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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300013/2025

Grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Verbandsverantwortlichkeit, Eintritt der Strafbarkeit, Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300013/2025vom 11.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ich habe jedenfalls im Dezember 2024 Einsicht in die DataBox benommen. Soweit in Beilage 5 als ungelesen markiert sind, es handelt es sich dabei um Bescheide oder sonstige Eingaben, die auch mein Steuerberater erhalten hat und die er mir zukommen hat lassen. Aus diesem Grunde habe ich dann die in der DataBox hinterlegten Bescheide, etwa Umsatzsteuerbescheid 2021 nicht gelesen, weil mir dieser durch den Steuerberater bekannt gemacht worden ist. Betreffend die alte Steuernummer hatte ich dem Steuerberater eine Zustellvollmacht erteilt. Betreffend die neue mir nicht bekannt gewesene Steuernummer konnte ich dies freilich nicht machen. Nach Vorhalt der Amtsbeauftragten, dass eine Zustellvollmacht nicht hinterlegt ist, bloß eine Vollmacht zur Akteneinsicht und ähnliches, gebe ich an: Ich ging davon aus, dass er sämtliche Finanzzustellungen erhält, weil er seit Gründung des Unternehmens mein Steuerberater ist. Er hat auch sämtliche Erklärungen eingereicht. Die scharfe Abgrenzung Gewährung einer Akteneinsicht und einer Zustellvollmacht war mir bis dato nicht bekannt. Ich wurde auch vom Steuerberater auf die Möglichkeit, eine Zustellvollmacht im Sinne des Zustellgesetzes zu erteilen nicht hingewiesen. Richtig ist, dass ich die Meldungen stets selbständig erledigt habe. Mir war auch bewusst, dass die Meldungen jährlich abzugeben sind. Nachdem sich an den wirtschaftlichen Eigentümern nie etwas ändert, ist diese Tätigkeit in wenigen Minuten erledigt." Sachverhalt: Es liegt eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG vor. Das Dauerdelikt betrifft den Säumnistag 14.5.2024. Die Strafbarkeit ist am 30.8.2024 eingetreten. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am 8.11.2024, dem Tag der Zustellung der Strafverfügung, beendet. Der belangte Verband hatte im Tatzeitraum einen steuerlichen Vertreter, der jedoch über keine Zustellvollmacht verfügt hat. Der Beschuldigte war in Kenntnis der jährlichen Meldeverpflichtung für den von ihm als Gf. vertretenen Verband. Die Erinnerung und die Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe wurden an die Databox des belangten Verbandes zugestellt. Der Beschuldigte war im Tatzeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer des belangten Verbandes und hatte die Zugangsdaten zur Databox. Er hat jedoch nicht in die Databox geschaut und die Erinnerung sowie die Festsetzung einer ersten Zwangsstrafe mit Nennung des Datums des Eintrittes der Strafbarkeit erst nach Zustellung einer Strafverfügung gelesen und sodann die Nachmeldung vorgenommen. Eine Mailbenachrichtigung war nicht eingestellt. Die Zwangsstrafen wurden auf einem § 213 Abs. 2 BAO Konto verbucht. Vom Abgabenkonto erfolgte am 9.9.2024 eine Überrechnung des Guthabens der Gesellschaft an dieses Konto von € 581,72. Die Zwangsstrafen wurden bezahlt, das Abgabenkonto des belangten Verbandes ist ausgeglichen. Auch zum Säumigkeitsdatum 24.2.2022 gab es eine Mahnung, die nicht gelesen wurde, detto zum Säumigkeitsdatum 4.4.2023. Der Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen aus dem elektronischen Finanzstrafakt, den Datenbanken zu WiEReG Verfahren und den Parteienangaben und ist unstrittig. Objektiver Tatbestand Letzte Meldung 14.4.2023, daher war die verfahrensgegenständliche Meldung in der Jahresfrist bis 14.5.2024 vorzunehmen. Der Tatbestand des § 15 WiEReG ist erst erfüllt, wenn der Meldeverpflichtung nach der zweiten Erinnerung nicht nachgekommen wird. Dieses Dauerdelikt dauert in der Folge bis zur Nachmeldung oder behelfsweise der Feststellung der Behörde, dass eine Meldung trotz der vorgenommenen Erinnerungen weiterhin unterblieben ist und dem Anhängigmachen eines Verfahrens wegen dieser Tat. Säumnisdatum 14.5.2024 Erinnerung vom 14.5.2024, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, Nachfrist 5.7.2024, Zustellung an die Databox. Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 am 8.7.2024, Nachfrist 29.8.2024, Zustellung an die Databox. Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 4.000,00 am 30.8.2024, Zustellung an die Databox. Alle drei Zustellungen wurden erst am 8.11.2024 gelesen. Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, 3. Auflage, § 98 Anm. 8). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline-Teilnehmer, beispielsweise durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015). Die Säumnis ist am 14.5.2024 eingetreten. Die Strafbarkeit des Dauerdeliktes ist mit Nichtmeldung bis zum Ablauf der Nachfrist nach der zweiten Aufforderung am 30.8.2024 eingetreten. Die Aufforderungen wurden ordnungsgemäß zugestellt. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am 8.11.2024 beendet. Subjektiver Tatbestand: Der Beschuldigte fungiert seit 16.8.2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf2*** (FN ***7***), daher war er als Entscheidungsträger verpflichtet, deren Meldepflichten nach § 5 WiEReG nachzukommen. Er hatte auch die Zugangsdaten zur Databox der von ihm vertretenen Gesellschaft, hat es jedoch unterlassen, in die Databox zu sehen und die Erinnerungen zeitnah nach der Zustellung zu lesen. Alle Zustellungen an die Databox wurden erst nach Zustellung der Strafverfügungen gelesen. Die ***Bf2*** ist unter ***9*** steuerlich erfasst. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlaß entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen. Abs. 2: Bei den anderen als den im Abs. 1 genannten Abgaben ist die Gebarung für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, nach den einzelnen Abgaben getrennt oder zusammengefaßt, jedoch abgesondert von den im Abs. 1 genannten Abgaben zu verbuchen. Für die Verbuchung der Zwangsstrafen, die nicht zu den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zählen, war somit ein weiteres Konto, eben nach § 213 Abs. 2 BAO, für die von der Festsetzung betroffene Gesellschaft anzulegen. Siehe dazu auch § 16 Abs. 2 WiEReG, seit 1.8.2023 im Rechtsbestand. Die Zwangsstrafen wurden auf das Konto ***10*** gebucht. Am 9.9.2024 erfolgte eine Überrechnung des Guthabens vom Abgabenkonto der Gesellschaft an dieses Konto von € 581,72, seit 31.12.2024 steht das Konto auf Null. Dazu erging eine Buchungsmitteilung Nr. 8 vom 10.9.2024. Wäre der Beschuldigter dieser Abbuchung eines Guthabens vom Abgabenkonto nachgegangen, hätte er bereits am 10.9.2024 erkennen müssen, dass es ein weiteres Konto gibt, auf dem Zwangsstrafen verbucht wurden. Zu diesem Zeitpunkt, der vor der Verfolgungshandlung der Finanzstrafbehörde lag, wäre es auch noch möglich gewesen, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Auch zum Säumigkeitsdatum 24.2.2022 gab es eine Mahnung, die nicht gelesen wurde, detto zum Säumigkeitsdatum 4.4.2023. Die Erläuterungen zu § 98 Abs. 2 BAO enthalten den Satz, der Zeitpunkt, in dem die Daten "in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers" gelangt seien, sei "bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox" (270 BlgNR 23. GP 13). Die Auffassung, "die Databox" im Sinne dieses Satzes könne nur eine solche sein, zu der der Empfänger Zugang habe, findet Deckung im Gesetz, weil sich ein Speicherbereich, zu dem der Empfänger keinen Zugang hat, nicht als sein "elektronischer Verfügungsbereich" verstehen lässt. Gemäß § 1 Abs. 2 der FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97, ist die automationsunterstützte Datenübertragung auch nur zulässig für Funktionen, die "dem jeweiligen Teilnehmer" in FinanzOnline "zur Verfügung stehen". Das setzt - für die Zustellung von Erledigungen in die "Databox" - voraus, dass dem Empfänger die für den Zugriff darauf erforderlichen Zugangsdaten "zur Verfügung stehen". In Bezug auf die Frage, wann Letzteres so zutrifft, dass die Zustellung in die "Databox" zulässig und die Einbringung der Daten in diesen Speicherbereich mit der in § 98 Abs. 2 erster Satz BAO normierten Rechtsfolge verbunden ist, bedarf es aber einer Abgrenzung gegenüber Abruf- und Empfangsproblemen, die sich aus der Verwahrung und dem Gebrauch der dem Empfänger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten ergeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die den Teilnehmern in § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung auferlegten Sorgfaltspflichten). § 98 Abs. 2 dritter Satz BAO steht dem nicht entgegen. Die Wirksamkeit der Zustellung wird darin - nach dem Muster des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - an eine negative Bedingung geknüpft, die vom Verhalten des Empfängers abhängt und deren Nichterfüllung meist erst nachträglich hervorkommt. Das Gesetz beschränkt die damit - in der Form nicht bloß einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit, sondern der vorläufigen Unwirksamkeit der Zustellung - verbundene Berücksichtigung der nicht rechtzeitigen Kenntnis vom Zustellvorgang aber ausdrücklich auf den von der belangten Behörde nicht angenommenen Fall der Abwesenheit von der Abgabestelle (VwGH 31.7.2013, 2009/13/0105). Eine Abwesenheit von der Abgabestelle wurde nicht behauptet. Dem Beschuldigten ist der Zugang zur Databox ungehindert zur Verfügung gestanden, er hätte demnach bei Einsicht von der Zustellung der Erinnerung und der Zwangsstrafenfestsetzung jederzeit nach deren Zustellung Kenntnis erlangen können. Er hat nur eben ca. ein halbes Jahr hinweg demnach keine Einsicht in die Databox vorgenommen. Die Rechtswirksamkeit der Zustellung ist unabhängig davon, dass es der Beschuldigte unterlassen hat, sich rechtzeitig über die Bescheidzustellung zu informieren. Die Rechtswirksamkeit eines Zustellvorgangs ist nicht davon abhängig, dass dieser dem Empfänger auch zur Kenntnis gelangt. (vgl. etwa VwGH 24. 3. 2004, 2004/04/0033; VwGH 2.5.2016, Ra 2016/16/0028; VwGH 13.10.2016, Ra 2015/08/0213) Gemäß § 5b Abs. 2 FOnV (FinanzOnline Verordnung) hatte zu den Zeitpunkten der verfahrensgegenständlichen Erinnerungen jeder an der elektronischen Zustellung Teilnehmenden in FinanzOnline eine E-Mailadresse anzugeben, wenn er über die elektronische Zustellung informiert werden möchte. Die Angabe einer unrichtigen, ungültigen oder gar keiner E-Mailadresse hindert nicht die wirksame Zustellung. Die Benachrichtigung per Mail war jedoch nicht aktiviert. Entscheidend für die Zustellung ist jedoch alleine der Zeitpunkt, in dem die Daten in der DataBox einlangen (vgl. BFG 20.11.2015, RV/2100371/2015). Die mögliche zusätzliche Verständigung des Empfängers per E-Mail ist eine reine Serviceleistung, an die keine Rechtsfolge geknüpft ist. Daher berührt das allfällige Ausbleiben einer Mitteilung auch an eine gültige E-Mailadresse des FinanzOnline-Teilnehmers nicht die Wirksamkeit einer Zustellung in die DataBox (vgl. dazu BFG 28. 9. 2021, RV/7102314/2021 und BFG vom 27.07.2022, RV/7101807/2022). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24. August 2023 zu Ra 2023/13/0066 zum groben Verschulden in einem WiEReG Verfahren ausgeführt: "Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 € zu bestrafen. Nach § 8 Abs. 3 FinStrG handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Diese zuletzt genannte Bestimmung wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, angefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (684 BlgNR 25. GP 45) wurde dazu ausgeführt, in § 8 Abs. 3 FinStrG solle in Übereinstimmung mit dem geplanten § 6 Abs. 3 StGB eine Legaldefinition der groben Fahrlässigkeit erfolgen. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum damit angesprochenen Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, wurde dazu u.a. ausgeführt (689 BlgNR 25. GP 6), nur jene Fälle seien als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich überstiegen (RIS-Justiz RS0030303). Bei der Auslegung des Begriffes könne sowohl die zivilrechtliche (RIS-Justiz RS0030644) als auch die strafrechtliche (RIS-Justiz RS0117930 sowie RS0129425) Judikatur herangezogen werden. Die Frage, ob das Verwaltungsgericht fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, ist grundsätzlich keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Eine solche Rechtsfrage läge nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 26.1.2023, Ra 2022/16/0112, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0087606; RS0044262). Der Revisionswerber erklärt im Zulässigkeitsvorbringen ausdrücklich, der Rechtsansicht, es lägen wirksame Zustellungen der Aufforderung zur Meldung vor, werde nicht entgegengetreten. Es wird auch die - wenn auch dislozierte - Feststellung, es sei keine Mailbenachrichtigung eingerichtet worden, nicht bekämpft, sodass auch hier (vgl. bereits VwGH 15.12.2022, Ra 2022/13/0023) die Frage nicht zu beantworten ist, ob die Unterlassung der Information über die elektronische Zustellung per E-Mail nach § 5b Abs. 2 FOnV 2006 zu einer Unwirksamkeit der Zustellung führen würde. Entscheidend ist im vorliegenden Fall insbesondere, ob die fehlende Kenntnis des Revisionswerbers, dass Aufforderungen an ihn ergangen sind, darauf beruht, dass die gebotene Sorgfalt in einer den minderen Grad des Versehens übersteigenden Weise außer Acht gelassen wurde (vgl. - zu § 7 RGG - VwGH 31.1.2019, Ra 2018/15/0073). Der Revisionswerber macht dazu lediglich geltend, er habe die zugestellten Sendungen nachweislich nicht gelesen. Nähere Umstände, aus welchen Gründen dieses Lesen (also die tatsächliche Kenntnisnahme vom Inhalt) unterblieben ist und woraus geschlossen werden könnte, dass der Revisionswerber von der Zustellung ohne grobes Verschulden keine Kenntnis erlangt hat, werden im Rahmen des Zulässigkeitsvorbringens nicht genannt. Es entspricht aber der Rechtsprechung (zur Wiedereinsetzung), dass etwa das ungeöffnete Liegenlassen eines zugestellten Poststückes den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2022/11/0197). Das ungelesene Ablegen oder Weiterreichen eines Schriftstückes durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist als auffallend sorglos zu werten (vgl. RIS-Justiz RS0036811; RS0116536). Dass bei der hier unbestritten vorliegenden Kenntnis der Verpflichtung zur Meldung nach § 5 WiEReG das (bloße) Nicht Lesen einer wirksam in der Databox zugestellten Aufforderung - ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände - den minderen Grad des Versehens überschreitet, ist jedenfalls vertretbar." Die Strafbarkeit tritt nicht schon dann ein, wenn zu einer Meldeverpflichtung Säumnis vorliegt, sondern erst, wenn die Nachfrist nach der zweiten Erinnerung, dass einer Meldeverpflichtung nachzukommen war, verstrichen ist. Es war daher das Vorliegen der subjektiven Tatseite zunächst erstmalig zum Ablauf der Nachfrist der zweiten Erinnerung zu prüfen und festzustellen, dass der Beschuldigte die ordnungsgemäß zugestellten Erinnerungen zu diesem Zeitpunkt nicht kannte. Als er dank postalischer Zustellung der Strafverfügung von der ihm angelasteten Meldepflichtverletzung Kenntnis erlangt hat, wurde sofort nachgemeldet und das strafrechtlich relevante Vorgehen beendet. Vorsatz liegt nicht schon dann vor, wenn eine meldeverpflichtete Person ihre jährliche Meldepflicht kennt und nicht handelt, sondern erst, wenn sie tatbezogen zu einer konkreten Meldeverpflichtung einer Jahresmeldung in Kenntnis der Erinnerungen und der Nachfrist mit Erreichen der Strafbarkeitsschwelle ist und nicht handelt oder es in Unkenntnis des Inhaltes der Aufforderungen zumindest ernstlich für möglich hält, dass die Nachfrist nach einer zweiten Erinnerung bereits ablaufen könnte und sich mit deren Ablauf abfindet, wobei die zweite Fallkonstellation schwerer nachzuweisen sein wird. Der Beschuldigte kannte die Erinnerungen während der gesamten Zeit des Dauerdeliktes nicht, weil er über einen längeren Zeitraum nicht Einsicht in die Databox genommen hat. Kennt ein Beschuldigter die Erinnerungen und den Ablauf der Nachfrist handelt er bei Unterlassung der Wahrnehmung der Meldeverpflichtung vorsätzlich, kennt er sie nicht, ist zu prüfen, ob dieser Unkenntnis eine strafrechtlich relevante Sorgfaltspflichtverletzung zu Grunde liegt. Es ist einige Jahre nach Einführung der Meldepflichten nach dem WiEReG als Grundwissen meldepflichtiger Personen anzusehen, dass einmal jährlich eine Meldung einzureichen ist. Meldepflichten nach dem WiEReG wurden mit 2018 eingeführt, die jährliche Bestätigungsmeldung, auch wenn keine Änderung eingetreten ist, gilt seit 10.1.2020. Die Meldung bzw. Bestätigung der wirtschaftlichen Eigentümer hat gem. § 5 Abs. 1 WiEReG über das Unternehmensserviceportal (USP) an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu erfolgen. Es ist ein objektiver Sorgfaltsverstoß, wenn man dieser Meldepflicht nicht nachkommt. Es ist zudem so, dass diese Meldung elektronisch vorzunehmen ist und allgemein bekannt ist, dass Erinnerungen bei Nichtvornahme einer Meldung in eine Databox zuzustellen sind, zu der zumeist der handelsrechtliche Geschäftsführer die Zugangsdaten erhalten hat. Es ist daher zur Hintanhaltung einer Strafbarkeit eben auch gefordert, dass man von Erinnerungen Kenntnis nimmt und in regelmäßigen Abständen zu einem errechenbaren Eintritt einer jährlichen Meldeverpflichtung in die Databox Einsicht nimmt, damit die dort ersichtliche Nachfrist nach der zweiten Erinnerung eben nicht versäumt wird. Wird dies nicht getan, liegt ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Handeln vor, da ein sorgfältiger Meldeverpflichteter nicht säumig wird bzw. bei Annahmemöglichkeit einer Säumnis zumindest um eine rasche/zeitnahe Nachholung der geforderten Handlung bemüht wäre. Bei Unterlassung der Einsichtnahme in die Databox ist der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung war dem Beschuldigten nach seinen individuellen Verhältnissen auch subjektiv möglich und zumutbar. Dass der Beschuldigte in Vorzeiträumen von seinem steuerlichen Berater an die Wahrnehmung der Meldepflicht erinnert wurde, dies jedoch für die verfahrensgegenständliche Meldeverpflichtung unterblieben ist, vermag ihn nicht zu exculpieren, da dies lediglich eine interne Usance zwischen ihm und seinem steuerlichen Vertreter war, der keine Außenwirkung auf die den Beschuldigten als Gf. treffende Verpflichtung zukommen konnte. Da der Beschuldigte bei Kenntnisnahme seiner Verfolgung wegen Strafbarkeit einer Unterlassung umgehend gehandelt und nachgemeldet hat, war nicht von einer vorsätzlichen Meldepflichtverletzung auszugehen. Der Beschuldigte hat demnach, da er die Zugangsdaten zur Databox hatte und seine jährliche Meldeverpflichtung kannte und dennoch säumig geworden ist und keine Einsicht in die auf ihn eingerichtete Databox genommen und diesbezügliche Erinnerungen eingesehen hat, nach Ansicht des Finanzstrafsenates des BFG im Umgang mit der Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig gehandelt. Die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG für eine grob fahrlässig begangene Meldepflichtverletzung sind in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Verbandsverantwortlichkeit: Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen. Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Die ***Bf2*** ist unter FN ***21*** im Firmenbuch erfasst. Der Beschuldigte fungiert seit 16.8.2008 als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer Entscheidungsträger des belangten Verbandes und hat rechtswidrig und schuldhaft eine für den von ihm vertretenen Verband normierte Meldepflicht verletzt. Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf2*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig begangen durch ihren Entscheidungsträger, ***Bf1***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen 30.8.2024 und 8.11.2024 verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Strafbemessung: Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist eine vorsätzliche Begehung der Meldepflichtverletzung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Grundsatzüberlegungen zu einer Strafbemessung nach § 15 WiEReG: Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG: Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht. Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden. Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont. § 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor. Bei einem belangbaren Verband hat die Bemessung nach der angedrohten Geldstrafe für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, zu erfolgen. Strafbemessung beim Beschuldigten: Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite der jeweiligen Strafdrohung ausmessbar. Eine Geldstrafe ist nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2, zweiter Satz WiEReG bei einer grob fahrlässig begangenen Meldepflichtverletzung bis zur Höchststrafe von € 100.000,00 nach dem Ermessen des über sie erkennenden Beamten, Spruchsenates, Richters oder Senates des BFG zu bestimmen, wobei diese Höchststrafe sowohl für eine einzige Tat verhängt werden kann, als auch nach den Vorgaben des § 21 Abs. 1 FinStrG zu bedenken ist, dass eben zeitgleich über eine Vielzahl an Meldepflichtverletzungen abzusprechen sein kann und dies ebenfalls in der Höchststrafendrohung Deckung zu finden hatte (siehe BFG vom 3.6.2025, RV/7300005/2025). Eine Mindeststrafendrohung ist für Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG nicht normiert. Verfahrensgegenständlich war einer jährlichen Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe. Diese jährlichen Meldeverpflichtungen bestehen seit 2020, daher ist davon auszugehen, dass bei meldepflichtigen Personen grundsätzlich das Wissen um diese Meldeverpflichtung vorliegt. Der Beschuldigte war auch in Vorjahren bereits meldepflichtig. Nach den Vorgaben für eine Strafbarkeit dieser Unterlassung bestand das strafbare Verhalten (nach der Fristsetzung mit der zweiten Erinnerung) in einem Zeitraum von ca. 2 Monaten bis zur Nachmeldung, wobei der Handlungspflicht fast ein halbes Jahr nicht nachgekommen wurde und der Beschuldigte in dieser Zeitspanne eben keine Einsicht in die Databox genommen hat, die auf ihn eingerichtet wurde. In Anbetracht des Umstandes, dass sehr zeitnah zum Ablauf der Frist nach der zweiten Erinnerung eine Nachmeldung erfolgt ist, nur zu melden gewesen ist, dass sich nichts geändert habe, der Beschuldigte unbescholten ist und eine erstmalige Verletzung der Meldepflicht vorliegt und diesen Milderungsgründen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, ist der Senat des BFG zu dem Schluss gekommen, die Geldstrafe mit € 6.000,00 zu bemessen. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Beschuldigte zwar ein gutes Einkommen jedoch auch Sorgepflichten für 4 Kinder hat. Die bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben des § 20 FinStrG, wobei bei beantragter Zuständigkeit des Spruchsenates stets auch zu beachten ist, dass die Ersatzfreiheitsstrafdrohung bei 6 Wochen verbleibt. § 25 FinStrG: "Unbedeutende Folgen" wird bei Verkürzungsdelikten am strafbestimmenden Wertbetrag festgemacht, dies kann naturgemäß auf Meldepflichtverletzungen nicht zutreffen. Bei Unterlassung einer Meldung, dass keine Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen. VwGH vom 16.9.2010, 2010/09/0141: Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Die jährliche Meldeverpflichtung besteht eben auch, wenn keine Änderung eingetreten ist, daher ist die Unterlassung einer Meldung in dieser Fallkonstellation nicht per se als von geringem Verschulden getragen zu bewerten. Das Verhalten des Täters ist nicht erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben. Die exorbitant hohen Strafdrohungen sind zudem auch bei generalpräventiven Überlegungen zu berücksichtigen. Es war daher mit einem Schuldspruch und einer schuldangemessenen Bestrafung vorzugehen. Strafbemessung beim Verband: Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Schon bei Einführung der Verbandsverantwortlichkeit wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass eine finanzstrafrechtliche Tat eines Geschäftsführers geahndet wird, nicht dazu führen soll, dass die auszusprechenden tatsächlichen finanziellen Konsequenzen für einen Beschuldigten und einen Verband, Geldstrafe und Geldbuße, nunmehr zwischen den Adressaten der Strafnorm lediglich geteilt werden sollen. Die kumulative Belastung eines Beschuldigten und eines Verbandes entspricht somit der Intention des Gesetzgebers, die bei Verkürzungsvergehen in der Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden wie des BFG im Regelfall dazu geführt hat, dass über belangte Verbände jeweils eine Geldbuße ausgesprochen wurde die lediglich ein paar Prozent unter der Geldstrafe für den Beschuldigten lag. Gesellschafter der ***Bf2*** ist der gemeinnützige Verein ***2***. Die ***Bf2*** hat für 2023 ein Einkommen von € 31.166 erklärt und eine Körperschaftsteuer von € 7.480,00 festgesetzt bekommen. Der Verband wird das erste Mal im Rahmen seiner Verbandsverantwortlichkeit zur Verantwortung für seinen Entscheidungsträger herangezogen. Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG zur Mindeststrafe bei Verkürzungsdelikten gibt die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und kann daher in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe /Geldbuße auch bei Meldepflichtverletzungen miteinbezogen werden. Ebenso kann gedanklich bei einer Strafbemessung miteinbezogen werden, dass der Gesetzgeber eine deutliche Abstufung in den Strafdrohungen bei Unterlassung einer Offenlegung eines wirtschaftlichen Eigentümers und einer Unterlassung der Meldung von Änderungen zu bekannten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen hat. In Anbetracht des Umstandes, dass beim belangten Verband nur Milderungsgründe vorliegen und auch bereits Vorkehrungen getroffen wurde, die eine weitere Meldepflichtverletzung hintanhalten sollen - Mailbenachrichtigung wurde aktiviert - erschien dem Senat eine Geldbuße von € 4.000,00 angemessen. Die ausgesprochene Geldstrafe, Ersatzfreiheitsstrafe und Geldbuße hatten auch spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen, insbesondere von international unter großer Beobachtung stehenden Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch belangbare Verbände) zu entsprechen und sind schuld- und tatangemessen. Kostenentscheidung Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden Kosten einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens (Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v. H. der verhängten Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag Freiheitsstrafe mit 5 Euro zu bemessen; der Pauschalbetrag darf 500 Euro nicht übersteigen. Demnach waren die Verfahrenskosten für den Beschuldigten mit € 500,00 und die Verfahrenskosten des Verbandes mit € 400,00 festzusetzen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor. Graz, am 11. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300013/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300013.2025
Stammnummer
149950
Gültig
11.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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