der wiederkehrenden Abgaben bestehenden Abgabenkonto…
…den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine nicht wiederkehrend zu erhebende Abgabe ist zB. die Grunderwerbsteuer. Erfolgt die Verbuchung der sonstigen Gutschrift auf Grund einer Grunderwerbsteuerherabsetzung gemäß § 17 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) auf dem gemäß § 213 Abs. 2 BAO eingerichteten Abgabenkonto…
…weder zur St.Nr.***BF1StNr1*** (abgesondert durchgeführte Verbuchung gem.§ 213 Abs. 2 BAO bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben im Falle einer Direktvorschreibung von KEST) noch zur St.Nr.***17*** an der Adresse des Steuerberaters lautend auf ***9***, ***10*** ***2***, ausgewiesen. Der Hauptwohnsitz des Bfs…
…Gebarung herauszulösen.….. Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind zB Rechtsgebühren……. vgl. Ritz, BAO5, § 213 Tz 6, somit auch die Bestandgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG. Eine gemäß § 213 Abs. 1 bzw. 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung darf auch Abgaben von Gesamtschuldnern umfassen…
…erfasst. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung…
…Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. Für die Verbuchung der Zwangsstrafen, die nicht zu den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zählen…
…wenn auf einem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311). Die kontokorrentmäßige Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontomäßig zu Buche steht (VwGH 17.4…
…von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen…
…erwogen: Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung verpflichteten, die Gebarung…
…derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu…
…Abgabenschuldigkeit weder rechtlich existiert noch eingemahnt wurde und innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen". Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden…
…die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: § 213 Abs. 1 BAO normiert, dass bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen…
…nicht selbst Beschwerdeführer in dieser Angelegenheit beim VfGH) war, keine Auswirkung hat. Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 213 Abs. 1 BAO für jeden Abgabepflichtigen…
…S 196.863,00 vermindert habe. Zu diesem Vorbringen ist folgendes festzustellen: Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von der Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen…
…213 Abs. 1 BAO ordnet an, dass bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabenpflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung…
…daher nicht vor. ---//--- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.11.2019 wies das Finanzamt die Beschwerde ab und führte begründend aus: Gemäß § 213 Abs. 1 BAO sei bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen für jeden Abgabepflichtigen…