Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0536-I/03
Ermessensübung im Zusammenhang mit dem teilweisen Rückbehalt eines Abgabenguthabens gemäß § 239 Abs. 2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0536-I/03vom 27.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Sinn der Bestimmung des § 239 Abs. 2 BAO ist in erster Linie in einer Vereinfachung der Abgabenverrechnung zu sehen (vgl. VwGH 23. 6. 1992, 87/14/0172). Da sich die Ermessensübung vor allem am Normzweck zu orientieren hat (vgl. Ritz, BAO-Kommentar, § 20, Tz 8), ist wesentliches Ermessenskriterium für den Vollzug dieser Bestimmung die Bedachtnahme auf das vom Gesetz verfolgte Vereinfachungsziel.
Sind weder dem Rückzahlungsantrag noch den Akten Billigkeitsgründe zu entnehmen, die für eine Ermessensübung zu Gunsten einer Rückzahlung sprechen würden, dann bedarf es bei der bescheidmäßigen Erledigung eines Rückzahlungsantrages keiner besonderen Begründung, weshalb es als zweckmäßig erachtet wurde, von der gesetzlichen Möglichkeit einer Beschränkung des Rückzahlungsbetrages bis zur Höhe der bereits festgesetzten und innerhalb von drei Monaten fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlung Gebrauch zu machen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom 16. Juni 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes X. vom 6. Juni 2003 betreffend teilweise Abweisung
eines Rückzahlungsantrages (§ 239 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber beantragte am 26. Mai 2003 die
Rückzahlung des auf seinem Abgabenkonto ausgewiesenen Steuerguthabens in
Höhe von € 32.571,10, das sich aus der Einkommensteuerveranlagung
für 2002 mit Bescheid vom 20. Mai 2003 ergeben hatte. Durch die am
3. Juni 2003 vorgenommene Verbuchung von Aussetzungszinsen für 2003
verminderte sich das Guthaben auf den Betrag von
€ 30.183,03.
Das Finanzamt gab dem Rückzahlungsantrag mit Bescheid
vom 6. Juni 2003 teilweise Folge, indem es € 19.509,03 an den
Berufungswerber auszahlte, während der übersteigende Betrag von
€ 10.674 zur Abdeckung der am 18. August 2003 in gleicher Höhe
fälligen Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2003
zurückbehalten wurde. Die diesbezügliche Verrechnung erfolgte am 17.
Juli 2003.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Bezugnahme
auf die Bestimmung des § 239 Abs. 2 BAO Folgendes
vorgebracht:
"...Der
Berufungswerber weist ausdrücklich darauf hin, dass er seinen
Zahlungsverpflichtungen immer gänzlich und vollständig nachgekommen
ist. Er hat niemals vorgeschriebene Steuern nicht bezahlt. Im
gegenständlichen Fall ist grundsätzlich zu sagen, dass es sich hier um
eine so genannte "Kann-Bestimmung" handelt. Es wird darauf hingewiesen,
dass dies, falls diese Bestimmung nicht überhaupt verfassungswidrig sein
sollte, wovon der Berufungswerber ausgeht, ein gebundenes Ermessen bedeutet.
Gebundenes Ermessen bedeutet, dass die Abgabenbehörde nur dann den
Rückzahlungsbetrag des Guthabens beschränken kann, wenn Gefahr
besteht, dass der Steuerpflichtige nicht der nächsten fälligen
Steuervorschreibung nachkommt. Jede andere Auslegung dieser Kann-Bestimmung
wäre sonst verfassungswidrig. Es kann nicht in der Willkür und im
Belieben der Behörde liegen, ohne irgendeine Begründung unter
Stützung auf § 239 Abs. 2 BAO ein Guthaben, das dem
Steuerpflichtigen zusteht, zurückzubehalten. In der Begründung des
bekämpften Bescheides scheint aber keine Begründung dafür auf,
weshalb im gegenständlichen Fall die Rückzahlung beschränkt wurde
und somit keine gänzliche Rückzahlung erfolgte.
Es
besteht im gegenständlichen Fall keinerlei Anlass, die Rückzahlung
nicht zur Gänze vorzunehmen. Überdies ist es auch als
verfassungswidrig anzusehen, dass für den einbehaltenen Betrag keine Zinsen
geleistet werden. Der Steuerpflichtige ist nicht bereit, hier dem Finanzamt bzw.
der Republik einen zinslosen Kredit zu gewähren, und zwar für
Abgabenschuldigkeiten, die ja noch gar nicht fällig sind, sondern die
einmal entstehen werden. Es liegt auch Willkür und Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes dadurch vor, dass unselbständig Erwerbstätige
in derartiger Weise nicht behandelt werden bzw. behandelt werden können.
Tatsächlich stellt diese Zurückbehaltung eines Guthabens ohne
Fälligkeit einer Forderung des Finanzamtes einen Eingriff in
Vermögensrechte dar, die als Enteignung zu bezeichnen
sind.
Es
wird auch darauf hingewiesen, dass einerseits von der Behörde der genannten
Bestimmung ein verfassungswidriger denkunmöglicher Inhalt unterstellt
wurde, andererseits diese Bestimmung an sich verfassungswidrig ist, da es nicht
sein kann, dass es dem Ermessen der Behörde überlassen sein kann, ob
eine Rückzahlung erfolgt, oder nicht. Jedenfalls ist es verfassungswidrig,
wenn eine nicht entsprechende bankmäßige Verzinsung dieses Betrages
zugunsten des Steuerpflichtigen erfolgt.
Der
Steuerpflichtige wird sich somit mit allen rechtlich zulässigen Mitteln,
insbesondere der Anrufung von Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof, dem
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie dem
Europäischen Gerichtshof in Luxemburg, gegen diese Vorgangsweise der
Behörde zur Wehr setzen..."
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2003 keine
Folge. Zur Frage der Ermessensübung führte es unter anderem aus, dass
es unzweckmäßig wäre, Rückzahlungen vorzunehmen, wenn
bereits feststünde, dass innerhalb eines kurzen, vom Gesetz mit
längstens drei Monaten vorgegebenen Zeitraumes wiederum Einzahlungen durch
den Abgabepflichtigen zu leisten wären. Wie die Erfahrung zeige, käme
es in der Praxis zu Missverständnissen, wenn sich Zahlungen des
Abgabepflichtigen mit Rückzahlungen durch das Finanzamt kreuzten oder
Rückzahlungen beim Abgabepflichtigen nur knapp vor neuen
Fälligkeitsterminen einlangten.
Mit Schriftsatz
vom 2. Oktober 2003 stellte der Berufungswerber ohne weiteres Vorbringen
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 213
Abs. 1 BAO normiert, dass bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden
Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die
Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften,
Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen
Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen
ist.
Nach
§ 215 Abs.1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§
213 unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Soweit Guthaben
nicht gemäß
§ 215 Abs. 1 bis 3 BAO zu verwenden sind,
sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239
zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen (Abs. 4 leg. cit.).
Gemäß
§ 239 Abs. 1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215
Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Zufolge
§ 239 Abs. 2 BAO kann die Abgabenbehörde den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Im
Berufungsfall ist unbestritten, dass die Einkommensteuervorauszahlungen für
2003 mit Bescheid vom 10. Jänner 2003 in Höhe von
60.685,38 € festgesetzt und in weiterer Folge mit Bescheid vom
20. Mai 2003 auf 54.688,27 € herabgesetzt wurden. Weiters steht
außer Streit, dass die Fälligkeit (18. August 2003) des sich
hieraus ergebenden, für das dritte Quartal 2003 zu entrichtenden
Teilbetrages (Ausgleichsviertel von € 10.674) innerhalb der im
§ 239 Abs. 2 BAO normierten Frist von drei Monaten lag, die mit der
Stellung des Rückzahlungsantrages am 26. Mai 2003 zu laufen begann.
Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 239 Abs. 2 BAO sind daher
gegeben.
Der
Berufungswerber bemängelt zunächst, dass das Finanzamt seine
Ermessensübung im Sinn des § 239 Abs. 2 BAO nicht
begründet, sondern vom Rückbehalt eines Teilbetrages seines Guthabens
willkürlich Gebrauch gemacht habe. Dem ist zwar insofern zuzustimmen, dass
Ermessensentscheidungen, die sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen
(§ 20 BAO) zu halten haben, also nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen sind, grundsätzlich begründet
werden müssen. Dass es aber das Finanzamt als zweckmäßig
erachtete, von der gesetzlichen Möglichkeit der Beschränkung des
Rückzahlungsbetrages bis zur Höhe der bereits festgesetzten und
innerhalb von drei Monaten nach Einbringung des Rückzahlungsantrages
fälligen Einkommensteuervorauszahlung Gebrauch zu machen, ergibt sich aus
der Inanspruchnahme der Ermessensbefugnis selbst, ohne dass es dazu einer
besonderen Erklärung bedurfte. Waren doch weder dem Rückzahlungsantrag
noch den Akten Billigkeitsgründe zu entnehmen, welche für eine
Ermessensübung zu Gunsten einer Rückzahlung gesprochen hätten
(vgl. zB VwGH 26. 6. 2001, 97/14/0166).
Entgegen der
Auffassung des Berufungswerbers stellt der Normzweck des § 239
Abs. 2 BAO nicht auf einseitige fiskalische Interessen - wie etwa die
unbedingte Mehrung von (wenn auch nur kurzfristig verfügbaren) Mitteln
- ab. Es trifft auch nicht zu, dass das Zurückbehaltungsrecht der
Abgabenbehörde nur bei einer Gefährdung der Abgabeneinbringung
insbesondere dann ausgeübt werden dürfte, wenn "Gefahr besteht, dass
der Steuerpflichtige nicht der nächsten fälligen Steuervorschreibung
nachkommt". Der Sinn der gegenständlichen Bestimmung ist vielmehr in einer
Vereinfachung der Abgabenverrechnung zu sehen, wobei - wie bereits in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde - insbesondere
vermieden werden soll, dass sich Rückzahlungen der Behörde mit
Zahlungen des Abgabepflichtigen kreuzen oder dass Rückzahlungsbeträge
kurz vor neuen Fälligkeitsterminen ausgezahlt werden müssen (vgl. VwGH
23. 6. 1992, 37/14/0172; Stoll, BAO-Kommentar, 2476).
Nach
einhelliger Auffassung von Lehre und Rechtsprechung hat sich die
Ermessensübung vor allem am Normzweck zu orientieren (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 20, Tz8, und die dort angeführte Judikatur). Wesentliches
Ermessenskriterium beim Vollzug der gegenständlichen Vorschrift ist daher
nicht die Vermeidung einer (hier nicht gegebenen) Gefährdung der
Einbringung, sondern die Bedachtnahme auf die vom Gesetz verfolgten, oben
aufgezeigten Vereinfachungsziele. Da sich der in Berufung gezogene Bescheid
erkennbar an dieser Intention des Gesetzgebers orientiert, stellt die
Vorgangsweise des Finanzamtes keine unsachgemäße Handhabung der
Rückbehaltungsregel des § 239 Abs. 2 BAO und damit auch
keinen Ermessensmissbrauch dar.
Soweit der
Berufungswerber in der nur teilweisen Stattgabe seines Rückzahlungsantrages
eine über die unrichtige Anwendung einfachgesetzlicher Bestimmungen
hinausgehende, in die Verfassungssphäre reichende qualifizierte Verletzung
insbesondere des Gleichheitssatzes erblickt, ist ihm zu entgegnen, dass das
Recht auf Gleichheit allenfalls dann verletzt worden wäre, wenn das
Finanzamt bei der Ermessensübung Willkür geübt hätte (vgl.
nochmals Stoll, a. a. O., 215). Wie der Berufungsvorentscheidung zu entnehmen
ist, waren aber für die konkrete Ermessensentscheidung keine uneinsichtigen
oder unverständlichen Gründe maßgeblich, welche zu einer
offenkundigen Benachteiligung des Berufungswerbers geführt hätten.
Vielmehr bewegt sich die Entscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz mit
ihrer impliziten Bedachtnahme auf auszahlungstechnische Belange im Rahmen der
konkokorrentmäßigen Verbuchung der Gebarung innerhalb der Grenzen des
eingeräumten Ermessens, von dem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht
wurde.
Wenn der
Berufungswerber schließlich einwendet, die Regelung des § 239
Abs. 2 BAO sei als solche verfassungswidrig, weil es nicht sein könne,
dass die Entscheidung, ob eine Rückzahlung erfolgt, im Ermessen der
Behörde liegt, und weiters, dass keine bankmäßige Verzinsung des
zurückbehaltenen Betrages erfolgt, so ist festzustellen, dass
Guthabenzinsen der vom Berufungswerber angesprochenen Art auf Grund der
einfachgesetzlichen Regelungen nicht zustehen. Im Übrigen kommt die
Beurteilung, ob der Berufungswerber wegen Anwendung eines verfassungswidrigen
Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde, dem unabhängigen Finanzsenat
nicht zu. Nur der Verfassungsgerichtshof kann Gesetze auf ihre
Verfassungsmäßigkeit prüfen (Art. 89 und 140 B-VG).
Allen anderen Behörden ist diese Prüfung versagt; sie haben die
geltenden Gesetze jedenfalls anzuwenden.
Es war daher
wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
RückzahlungsantragBeschränkung des RückzahlungsbetragesRückbehaltungsrechtErmessenVerfassungskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0536-I/03
- Stammnummer
- 11998
- Gültig
- 27.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF