Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0257-W/04
Der Säumniszuschlag wird mit der Begründung angefochten, dass das Abgabenkonto unrichtig sei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0257-W/04vom 19.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine zu erwartende Gutschrift aus einer stattgebenden Berufung kann einen bereits verwirkten Säumniszuschlag für eine andere Abgabe nicht rückwirkend beseitigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 9. Oktober 2003 betreffend
Säumniszuschlag entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
9. Oktober 2003 setzte das Finanzamt von der Umsatzsteuer 5/03 einen
ersten Säumniszuschlag in der Höhe von € 82,17 mit der
Begründung fest, dass die genannte Abgabe nicht bis 15. Juli 2003
entrichtet worden sei.
In der dagegen eingebrachten
Berufung führte der Bw. aus, dass die Umsatzsteuervorauszahlung durch
Guthaben aufgewogen sei. Die Rückzahlung dieser Guthaben sei verweigert
worden. Da keine Schuld bestehe, könne auch kein Verspätungszuschlag
Platz greifen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. November 2003 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, dass auf dem Abgabenkonto kein Guthaben bestanden
habe mit dem eine Gegenverrechnung hätte erfolgen können.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Zur weiteren Begründung wurde
ausgeführt, dass der Kontostand zum Zeitpunkt der Erledigung des
Rückzahlungsantrages unrichtig gewesen und damit nicht für die
Entscheid-ung heranziehbar gewesen sei. Es habe ein fiktives Guthaben bestanden.
Gegen die Bescheide, die diese Beträge vorschreiben würden, sei
Berufung erhoben worden. Nach Erledigung werde keine Zahllast bestehen bleiben.
Die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates über die angeblichen
Zahllasten werde zum Inhalt der Berufung erhoben. Die Unterlagen der BP und die
Berufungen dagegen würden ebenfalls zum Inhalt der Berufung
erhoben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden
Nebenansprüchen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für
jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die
Gesamtheit der zur Zahlung verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften,
Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen
Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu
verbuchen.
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten
(§ 217 Abs. 1 BAO).
Der
erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO)
Im
Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter
rückwirkende Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen
(§ 217 Abs. 8 BAO).
Zunächst ist
festzustellen, dass es gemäß der vorstehend wiedergegebenen
Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO lediglich darauf ankommt, ob
eine Abgabenschuld zum Fälligkeitstag als entrichtet anzusehen
ist.
Entgegen der Ansicht des Bw.
bestand im Zeitpunkt der Fälligkeit der gegenständlichen Umsatzsteuer
am Abgabenkonto kein Guthaben, sondern eine Abgabenschuld in Höhe von
€ 112.937,33. Da diese Abgabe auch nicht durch eine andere
Entrichtungsform (z.B. Einzahlung) getilgt wurde, entstand eine Säumnis und
als Folge davon die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages.
Zu den Berufungsvorbringen ist
festzustellen, dass sich ein Guthaben im Sinne des § 215 BAO als
Ergebnis der Gebarung auf dem Abgabenkonto darstellt.
Gemäß
§ 254 BAO wird durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit
des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt.
Berufungen berühren die
Wirkungen des Bescheides nicht, machen daher die diesbezüglichen
Verbuchungen am Abgabenkonto nicht unrichtig. In diesem Zusammenhang wird auf
die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des unabhängigen
Finanzsenates vom 19. März 2004, GZ. RV/256-W/03
verwiesen.
Sollte den Berufungen gegen die
aus der aus der Betriebsprüfung resultierenden Abgabenbescheide
stattgegeben werden, könnten die diesbezüglichen Gutschriften den
gegenständlichen Säumniszuschlag nicht (rückwirkend) beseitigen,
da Gutschriften aus Bescheiden mit dem Tag der Bekanntgabe wirksam werden. Im
Hinblick auf den Fälligkeitstag der gegenständlichen Umsatzsteuer
5/2003 würde daher die Tilgung durch diese Gutschriften jedenfalls
verspätet erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
19. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GuthabenGutschriftenwirksam werdenWirksamkeit von GutschriftenHemmunggehemmtrückwirkendSäumniszuschlagbeseitigen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0257-W/04
- Stammnummer
- 8933
- Gültig
- 19.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF