Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0512-G/08
Einreichung eines Antrages auf Verlängerung der Berufungsfrist bei einem örtlich unzuständigen Finanzamt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0512-G/08vom 09.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Pensionistin, G., vertreten
durch Kanzlei Kiffmann KG, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, 8010 Graz, Conrad von
Hötzendorfstraße 84, vom 15. Juli 2008 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 5. Mai 2008 betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die bevollmächtigte Vertreterin der Berufungswerberin
(Bw.) hat bezüglich des angefochtenen Einkommensteuerbescheides 2006
vom 5. Mai 2008 in der Eingabe vom 6. Juni 2008 an das
örtlich unzuständige Finanzamt Graz-Stadt einen Antrag auf
Verlängerung der Berufungsfrist bis 30. Juli 2008 gestellt. Dem
örtlich zuständigen Finanzamt Graz-Umgebung hat die
bevollmächtigte Vertreterin in der per Telefax übermittelten Eingabe
vom 15. Juli 2008 - "Berufungsfristverlängerung" - Folgendes
mitgeteilt: "Die Fristverlängerung für den
Einkommensteuerbescheid 2006 wurde leider an das Finanzamt Graz-Stadt
gefaxt. Wir hoffen, dass diese rechtzeitig übermittelt wurde. Wir bitten
Sie das Versehen zu entschuldigen, da wir eine Berufung einbringen und noch
Unterlagen gefehlt haben". Am selben Tag wurde die mit 15. Juli 2008
datierte Berufung per Telefax dem zuständigen Finanzamt Graz-Umgebung
übermittelt.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung hat die Bw.
den Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Zufolge § 249 Abs. 1 BAO ist die
Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den angefochtenen
Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur Entscheidung
über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter Instanz oder
im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu zuständigen
Abgabenbehörde eingebracht werden.
Die für die Einbringung von Berufungen geltenden
Vorschriften (somit die §§ 249 und 93 Abs. 6) gelten
auch für Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist
(§ 245 Abs. 3) [vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 2005, § 249, Tz 8].
Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist
können bei den gemäß
§ 249 zuständigen
Abgabenbehörden eingebracht werden (Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar,
Wien 2005, § 245, Tz 27).
Gemäß
§ 50 Abs. 1 BAO
haben die Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche
Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein,
zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, so haben sie diese ohne
unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige
Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Die Einbringung einer Berufung und eines Antrages auf
Verlängerung der Berufungsfrist bei einer hiefür nicht
zuständigen Behörde ist nach § 50 zu beurteilen. Demnach
haben die für eine Einbringung nicht zuständigen Abgabenbehörden
Berufungen (Anträge auf Verlängerung der Berufungsfrist) ohne
unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige
Stelle weiterzuleiten. Die EB zu § 249 BAO in der Fassung
BGBl. 1980/151, schließen aus § 108 Abs. 4 -
demzufolge die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden -
dass die Frist noch als gewahrt anzusehen ist, wenn die Weiterleitung durch die
Post spätestens am letzten Tag der Frist erfolgt, auch wenn die Berufung
erst nach Ablauf der Frist der zuständigen Behörde "zukommt".
Verspätet der zuständigen Behörde zugehende Berufungen sind
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b
zurückzuweisen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Band 3,
Wien 1994, 2561f.)
Auf § 289 BAO
gestützte Berufungserledigungen sind nur zulässig, wenn keine der im
§ 289 Abs. 1 erster Satz genannten formalen Erledigungen
(ua. Zurückweisung nach § 273) zu erfolgen hat (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 289,
Tz 1).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
war die Berufung aus nachstehenden Erwägungen als verspätet
zurückzuweisen:
Der gegenständliche Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2006 vom 5. Mai 2008 (Montag) gilt gemäß
§ 26 Abs. 2 ZustG 1982 am Donnerstag, den
8. Mai 2008 als zugestellt. Somit endet die nach
§ 245 Abs. 1 BAO einmonatige Berufungsfrist am Montag,
den 9. Juni 2008 (da der letzte Tag der Frist, der
8. Juni 2008 ein Sonntag ist, endet die Frist gemäß
§ 108 Abs. 3 BAO am Montag, den
9. Juni 2008).
Es ist unbestritten, dass der mit 6. Juni 2008
(Freitag) datierte Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist am
6. Juni 2008 per Telefax beim örtlich unzuständigen
Finanzamt Graz-Stadt eingebracht worden ist. Eine Weiterleitung der Eingabe an
das örtlich zuständige Finanzamt Graz-Umgebung ist nicht aktenkundig.
Selbst wenn das unzuständige Finanzamt Graz-Stadt der im
§ 50 Abs. 1 BAO normierten Verpflichtung, den noch
rechtzeitigen Fristverlängerungsantrag (Fristablauf:
9. Juni 2008) ohne unnötigen Aufschub an das zuständige
Finanzamt Graz-Umgebung weiterzuleiten, nicht zeitgerecht nachgekommen ist, hat
die Bw. die damit verbundenen Nachteile, "unter allen Umständen" und "in
jedem Fall" zu tragen. Somit trägt der Einschreiter, der sich an eine
unzuständige Stelle wendet, die Gefahr der Fristversäumnis und die
damit verbundenen verfahrensrechtlichen Folgen (Stoll, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Band 1, Wien 1994, 591).
Da dem örtlich zuständigen Finanzamt
Graz-Umgebung der in Rede stehende Fristverlängerungsantrag nicht innerhalb
der Berufungsfrist (letzter Tag: 9. Juni 2008), sondern erst nach
Fristablauf von der bevollmächtigten Vertreterin der Bw. unter Anschluss
der mit 15. Juli 2008 datierten Berufung am 15. Juli 2008
per Telefax übermittelt worden ist, erweist er sich jedenfalls als
verspätet. Damit erweist sich aber auch die am 15. Juli 2008 beim
Finanzamt Graz-Umgebung per Telefax eingereichte Berufung als verspätet
(vgl. auch UFS 21.12.2006, RV/2289-W/06).
Da der vom Finanzamt nicht aufgegriffene
Zurückweisungsgrund
(§ 273 Abs. 1 lit. b BAO) vom
Unabhängigen Finanzsenat auf Grund des im
§ 289 Abs. 1 BAO normierten zwingenden Vorranges von
Formalerledigungen gegenüber Sachentscheidungen jedenfalls zu
berücksichtigen ist, konnte in der Sache selbst keine Entscheidung
getroffen werden.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 9.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0512-G/08
- Stammnummer
- 39713
- Gültig
- 09.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF