…Rechtsmittelverfahren -im Rahmen seiner im § 279 Abs.1 BAO eingeräumten Befugnisse- zu prüfen, ob ein vom Finanzamt Braunau Ried Schärding (als zuständiger Abgabenbehörde erster Instanz) nicht aufgegriffener Zurückweisungsgrund vorliegt. Im Zuge dieser Überprüfung stellte er den oben dargelegten, als derartigen Grund zu wertenden Sachumstand fest…
…der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs.1 leg.cit. vorzugehen. Da im vorliegenden Fall das Zollamt Linz (in seiner Funktion als zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz), wie bereits erwähnt, diesen (nunmehr festgestellten) Zurückweisungsgrund der mangelnden Aktivlegitimation…
…17/0075 und 29.5.1995, 93/17/0318). Gemäß § 278 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu prüfen, ob ein von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung der Berufung vorliegt. Ist ein solcher Grund gegeben, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz…
… 156 Abs. 4 FinStrG vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss als verspätet zurückzuweisen, nachdem dieser Zurückweisungsgrund von der Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen wurde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend ist zum Umstand, dass der Antrag des Bf. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der…
…Beschwerde von einem hierzu nicht Legitimierten eingebracht und wurde dieser Zurückweisungsgrund durch die Finanzstrafbehörde nicht aufgegriffen, so hat gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG die Zurückweisung durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss zu erfolgen. Da die Vollmacht des belangten Verbandes für den Verteidiger nicht mehr aufrecht ist…
…2000 hat der UFS den (nicht vom Finanzamt aufgegriffenen) Zurückweisungsgrund "fehlende Aktivlegitimation des Einschreiters" festgestellt und weist diese Berufung zurück. Ein Vorlageantrag ist ein gegen eine Berufungsvorentscheidung gerichtetes Rechtsmittel. Die Berufungsvorentscheidung verliert mit der Berufungsentscheidung ihre Wirksamkeit. Über den Vorlageantrag musste nicht entschieden werden. Berufung…
…zurückgenommen gilt (§ 156 Abs. 2). Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen (§ 156 Abs…
…erweist sich aber auch die am 15. Juli 2008 beim Finanzamt Graz-Umgebung per Telefax eingereichte Berufung als verspätet (vgl. auch UFS 21.12.2006, RV/2289-W/06). Da der vom Finanzamt nicht aufgegriffene Zurückweisungsgrund (§ 273 Abs. 1 lit. b BAO) vom Unabhängigen Finanzsenat…
…gewertet werden, und ist diese gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dass die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen hat, steht einer Wahrnehmung des Zurückweisungsgrundes durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht entgegen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994…
…erster Satz BAO normierten zeitlichen Begrenzung der Antragszulässigkeit, hätte daher das Hauptzollamt Innsbruck den Aussetzungsantrag vom 25. Februar 2002 zurückweisen müssen. Dadurch, dass die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen hat, hat sie den Bescheid vom 10. April 2002, Zl. 800/90478/32/98…
…ist diese gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dass die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen hat, steht einer Wahrnehmung des Zurückweisungsgrundes durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht entgegen. Die ergangene Berufungsvorentscheidung ist diesfalls aufzuheben (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung…
…FinStrG vor. Das Zollamt hat diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen und die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, das sie nun seinerseits gemäß § 156 Abs.4 FinStrG spruchgemäß zurückzuweisen hatte. Liegt ein solcher formeller Zurückweisungsgrund vor, braucht man auf inhaltliche Aspekte des Falles gar nicht einzugehen. Es sei…
…Rechtsmittel nicht zulässig. Ist eine Berufung unzulässig, so ist diese gemäß § 273 Abs. 1 lit. a) BAO durch Bescheid zurückzuweisen. Das Finanzamt hätte daher nicht inhaltlich über die Berufung entscheiden dürfen, sondern diese als unzulässig zurückweisen müssen. Da das Finanzamt den Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen hat…
…Oktober 2014) eingebracht worden ist, zurückzuweisen, wenn u.a. die Beschwerde nicht zulässig ist. Hat die Finanzstrafbehörde diesen Zurückweisungsgrund (wie im gegenständlichen Fall) nicht aufgegriffen, hat der Vorsitzende des angerufenen Finanzstrafsenates des Bundesfinanzgerichtes bereits im Vorverfahren (§ 62 Abs. 2 FinStrG) zur mündlichen Verhandlung diesen Umstand…
…belangten Behörde, nunmehr auf den anderen Elternteil umzuschwenken, wird nicht aufgegriffen, weil damit der rechtliche Wert des Rechtsinstituts der Verzichtserklärung verloren ginge (s Stellungnahme der belangten Behörde im Beschwerdefall RV/7100487/2016). Zur verlangten Vorlage des Formulars E9 für die Ehefrau des Bf, das der…
…der einen Zurückweisungsgrund darstellt, von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz diesen selbst vorrangig aufzugreifen und darüber bescheidmäßig abzusprechen. Gemäß § 273 Abs. 1 BAO ist eine Berufung bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie nach lit. a der angeführten Gesetzesstelle nicht zulässig…
…der einen Zurückweisungsgrund darstellt, von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz diesen selbst vorrangig aufzugreifen und darüber bescheidmäßig abzusprechen. Gemäß § 273 Abs. 1 BAO ist eine Berufung bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie nach lit. a der angeführten Gesetzesstelle nicht zulässig…
…nicht zum Tragen kommen kann. Die beiden Bescheidbeschwerden vom 09.04.2014 sind daher als verfristet zu qualifizieren. Dass die Behörde den vorliegenden Zurückweisungsgrund - wohl in dessen Unkenntnis bzw. in der Annahme, das in den Bescheidbeschwerden genannte Zustelldatum (31.03.2014) sei korrekt- nicht aufgegriffen…
…gemacht werden. Diese gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene Rechtsmittellegitimation gegen den Einleitungsbescheid kann auch durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nicht entgegen dem Gesetz geschaffen werden (VwGH 23.4.2002, 2001/14/0225). Die Finanzstrafbehörde I. Instanz hat diesen Zurückweisungsgrund gemäß § 156 Abs.1 FinStrG nicht aufgegriffen, sodass nunmehr…
…kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung besteht. Eine Formalerledigung schließt eine materielle Entscheidung in der Sache aus. Hat wegen Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes eine meritorische Entscheidung zu unterbleiben, ist die Behörde zu Ermittlungshandlungen (hier: Beauftragung eines Gutachtens wegen erhöhter Familienbeihilfe) nicht befugt…