Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0351-G/03
teilweise Abweisung eines Überrechnungsantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0351-G/03vom 12.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren abzuklären, sondern in einem Abrechnungsverfahren gemäß § 216 BAO.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Peter A. Grüner & Partner
Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. & Co.
Kommandit-Partnerschaft, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom
29. November 2000 betreffend einen Antrag auf Überrechnung vom
2. November 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe an das Finanzamt Graz-Stadt vom
10. Oktober 2000 beantragte die Bw. unter Widerruf sämtlicher bisher
beim Finanzamt eingebrachten, noch unerledigten Rückzahlungs- und
Überrechnungsanträgen, das zum Stichtag 10. Oktober 2000
auf deren Abgabenkonto bestehende Guthaben in Höhe von
543.366,00 S wie folgt zu verwenden:
a)
Überrechnung eines Teilbetrages von
490.772,00 S auf das Abgabenkonto der steuerlichen Vertretung der Bw. beim
Finanzamt Landeck und b) Rückzahlung eines Teilbetrages von
52.594,00 S auf das Bankkonto
der UT.
Hinsichtlich der
Rückzahlung reichte die Bw.
außerdem ein gesondertes Schriftstück ein, welches jedoch
keinen Hinweis auf den Widerruf
früherer Rückzahlungsanträge enthielt.
Am
2. November
2000 reichte die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 mit einer
Gutschrift von 93.284,00 S beim Finanzamt ein und beantrage
diesen Betrag auf das oa. Abgabenkonto der steuerlichen Vertretung beim
Finanzamt Landeck zu überrechnen. Das Finanzamt führte
nachstehende für das Berufungsverfahren maßgebliche
Rückzahlungen und Überrechnungen durch.
a) Buchungstag 25. Oktober 2000 Rückzahlung von
52.594,00 S
b) Buchungstag 7. November 2000
Rückzahlung von
52.594,00 S
c) Buchungstag 14. November 2000 Überrechnung
von 490.772,00 S
d) Buchungstag 28. November 2000
Überrechnung von
40.575,00 S
Am 29. November 2000 erließ das Finanzamt einen
Bescheid, mit welchem der Antrag auf Überrechnung des Betrages von
93. 284,00 S laut Überrechnungsweisung auf der
Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 teilweise abgewiesen wurde, mit der
Begründung, dass die mit Buchungstag 7. November 2000 erfolgte
Rückzahlung von 52.594,00 S das zu überrechnende Guthaben
auf 40.575,00 vermindert habe.
Gegen diesen Abweisungsbescheid erhob die Bw. mit Eingabe
vom 28. Dezember 2000 Berufung mit der Begründung, dass die am 7.
November 2000 erfolgte Rückzahlung über einen Betrag von
52.594,00 S ohne einen zu
Grunde liegenden Antrag erfolgt sei. Mit den Eingaben
vom 10. Oktober 2000 seien alle bisherigen von der früheren
steuerlichen Vertretung eingebrachten Rückzahlungsanträge widerrufen
worden, weshalb die am 7. November 2000 verbuchte Rückzahlung zu
Unrecht erfolgt sei. Da der Bw. dadurch Nachteile erwachsen seien,
beispielsweise die Verhängung eines Säumniszuschlages auf dem
begünstigten Konto beim Finanzamt Landeck, wurde die Rückabwicklung
der antragswidrigen Rückzahlung und die antragsgemäße
Überrechnung von 93.284,00 S begehrt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2002
wurde die Berufung unter Hinweis auf die Bestimmung des § 215 BAO
abgewiesen. Nur ein tatsächlich vorhandenes Guthaben könne
überrechnet werden und seien die tatsächlich am Abgabenkonto vom
Finanzamt durchgeführten Buchungen und nicht diejenigen, die nach Ansicht
des Abgabepflichtigen erfolgen hätten sollen,
maßgebend. Außerdem sei entgegen dem Berufungsvorbringen die
am 7. November 2000 verbuchte Rückzahlung ohnehin entsprechend dem
Antrag vom 10. Oktober 2000 (eingelangt
am 16. Oktober 2000) auf das Bankkonto der UT bezahlt worden.
Hinsichtlich der Säumnisfolgen auf dem Abgabenkonto
der steuerlichen Vertretung in Landeck wurde auf die Möglichkeit einer
Nachsicht verwiesen.
In der Folge stellte die Bw. mit Eingabe vom 24.
April 2002 den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin führte die Bw. aus, dass
von ihrem Abgabenkonto insgesamt zweimal ein Betrag von 52.594,00 S zur
Rückzahlung gelangt sei. Die erste Rückzahlung sei am 25.
Oktober 2000, die zweite am 7. November 2000 verbucht worden. Im
Ergebnis liege daher eine
Rückzahlung ohne Antrag vor. Wie bereits vorgebracht, seien
mit Eingaben vom 10. Oktober 2000 (eingelangt am 16. Oktober
2000) alle aufrechten Vollmachten widerrufen worden und sei daher die in der
Folge in Entsprechung des Antrages der vormaligen steuerlichen Vertretung
dennoch durchgeführte Rückzahlung in Höhe von 52.594,00 S,
resultierend aus der Umsatzsteuerveranlagung 1998, jedenfalls zu Unrecht
erfolgt. Die Bw. begehrte neuerlich die Rückabwicklung der
"antragswidrigen Rückzahlung",
dies im Hinblick auf die sich für die Bw. daraus ergebenden
Nachteile, wie beispielsweise die Säumnisfolgen am begünstigten
Abgabenkonto beim Finanzamt Landeck. Was die in der
Berufungsvorentscheidung angezogene allfällige Möglichkeit einer
Nachsicht eines etwaigen Säumniszuschlages betreffe, müsse diesem
Vorschlag unter Hinweis auf die dadurch erwachsenen Verfahrenskosten entgegen
getreten werden. Da in der Folge das Finanzamt die Vorlage des Antrages
auf Entscheidung über die Abgabenbehörde zweiter Instanz an die
hiefür zur Entscheidung zuständige Rechtsmittelbehörde
versäumt hat und demnach auch nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten
entschieden werden konnte, brachte die Bw. mit Eingabe vom 4. August 2003
eine Beschwerde gemäß
Art. 130 Abs. 1 lit b B-VG beim
Verwaltungsgerichtshof ein. In der Säumnisbeschwerde wiederholte die
Bw. im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
Ergänzend
wird festgehalten, dass auf dem begünstigten Abgabenkonto beim Finanzamt
Landeck nach der Aktenlage keine Säumnisfolgen ersichtlich
sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 213 Abs. 1 BAO ordnet an, dass bei den von derselben
Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen
Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt ist, für jeden Abgabenpflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung
Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne
Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender
Rechnung zusammengefasst zu verbuchen ist. Nach § 213 Abs. 2 BAO ist bei
den anderen als den in Abs. 1 genannten Abgaben die Gebarung für jeden
Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit
der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder
zusammengefasst, jedoch abgesondert von den in Abs. 1 genannten Abgaben zu
verbuchen. § 214 BAO handelt von der Verrechnung von Zahlungen und
sonstigen Gutschriften in den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der
Gebarung und bestimmt im letzten Satz seines ersten Absatzes, dass die
Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ohne unnötigen Aufschub und in einer
von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen ist. Ein sich
aus der Gebarung gemäß
§ 213 BAO unter Außerachtlassung
von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines
Abgabepflichtigen ist nach § 215 Abs. 1 leg. cit. zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; nach § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie
nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter
sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur
Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen. Die Rückzahlung von
Guthaben (§ 215 Abs. 4 BAO) kann nach § 239 Abs. 1 BAO auf Antrag des
Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Im vorliegenden Fall fühlt sich die Bw. durch
die doppelte Rückzahlung des Betrages von 52.594,00 S und die
dadurch bedingte Minderung des für
die beantragte Überrechnung auf das Abgabenkonto eines anderen
Abgabepflichtigen vorhandenen Betrages von 93.284,00 S auf 40.575,00 S
beschwert. Dadurch seien der Bw. Nachteile erwachsen, wie beispielsweise
die Verhängung eines Säumniszuschlages auf dem begünstigten
Abgabenkonto beim Finanzamt Landeck.
Konkrete Nachteile, die der
Bw. selbst aus
dieser Gebarung erwachsen sind, wurden jedoch nicht
vorgebracht. Die Bw. kann aber durch eine Rückzahlung, die
seitens des Finanzamtes auf Grund eines
einmal eingebrachten
Rückzahlungsantrages im Vertrauen auf die vom Antragsteller erbrachte
Willenskundgebung durchgeführt wurde, nicht benachteiligt sein. Es
darf auch nicht übersehen werden, dass die Bw. den tatsächlichen
Zeitpunkt der Rückzahlung nach Einbringung eines Rückzahlungsantrages
nicht mehr steuern konnte und eine Rückzahlung auch im Zeitraum zwischen
der Verfassung des Widerrufes und dessen Einlangen beim Finanzamt theoretisch
möglich gewesen wäre. Die den Widerruf der bisherigen
Rückzahlungsanträge beinhaltende Eingabe vom
10. Oktober 2000 war im Übrigen an die Bearbeiterin im
Veranlagungsreferat persönlich
adressiert und ist offensichtlich nicht mehr vor Erledigung der Rückzahlung
vom 25. Oktober 2000, bei der für die Rückzahlung
zuständigen Stelle des Finanzamtes (Finanzkasse) eingelangt. Der
Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass die behördeninterne Bearbeitung
von Geschäftsstücken auch ohne unnötigen Aufschub leicht einige
Tage in Anspruch nehmen kann (siehe beispielsweise 17. September 1997,
93/13/0049). Eine derartige Verzögerung ist nicht
unverhältnismäßig und ergibt sich aus der inneramtlichen
Organisation und den Verwaltungsabläufen eines Finanzamtes der
Größe des Finanzamtes Graz-Stadt zwangsläufig. Der
Rückzahlungsantrag vom 10. Oktober 2000, welcher zwar dem oa. Widerruf
beigelegt, aber in einem gesonderten
Schriftstück ausgefertigt worden war, beinhaltete im Übrigen
keinerlei Hinweis auf den Widerruf
bisheriger Rückzahlungsanträge. Die doppelte Rückzahlung
des Betrages von 52.594,00 kann dem Finanzamt daher nicht angelastet
werden. Im Übrigen hat die Bw. nicht aufgezeigt, welche Nachteile
ihr persönlich durch die Rückzahlung erwachsen sind. Eine
Rückzahlung eines Abgabenguthabens für sich betrachtet, kann keine
Beschwer des Kontoinhabers sein. Abgesehen davon kann eine
Rückzahlung eines Abgabenguthabens nach
§ 239 Abs. 1 BAO auch von Amts wegen erfolgen.
Über etwaige Säumnisfolgen auf dem Abgabenkonto eines anderen
Abgabenpflichtigen kann aber nicht im gegenständlichen Verfahren
entschieden werden. Auf dem begünstigten Abgabenkonto beim Finanzamt
Landeck konnte im fraglichen Zeitraum übrigens auch nicht die
Verhängung eines Säumniszuschlages festgestellt
werden. Im Zeitpunkt der Durchführung des mit der
Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 (eingebracht am
2. November 2000) beantragten
Überrechnungsantrages, welcher den
eigentlichen
Gegenstand des nunmehrigen
Berufungsverfahrens bildet, hat das rückzahlbare Guthaben den beantragten
Überrechnungsantrag nur mehr zum Teil gedeckt, weshalb eine teilweise
Abweisung vorzunehmen war. Durch die teilweise Abweisung des
Rückzahlungsantrages fühlt sich die Bw. nun in ihren Rechten verletzt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
besteht aber ein rückzahlbares
Guthaben nur dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften
die Summe der Lastschriften übersteigt. Maßgeblich sind dabei die
tatsächlich durchgeführten
Gutschriften und Lastschriften und nicht
diejenigen, die nach
Meinung des Steuerpflichtigen
hätten durchgeführt werden müssen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar,
§ 215 Tz 1). Ein Streit über die Richtigkeit der Gebarung
auf dem Abgabenkonto ist aber im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen
(siehe beispielsweise VwGH vom 26. September 1985, 85/14/0123, 1.
Oktober 1993, 91/15/0077, 15. April 1997, 96/14/0061,
31. Oktober 2000, 98/15/0113). So jüngst auch VwGH vom
28. Oktober 2003, 2002/14/0079. Danach ist die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren,
sondern auf Antrag des
Abgabepflichtigen mit Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO zu
klären. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften
die Abgabenbehörde durchführen hätte müssen, können
demnach allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsverfahrens sein. Die
Erörterung der Rechtsfrage, ob die Behörde zu Unrecht über ein
Abgabenguthaben verfügt hat, findet im Verfahren nach
§ 239 Abs. 1 BAO jedenfalls nicht statt. Im
gegenständlichen Verfahren ist daher auf die tatsächlich vorgenommenen
Buchungen abzustellen und davon auszugehen, dass das Abgabenkonto der Bw. nach
der Verbuchung der oa. Rückzahlungen und Überrechnungen kein
ausreichendes Guthaben für die mit Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000
beantragte Überrechnung von 93.283,00 S aufwies, weshalb die
Überrechnung nur teilweise erfolgen konnte.
Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass zum
Zeitpunkt der Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung 9/2000 die
Rückzahlung vom 25. Oktober 2000 bereits verbucht war und es für
die Bw. zu diesem Zeitpunkt bereits ersichtlich war, dass die beantragte
Überrechnung nicht zur Gänze gedeckt werden konnte, weshalb es ihr
möglich gewesen wäre entsprechende Dispositionen zu
treffen.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage liegt keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor und ist auch nicht erkennbar,
inwieweit der Bw. durch eine Rechtsverletzung Nachteile erwachsen
sind. Das Berufungsbegehren war daher abzuweisen.
Graz,
12. Jänner 2003
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0351-G/03
- Stammnummer
- 7866
- Gültig
- 12.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF