Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0126-L/04
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Einleitungsbescheid als unzulässig wegen mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0126-L/04vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Rechtsmittel, das durch eine hiezu nicht befugte Person eingebracht wird, ist unzulässig. Dabei handelt es sich nicht um einen bloß fehlenden Nachweis (z.B. nicht vorgelegte schriftliche Vollmachtsurkunde) des bestehenden Vollmachtsverhältnisses, sondern um das Fehlen der Bevollmächtigung als solche. Liegt zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels eine derartige Situation vor, so kann diese (in einem Mängelbehebungsverfahren nach § 56 Abs.2 FinStrG iVm § 85 Abs.2 und 4 BAO) nicht (mehr) bereinigt (saniert) werden, sondern es muss in einem solchen Fall das Rechtsmittel zurückgewiesen werden.
Eine Beschwerde iSd § 152 Abs.1 FinStrG kann nur entweder der Beschuldigte selbst oder dessen bevollmächtigter Verteidiger, nicht aber eine andere Person erheben. Als eine solche "andere Person" ist auch ein Verteidiger anzusehen, der sich bei seinem Einschreiten für den Beschuldigten (zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde) auf eine Vollmacht beruft, die ihm zwar zuvor vom Beschuldigten erteilt worden ist, die aber ihrem Wortlaut nach nicht das betreffende Finanzstrafverfahren, sondern beispielsweise bloß das damit zusammenhängende Abgabenfestsetzungs-und Rechtsbehelfsverfahren, umfasst.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 7, Hofrat Dr. Alois Winklbauer, in der
Finanzstrafsache gegen JP, geb., über die im Namen des genannten
Beschuldigten durch Herrn VR,. Cz, gegen den Bescheid des (durch Hofrat
Dr.Norbert Koplinger vertretenen) Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz vom 25.August 2004, Zl.500/91104/08/2003 (zu
Str.Nr.500/2004/00160-001), betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens gem.
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), eingebrachte Beschwerde vom
29. Oktober 2004, zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird gem. § 156 Abs.1 und 4 FinStrG als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. August 2004 hat das Zollamt Linz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz im an JP, K, gerichteten (und diesem
am 13.10.2004 zugegangenen) Bescheid gem. § 83 Abs.1 FinStrG gegen den
Genannten das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass
er im März 2003 anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet der
Gemeinschaft über das Zollamt Wullowitz vorsätzlich eine
eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich einen PKW der Marke Skoda Type
Fabia, FG-Nr.XXX, amtliches Kennzeichen ABC, im Wert von € 6.500,00 und mit
einer Eingangsabgabenbelastung von € 880,00, durch Nichterklären der
im Zollausland an diesem KFZ durchgeführten Reparatur vorsätzlich der
zollamtlichen Überwachung entzogen und dadurch das Finanzvergehen des
Schmuggels nach § 35 Abs.1 lit.a) FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die mit 29.10.2004 datierte (und mit Eingabe vom 10.11.2004 ergänzte),
an das "Hauptzollamt Linz, Hafenstraße 61, 4020 Linz, Österreich"
gerichtete, von Herrn VR , R, verfasste und unterfertigte Beschwerde. In dieser
Eingabe beruft sich der genannte Einschreiter ausdrücklich auf eine (der
gegenständlichen Beschwerdeeingabe in Fotokopie angeschlossen gewesene, mit
21.8.2004 datierte schriftliche) Vollmacht und bringt im Wesentlichen vor, er
wolle mit seinem Schriftsatz gegen den im Betreff bezeichneten Bescheid des
Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 25.8.2004
über die gegen JP erfolgte Einleitung des Finanzstrafverfahrens gem. §
83 Abs.1 FinStrG als dessen Bevollmächtigter das Rechtsmittel der
Beschwerde erheben. JP sei am 3.3.2003 nach Attnang-Puchheim, Ösrerreich,
gekommen, um sich hier mit Herrn HS, den er schon von früher gekannt habe,
bei der Autofirma E zu treffen. Bezüglich der Reparatur am
gegenständlichen PKW Skoda Fabia sei er der Ansicht gewesen, dass das von
Herrn HS ausgestellte und ihm übergebene Begleitpapier für die
Grenzkontrolle ausreichen würde. Da der Beschuldigte in Tschechien bisher
nur mit Reparaturen landwirtschaftlicher Maschinen zu tun und keine
ausländischen Kunden zu betreuen gehabt habe, habe er auch keinerlei
Kenntnisse und Erfahrungen in der der Durchführung von Reparaturen an
ausländischen Fahrzeugen gehabt. So sei die Übernahme der in Rede
stehende Reparatur am PKW des HS auch nur rein zufällig zustande gekommen.
Im Vordergrund sei für den Beschuldigten die Möglichkeit gestanden,
einen Skoda Fabia technisch kennen zu lernen. Die dem Beschuldigten nunmehr
vorgeworfene Verletzung der Zollvorschriften anlässlich der Zollkontrolle
habe ihn regelrecht überrascht, zumal es das erste und einzige Mal gewesen
sei, dass er überhaupt eine Reparatur an einem ausländischen Fahrzeug
übernommen habe. Bei seiner Einvernahme am 27.7.2004 habe er aber sehr wohl
die Erheblichkeit der ihm zur Last gelegten Tat erkannt. Auch sehe er jetzt ein,
dass die mit Herrn HS seinerzeit getroffene Vereinbarung bezüglich der
Reparatur ungenügend gewesen sei, weil sie nicht den österreichischen
Zollvorschriften entsprochen hätte. Aus Sicht des Beschuldigten sei dies
irrtümlich und aus Mangel an Erfahrung geschehen. Es sei ihm keinesfalls
eine vorsätzliche Zollrechtsverletzung vorzuwerfen; außerdem sei die
Abgabepflicht durch die Entrichtung des Eingangsabgabenbetrages von €
935,73 erfüllt worden. Dies habe dem Beschuldigten überdies als
ausreichende Belehrung und Warnung gedient. Zu bedenken sei überdies, dass
es sich bei JP um einen noch jungen Mann handle, der bisher noch nie eine
Ordnungs -oder Gesetzeswidrigkeit begangen habe und auch noch keine Vorstrafe
aufweise. Allein schon seine erfolgte Einlassung in das Abgabenverfahren beim
Zollamt Linz stelle für den Beschuldigten eine ausreichende "Belehrung" und
"Bestrafung" dar, sodass es nicht erforderlich sein werde, ihm in einem
"weiteren Strafverfahren" seine Tat nochmals vor Augen zu führen. Er
beantrage daher, die Strafbehörde möge von ihrem "Milderungsrecht"
Gebrauch machen und das Zollstrafverfahren gegen JP einstellen.
In der oben erwähnten, mit
"Vollmacht" überschriebenen Urkunde hat Herr JP, Kl, am 21.8.2004 in Prag
Herrn VR von der Kanzlei RB, bevollmächtigt, ihn "in der Sache des
Bescheides des Hauptzollamtes Linz AZ. 500/91104/07/2003 vom 10.8.2004 an den
Gesamtbetrag von € 935,73" zu vertreten.
Zu
diesem Sachverhalt hat der Unabhängige Finanzsenat Nachstehendes
erwogen:
Gem. § 77 Abs.1 FinStrG können sich Beschuldigte,
soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird,
durch Verteidiger vertreten lassen. Als Verteidiger sind die gem. § 39 StPO
in die Verteidigerliste eingetragenen Personen sowie die
Wirtschaftstreuhänder zugelassen.
Gem. § 151 Abs.1 FinStrG steht das Rechtsmittel der
Berufung gegen Erkenntnisse zu. Gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren
ergehenden Bescheide ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, wobei
zur Erhebung der Beschwerde derjenige berechtigt ist, an den der angefochtene
Bescheid ergangen ist (§ 152 Abs.1 FinStrG).
Gem. § 156 Abs.1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen einen von ihr
erlassenen Bescheid eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen,
wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist.
Unzulässig ist insbesondere ein Rechtsmittel, das
durch eine hiezu nicht befugte Person (Fehlen der Aktivlegitimation gem. §
151 Abs.1 FinStrG) eingebracht wird (siehe dazu Reger/Hacker/Kneidinger "Das
Finanzstrafgesetz", Linde-Verlag, 3.Auflage, Bd.2, Rz.1 zu § 156). Dies
bedeutet, dass zwar der fehlende Nachweis der Bevollmächtigung einen
sanierbaren (d.h. in einem Mängelbehebungsverfahren gem. § 56 Abs.2
FinStrG iVm § 85 Abs.2 und 4 BAO zu behebenden) Mangel darstellt, nicht
aber eine fehlende Bevollmächtigung als solche (siehe dazu
Reger/Hacker/Kneidinger "Das Finanzstrafgesetz", Linde-Verlag, 3.Auflage, Bd.2,
Rz.53 zu § 56, sowie Stoll, BAO-Kommentar, 862).
Eine Beschwerde iSd § 152 Abs.1 FinStrG kann nur
entweder der Beschuldigte selbst oder dessen bevollmächtigter Verteidiger,
nicht aber eine andere Person erheben. Als eine derartige andere Person ist
dabei auch ein Verteidiger anzusehen, der sich bei seinem Einschreiten für
den Beschuldigten auf eine Bevollmächtigung beruft, die nicht das
betreffende Finanzstrafverfahren umfasst. In einem solchen Fall ist die (von
einer "anderen Person" erhobene) Beschwerde mangels ausreichender
Aktivlegitimation des Einschreiters als unzulässig
zurückzuweisen.
Im vorliegenden Fall beruft sich der im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren im Namen des Beschuldigten vor der
Finanzstrafbehörde als dessen Verteidiger (§ 77 Abs.1 FinStrG)
auftretende VR ausdrücklich auf die ihm am 21.8.2004 von JP erteilte
Vollmacht. Laut dieser ist er vom Genannten lediglich (und ausschließlich)
bevollmächtigt worden, im (nach der Aktenlage inzwischen abgeschlossenen)
Abgabenverfahren (Zollverfahren betreffend die Festsetzung der für den oben
erwähnten PKW gem. Art.203 Abs.1 und 3 Zollkodex iVm §§ 2 Abs.1,
108 Abs.1 ZollR-DG enstandenen Eingangsabgaben) vor dem Zollamt Linz als
zuständiger Abgabenbehörde erster Instanz zu Zl.500/91104/07/2003 als
dessen Vertreter (Art.5 Zollkodex iVm § 38 ZollR-DG) einzuschreiten, nicht
aber dazu, im gegenständlichenfalls anhängigen Finanzstrafverfahren
als Verteidiger iSd § 77 Abs.1 FinStrG eine Beschwerde gegen den
Einleitungsbescheid des Zollamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 25.8.2004 zu Zl.500/91104/08/2003 zu erheben.
Aus dieser seit Einlangen der (mit 29.10.2004 datierten)
Beschwerdeeingabe des VR beim Zollamt Linz am 2.11.2004 evidenten Sachlage
hätte das Zollamt Linz (als zuständige Finanzstrafbehörde erster
Instanz) erkennen müssen, dass es hier nicht um ein bloßes Fehlen
eines (schriftlichen) Nachweises für ein bestehendes
Vertretungsverhältnis im anhängigen Finanzstrafverfahren geht, sondern
dass VR mangels einer Bevollmächtigung an sich, die ihm JP konkret für
das in Rede stehende Zollstrafverfahren zu erteilen gehabt hätte und die
daher zum Zeitpunkt dessen Einschreitens (d.h. zum Zeitpunkt der Einbringung der
in Rede stehenden Beschwerde) bereits hätte vorgelegen sein müssen,
nicht befugt (gewesen) ist, für den genannten Beschuldigten (d.h. in dessen
Namen und Interesse, und zwar als dessen Verteidiger nach § 77 Abs.1
FinStrG) eine Beschwerde iSd § 152 Abs.1 FinStrG gegen den an jenen
ergangenen, auf den § 83 Abs.1 FinStrG gegründeten Einleitungsbescheid
vom 25.8.2004 einzubringen.
Gem. § 156 Abs.4 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von
der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur
Zurückweisung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach Abs.1
leg.cit. vorzugehen.
Da im vorliegenden Fall das Zollamt Linz (in seiner
Funktion als zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz), wie
bereits erwähnt, diesen (nunmehr festgestellten) Zurückweisungsgrund
der mangelnden Aktivlegitimation des VR , als Verteidiger für den
Beschuldigten JP im gegenständlichen Finanzstrafverfahren einzuschreiten
und als solcher gegen den oberwähnten Einleitungsbescheid rechtswirksam
eine Beschwerde einzubringen, offensichtlich nicht erkannt und deshalb auch
nicht aufgegriffen hat, hatte der Unabhängige Finanzsenat als
zuständige Finanzstrafbehörde zweiter Instanz demgemäß in
Entsprechung der (obzitierten) Bestimmung des § 156 Abs.4 FinStrG
vorzugehen.
Es war sohin spruchgemäß zu
entscheiden.
In der Sache selbst wäre allerdings im Übrigen
bei der gegebenen Sach-und Rechtslage ohnehin der betreffenden Beschwerde
Linz,
am 31. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 77 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 151 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VerteidigerBeschwerdeZurückweisungsgrundunzulässigFehlen der AktivlegitimationNachweis der BevollmächtigungBeschuldigter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0126-L/04
- Stammnummer
- 20605
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF