Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0210-G/03
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-G/03vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Telefonische Anbringen sind keine "mündlichen" Anbringen iSd § 85 Abs.3 BAO (vgl. VwGH 1.9.1999, 99/16/0097).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Michael Haberl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 1999
entschieden: Die
Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.
Die
Berufungsvorentscheidung wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe:
Bei der Bw. handelt es sich um eine Leasinggesellschaft mit
Sitz in Deutschland, welche an ein im Inland gelegenes Hotel Einrichtungen
vermietete. Aufgrund der Insolvenz der Leistungsempfängerin begehrte die
Bw. die Berichtigung der Umsatzsteuer gemäß
§ 16 Abs. 3 UStG 1994. Aufgrund der daraufhin
durchgeführten Betriebsprüfung wurde der Bw. mit Umsatzsteuerbescheid
für das Jahr 1999 vom 14. März 2002 die
Umsatzsteuerberichtigung nicht zur Gänze gewährt. Dieser Bescheid
enthielt als Begründung den Satz: "Durch die Umrechnung der Beträge
von Euro auf Schilling bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen
Rundungsdifferenzen kommen". Eine weitere Begründung, insbesondere den
Hinweis auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung und den darüber
erstellten Betriebsprüfungsbericht oder den Hinweis auf eine
Begründung, welche gesondert ergehe, enthielt der Bescheid nicht. Dieser
Bescheid wurde ohne Zustellnachweis an die Bw. bzw. deren
Zustellbevollmächtigten zugestellt. Am 19. März 2002 rief
der Steuerberater der Bw. beim Finanzamt, Referat 25, an und urgierte nach
seinen Angaben telefonisch den fehlenden Betriebsprüfungsbericht. Zum
Beweis für den erfolgten Anruf legte er Terminkalenderblätter vor,
welche für den 19. März 2002 unter der Rubrik Telefon die
Eintragung "FA Graz Ref 25" enthielten. Mit Schreiben vom
21. März 2002 übermittelte das Finanzamt den "BP-Bericht vom
28.02.2002". Im Finanzamtsakt findet sich kein Aktenvermerk oder Hinweis auf den
erfolgten Anruf des Steuerberaters der Bw. Der Betriebsprüfungsbericht
langte am 2. April 2002 beim Steuerberater ein, was mit einem
Eingangsstempel der Kanzlei dokumentiert wurde.
Mit Berufung vom 2. Mai 2002, eingegangen am
3. Mai 2002, erhob die Bw. Berufung. Das Finanzamt erließ mit
4. Juli 2003 eine Berufungsvorentscheidung, die zwar als stattgebend
formuliert, vom Ergebnis her aber eine Abweisung mit Verböserung im
Vergleich zum Erstbescheid war. Daraufhin brachte die Bw. einen Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz ein.
Im Zuge der Überprüfung der Rechtzeitigkeit der
Berufung durch den unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. im
Vorhalteverfahren auf die nach der Aktenlage vorliegende Verspätung der
Berufung hingewiesen und aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen sowie
entsprechende Nachweise für die Rechtzeitigkeit der Berufung
vorzulegen. Die Bw. führte daraufhin aus, dass erst auf ihre
telefonische Urgenz hin der Betriebsprüfungsbericht vom
28. Feber 2002 als Begründung zum Umsatzsteuerbescheid 1999
am 2. April 2002 zugestellt worden sei. Die Berufungsfrist beginne nach
§ 245 BAO erst mit Bekanntgabe der Begründung zu laufen, die
Berufung vom 2. Mai 2002 sei somit als rechtzeitig eingebracht zu
werten.
Beim Erörterungstermin verwies die Bw. darauf, dass
das Telefonat vom 19. März 2002 als Antrag auf Mitteilung der
fehlenden Begründung zu werten sei. Ein schriftlicher Antrag auf Mitteilung
der dem Bescheid fehlenden Begründung war nicht eingebracht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Ob eine Berufung fristgerecht eingebracht worden ist,
richtet sich nach § 245 BAO. Nach Abs. 1 beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass
noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist
nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass
die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf
gesetzt. Nach § 245 Abs. 2 BAO wird durch einen Antrag auf
Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung
(§ 93 Abs. 3 lit. a) der Lauf der Berufungsfrist gehemmt.
§ 85 Abs. 1 BAO lautet: Anbringen zur Geltendmachung
von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere
Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten,
Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich
einzureichen (Eingaben). Nach Abs. 3 des § 85 BAO hat die
Abgabenbehörde mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art
entgegenzunehmen, (a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder
(b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens
zweckmäßig ist, oder (c) wenn die Schriftform dem
Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet
werden kann.
Im berufungsgegenständlichen Fall hat der Bescheid vom
14. März 2002 eine Begründung enthalten, wenngleich diese
inhaltlich als unzureichend zu werten ist. Die tatsächliche Begründung
enthielt der Betriebsprüfungsbericht, auf den der Bescheid aber keinen
Hinweis enthielt. Es ist somit vom Vorliegen einer fehlenden Begründung
(iSd § 93 Abs. 3 lit. a BAO) auszugehen und liegen die Voraussetzungen und
Rechtswirkungen des § 245 Abs. 1 BAO nicht vor. Für einen solchen Fall
sieht § 245 Abs. 2 BAO einen Antrag auf ganz oder teilweise fehlende
Begründung vor, welcher den Lauf der Berufungsfrist hemmt. Ein solcher
Antrag ist aber als Anbringen zur Geltendmachung von Rechten grundsätzlich
schriftlich einzubringen (§ 85 Abs. 1 BAO). Nach
dem Erkenntnis des VwGH vom 1.9.1999, 99/16/0097 sind telefonische Anbringen
keine "mündlichen" Anbringen im Sinne der Abgabenordnung und nur
zulässig, wenn sie ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sind. Es kann
daher, selbst wenn man die Zulässigkeit eines in Form eines mündlichen
Anbringens gestellten Antrages gemäß
§ 245 Abs. 2 BAO bejahen
würde, der bloße Anruf der Bw. nicht als fristhemmendes
mündliches Anbringen gewertet werden. Da der Lauf der Berufungsfrist
nicht rechtswirksam gehemmt worden ist, und damit die Berufungsfrist mit
19. April 2002 (unter Zugrundelegung der Zustellung mit
spätestens 19. März 2002, was sich aus den Angaben der Bw.
ableiten lässt) abgelaufen ist, muss die Berufung vom 2. Mai 2002
als verspätet gewertet werden und
ist diese gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO als nicht
fristgerecht eingebracht zurückzuweisen. Dass die Abgabenbehörde
erster Instanz diesen Zurückweisungsgrund nicht aufgegriffen hat, steht
einer Wahrnehmung des Zurückweisungsgrundes durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz nicht entgegen. Die ergangene Berufungsvorentscheidung ist
diesfalls aufzuheben (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 1994, S.
2709).
Graz,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
verspätet eingebrachte BerufungAntrag auf fehlende BegründungSchriftlichkeittelefonisches AnbringenHemmung der Berufungsfristmündliches Anbringen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-G/03
- Stammnummer
- 9748
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF