Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0179-K/05
Unzulässigkeit einer Berufung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0179-K/05vom 09.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gegen eine Mitteilung, die über die Einstellung der Auszahlung von Familienbeihilfe informiert, ist eine Berufung mangels Bescheidqualität unzulässig.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vom 10. November
2004 gegen das Schreiben (Mitteilung - vermeintlich ergangener Bescheid) des
Finanzamtes Salzburg-Land, vom 27. Oktober 2004 betreffend den Wegfall des
Anspruches auf Familienbeihilfe für die Tochter A. (geb. x.) ab
1. Oktober 2004 entschieden:
Die Berufung
gegen das Schriftstück des Finanzamtes (datiert mit 27.10.2004) wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß
§ 289 BAO darf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Sache selbst nur entscheiden, wenn
die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen
(§ 85 Abs. 2, § 275), als gegenstandslos
(§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären oder an die
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist.
Aus der zitierten Gesetzesbestimmung ist der Grundsatz zu
entnehmen, dass bei einer Rechtsmittelerledigung dem Modus einer
Formalentscheidung gegenüber einer Sachentscheidung der Vorrang
einzuräumen ist. Wurde, wie im vorliegenden Fall geschehen, ein formeller
Mangel, der einen Zurückweisungsgrund darstellt, von der
Abgabenbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen, so hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz diesen selbst vorrangig aufzugreifen und
darüber bescheidmäßig abzusprechen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO ist eine
Berufung bescheidmäßig zurückzuweisen, wenn sie
nach
lit. a der angeführten Gesetzesstelle nicht zulässig ist
oder
nach lit. b leg.cit. nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Mit einer
Berufung anfechtbar sind allerdings nur Erledigungen einer Abgabenbehörde,
die ihrem Inhalt nach die Erfordernisse einer "Bescheidqualität" im Sinne
der Norm des § 93 BAO aufweisen bzw. erfüllen. Nach der
angeführten Gesetzesbestimmung ist ein "Bescheid" ua. durch nachfolgende
Merkmale gekennzeichnet:
die
Bezeichnung als Bescheid,
den
Spruch des Bescheides mit der Angabe des Bescheidadressaten,
die
Begründung,
die
Rechtsmittelbelehrung sowie
die
Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde, das Ausstellungsdatum
unddie Unterschrift (Beglaubigung) desjenigen, der die Erledigung
genehmigt hat.
Als
unzulässig zurückzuweisen sind daher Berufungen gegen
Schriftstücke ohne Bescheidcharakter (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Wien 2005, zu § 273 Tz 6 und die dort
zitierte Judikatur).
Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 FLAG 1967
sieht vor, dass die Gewährung der Familienbeihilfe eine Antragstellung
voraussetzt.
Über Anträge auf Gewährung der
Familienbeihilfe hat in Entsprechung der Bestimmung des § 13
FLAG 1967 das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der
antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Weiters wird
im zweiten Satz der zitierten Gesetzesstelle normiert, dass im Falle einer nicht
oder nicht vollinhaltlichen Stattgabe des Antrages ein Bescheid zu erlassen
ist. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt nach den gesetzlichen
Bestimmungen des FLAG 1967 grundsätzlich mit Ablauf des Monats, in dem eine
Anspruchsvoraussetzung wegfällt, respektive ein Ausschließungsgrund
eintritt.
Aus den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und den
dazu ergänzend vorgenommenen Ermittlungsverfahren des unabhängigen
Finanzsenates kam hervor, dass der Berufungswerber vom Finanzamt über den
Wegfall des Anspruches auf Familienbeihilfe für seine Tochter A. (geb. x.)
lediglich durch ein Schreiben (Mitteilung datiert mit 27.10.2004) ohne
Bescheidcharakter verständigt bzw. in Kenntnis gesetzt worden
war.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kommt
dem angesprochenen Schriftstück des Finanzamtes vom 27. Oktober 2004
über die Einstellung der Auszahlung der Familienbeihilfe für die
Tochter A. (geb. x.) keine Bescheidqualität - zB fehlt der Spruch,
die Rechtsmittelbelehrung - zu. Nur der Spruch eines Bescheides bringt die
behördliche Willenserklärung zum Ausdruck und entfaltet dadurch
normative Wirkung (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 3. Auflage,
Wien 2005, zu § 93 Tz 5 - 9).
Daraus folgt zunächst, dass die Eingabe des
Berufungswerbers vom 10. November 2004 gegen dieses
"Schriftstück", insoweit sie überhaupt als Berufung gegen diese
Erledigung (Mitteilung) erhoben wurde bzw. zu werten war, schon von der
erstinstanzlichen Behörde zurückzuweisen gewesen wäre. Es
wäre der erstinstanzlichen Behörde in der Folge aber auch frei
gestanden, diese Eingabe als Antrag auf die Gewährung von Familienbeihilfe
für ein Kind zu werten und im Falle der nicht oder nicht vollinhaltlichen
Stattgabe darüber bescheidmäßig
(§ 13 FLAG 1967) abzusprechen.
In Ansehung der Tatsachenfeststellung, dass ein allgemein
gehaltenes Informationsschreiben des Finanzamtes, wie eben die in Rede stehende
formlose Mitteilungen (Schriftstück datiert mit 27.10.2004) über die
Einstellung der Auszahlung von Familienbeihilfe keinen Bescheid
(§ 93 BAO) darzustellen vermag, kommt der unabhängige
Finanzsenat zu dem Schluss, dass eine derartige erstinstanzliche Erledigung
(Mitteilung) auch nicht mit Berufung (§ 243 BAO) anfechtbar
ist.
Anzumerken gilt auch, dass die vom Finanzamt im
Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Verfahrensgang erlassene
Berufungsvorentscheidung vom 11. April 2005 und der dagegen durch den
Berufungswerber zulässig eingebrachte Vorlageantrag vom
3. Mai 2005 dem nunmehrigen Ausspruch der Zurückweisung der
Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat nicht entgegenzustehen vermag.
Die vom Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung vom
11. April 2005 scheidet durch die Erlassung des vorliegenden
Zurückweisungsbescheides aus dem Rechtsbestand aus.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
9. Mai
2006
Normen und Schlagworte
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 93 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0179-K/05
- Stammnummer
- 22307
- Gültig
- 09.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF