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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102978/2025

Wurde mit Mitteilung die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe verfügt, ist als Rechtsschutz die Antragstellung ab dem Folgemonat gegeben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102978/2025vom 17.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Silvia Gebhart in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, unvertreten, betreffend die Bescheidbeschwerde vom 3. August 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 1. Juli 2024, vertreten durch ***2***, betreffend Abweisung des am 8. Jänner 2024 eingebrachten Antrages auf den Erhöhungsbetrag für Familienbeihilfe 12.2023, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen: Die Bescheidbeschwerde wird gemäß § 278 Abs 1 lit a Bundesabgabeordnung zurückgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Verfahrenshergang Vor der belangten Behörde Im Zuge einer Anspruchsüberprüfung bezüglich des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen einer erhebliche Behinderung des im Jahr 2000 geborenen Sohn wurde die Beschwerdeführerin (Bf) mit Mitteilung vom 8.1.2024 in Kenntnis gesetzt, dass dieser bis November 2023 gewährt, also ab Dezember 2023 eingestellt werde. Als angefochtener Bescheid ist im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 22. September 2025 der Bescheid vom 24. Juni 2024 bezeichnet, mit dem der Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, eingebracht am 08.01.2024, als unbegründet abgewiesen worden war. Die gegen den Abweisungsbescheid erhobene Bescheidbeschwerde wurde zwei Tage (Poststempel) nach Ablauf der gesetzlichen und nicht verlängerten Frist bei der belangten Behörde eingebracht, weshalb sie mit Beschwerdevorentscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen wurde. Beschwerdevorentscheidung vom 11.03.2025 Der Spruch der Beschwerdevorentscheidung ist wie folgt gestaltet: "Ihre Beschwerde vom 03.08.2024 wird gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen. Für Ihren Sohn […] besteht ab Dezember 2023 kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung" Sodann folgt die Überschrift "Begründung", worin ausgeführt wurde: "Gemäß § 245 (1) BAO beträgt die Beschwerdefrist ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Der Familienbeihilfenabweisungsbescheid - datiert vom 24.06.2024 (Montag) - wurde per 01.07.2024 (Montag) durch die Post nachweislich (RSb) zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist begann somit am 01.07.2024 und endete am 01.08.2024 (Donnerstag). Ihre am 03.08.2024 (Datum der Postaufgabe) eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht. Verspätet eingebrachte Beschwerden sind gemäß § 260 (1) BAO zurückzuweisen. Über die Beschwerde war wie im Spruch zu entscheiden Hinweis: Trotz Ihres verspäteten Einbringens Ihrer Beschwerde wurde das Sozialministeriumservice nochmals um Erstellung eines Sachverständigengutachtens für Ihren Sohn […] gebeten. Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 10.02.2025 ergab folgendes Ergebnis: 30 % Behinderung gültig ab 01/2025 20 % Behinderung gültig ab 01/2024 0 % Behinderung gültig ab 11/2023 50 % Behinderung gültig ab 01/2004 Da im Beschwerdezeitraum (Dezember 2023 bis laufend) keine 50 %ige Behinderung bei ***3*** festgestellt wurde, wäre die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einbringung als unbegründet abgewiesen worden." Der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlagenantrag wurde fristgerecht eingebracht. Mit selbem Schriftsatz stellte die Bf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand und brachte weiteres Vorbringen iZm der Behinderung des Sohnes vor. Den Antrag auf Wiedereinsetzung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Juli 2025 (Ausfertigungsdatum) mit einer über zwei Seiten gehenden Begründung ab. Vorlagebericht vom 22. September 2025 Mit diesem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 24. Juni 2024, mit dem der Antrag auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, eingebracht am 08.01.2024, abgewiesen wurde, elektronisch dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurde ausgeführt: "Sachverhalt: In gegenständlichen Fall wurde am 31.08.2023 ein SV-Gutachten zur Überprüfung des Anspruches des Sohnes der Beschwerdeführerin (Bf.) auf die erhöhte Familienbeihilfe in Auftrag gegeben, das am 20.11.2023 erledigte Gutachten stellte den Grad der Behinderung (GdB) ab 01.11.2023 mit 0% fest (davor 50% aber 01.01.2004). In Folge wurde ein Anspruchsüberprüfungsschreiben (AÜS) versandt, das am 29.12.2023 bzw. 08.01.2024 beantwortet wurde und in dem die Bf. die Bewilligung der Fortsetzung der erhöhten Familienbeihilfe beantragte. Ebenfalls am 08.01.2024 wurde die FB-Mitteilung versandt, dass die erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn nur bis 11/2023 gewährt werden kann. Gegen die Mitteilung langte eine Beschwerde ein, die folgerichtig mittels BVE vom 24.06.2024 zurückgewiesen wurde. Es wurde jedoch neuerlich ein SV-Gutachten in Auftrag gegeben, um den Anspruch nochmals zu überprüfen. Das Gutachten vom 21.06.2024 bestätigte einen GdB von 0% ab 01.11.2023 und von 20% ab 01.01.2024. Zudem wurde der Antrag vom 08.01.2024 (der der Beantwortung des AÜS vom 08.01.2024 beigefügt war) als unbegründet abgewiesen, da kein GdB von 50% ab 11/2023 mehr vorlag und somit die Anspruchsvoraussetzungen für die erhöhte Familienbeihilfe, wie oben ausgeführt, nicht gegeben waren. Gegen den Abweisungsbescheid vom 24.06.2025, zugestellt am 01.07.2025, lange am 03.08.2025 verspätet Beschwerde ein. Es wurde trotzdem ein neuerliches SV-Gutachten in Auftrag gegeben. Das am 11.03.2025 den den GdB von 0% ab 01.11.2023 und von 20% ab 01.01.2024 bestätigte und zudem ergänzend einen GdB von 30% ab 01.01.2025 feststellte. Somit keine Änderung der Sachlage, dass keine erhöhte Familienbeihilfe für den Sohn der Bf. zusteht. Die Beschwerde wurde aufgrund der Fristversäumnis zurückgewiesen. Gegen die zurückweisende BVE langte fristgerecht ein Vorlageantrag ein. Dieser enthielt auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 308 BAO. Dieser wurde am 29.07.2025 abgewiesen, da keine Wiedereinsetzungsgründe im entsprechenden Fall vorlagen. Beweismittel: laut Aktenkonvolut Stellungnahme: Gemäß § 245 (1) BAO beträgt die Beschwerdefrist ein Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Der Abweisungsbescheid - datiert vom 24.06.2024 - wurde per 01.07.2024 durch die Post nachweislich (RSb) zugestellt. Damit begann die Beschwerdefrist mit 01.07.2024 zu laufen und endete am 01.08.2024 (Donnerstag). Die am 03.08.2024 eingebrachte Beschwerde ist somit verspätet eingebracht und war daher gem. § 260 Abs. 1 BAO zu Recht als verspätet zurückzuweisen. Ergänzend wird ausgeführt, dass das Finanzamt an die Feststellungen des Sozialministeriumservice gebunden ist und dabei keinen Ermessensspielraum hat. Eigenständige Beurteilungen über erhebliche Behinderungen sind nicht zulässig. Da keines der Gutachten des Sozialministeriums einen Grad der Behinderung von mindestens 50% ab 11/2023 bescheinigt, besteht auch kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe für die Bf. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 FLAG liegen für den Beschwerdezeitraum nicht vor. Das Finanzamt beantragt daher, der Beschwerde nicht stattzugeben." Vor dem Bundesfinanzgericht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung eines Antrags. Im Inhaltsverzeichnis des Vorlageberichts ist kein Antrag mit einer ON gekennzeichnet. Im Sachverhaltsteil des Vorlageberichts ist kein Anbringen bezeichnet, das abweichend von seinem Inhalt von der belangten Behörde als Antrag gewertet wurde. Unter "Sonstiges" ON 9 wurde folgendes Schriftstück, ausgestellt am 8.12.2023 und mit Begleitschreiben vom 6.1.2024 am 8.1.2024 eingebracht, vorgelegt: Als am 8.1.2024 eingebrachter Antrag gewertetes Dokument Verfasserin des Dokuments ist Frau Mag. ***1*** - Klinische und Gesundheitspsychologin "Betrifft: [Name und Geburtsdatum des Sohnes], Ansuchen und Bewilligung der erhöhten Familienbeihilfe Wien, 8. Dezember 2023 [Der Sohn der Bf] wurde am 14.11 und 21.11.2023 klinisch psychologisch begutachtet. Laut Ergebnissen besteht weiterhin ein mehrfachtherapeutischer Förderbedarf (Aufmerksamkeitstraining zur Verbesserung seiner Arbeitsgedächtnisleistungen, Training zur Verbesserung der Rechtschreibfertigkeiten als Voraussetzung für einen erfolgreichen Schulabschluss, Teilnahme an einer sozialen Kompetenzgruppe, Physiotherapie), infolgedessen die Eltern mit einem vermehrten finanziellen Aufwand belastet sind. Ich ersuche daher um Bewilligung der Fortsetzung der erhöhten Familienbeihilfe." Es folgt die eigenhändige Unterschrift der klinischen Psychologin. Auskunft der belangten Behörde Am 14. April 2026 erteilte die belangte Behörde (***2***) die telefonische Auskunft, dass das Finanzamt diesen psychologischen Befund einer dritten Person in einen Antrag der Bf umgedeutet hat. Entscheidungsgründe Die Bescheidbeschwerde ist form-, aber nicht fristgerecht. Der Vorlageantrag ist fristgerecht. Rechtzeitigkeit der Beschwerde Rechtsgrundlagen § 243 BAO lautet: "Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist." Gemäß § 245 Abs 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. § 260 Abs 1 BAO sieht vor: "Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde." § 108 BAO lautet: ("1) Bei der Berechnung der Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der für den Beginn der Frist maßgebende Tag nicht mitgerechnet. (2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. (3) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. (4) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet." Rechtlich folgt: Der am 24.06.2024 ausgefertigte Bescheid, mit dem der am 8.1.2024 eingebrachte Antrag abgewiesen wurde, wurde nachweislich mit Rückschein am 1. Juli 2024 zugestellt. Diese Tatsache ist zwischen den Parteien unstrittig. Gemäß § 108 Abs 2 BAO endete die Monatsfrist somit am 1. August 2024, einem Donnerstag. Laut Poststempel vom 3. August 2024 wurde an diesem Tag die Beschwerde der Post übergeben, sodass an diesem Tag die Beschwerde wirksam eingebracht wurde. Das ist zwei Tage nach Fristablauf. Mit dem Vorlageantrag wurden keine Gründe gegen die verspätete Einbringung der Bescheidbeschwerde vorgetragen. Auch eine Ortsabwesenheit wurde nicht behauptet. Gründe finden sich allein im Wiedereinsetzungsantrag. Den Wiedereinsetzungsantrag hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 29. Juli 2025 als unbegründet abgewiesen. Folglich besteht die Verfristung der Einbringung der Bescheidbeschwerde weiterhin. Die mit Beschwerdevorentscheidung ausgesprochene Zurückweisung wegen nicht fristgerechter Einbringung der Beschwerde ist somit nicht zu beanstanden. Zum zweigliedrigen Spruch und dem Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung ist Folgendes auszuführen: Mit erstem Spruchpunkt wird die Beschwerde gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) zurückgewiesen. Mit zweitem Spruchpunkt wird ausgesprochen, dass für den Sohn ab Dezember 2023 kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung besteht. Eine Formalerledigung schließt eine materielle Entscheidung in der Sache aus. Hat wegen Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes eine meritorische Entscheidung zu unterbleiben, ist die Behörde zu Ermittlungshandlungen (hier: Beauftragung eines Gutachtens wegen erhöhter Familienbeihilfe) nicht befugt. "Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung" (Ritz/Koran - Bundesabgabenordnung, § 115 Rz 6 mwN). Ermittelt die Behörde ohne Rechtsgrundlage, verletzt sie unmittelbar den Legalitätsgrundsatz, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf (Art 18 Abs 1 B-VG). Der materielle Spruchteil wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass "die Beschwerde auch bei rechtzeitiger Einbringung [der Beschwerde] als unbegründet [hätte] abgewiesen w[e]rden [müssen]." Mit dem Hinweis "Trotz Ihres verspäteten Einbringens Ihrer Beschwerde wurde das Sozialministeriumservice nochmals um Erstellung eines Sachverständigengutachtens für Ihren Sohn […] gebeten…" hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und die Bestimmtheit des Spruches der Beschwerdevorentscheidung in Frage gestellt. Sie hat damit auch gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen. Bemerkungen zur verwaltungsbehördlichen Verfahrensführung (obiter dictum) Bei fristgerechter Beschwerdeerhebung wäre der angefochtene Bescheid infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben gewesen. Über die Beschwerdesache hinaus ist daher Folgendes zu bemerken: Zwecks Überprüfung des Anspruchs auf den Grund- und den Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe leitete die belangte Behörde ein Überprüfungsverfahren ein und beauftragte das Sozialmedizinische Service (Bundessozialamt) mit der Begutachtung des Sohnes und Erstellung einer Bescheinigung über den Grad der Behinderung. Weiters übermittelte sie der Bf ein Datenblatt zwecks Überprüfung des Grundbetrages der Familienbeihilfe. Das Datenblatt langte am 2.1.2024 beim Finanzamt ein. Die Bf vergaß, die Beilagen anzuschließen und reichte diese mit Begleitschreiben vom 6.1.2024 nach. Das Verfahren zur Überprüfung eines Familienbeihilfenanspruchs ist ein amtswegiges Verfahren. Die die amtliche Ermittlungshandlungen tragende Rechtsgrundlage ist § 8 Abs 5 letzter Satz FLAG 1967. Als eingetragene Klinische- und Gesundheitspsychologin ist die Verfasserin des Befundes nach §§ 13, 14 Psychologengesetz 2013 (PlG 2013) befugt, Befunde, Zeugnisse und Gutachten zu erstellen. Sowohl aus dem Datum der Erstellung des Befundes als auch nach seinem Inhalt ist klar und zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um einen Befund der Psychologin handelt, den die Bf im amtswegigen Überprüfungsverfahren als Beweismittel der Behörde vorlegen wollte. Davon geht auch die belangte Behörde im Vorlagebericht aus, die den Befund laut Inhaltsverzeichnis mit ON9 vorlegte und die ON9 mit dem Titel "Ergänzung_AÜS_6.1.2024…." versah. Das Kürzel "AÜS" steht für amtliches Überprüfungsschreiben, was im Vorlagebericht explizit erklärt wurde. Ein Befund ist eine Wissenserklärung des fachlich berechtigten Verfassers. Die Psychologin ist im Beihilfenverfahren eine dritte Person. Ein Antrag ist demgegenüber eine Willenserklärung, zu deren Abgabe nur die Partei berechtigt ist. Mit dem abschließenden Satz "Ich ersuche daher um Bewilligung der Fortsetzung der erhöhten Familienbeihilfe" hat die Psychologin ihre Fachkompetenz überschritten, was in der Verwaltungspraxis häufig anzutreffen ist. Das macht den von dritter Seite ausgestellten Befund nicht zu einer Willenserklärung der Bf. Die Klinische- und Gesundheitspsychologin des Sohnes der Bf ist nicht Vertreterin der Partei und nicht befugt, im Namen der Bf Willenserklärungen (Prozesserklärungen) abzugeben. Mit der Umdeutung eines als Beweismittel vorgelegten Befundes in einen Parteienantrag hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Sie hat ohne Rechtsgrundlage gehandelt und damit den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge sachlicher Unzuständigkeit belastet. Die sachliche Unzuständigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesfinanzgerichts sowie nach herrschender Lehre in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen wahrzunehmen und wäre bei Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde vom Bundesfinanzgericht von Amts wegen aufgegriffen worden (stellvertretend für viele BFG vom 08.10.2018, RV/7104397/2018 mwN). Nach dem geschilderten Verwaltungsgeschehen ist der Befund vom 8.12.2023 am 8.1.2024 bei der belangten Behörde eingelangt. Damit lag der Befund an diesem Tag noch nicht dem Bearbeiter vor, der am 8.1.2024 die Einstellung des amtswegigen Überprüfungsverfahrens mit Mitteilung von diesem Tag veranlasste. Im Beschwerdefall wurde das Verfahren ab dem 9.1.2024 nach der Aktenlage weder auf Grundlage eines Antrages noch von Amts wegen geführt. Es war der belangten Behörde daher untersagt, Ermittlungshandlungen zu setzen und Gutachten in Auftrag zu geben. Hätte die Bf im Verlauf des von Amts wegen geführten Anspruchsüberprüfungsverfahrens einen Antrag auf Gewährung gestellt, so wäre der Antrag unzulässig, weil ohnedies die Rechtssache von Amts wegen anhängig geworden ist. In einer bestimmten Rechtssache kann immer nur ein Verfahren geführt werden. Im Fall einer solchen, unzulässigen Antragstellung wäre es zulässig, den Antrag als Anbringen, mit dem Vorbringen erstattet wird und allenfalls Beweismittel vorgelegt werden, zu werten und im amtswegigen Verfahren zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, ein amtswegiges Verfahren und ein Antragsverfahren miteinander zu vermengen oder parallel zu führen. Davon zu unterscheiden ist die Normierung einer Ausnahme wie zB § 10a FLAG 1967. Dass in einer bestimmten Rechtssache nur ein Verfahren geführt werden darf, ist als Wirkung im Vorfeld der behördlichen Erledigung zu sehen, womit der Grundsatz "ne bis in idem" beachtet und eine Doppelentscheidung in ein und derselben Rechtssache vermieden wird. Somit werden an der Wurzel Verfahrensmängel vermieden. Auch in diesem Zusammenhang ist die zuvor zitierte Literaturstelle einschlägig: Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung (Ritz/Koran - Bundesabgabenordnung, § 115 Rz 6 mwN). Die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages für erhebliche Behinderung erfolgt wie deren Gewährung mit formloser Mitteilung. Da eine Mitteilung kein Bescheid ist, kann sie nicht mit Bescheidbeschwerde angefochten werden. Die Nichtanfechtbarkeit der Mitteilung stößt deshalb nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken, weil umfassender Rechtsschutz durch Stellung eines Antrages für Zeiträume ab dem auf den Einstellungsmonat folgenden Monat gegeben ist. Auf die Möglichkeit der Antragstellung wies die Mitteilung vom 8.1.2024 (und darauf weisen Mitteilungen, mit denen die Auszahlung der Familienbeihilfe verfügt wird, generell) nicht hin. Die Bf erhob gegen die Mitteilung vom 8.1.2024 Einspruch. Auch die Umdeutung des als Einspruch bezeichneten Schriftsatzes in eine Bescheidbeschwerde durch die belangte Behörde geht aus dem Vorlagebericht nicht hervor. Nach der Gestaltung des Einspruchs ist anzunehmen, dass die Bf den fehlenden Bescheidcharakter der Mitteilung durchaus erkannt hat, aber nicht wusste, wie sie ihren Anspruch, der als subjektives Recht einfachgesetzlich ausgestaltet sein muss, durchsetzen soll. Zitat: "… ich erhebe gegen Bescheid (Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe) vom 08.01.2024 (zugestellt am 15.01.2024) E i n s p r u c h" Die Umdeutung eines inhaltlich unzulässigen Parteienschriftsatzes (hier: Einspruch) in ein anderes unzulässiges Anbringen (hier: Bescheidbeschwerde) ist unzulässig. Die Umdeutung eines Anbringens darf der Partei nicht schaden. Wenn die belangte Behörde diese Vorgangseise als "folgerichtig" im Vorlagebericht ansieht, hat sie damit nochmals die Rechtslage verkannt. Mit der Umdeutung von Anbringen durch die Abgabenbehörde soll ein Verfahren nach Verfahrensgrundsätzen geleitet werden, damit das Verfahren sachgerecht unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verfahrensökonomie und zum Wahrung des Rechtsschutzes der Partei effizient geführt werden kann. Die belangte Behörde hätte nach dem zuvor Gesagten die als Einspruch bezeichnete Willensäußerung als Antrag werten müssen, denn diese war eine von der Bf getätigte Prozesserklärung, mit der sie ihren Willen klar und deutlich zum Ausdruck brachte, ab Dezember 2023 weiterhin die erhöhte Familienbeihilfe zu beziehen, weil die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt würden. Mit der bescheidmäßigen Zurückweisung wurde diese Eingabe formal erledigt. Ob der Zurückweisungsbescheid in formale Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Vorlagebericht nicht. Wie bereits oben ausgeführt, ist bei formloser Einstellung des Beihilfenbezuges umfassender Rechtsschutz durch Stellung eines Antrages für Zeiträume ab dem auf den Einstellungsmonat folgenden Monat gegeben. Aufgrund der gesetzlich geregelten Verjährungsfrist von fünf Jahren ist es möglich, selbst heute einen rückwirkenden Antrag mit Wirksamkeit ab Dezember 2023 einzubringen. Zu beachten ist dabei, dass die Familienbeihilfe nach dem gesetzlichen Wortlaut als Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe (Grundbetrag) gestaltet ist, weshalb dieser nicht losgelöst vom Grundbetrag gewährt werden kann. Es muss zeitraumbezogen folglich immer auch ein Anspruch auf den Grundbetrag gegeben sein. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Zurückweisung der Bescheidbeschwerde ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war. Ein obiter dictum ist eine über die Rechtssache hinausgehende Rechtsansicht oder Bemerkung. Sie soll im anschließenden Verfahren oder in vergleichbaren Fällen hilfreich sind. Sie ist für die Parteien nicht bindend, wiewohl obiter dicta hinweisende Wirkung haben können. Aus diesem Grund kann ein obiter dictum nicht Gegenstand einer Revision sein. Wien, am 17. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102978/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102978.2025
Stammnummer
151168
Gültig
17.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF